Normen
AVG §18 Abs4
AVG §45 Abs3
AVG §62 Abs2
AVG §66 Abs4
B-VG Art116 Abs3
B-VG Art119 Abs2
GdO OÖ 1979 §42
GdO OÖ 1979 §61
GdO OÖ 1979 §95 Abs2
Statut Linz 1980 §47 Abs1
StVO 1960 §84 Abs4
StVO 1960 §94b litb
VwGG §30 Abs2
VwGG §47
VwGG §48 Abs1 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988180351.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. Dezember 1987 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides jene zwei beleuchteten Reklametafeln mit der Aufschrift „Memphis naturecht“, die an einer Lagerhalle des Baumeisters Sp im Bereich von km 10,5 der A 7 Mühlkreisautobahn auf dem Grundstück Nr. 1099/24 der KG. L angebracht sind, zu entfernen. Dieser Auftrag stützte sich auf § 84 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und den Umstand, daß eine Bewilligung für die Reklametafeln nicht vorliege. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung.
Am 23. Februar 1988 richtete die oberösterreichische Landesregierung als Berufungsbehörde an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz ein Schreiben, mit dem der Verfahrensakt übersendet wurde und mit dem ersucht wurde, die „hiesige“ Behörde über den Stand des Bewilligungsverfahrens - die Beschwerdeführerin hatte mit Schriftsatz vom 8. Jänner 1988 um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung betreffend die beiden Reklametafeln ersucht - zu informieren. Ferner möge „gemäß § 94f StVO“ vom Magistrat eine Stellungnahme eingeholt und berichtet werden, ob in der Nähe der beiden Reklametafeln der Beschwerdeführerin anderen Personen Ausnahmebewilligungen für Werbungen erteilt worden seien, ferner möge die Entfernung der beiden Reklametafeln vom Fahrbahnrand berichtet werden. Sodann heißt es in dem erwähnten Schreiben:
„Folgende Spruchergänzung ist dem Berufungswerber zu Handen des Rechtsvertreters zur Kenntnis zu bringen:
'Über Antrag der Republik Österreich, Autobahnverwaltung, vom 6.5.1987, Zl. BauA‑I‑734/281‑1987/Zw/La, betreffend die Entfernung von Werbetafeln für Zigaretten an einer Lagerhalle im Bereich von km 10,5 der A 7 Mühlkreisautobahn innerhalb der 100 m‑Zone, wird gemäß § 84 Abs.4 StVO 1960 i.V.m. §100 Abs.4 StVO 1960 verfügt:
Die S Ges.m.b.H., … ist verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides jene zwei beleuchteten Reklametafeln mit der Aufschrift Memphis naturecht, die west- und nordseitig an einer Lagerhalle des Baumeisters Sp im Bereich von km 10,5 der A 7 Mühlkreisautobahn auf Grundstück 1099/24, KG L, angebracht sind, zu entfernen.'
Der gesamte Akteninhalt sowie das nunmehrige Erhebungsergebnis sind dem Berufungswerber zu Handen seines Rechtsvertreters zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen mit dem Hinweis, daß das Verfahren ansonsten ohne seine Anhörung durchgeführt wird.
Für den Fall, daß die Berufung zurückgezogen wird, wäre ohne Aktenvorlage kurz anher zu berichten.“
Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz übersandte mit Schreiben vom 10. Juni 1988 den Verwaltungsakt dem Magistrat der Stadt Wien mit dem Ersuchen, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Akteneinsicht und Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben. Außerdem werde ersucht, dem genannten Rechtsvertreter die im Schreiben des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Februar 1988 angeführte Spruchergänzung zur Kenntnis zu bringen.
Am 11. August 1988 wurde vom Magistratischen Bezirksamt für den 1. und 8. Wiener Gemeindebezirk eine Niederschrift mit Dr. R für Rechtsanwalt Dr. H (an welchen die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren Vollmacht erteilt hatte) aufgenommen. Diese Niederschrift lautet:
„Ich habe Akteneinsicht genommen und es wird binnen einer Frist von drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme an den Magistrat Linz abgegeben. Das Schreiben des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung vom 23.2.1988, Zl. VerkR‑13705/1‑1988‑I/Zei, mit der Spruchergänzung, wurde mir ebenfalls zur Kenntnis gebracht. Ich verlange eine schriftliche Ausfertigung.“
Am 30. August 1988 wurde dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Fotokopie des oben erwähnten Schreibens der oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Februar 1988 zugestellt. Gegen diese von der Beschwerdeführerin als Bescheid bezeichnete Erledigung erhob sie sowohl Berufung im Verwaltungsverfahren als auch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Schreiben vom 19. September 1988 teilte die oberösterreichische Landesregierung dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz unter anderem mit, daß weder sie als Berufungsbehörde noch der Magistrat der Landeshauptstadt Linz noch der Magistrat der Stadt Wien die Absicht gehabt haben, einen Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin zu erlassen. Vielmehr sei die Absicht der Berufungsbehörde gewesen, die von ihr erst beabsichtigte Ergänzung des Bescheidspruches der Berufungswerberin zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Dies sei auch der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen.
Gegen die am 11. August 1988 mündlich verkündete und am 30. August 1988 schriftlich zugestellte oben genannte Erledigung wendet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die Beschwerdeführerin behauptet und bescheinigt durch Vorlage einer entsprechenden Ausfertigung, daß ihr das Schreiben der oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Februar 1988 zur Gänze, das heißt einschließlich der Unterschrift des Beglaubigungsvermerkes, in Fotokopie zugekommen sei.
