Normen
AVG §38;
AVG §56;
GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 Satz2 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
GewRNov 1988 Art6 Abs4;
ROG Tir 1972 §12 Abs1;
ROG Tir 1972 §12;
ROG Tir 1972 §14 Abs1;
VwRallg;
AVG §38;
AVG §56;
GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 Satz2 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
GewRNov 1988 Art6 Abs4;
ROG Tir 1972 §12 Abs1;
ROG Tir 1972 §12;
ROG Tir 1972 §14 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 3. Mai 1989 erkannte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufungen der mitbeteiligten Parteien dahin, daß der hievon betroffene Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19. August 1987 und der diesem zugrundeliegende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 14. Jänner 1987 im Grunde des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 i.d.F. der Gewerbeordnungsnovelle 1988, letzterer hinsichtlich des Abspruches über die Bundesverwaltungsabgabe gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 jedoch mit Ausnahme des Spruches über die Kommissionsgebühren, die Gebühr des Arbeitsinspektorates und die Gebühr für die Aufnahme der Verhandlungsschriften, behoben und das Genehmigungsansuchen des Beschwerdeführers vom 8. Februar 1986 abgewiesen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Schreiben vom 8. Februar 1986 habe der Beschwerdeführer um die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung seiner Betriebsanlage (Drechslerei) im Standort X durch Errichtung eines Kleinsägewerkes (Sägegatter) angesucht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 14. Jänner 1987 sei die gewerbebehördliche Genehmigung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt worden. Gegen diesen Bescheid hätten u.a. die mitbeteiligten Parteien an den Landeshauptmann von Tirol berufen, der mit Bescheid vom 19. August 1987 zusätzlich vorgeschrieben habe, daß der Betrieb erst auf Grund einer "gesonderten Betriebsgenehmigung" zulässig sei, und der gleichzeitig einen Probebetrieb bis 2. Juni 1992 zugelassen habe. Gegen diesen Bescheid hätten die mitbeteiligten Parteien neuerlich Berufung erhoben, worüber erwogen worden sei: Gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 i. d.F. der Gewerberechtsnovelle 1988 dürfe eine Betriebsanlage nicht auf einem Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten sei. Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1973 bedürfe auch die Abänderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich sei. Wie aus den Verfahrensakten hervorgehe, sei das gegenständliche Betriebsgrundstück nach dem derzeitig gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde X gemäß § 12 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz als Wohngebiet gewidmet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es bei Beurteilung der Widmungsgemäßheit eines Bauvorhabens auf die Betriebstype an. Das Bauvorhaben sei nur dann zulässig, wenn es schon dem Typus nach einem der im § 12 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz aufgezählten Zwecke diene. Entspreche es keinem dieser Zwecke, so sei es unzulässig, ohne daß die Frage der in der Bestimmung genannten Beeinträchtigung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens geprüft werden müßte. Im gegenständlichen Fall sei die Errichtung und der Betrieb eines Sägegatters im Rahmen eines Drechslereibetriebes in einem Wohngebiet gemäß § 12 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz schon dem Typus nach nicht zulässig, da dieses nicht der täglichen Versorgung sowie den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes diene. Auf Grund des § 77 GewO 1973, der durch die am 1. Jänner 1989 in Kraft getretene Gewerberechtsnovelle 1988 abgeändert worden sei, sei der Änderung der Betriebsanlage gemäß § 81 leg. cit, deren Genehmigungsvoraussetzungen keine anderen seien, als jene in einem Verfahren gemäß § 77 leg. cit, ohne weiteres Ermittlungsverfahren die gewerbebehördliche Genehmigung zu versagen, da die Errichtung und der Betrieb in einem Wohngebiet nach der landesrechtlichen Vorschrift des § 12 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz verboten seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1989, B 760/89-4, gemäß § 144 Abs. 3 B-VG - abgetretene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf antragsgemäße Genehmigung der in Rede stehenden Betriebsanlagenänderung verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die Bestimmung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 sei im Beschwerdefall nicht anwendbar, zumal die Gewerberechtsnovelle auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren nur dann anzuwenden sei, wenn diese Verfahren in