Normen
PornG 1950;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §22 Abs1 idF 1986/035;
PornG 1950;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §22 Abs1 idF 1986/035;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 23. März 1988 wurde dem Beschwerdeführer "gemäß §§ 1, 2, 6, 8 und § 22 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 35/86, sowie des § 149 Abs. 2 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962 in der derzeit geltenden Fassung, für die Vorführung von Filmen (Videofilmen) in seinem Betrieb N-Kino, Wien" für den Abrechnungszeitraum (Kalendermonat) 1. bis 30. Juni 1987 eine Vergnügungssteuer von S 39.588,-- zuzüglich eines Säumniszuschlages von S 792,--, für den Abrechnungszeitraum (Kalendermonat) 1. bis 31. Mai 1987 eine Vergnügungssteuer von S 25.432,-- zuzüglich eines Säumniszuschlages von S 509,-- und für den Abrechnungszeitraum (Kalendermonat) November 1987 eine Vergnügungssteuer von S 49.102,-- zuzüglich eines Säumniszuschlages von S 982,-- vorgeschrieben. In der Begründung dieses Bescheides wird - soweit für die vorliegende Entscheidung noch von Bedeutung - im wesentlichen sinngemäß ausgeführt, in den dort näher genannten Filmen würden mehr als 10 v.H. des Filmes sexuelle Handlungen dargestellt. Die der Steuerbemessung für Juni 1987 zugrundeliegenden Filme erfüllten nach den Feststellungen des Revisionsorganes die Voraussetzung des steuerpflichtigen Tatbestandes nach § 22 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963 (VergnStG) idF LGBl. Nr. 35/1986. In den auf eigenen Wahrnehmungen beruhenden Berichten seien jene Handlungen so detailliert beschrieben, daß ein Urteil, ob sie als Darstellung sexueller Handlungen zu werten seien, leicht möglich sei. Die Zeitdauer sei mit einer Stoppuhr festgehalten worden. Der Bescheid betreffend den Abrechnungszeitraum Mai 1987 sei insofern unrichtig, als die Einnahmen für zwei näher bezeichnete Filme in die Bemessungsgrundlage aufgenommen worden seien, obwohl nach den Feststellungen der Revisionsorgane der genannte Tatbestand nicht erfüllt worden sei. Was die anderen Filme anlange, seien die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Feststellungen der Revisionsorgane in Zweifel zu ziehen.
Weiters begründete die belangte Behörde die Verhängung der Säumniszuschläge.
Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 10. Juni 1988, B 1096/88-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, daß ihm für die hier gegenständlichen Filme Vergnügungssteuer nicht vorgeschrieben werde. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 22 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, LGBl. für Wien Nr. 11 (VergnStG) idF LGBl. Nr. 35/1986, beträgt die Vergnügungssteuer vom Entgelt 20 vH des steuerpflichtigen Entgeltes, wenn Filme (Videofilme) vorgeführt werden, in denen in mehr als 10 vH des Filmes sexuelle Handlungen dargestellt werden. Die Pauschsteuer nach § 20 ist mit dem Zweifachen des dort angeführten Satzes zu entrichten.
Der Beschwerdeführer wendet gegen den vorliegenden Bescheid lediglich ein, zur Bemessung der Länge der entsprechenden Passagen, die als "Pornographie" erachtet würden, habe die belangte Behörde nur Beamte mit Stoppuhren in die "verschiedenen Kinos" ausgeschickt. Um jedoch die Frage zu klären, ob es sich bei bestimmten Passagen um "Pornographie" handle, wären entsprechende Sachverständige zu bestellen gewesen.
Der Beschwerdeführer läßt hiebei außer acht, daß § 22 Abs. 1 VergnStG in der genannten Fassung nicht darauf abstellt, ob es sich bei den gezeigten sexuellen Handlungen um Pornographie - etwa im Sinne des Bundesgesetzes vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 97, über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung - handelt. Während nämlich insbesondere § 1 dieses Gesetzes auf die "Unzüchtigkeit" der dort genannten Schriften, Laufbilder etc. und damit auf einen auslegungsbedürftigen Tatbestand abstellt, genügt es für den Tatbestand des § 22 Abs. 1 VergnStG in der genannten Fassung, daß es sich um sexuelle Handlungen an sich handelt. Um dies festzustellen, bedarf es jedoch keiner Sachverständiger.
Des weiteren erachtet sich der Beschwerdeführer "in den §§ 45, 54 und 55 AVG verletzt, da die entsprechende Sorgfalt bei Erhebung des Sachverhaltes nicht gegeben war und nicht im notwendigen Ausmaß die entsprechenden Beweise erhoben wurden."
Abgesehen davon jedoch, daß im Beschwerdefall nicht die Bestimmungen des AVG, sondern jene der WAO anzuwenden sind, unterläßt es der Beschwerdeführer anzuführen, welche Beweise hätten aufgenommen werden sollen und welcher Sachverhalt hiedurch hätte festgestellt werden können.
Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war sohin die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.
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