VwGH 89/03/0228

VwGH89/03/022818.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der Marktgemeinde Spielberg, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 12. Juli 1989, Zl. 13.040/67-1.6/89, betreffend Zurückweisung von Einwendungen gegen die Erweiterung des Militärflugplatzes Zeltweg, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §82 Abs3;
LuftfahrtG 1958 §83 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §83 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §82 Abs3;
LuftfahrtG 1958 §83 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §83 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Kundmachung vom 23. November 1988 wurde vom Bundesministerium für Landesverteidigung die beabsichtigte Erweiterung des Militärflugplatzes Zeltweg bekanntgemacht und hierüber das Verfahren gemäß den §§ 82 und 83 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 (LFG), eingeleitet. In der Kundmachung wurde unter anderem mitgeteilt, daß eine Änderung der Sicherheitszone des Militärflugplatzes Zeltweg (Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 12. Juli 1962) nicht vorgesehen ist und daß Personen, die an in dieser Kundmachung genannten Liegenschaften dingliche Rechte oder Leitungsrechte im Sinne der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften besitzen, gemäß § 82 Abs. 3 LFG binnen einem Monat nach dem Tage der Bekanntmachung bei der Militärluftfahrtbehörde schriftliche Einwendungen geltend machen können, wenn die Flugplatzerweiterung für sie eine unbillige Härte darstellt.

Auf Grund dieser Kundmachung wurde von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 82 Abs. 2 LFG eine Stellungnahme abgegeben und überdies als dinglich Berechtigte an Liegenschaften innerhalb der für den Flugplatz geltenden Sicherheitszone, auf denen ein Kindergarten sowie eine Volks- und eine Hauptschule errichtet seien, gestützt auf die §§ 82 Abs. 3 und 83 Abs. 2 LFG, die Zuerkennung einer Parteistellung beantragt. Gleichzeitig erhob sie schriftliche Einwendungen gegen die beabsichtigte Erweiterung des Flugplatzes.

