VwGH 89/12/0190

VwGH89/12/019023.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde der H in B, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 18. Juli 1989, Zl. 56.045/44-17/89, betreffend Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z4;
EStG 1972 §25;
EStG 1972 §3 Z4;
StudFG 1983 §2 Abs1 lita;
StudFG 1983 §3 Abs2;
StudFG 1983 §3 Abs3;
StudFG 1983 §4 Abs1;
StudFG 1983 §4 Abs2;
StudFG 1983 §5 lita;
AVG §39 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z4;
EStG 1972 §25;
EStG 1972 §3 Z4;
StudFG 1983 §2 Abs1 lita;
StudFG 1983 §3 Abs2;
StudFG 1983 §3 Abs3;
StudFG 1983 §4 Abs1;
StudFG 1983 §4 Abs2;
StudFG 1983 §5 lita;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin suchte mit Schreiben vom 22. September 1988 (eingelangt bei der zuständigen Studienbeihilfenbehörde Wien am 18. Oktober 1988) um Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1983 für das Studienjahr 1988/89 an.

Auf Grund der von ihr beigebrachten Unterlagen wies die genannte Behörde diesen Antrag mit Bescheid vom 13. Jänner 1989 mit der Begründung ab, es läge keine soziale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a des Studienförderungsgesetzes 1983 (StudFG) vor. Sie ging dabei von den beiden letzten die Eltern der Beschwerdeführerin betreffenden Einkommensteuerbescheiden (Mutter der Beschwerdeführerin: negativer Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 1985; Vater der Beschwerdeführerin:

Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 1986 - steuerpflichtiges Einkommen in der Höhe von S 162.166,--) und der vom Vater im Jahr 1987 bezogenen Notstandshilfe (in der Höhe von insgesamt S 154.598,--) aus und gelangte unter Berücksichtigung von Absetzbeträgen zu einer über dem Grundbetrag liegenden zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern der Beschwerdeführerin im Sinne des StudFG.

In ihrer Vorstellung brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, es sei zu Unrecht nicht nach § 3 Abs. 3 StudFG das zu erwartende Jahreseinkommen ihrer Eltern geschätzt worden. Ihre Eltern seien nämlich seit dem 2. September 1985 arbeitslos. Ihrer Mutter sei mit Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 30. Oktober 1985 Sozialhilfe (nach dem Oö. Sozialhilfegesetz) zuerkannt worden; ihr Vater beziehe seit Mitte 1986 Arbeitslosengeld und in der Folge Notstandshilfe. Über das Vermögen ihrer Eltern sei der Konkurs eröffnet worden (Beschlüsse des Kreisgerichtes Wels vom 22. Oktober 1985 bzw. 31. Oktober 1986), sodaß sie außer der Notstandshilfe kein anderes Einkommen bezögen. Alte Einkommensteuerbescheide oder solche an den Masseverwalter gerichtete Einkommensteuerbescheide seien daher nicht mehr heranzuziehen. Die ihr mitgeteilte Rechtsmeinung, Konkurse begründeten keine soziale Bedürftigkeit im Sinne des StudFG führe zur Sippenhaftung und verstoße - zumindestens im Falle der Arbeitslosigkeit - gegen § 3 Abs. 3 StudFG.

Mit Bescheid vom 15. März 1989 bestätigte der Senat der Studienbeihilfenbehörde Wien den angefochtenen Bescheid. Begründend führte diese Behörde im wesentlichen aus, eine Schätzung des zu erwartenden Jahreseinkommens komme deshalb nicht in Betracht, weil dies § 3 Abs. 3 StudFG für den Fall des Konkurses nicht vorsehe.