Die belangte Behörde äußerte sich zu diesem Punkte nicht, vertrat in der Gegenschrift die Ansicht, sie habe keinen Bescheid erlassen wollen und auch keinen erlassen und beantragte Kostenzuspruch.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die der Beschwerdeführerin zugestellte, zur Gänze fotokopierte Erledigung vom 23. Februar 1988 ermangelte nach der Rechtslage seit der AVG-Novelle 1982, BGBl. Nr. 199, in Kraft getreten am 1. März 1983, nicht - infolge Vorliegens einer Fotokopie - des Charakters einer behördlichen Ausfertigung. Nach § 18 Abs. 4, vierter Satz AVG 1950 in der genannten Fassung genügt bei telegraphischen, fernschriftlichen oder vervielfältigten Ausfertigungen die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Die Ausfertigung enthält den Namen des Genehmigenden Dr. Z. Damit ist dem Gesetz Genüge getan (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20. Dezember 1985, Slg. N.F. Nr. 11983/A). Durch die geänderte Rechtslage ist der von der Beschwerde zitierten früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Beschluß vom 8. September 1982, Zl. 3703/80) der Boden entzogen. Die Ausführungen von Walter ‑ Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, Rz 194 stützen sich auf diese überholte Rechtsprechung; der Kritik der genannten Autoren in Rz 195 Ziffer 2 an der Rechtsprechung zur nunmehrigen Rechtslage vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen.
Der vom Magistrat der Stadt Wien unter dem Datum des 11. August 1988 niederschriftlich festgehaltene Vorgang wäre durchaus als Verkündung eines mündlichen Bescheides aufzufassen, wenn der Inhalt und die Verkündung des Bescheidspruches am Schluße der Verhandlungsschrift oder in einer besonderen Niederschrift beurkundet worden wäre (§ 62 Abs. 2 AVG 1950).
Dies war aber nicht der Fall, sodaß dieser Vorgang vom 11. August 1988 nicht als Bescheiderlassung anzusehen ist (Erkenntnis vom 11. Jänner 1955, Slg. N.F. Nr. 3617/A sowie die weitere, bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, unter Nr. 22 bis 25 zu § 62 AVG 1950 abgedruckten Entscheidungen).
Hingegen liegt in der am 30. August 1988 erfolgten Zustellung des Schreibens der oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Februar 1988 an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz aus folgenden Gründen eine Bescheiderlassung:
Die von der belangten Behörde in diesem Schreiben erwähnte Spruchergänzung konnte nur als Ausübung der ihr nach § 66 Abs. 4 AVG 1950 zustehenden Befugnis angesehen werden, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Da ein Parteiengehör allein zur beabsichtigten Änderung eines erstinstanzlichen Spruches durch die Berufungsbehörde nicht vorgesehen ist - das Parteiengehör bezieht sich seinem Wesen nach auf Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - bestand weder für die ersuchte Behörde, den Magistrat Wien, noch für die Beschwerdeführerin ein Anlaß, die Spruchergänzung nicht als Spruchverkündung im Sinne des § 62 Abs. 2 AVG 1950 anzusehen. Da die Formvorschriften des § 62 Abs. 2 AVG 1950 (Beurkundung des Inhaltes und der Verkündung) nicht eingehalten wurden, ist wohl nicht diese Verkündung, aber die später erfolgte Zustellung der Erledigung als Bescheiderlassung im Sinne des § 62 Abs. 3 AVG 1950 anzusehen.
Die erwähnte Erledigung nennt in ihrer Fertigungsklausel sowohl die Bezeichnung der Behörde („Für die o.ö. Landesregierung“) als auch, wie bereits oben dargestellt, den Namen des Genehmigenden. Der Spruch enthält einen normativen Abspruch, nämlich eine bestimmte Verpflichtung der Beschwerdeführer zu einem bestimmten Tun. Daher vermag auch das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung der Erledigung als Bescheid am Vorliegen eines Bescheides nichts zu ändern (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9458/A). Da die erfolgte Zustellung die Bescheiderlassung darstellt, war auf die Frage, ob es sich bei der Verkündung des Bescheidinhaltes durch den Magistrat der Stadt Wien um einen unzulässigen Intimationsbescheid gehandelt habe, nicht weiter einzugehen.
An der Zuständigkeit der oberösterreichischen Landesregierung, über eine Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz im übertragenen Wirkungsbereich des § 84 Abs. 4 StVO zu entscheiden, bestehen im Hinblick auf § 94b lit. b StVO einerseits, auf § 47 Abs. 1 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1980 andererseits keine Zweifel.
Die Beschwerde ist, ohne daß ein Eingehen auf die weiteren, aus dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemachten Gründe möglich wäre, schon wegen des Mangels einer Begründung des schriftlich erlassenen Bescheides berechtigt. Der Verstoß gegen die zwingenden Vorschriften der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG 1950 macht dem Verwaltungsgerichtshof eine sachliche Prüfung des Bescheides unmöglich.
Nicht berechtigt ist die Verfahrensrüge unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Parteiengehörs, weil diese Rüge nicht dartut, was die Partei vorgebracht hätte, wäre ihr Parteiengehör gewährt worden.
Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Stempelmarken für den abgesondert von der Beschwerde gestellten Aufschiebungsantrag waren nicht zuzusprechen, weil für die Notwendigkeit abgesonderter Antragstellung keine Anhaltspunkte vorlagen.
Wien, am 17. Februar 1989
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