Mit Bescheid vom 12. Juli 1989 wies der Bundesminister für Landesverteidigung die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die beabsichtigte Erweiterung des Militärflugplatzes Zeltweg gemäß den §§ 82 und 83 LFG in Verbindung mit § 8 AVG mangels Parteistellung in diesem Verfahren zurück. Zur Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, betrachte man das in den §§ 82 und 83 LFG geregelte Verfahren zur Erweiterung eines Militärflugplatzes, so sei zu erkennen, daß alle jene Aspekte, die eine Gefährdung von Einzelinteressen in Form einer Beanspruchung von Privateigentum oder sonstigen dinglichen Rechten für eine solche Maßnahme betreffen könnten, sei es durch Inanspruchnahme von Grund und Boden für die Flugplatzerweiterung oder durch die hiefür allenfalls notwendige Änderung einer gemäß den §§ 86 ff LFG festgelegten Sicherheitszone, und die nach den betreffenden luftfahrtrechtlichen Bestimmungen eine Parteistellung begründen, im Beschwerdefall nicht zum Tragen kämen. Denn die Bestimmung des § 82 Abs. 3 LFG spreche von dinglich Berechtigten oder elektrizitätsrechtlichen Leitungsberechtigten an Liegenschaften in der um diesen Flugplatz im Bereich der VORGESEHENEN Sicherheitszone. Unter "vorgesehener Sicherheitszone" im Sinne dieser Gesetzesstelle könne jedoch nur eine zu errichtende oder zu ändernde Sicherheitszone verstanden werden. Im konkreten Fall bleibe die bestehende Sicherheitszone aber unverändert. Das vorzitierte Tatbestandsmerkmal des § 82 Abs. 3 LFG, das eine Parteistellung in diesem Flugplatzerweiterungsverfahren begründe, werde deshalb im konkreten Fall nicht erfüllt. Schon deshalb könne aus dieser Gesetzesstelle von der Beschwerdeführerin keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren und damit auch kein subjektiv öffentliches Recht auf eine behördliche Entscheidung über ihre Einwendungen abgeleitet werden. Die Frage, ob der Beschwerdeführerin die von ihr beantragte Parteistellung zuerkannt werden könne, sei aber auch bei ihrer rechtlichen Beurteilung unter dem Aspekt, daß die Gemeinde an Liegenschaften innerhalb der Sicherheitszone dinglich berechtigt sei und diese durch die beabsichtigte Flugplatzerweiterung ihrer Auffassung nach einer bestimmungsgemäßen Benutzung entzogen würden, zu verneinen. Dies deshalb, weil - mangels einer (geplanten) Änderung der gegenständlichen Sicherheitszone - die innerhalb dieser Zone bestehenden dinglichen Rechte der Gemeinde auch nach Verwirklichung des gegenständlichen Flugplatzerweiterungsprojektes durch das im gegenständlichen Verfahren allein maßgebliche Luftfahrtgesetz nicht verändert (gestaltet) würden. Eine luftfahrtrechtliche Veränderung bzw. Gestaltung der aufgezeigten dinglichen Rechte der Gemeinde könne nämlich nur dann in Betracht kommen, wenn diese Rechte auf Grund einer Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung, die mit dieser Flugplatzerweiterung im rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehe, berührt würden und zwar dadurch, daß diese Verordnungsänderung im Wege der daraus resultierenden Änderung bestehender Legalservituten sodann die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als dinglich Berechtigte an den von ihr genannten Liegenschaften gestaltet. Mangels Änderung der in Rede stehenden Sicherheitszone, die mit dieser beabsichtigten Flugplatzerweiterung in einem Zusammenhang stehe (eine Änderung dieser Zone sei derzeit auch aus sonstigen Gründen nicht geplant), blieben jedoch dort die auf Grund der betreffenden Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 12. Juli 1962 bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen (Legalservituten) in bezug auf die von der Beschwerdeführerin genannten Liegenschaften unverändert, sodaß auch nach einer Realisierung der betreffenden Start- und Landebahnverlängerung die Voraussetzungen für eine luftfahrtbehördliche Bewilligung der Ausnahmen von den auf Grund der genannten Verordnung bereits bestehenden Bauverboten gemäß den §§ 85, 92 und 93 LFG ausschließlich nach jener Rechtslage zu beurteilen seien, wie sie durch diese Verordnung geschaffen worden sei. Durch die beabsichtigte Start- und Landebahnverlängerung am Militärflugplatz Zeltweg werde daher entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ihre Rechtssphäre als dinglich Berechtigte an den in Rede stehenden Liegenschaften nach den in diesem Verfahren allein maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes nicht berührt. Die von der Beschwerdeführerin in ihren Einwendungen behaupteten Nachteile seien bloße Reflexwirkungen mit rechtlicher Irrelevanz. Weil für die beabsichtigte Flugplatzarealerweiterung keine Liegenschaften in Anspruch genommen werden, an denen die Beschwerdeführerin dinglich berechtigt sei, diese Maßnahme im Rahmen der Bestimmungen der gegenwärtig geltenden Sicherheitszonen-Verordnung erfolgen soll und keine zukünftige Änderung dieser Verordnung erfordere, könne sie auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage gemäß den §§ 82 und 83 LFG auch keinen Eingriff in rechtlich geschützte Interessen der Beschwerdeführerin bewirken. Mangels Parteistellung könne deshalb keine Entscheidung über die Einwendungen der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren erfolgen, mit denen sie unter Hinweis auf die erwähnten Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes und ihre Eigenschaft als dinglich Berechtigte innerhalb der Sicherheitszone und dem Militärflugplatz Zeltweg geführten Liegenschaften eine durch dieses Flugplatzprojekt für sie bedingte "unbillige Härte" geltend gemacht habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erstattete zur Gegenschrift der