In ihrer Berufung machte die Beschwerdeführerin vor allem geltend, die Behörde sei auf ihre Argumente überhaupt nicht eingegangen; die Heranziehung von Einkommensteuerbescheiden zur Ermittlung des Einkommens sei im Konkursfall unzulässig, da das (steuerpflichtige) Einkommen in Wahrheit kein Einkommen begründe: Die gesamte Familie müsse nämlich tatsächlich von der Notstandshilfe (einschließlich der Kinderbeihilfe) leben. Bei Zutreffen der Auffassung der Behörde sei das StudFG verfassungswidrig, weil es die durch Konkurs eingetretene Bedürftigkeit nicht berücksichtige. Schließlich habe Mag. K. als zuständiger Sachbearbeiter bei beiden Bescheiden mitgewirkt (Befangenheit).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Juli 1989 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab und bestätigte den Bescheid der Vorinstanz mit der Begründung, § 3 Abs. 3 StudFG, der abweichend von der Bestimmung des Abs. 2 eine Schätzung des Jahreseinkommens in bestimmten taxativ aufgezählten Fällen vorsehe, käme im Beschwerdefall nicht zur Anwendung, weil er den Konkurs nicht erfasse. Der Konkurs sei daher kein für die Schätzung maßgebliches Ereignis. Es sei daher weiterhin vom zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheid auszugehen, da der Vater der Beschwerdeführerin immer noch zur Einkommensteuer veranlagt sei. Die Befangenheit des Sachbearbeiters liege nicht vor, da er kein stimmberechtigtes Mitglied des entscheidenden Senates gewesen sei und auch an der Entscheidung über die Vorstellung der Beschwerdeführerin nicht mitgewirkt habe. Mag. K. habe lediglich im Auftrag des Senates die Formulierung der vom Senat beschlossenen Entscheidung vorgenommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin gab hiezu unaufgefordert eine Stellungnahme ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist (auf Grund der Zeitbezogenheit des geltend gemachten Anspruches auf Studienbeihilfe) das StudFG 1983 in der Fassung BGBl. Nr. 379/1988, anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a StudFG ist eine Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende sozial bedürftig ist.

Nach § 3 Abs. 1 StudFG sind für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit Einkommen, Vermögen und Familienstand im Sinne dieses Bundesgesetzes maßgebend. Für die Nachweise im Sinne der Abs. 2 und 3 und für den Familienstand ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

Nach Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung ist das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr nachzuweisen.

Gemäß Abs. 2 lit. d dieser Bestimmung ist der Einkommensteuernachweis bei Personen, die steuerfreie Bezüge nach § 5 lit. a StudFG beziehen, durch eine Bestätigung der in Betracht kommenden bezugsliquidierenden Stelle(n) zu führen. Über Sonderausgaben, allfällige weitere steuerfreie Einkünfte sowie Beträge gemäß § 5 lit. b sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben.

§ 3 Abs. 3 StudFG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 361/1985 lautet:

"(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit das zu erwartende Jahreseinkommen heranzuziehen, wenn nach Ablauf des gemäß Abs. 2 maßgebenden Kalenderjahres durch eine schwere Erkrankung, die Pensionierung (Berentung) eines leiblichen Elternteiles wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung der Altersgrenze oder durch Arbeitslosigkeit voraussichtlich eine länger währende Verminderung des Einkommens eintreten wird. Das Jahreseinkommen ist aus dem nach der schweren Erkrankung (der Pensionierung usw.) zu erwartenden Einkommen zu schätzen. Bei Ableben eines Elternteiles ist, sofern dessen Einkommen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, das Einkommen aller zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblichen Personen zu schätzen".

§ 3 Abs. 3 erster Satz StudFG der Fassung VOR der Novelle BGBl. Nr. 361/1985, lautete:

"(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit das zu erwartende Jahreseinkommen heranzuziehen, wenn NACH Ablauf des gemäß Abs. 2 maßgebenden Kalenderjahres durch den Tod, eine schwere Erkrankung, die Pensionierung (Berentung) eines leiblichen Elternteiles wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung der Altersgrenze oder ein gleich schweres, von außen kommendes Ereignis eine wesentliche Veränderung des Einkommens verursacht worden ist."

Gemäß § 4 Abs. 1 StudFG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1972, vermehrt um die in § 5 angeführten Beträge.

Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1972 sind unter anderem steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Z. 4 EStG 1972 (dazu gehört unter anderem das versicherungsmäßige Arbeitslosenentgelt und die Notstandshilfe) nach § 5 lit. a StudFG hinzuzurechnen.

Die Beschwerdeführerin bringt im wesentlichen vor, sie könne nicht der Rechtsauffassung der belangten Behörde folgen, die Aufzählung der in § 3 Abs. 3 StudFG erwähnten Ereignisse sei eine taxative. Zwar enthalte diese Bestimmung seit der Novelle BGBl. Nr. 361/1985 nicht mehr einen allgemein formulierten (Auffang)Tatbestand, doch sei als weiteres Ereignis für die Einkommensminderung die Arbeitslosigkeit angeführt worden. Daraus könne aber nicht die Absicht des Gesetzgebers erschlossen werden, die "ursprünglich demonstrative Aufzählung" in eine taxative abzuändern. Der Sinn des § 3 Abs. 3 StudFG liege in der Berücksichtigung einer plötzlichen nachhaltigen Einkommensminderung. Gerade bei Einkommensteuerbescheiden, die erfahrungsgemäß sehr lange nach dem Zeitraum, auf den sie sich bezögen, erlassen würden, sei der Eintritt einer gravierenden Einkommensminderung denkbar, die sich im Steuerbescheid noch nicht ausgewirkt habe. Die Eröffnung eines Konkursverfahrens führe zweifellos zu einem gravierenden Einkommensverlust, der nachhaltig sei. Schon deshalb hätte im Beschwerdefall eine Schätzung nach § 3 Abs. 3 StudFG vorgenommen werden müssen.

Außerdem habe die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren (unter Anschluß von Unterlagen) auf die Arbeitslosigkeit ihrer Eltern hingewiesen. Über die vorgebrachte Arbeitslosigkeit habe sich die belangte Behörde hinweggesetzt. Zur Befangenheit des Mag. K. bringt die Beschwerdeführerin vor, K. habe offensichtlich im Senat über den Fall der Beschwerdeführerin referiert und die Entscheidung vorbereitet. Dem Referenten komme aber bei der Meinungsbildung ein entscheidendes Gewicht zu, auch wenn er nicht stimmberechtigt sei, weshalb die behauptete Befangenheit vorliege.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 4 Abs. 1 StudFG (soweit es im Beschwerdefall von Bedeutung ist) vom Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin laut Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 1986 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ausgegangen und hat dem die vom Vater der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 1987 bezogene Notstandshilfe hinzugerechnet.

Zwar zählt die Notstandshilfe als steuerfreier Bezug gemäß § 3 Z. 4 EStG 1972 zu den Hinzurechnungsbeträgen nach § 5 lit. a StudFG; eine ausdrückliche Regelung, welches Kalenderjahr für die Hinzurechnungsbeträge nach § 5 lit. a StudFG maßgebend sein soll, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das Studienförderungsgesetz enthält auch keine ausdrückliche Regelung, wie vorzugehen ist, wenn Hinzurechnungsbeträge nach § 5 lit. a mit sonstigem Einkommen (im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1972) zusammentreffen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist im letztgenannten Fall - nur dieser spielt im Beschwerdefall eine Rolle - aus systematischen Gründen jeweils jenes Kalenderjahr für den Hinzurechnungsbetrag nach § 5 lit. a StudFG maßgebend, das für den Antragsteller nach § 3 Abs 2 lit. a bis c StudFG für die Ermittlung des (sonstigen) Einkommens heranzuziehen ist (Annexprinzip). Für die Notstandshilfe kommt auch nicht die Bestimmung des § 4 Abs. 2 StudFG in Betracht: Unter Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit sind nämlich - wie sich in Verbindung mit § 4 Abs. 1 StudFG ergibt - die in § 2 Abs. 3 Z. 4 in Verbindung mit § 25 EStG 1972 genannten Einkünfte gemeint, zu denen jedoch die Notstandshilfe nicht zählt.