diesem Zeitpunkt in erster Instanz anhängig seien. Im gegenständlichen Fall sei das Verfahren betreffend die Betriebsanlagenerweiterung aber bereits im Verfahren zweiter Instanz anhängig gewesen. Richtig sei, daß gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1973 auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen bedürfe, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich sei. Es möge zwar richtig sein, daß das gegenständliche Betriebsgrundstück nach dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde X als Wohngebiet gewidmet sei. Dieser Umstand vermöge jedoch nichts daran zu ändern, daß die Errichtung bzw. der Betrieb eines Sägegatters im beantragten Umfang dennoch zu bewilligen gewesen wäre. Die Gewerbebehörde habe nämlich eigenständig zu prüfen, ob die Betriebsanlage auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu genehmigen sei oder nicht. Die Gewerbehörde knüpfe zwar durch die im § 77 Abs. 2 zweiter Satz enthaltene Verweisung an den auch für die Baubehörde maßgebenden Normenkomplex an, doch habe die Gewerbebehörde diesen in ihre Beurteilung (auf Grund der faktischen örtlichen Verhältnisse) lediglich miteinzubeziehen. Schon diese eigenständige Beurteilungsaufgabe schließe etwa auch die Annahme aus, daß der Abspruch der Baubehörde eine die Gewerbebehörde bindende Hauptfragenentscheidung darstelle. Bei der Beurteilung der Genehmigung einer Betriebsanlage sei nach herrschender Rechtsprechung das Hauptgewicht auf die tatsächlichen und örtlichen Verhältnisse zu legen. Im Gegenstandsfall möge es zwar richtig sein, daß der Standort der beabsichtigten Betriebsanlage nach wie vor in einem als Wohngebiet gewidmeten Gebiet liege, diese Widmung weiche jedoch vom Ist-Zustand und den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen ab, was der Bürgermeister der Gemeinde X bereits im Jahre 1980 richtig erkannt habe. Ungeachtet dessen sei auch die weitere Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach ein Drechslereibetrieb im Wohngebiet schon seinem Typus nach nicht zulässig sei, unrichtig. So habe der Verwaltungsgerichtshof etwa erkannt, daß eine Kleiderfabrik ihrem Typus nach der täglichen Versorgung sowie den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes diene. Dies müsse in gleichem Maße auch für den dem gegenständlichen Antrag zugrundeliegenden Betrieb gelten, zumal dieser im besonderen die Herstellung von Holzschüsseln zum Gegenstand habe. Schließlich führe die belangte Behörde auch gar nicht aus, weshalb sie der Ansicht sei, daß der gegenständliche Betrieb nicht der täglichen Versorgung sowie den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung diene. Dieser Begriff sei nämlich großzügig auszulegen.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Gemäß Art. VI Abs. 1 der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 1989 - der Ausnahmefall des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht - in Kraft. Nach Abs. 4 sind die das Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nur dann anzuwenden, wenn diese Verfahren in diesem Zeitpunkt in erster Instanz anhängig sind, Art. I Z. 240 und 242 (§ 356 Abs. 1 und 3 und § 359 b) überdies nur dann, wenn in diesem Zeitpunkt noch keine Augenscheinsverhandlung anberaumt und den Nachbarn bekanntgegeben worden ist. Auf Betriebsanlagen, für die das Genehmigungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen ist, ist der Art. I Z. 81 (§ 74 Abs. 4 bzw. 5) nicht anzuwenden.
Gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 i.d.F. der Gewerberechtsnovelle 1988 darf die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist.
Ausgehend von der vordargestellten Rechtslage ist daher diese Bestimmung - bei der es sich nicht um eine Verfahrensvorschrift handelt, auf die Art. VI Abs. 4 der Gewerberechtsnovelle 1988 anzuwenden wäre - im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides daher auch im Beschwerdefall anzuwenden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14. November 1989, Zl. 89/04/0077, zur Bestimmung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 dargetan hat, hat nach dieser Anordnung die Gewerbebehörde in Ansehung der konkreten vom Antrag erfaßten Betriebsanlage, und zwar bezogen auf den in Betracht kommenden Standort, zu prüfen, ob sich aus einer Rechtsvorschrift ein Verbot des Errichtens oder Betreibens dieser Anlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag ergibt. Derartige "Rechtsvorschriften", die genereller oder individueller Art (Bescheide) sein können, sind aber von der Gewerbebehörde nicht zu vollziehen, sondern von ihr - ohne daß es sich hiebei um die Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 handelt - im Sachverhaltsbereich zu berücksichtigen.
Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
Aus der sich so darstellenden Gesetzeslage folgt aber, daß auch im Falle einer einem Genehmigungsverfahren im Sinne des § 81 Abs. 1 GewO 1973 zu unterziehenden Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage seitens der erkennenden Behörde auf die Bestimmung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 Bedacht zu nehmen ist.
Gemäß § 12 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz, LGBl. Nr. 10/1972, sind Wohngebiete jene Grundflächen, auf denen nur Wohnbauten mit den dazugehörigen Nebenanlagen errichtet werden dürfen. Darüber hinaus ist die Errichtung von Bauten für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung sowie den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dienen, zulässig, wenn durch die Benützung dieser Bauten keine unzumutbare Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsbelästigung sowie keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Wohnbevölkerung zu befürchten ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem - auch im angefochtenen Bescheid zitierten - Erkenntnis vom 21. Februar 1980, Zl. 1007/77, dargetan hat, sollen nach der klar erkennbaren Zielsetzung des § 12 Tiroler Raumordnungsgesetz in Wohngebieten grundsätzlich nur Wohnbauten mit den dazugehörigen (also notwendigen) Nebenanlagen errichtet werden, andere Bauten jedoch nur insoweit, als sie zu einer sinnvollen Nutzung der Wohnbauten notwendig sind. Hiebei kommt es nicht darauf an, ob ein Betrieb etabliert bzw. erweitert werden soll.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu der inhaltlich gleichartigen Bestimmung des § 74 Abs. 1 GewO 1973 in ihrer Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988 dargetan hat, ist für die Annahme einer "örtlich gebundenen Einrichtung im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973 das Vorhandensein einer eigenen Baulichkeit nicht unbedingt erforderlich (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1976, Slg. N.F. Nr. 9183/A). Wie sich aus der Anführung des Begriffes der "Nebenanlage" im Sinne des § 12 Tiroler Raumordnungsgesetz sowie insbesondere auch im systematischen Zusammenhang gesehen im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz ergibt, wonach Mischgebiet jene Grundflächen sind, auf denen die im Wohngebiet zulässigen Bauten SOWIE BETRIEBSANLAGEN errichtet werden dürfen, ...., ist es in Ansehung von Betriebsanlagen hiebei nicht entscheidungsrelevant, ob für eine derartige "Anlage" auch eine baurechtliche Genehmigungspflicht besteht.
Im Hinblick darauf kann aber der belangten Behörde keine rechtswidrige Gesetzesanwendung bzw. ein entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel angelastet werden, wenn sie zur Annahme gelangte, daß die Errichtung und der Betrieb eines Sägegatters im Rahmen des Drechslereibetriebes in einem Wohngebiet gemäß § 12 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz schon dem Typus nach nicht zulässig ist, da dieses nicht der täglichen Versorgung sowie den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dient. Sofern aber der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhalt vorbringt, es habe sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkt dafür ergeben, daß der geplante Drechslereibetrieb nicht im Sinne täglicher Versorgung sowie im Interesse sozialer und kultureller Bedürfnisse der Bevölkerung gelegen sei, zumal dieser im besonderen die Herstellung von Holzschüsseln zum Gegenstand habe, so erweist sich dieses Vorbringen schon insbesondere deshalb als nicht relevant, da § 12 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz in Ansehung von Betrieben ausschließlich auf die Bedürfnisse der Bevölkerung DES WOHNGEBIETES abstellt, die aber nicht schlechthin mit den "Bedürfnissen der Bevölkerung" gleichzusetzen sind.
Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen des dargelegten Beschwerdepunktes als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne daß eine Erörterung des weiteren, insbesondere nicht von der zur Anwendung gelangenden Rechtslage ausgehenden Beschwerdeausführungen erforderlich war.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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