belangten Behörde eine Stellungnahme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf Parteistellung in einem ordnungsgemäßen Verfahren zur Geltendmachung der Nachbarrechte" verletzt. Sie führt dazu - zusammengefaßt - aus, als Eigentümerin von Grundstücken im Bereich der bestehenden Sicherheitszone komme ihr schon auf Grund der Bestimmung des § 82 Abs. 3 LFG Parteistellung zu und habe sie das Recht, sich gegen die sich aus der Erweiterung des Militärflugplatzes für sie ergebenden Nachteile (einschließlich der Immissionen) zur Wehr zu setzen, auch wenn die Sicherheitszone nicht geändert werde, weil dies vom Gesetz nicht verlangt werde. Nach § 82 Abs. 3 LFG sei vielmehr maßgeblich, inwieweit eine Erweiterung zu unbilligen Härten für Nachbarn im Bereich der Sicherheitszone führe. "Parameter ist somit die Nachbarschaft und eine unbillige Härte." Durch die mit der Erweiterung des Militärflugplatzes und dem damit verbundenen Flugbetrieb werde sie Beeinträchtigungen ausgesetzt, die für sie eine unbillige Härte darstellen.

Die Beschwerde ist begründet.

Gemäß § 82 Abs. 3 LFG ist die Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes unzulässig, wenn sie für Personen eine unbillige Härte darstellen würde, die an den um den geplanten Flugplatz im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone gelegenen Liegenschaften dingliche Rechte oder Leitungsrechte im Sinne der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften besitzen. Die Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes ist auf jeden Fall zulässig, wenn im Interesse der Landesverteidigung darauf nicht verzichtet werden kann.

Gemäß § 83 Abs. 1 LFG ist die beabsichtigte Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes und die erforderliche Sicherheitszone oder deren Erweiterung in den Gemeinden, die ganz oder teilweise im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszonen liegen, in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

Gemäß § 83 Abs. 2 LFG können die an den im § 82 Abs. 3 genannten Liegenschaften dinglich Berechtigten sowie die im Sinne der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften hieran Leitungsberechtigten gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen einem Monat nach dem Tage der Bekanntmachung aus dem im § 82 Abs. 3 bezeichneten Grunde Einwendungen geltend machen. Über die Einwendungen hat das Bundesministerium für Landesverteidigung zu entscheiden.

Sicherheitszone ist gemäß § 86 Abs. 1 LFG der Bereich eines Flugplatzes und seiner Umgebung, innerhalb dessen für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des § 85 Abs. 1 unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist (Ausnahmebewilligung). Nach § 86 Abs. 2 leg. cit. ist für Militärflugplätze auf jeden Fall eine Sicherheitszone festzulegen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Absicht des Bundesministeriums für Landesverteidigung zugrunde, den Militärflugplatz zu erweitern, jedoch keine Änderung der Sicherheitszone vorzunehmen.

§ 82 Abs. 3 LFG räumt nur den an den im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone gelegenen Liegenschaften dinglich Berechtigten oder den hieran Leitungsberechtigten im Sinne der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften das Recht ein, gegen die Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplaztes Einwendungen zu erheben. Diese Personen können geltend machen, daß sie durch die Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes eine unbillige Härte erleiden würden, wobei der Grund der Einwendung ("unbillige Härte") dem Umfang nach nicht - etwa auf das dingliche Recht oder das Leitungsrecht - beschränkt ist. Der im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone an einer Liegenschaft dinglich Berechtigte oder elektrizitätsrechlich Leitungsberechtigte kann demnach auch einwenden, daß die beabsichtigte Maßnahme wegen der dadurch bewirkten Immissionen für ihn eine unbillige Härte darstellen würde, er also durch die mit der Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes verbundenen Immissionen nicht nur in seinem hiedurch berührten Eigentum, sondern auch in seiner Person unbillig hart beeinträchtigt wäre (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1990, G 170/88-11). Der insoweit gegenteiligen Ansicht der belangten Behörde und der von ihr in der Gegenschrift zitierten Fachliteratur kann daher nicht gefolgt werden.