Es entspricht daher nicht dem Gesetz, wenn die Behörde - ausgehend von dem den Vater der Beschwerdeführerin betreffenden Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 1986 - die Notstandshilfe, die der Vater der Beschwerdeführerin im Jahr 1987 bezogen hat, bei der Einkommensermittlung berücksichtigte und auf Grund dieser rechtlich unzulässigen Zusammenrechnung die soziale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin verneinte.

Was die Frage betrifft, ob die belangte Behörde das Einkommen nach § 3 Abs. 1 und 2 StudFG ermitteln durfte oder nach Abs. 3 dieser Bestimmung mit Schätzung des zu erwartenden Jahreseinkommens hätte vorgehen müssen, trifft es zu, daß der Konkurs nicht in der taxativen Aufzählung jener Ereignisse enthalten ist, die zur Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 StudFG führen. Allerdings enthebt dies die Behörde nicht von der Verpflichtung im Einzelfall zu prüfen, ob nicht ein (anderer) Tatbestand nach § 3 Abs. 3 StudFG in Betracht kommt.

Zwar regelt § 3 Abs. 3 StudFG ausdrücklich nur den Fall, daß die taxativ aufgezählten (zur Einkommensminderung führenden) Ereignisse nach Ablauf des gemäß Abs. 2 maßgebenden Kalenderjahres eingetreten sind. Vom Zweck der Bestimmung her (Berücksichtigung der voraussichtlich länger währenden Verminderung des Einkommens bei der Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit durch Heranziehung des geschätzten aktuellen zukünftigen und nicht des in der Vergangenheit tatsächlich zugeflossenen Einkommens) in Verbindung mit den Zielsetzungen des Studienförderungsgesetzes ist aber ein vom Wortlaut her nicht ausgeschlossener Größenschluß zu ziehen, daß dies auch gelten soll, wenn das Ereignis im Sinne des Abs. 3 während jenes Kalenderjahres eingetreten ist, das nach der (für den Normalfall geltenden) Regelung des Abs. 2 jeweils als maßgebend anzusehen ist. Auf dem Boden dieser Rechtslage schließt daher im Beschwerdefall der Umstand, daß der Vater der Beschwerdeführerin jedenfalls bereits im Kalenderjahr 1986 - also während des zuletzt veranlagten Kalenderjahres im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a StudFG - Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezog, die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 Studienförderungsgesetz nicht von vornherein aus.

Der in § 3 Abs. 3 Studienförderungsgesetz genannte Tatbestand der "Arbeitslosigkeit" ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) auszulegen, da auch die Ansprüche nach diesem Gesetz wie Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bei der Einkommensberechnung im Sinne des § 5 lit. a StudFG zu berücksichtigen sind.

Aus den §§ 33 und 38 in Verbindung mit §§ 7 und 12 AlVG ergibt sich, daß jemand nach Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Arbeitslosengeld und Notstandshilfe beziehen kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen hindert auch die selbständige Erwerbstätigkeit nicht das Vorliegen von Arbeitslosigkeit (vgl. § 12 Abs. 6 lit. b und c AlVG, wonach als arbeitslos gilt, wer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, dessen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften festgestellter Einheitswert S 51.000,-- nicht übersteigt = lit. b oder wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist und daraus ein Einkommen erzielt, das die in § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt = lit. c). Die in der Gegenschrift vertretene Auffassung, daß der Begriff der Arbeitslosigkeit für Bezieher von nichtselbständigen Einkommen, nicht aber für selbständige definiert ist, trifft daher nur mit Einschränkungen zu.

Ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsauffassung hat es aber die belangte Behörde im Beschwerdefall unterlassen zu prüfen, ob nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 3 StudFG im Beschwerdefall vorliegen, insbesondere ob durch eine Arbeitslosigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin voraussichtlich eine längerwährende Verminderung des Einkommens eintreten werde.

Aus den angeführten Gründen erweist sich daher der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

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