VwGH 89/11/0255

VwGH89/11/025516.1.1990

M gegen Bundesminister für Landesverteidigung vom 4. September 1989, Zl. 589.210/8-2.5/89, betreffend Aufschub des ordentlichen Präsenzdienstes

Normen

AVG §66 Abs4;
WehrG 1978 §37 Abs6 litb;
AVG §66 Abs4;
WehrG 1978 §37 Abs6 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat - nach Erhalt eines (später gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 behobenen) Einberufungsbefehles zur Ableistung des Grundwehrdienstes - mit Schreiben vom 15. Juni 1988 "um Aufschub der Einberufung" angesucht. Er begründete seinen Antrag unter Anschluß einer entsprechenden Inskriptionsbestätigung damit, daß er sein Studium noch nicht abgeschlossen habe. "Außerdem" fügte er hinzu, daß er "das Bundesheer und die Einberufung zum jetzigen Zeitpunkt seelisch nicht verkrafte". Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 31. März 1989 gemäß § 37 Abs. 6 lit. b Wehrgesetz 1978 abgewiesen. In der Begründung seiner dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, daß er sein Studium noch nicht abgeschlossen habe, jedoch in der Lage sei, einen Studienerfolgsnachweis zu erbringen, und daß er "zudem durch einige Verträge für einige Zeit gebunden und unabkömmlich" sei. Auch hier bemerkte er abschließend, daß er eine Einberufung "zum jetzigen Zeitpunkt seelisch nicht verkraften würde". Mit dem Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 4. September 1989 wurde diese Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 37 Abs. 6 lit. b Wehrgesetz 1978 ist Tauglichen, die einem Hochschulstudium obliegen oder sich nach dessen Abschluß auf eine zugehörige Prüfung vorbereiten, - sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Präsenzdienstes bis längstens 1. Oktober des Jahres aufzuschieben, in dem sie das 28. Lebensjahr vollenden. Der (der Aktenlage nach am 14. März 1960 geborene) Beschwerdeführer bestreitet gar nicht, daß er diese Altersgrenze erreicht hat und daher der von ihm begehrte Aufschub - unabhängig von der Dauer seines Studiums (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1989, Zl. 89/11/0130) - über den 1. Oktober 1988 hinaus nicht mehr in Betracht kam.

Die Beschwerde erschöpft sich in dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe übersehen, daß sein Antrag auf Grund des Vorbringens, er sei "durch Verträge für einige Zeit gebunden und unabkömmlich", auch als ein solcher auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 37 Abs. 2 lit. b Wehrgesetz 1978 zu werten gewesen sei und darüber ein Ermittlungsverfahren nicht stattgefunden habe. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, daß er in seinem zugrundeliegenden Schreiben vom 15. Juni 1988 keinen derartigen Antrag gestellt hat, darüber auch nicht mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 31. März 1989 abgesprochen wurde und die belangte Behörde als Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 daher gar nicht berechtigt gewesen wäre, über die dadurch festgelegte "Sache" hinaus eine Entscheidung zu treffen (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11237/A). Gegenstand des von ihr durchzuführenden Verfahrens und damit auch des angefochtenen Bescheides konnte demnach nur die Angelegenheit betreffend seinen Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes sein, weshalb die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die belangte Behörde ist im Recht, wenn sie dementsprechend in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt hat, eine nähere Erörterung des "sonstigen Berufungsvorbringens" des Beschwerdeführers habe im Hinblick auf die von ihr dargestellte, durch § 37 Abs. 6 lit. b Wehrgesetz 1978 gegebene Rechtslage unterbleiben können, "zumal sie zu keiner anderen Entscheidung als zur Abweisung der Berufung hätte führen können". Auf den in der Gegenschrift unternommenen Versuch der belangten Behörde, eine Begründung für das Fehlen besonders rücksichtswürdiger Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des § 37 Abs. 2 lit. b Wehrgesetz 1978 zu geben, war nicht mehr einzugehen.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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