Die belangte Behörde irrt aber auch mit ihrer Ansicht, daß das Recht zur Erhebung von Einwendungen in einem Verfahren betreffend die Erweiterung eines Militärflugplatzes nur den Besitzern von dinglichen Rechten oder Leitungsrechten im Sinne der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften dann zukomme, wenn die Liegenschaften im Bereich der Erweiterung, sei es des Flugplatzes oder der Sicherheitszone, liegen und erst durch die Erweiterung in den Bereich des Flugplatzes oder der Sicherheitszone (neu) einbezogen werden. Vielmehr ist in Hinsicht darauf, daß die Frage der eine unbillige Härte darstellenden Beeinträchtigungen den Gegenstand des Einwendungsverfahrens und der darüber zu fällenden Entscheidung bildet, bei verfassungskonformer Auslegung des § 82 Abs. 3 LFG davon auszugehen, daß dieses Einwendungsrecht bei der Erweiterung eines Militärflugplatzes allen Personen zusteht, die dingliche Rechte oder Leitungsrechte an Liegenschaften in der Sicherheitszone, und zwar auch in der schon bestehenden Sicherheitszone, besitzen. Denn es besteht kein sachlich zu rechtfertigender Grund, das - wie dargestellt dem Umfang nach nicht beschränkte und auch den Schutz vor Immissionen einschließende - Einwendungsrecht zwar Berechtigten an Liegenschaften zuzugestehen, die von der Erweiterung des Flugplatzes oder der Sicherheitszone unmittelbar betroffen sind, dieses Recht aber den an bereits in der Sicherheitszone gelegenen Liegenschaften Berechtigten zu verwehren, auch wenn die durch die Erweiterung bewirkten Immissionen für sie eine unbillige Härte darstellen würden, ein Recht, das ihnen jedenfalls dann zugestanden wäre, wenn der Militärflugplatz (die Sicherheitszone) von vornherein in dem erweiterten Umfang errichtet (festgelegt) worden wäre. Die Frage, ob die durch die Erweiterung eines Militärflugplatzes bewirkten Immissionen im Einzelfall für die davon Betroffenen eine unbillige Härte darstellen, berührt die dinglich Berechtigten und Leitungsberechtigten im gleichen Maße, mögen ihre Liegenschaften nun schon in der bestehenden Sicherheitszone liegen oder durch deren Erweiterung erst in diese einbezogen werden. Es ist daher für die Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren betreffend die Erweiterung des Militärflugplatzes Zeltweg ohne Belang, daß die für diesen Militärflugplatz festgelegte Sicherheitszone im Zusammenhang mit der Flugplatzerweiterung nicht geändert wird und derzeit auch keine zukünftige Änderung dieser Verordnung geplant ist.

Der vorstehend vorgenommenen Auslegung des § 82 Abs. 3 LFG steht dessen Wortlaut nicht entgegen, wenn dort von an den um den geplanten Flugplatz "im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone" gelegenen Liegenschaften die Rede ist. Denn unter "vorgesehener Sicherheitszone" kann nicht nur - wie die belangte Behörde meint - eine zu errichtende oder zu ändernde Sicherheitszone - etwa im Sinne von vorzusehenden - verstanden werden. Das Wort "vorgesehenen" hat auch die Bedeutung von "festgelegten" und verweist damit auf einen bestehenden Zustand. In diesem Sinne ist unter einer für einen Militärflugplatz "vorgesehenen" Sicherheitszone auch eine bereits festgelegte Sicherheitszone zu verstehen.

Wenn sich die belangte Behörde in der Gegenschrift auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Parteistellung in Verfahren betreffend die Bewilligung von Zivilflugplätzen und von zivilen Bodeneinrichtungen bezieht, ist ihr zu entgegnen, daß die Regelungen über die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung und über die Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen keine dem § 82 Abs. 3 LFG entsprechende Bestimmmung enthalten.

Die belangte Behörde verkannte demnach die Rechtslage, wenn sie die Einwendungen der Beschwerdeführerin mangels ihrer Parteistellung in diesem Verfahren zurückwies. Sie belastete damit den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, was zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führte, wobei sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen erübrigte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens hat nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand zum Gegenstand, weil die Beschwerde lediglich in zweifacher Ausfertigung und der angefochtene Bescheid nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen war.

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