VwGH 89/06/0188

VwGH89/06/018817.5.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. September 1989, GZ 03-12 O 52-89/10, betreffend die Erteilung einer Widmungsbewilligung zur Errichtung einer Fernsehsendestation (mitbeteiligte Parteien: 1. Österreichischer Rundfunk, 2. Gemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61;
BauRallg;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.240,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte verweist der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 13. April 1989, Zl. 86/06/0215. Mit diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof den im ersten Rechtsgang ergangenen Vorstellungsbescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil über die Berufung des Beschwerdeführers an Stelle des zuständigen Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde deren Bürgermeister entschieden und die belangte Behörde diese Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides nicht wahrgenommen hatte.

Mit diesem Berufungsbescheid war - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung verschiedener Sachverständigengutachten - der erstmitbeteiligten Partei die Widmungsbewilligung für die Errichtung einer Fernsehsendeanlage erteilt worden, wobei der Abstand der Achse des Sendemastes zur Liegenschaftsgrenze des Beschwerdeführers mit mindestens 10 m und jener der Außenkante der Fundamentfüße mit mindestens 5,5 m festgelegt worden waren.

Im fortgesetzten Verfahren hat zunächst die belangte Behörde mit Bescheid vom 19. Mai 1989 den vom Beschwerdeführer bekämpften Bescheid vom 17. Dezember 1985 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde zurückverwiesen.

Mit Bescheid des Gemeinderates vom 5. Juli 1989 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. Jänner 1985 teilweise Folge gegeben und (neuerlich) in Punkt 2. der Auflagen festgelegt, daß der Abstand der Achse des Sendemastes von der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers mit mindestens 10 m und der Abstand der Außenkante der Fundamentfüße zu den genannten Grundstücksgrenzen mit mindestens 5,5 m sowie der Abstand eines Stahlblechcontainers mit mindestens 7,7 m festgelegt wurde.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in der er im wesentlichen rügte, daß das Verfahren "ohne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und ohne ordnungsgemäße Einholung der erforderlichen Gutachten von der zweiten Instanz ohne Parteiengehör" durchgeführt worden sei. Der Gemeinderat hätte die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister zurückverweisen müssen, wodurch der Beschwerdeführer jene Zeit zur Verfügung gehabt hätte, seine Bedenken wegen gesundheitlicher Gefährdung durch ein entsprechendes Fachgutachten "einer medizinisch dazu geeigneten Person" darzulegen. Im Verfahren sei kein Gutachten eines strahlentechnischen Sachverständigen eingeholt worden. Im übrigen halte der Beschwerdeführer alle seine früher erhobenen Einwendungen voll aufrecht.

Mit Bescheid vom 7. September 1989 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie bereits in seiner zu Zl. 86/06/0215 im ersten Rechtsgang erhobenen und mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 1989 erledigten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde in der Frage, daß von den aus einer Höhe von rund 45 m herabfallenden Eisstücken (gemeint: von der Spitze des Sendemastes) lediglich ein Gebiet im Umkreis von 10 m um die Basis des Bauwerkes betroffen sei, einem nicht nachvollziehbaren Sachverständigengutachten gefolgt sei. Darüberhinaus habe die Berufungsbehörde die neuerliche Widmungsbewilligung ohne weiteres Verfahren erlassen und damit den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Darüberhinaus sei ihm die Möglichkeit genommen worden, weitere Einwendungen zu erheben, zumal die Entscheidung der Berufungsbehörde auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides bereits auf vier Jahre alten Sachverständigengutachten beruhte, was inbesondere im Hinblick auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen, welcher hinsichtlich der (vom Sendemast ausgehenden) Strahlenbelastung befragt worden sei, rechtswidrig sei. Es stehe außer Frage, daß Grenzwerte, die vor vier oder fünf Jahren international anerkannt gewesen, auf Grund des rasanten Fortschritts der Forschung als völlig überholt anzusehen seien. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer mehrfach angeboten, Gegengutachten beizubringen; diese Möglichkeit sei ihm jedoch nicht gewährt worden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 13. April 1989, Zl. 86/06/0215, ausgeführt hat, hat die belangte Behörde richtig erkannt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdung durch herabfallende Eisstücke nicht als Einwirkung, welche ihren Ursprung im Verwendungszweck des Sendemastes hat, bezeichnet werden kann, da solche Immissionen auch von einem höheren Baum an der Grundstücksgrenze ausgehen könnten. Nur unter dieser Voraussetzung käme dem Beschwerdeführer im Widmungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 61 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 idF LGBl. Nr. 14/1989, allenfalls ein Recht auf Festlegung größerer Abstände iSd § 4 Abs. 3 BO zu. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Strahleneinwirkung läßt die Beschwerde jede Ausführung darüber vermissen, in welcher Weise nach Auffassung des Beschwerdeführers sich der Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt des im zweiten Rechtsgang erlassenen Widmungsbescheides vom 5. Juli 1989 gegenüber dem Zeitpunkt der Widmungsverhandlung verändert habe, bzw. welche neueren Erkenntnisse geeignet wären, die vom Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 13. April 1989, Zl. 86/06/0215, ausdrücklich gebilligten Verfahrensergebnisse nunmehr als bedenklich scheinen zu lassen.

Auch in seiner Vorstellung hat der Beschwerdeführer dazu kein konkretes Vorbringen erstattet. Soweit er die im Jahr 1985 eingeholten Sachverständigengutachten als "nicht nachvollziehbar" kritisiert, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof schon in dem wiederholt zitierten Vorerkenntnis vom 13. April 1989 diese Bedenken nicht geteilt hat, sowie darauf, daß der Beschwerdeführer zu der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer diese Gutachten erstattet worden sind, ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Säumnisfolgen des § 42 AVG geladen wurde, jedoch - nach Ausweis der Verhandlungsschrift - zu dieser Verhandlung nicht erschienen ist. Er ist daher insoweit mit weiteren Einwendungen gegen das Bauvorhaben der erstmitbeteiligten Partei präkludiert.

Die vom Beschwerdeführer in einem ergänzenden Schriftsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgestellten Behauptungen über (angebliche) gesundheitliche Schädigungen durch von Rundfunksendern ausgehenden Strahlen sind im Hinblick auf das konkrete Projekt nicht ausreichend konkretisiert und verstoßen überdies gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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