Normen
BauO Stmk 1968 §6a Abs8 idF 1974/130;
BauO Stmk 1968 §6a idF 1974/130;
VwGG §28 Abs1 Z2;
BauO Stmk 1968 §6a Abs8 idF 1974/130;
BauO Stmk 1968 §6a idF 1974/130;
VwGG §28 Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bundesland Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind grundbücherlich ausgewiesene Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 213 KG T, wozu unter anderem die an die Z-Straße angrenzende Grundparzelle 679/1 im Ausmaß von 9.840 m2 gehört. Diese Grundparzelle haben die Beschwerdeführer mit Bestandvertrag vom 18. September 1985 an die XY-AG (in der Folge: Bestandnehmer) verpachtet.
Über Ansuchen eines für den Bestandnehmer einschreitenden Baumeisters und nach ausdrücklicher Zustimmung durch die Beschwerdeführer erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit dem sowohl an den Bestandnehmer als auch an die Beschwerdeführer ergangenen Becheid vom 16. Mai 1986 gemäß den §§ 2 und 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 idgF (in der Folge: BauO), unter bestimmten Bedingungen "die Widmungsbewilligung für den Neubau eines Flasch(richtig: Flaschen)gascontainerlagers, einer Kleingarage und einer Einfriedung auf einer Teilfläche des Grundstückes 679/1 KG T". In diesem Bescheid wurde auch die Höhe des gemäß § 6a BauO in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1974, LGBl. Nr. 130, für die Teilfläche (künftig) festzusetzenden Aufschließungsbeitrages mit S 174.000,-- unter Darlegung der Bemessungsgrundlagen hiefür angeführt.
Eine vom Bestandnehmer hinsichtlich des Aufschließungsbeitrages erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde A vom 23. Februar 1987 als unbegründet abgewiesen.
Offenbar ausgehend von der in einem Aktenvermerk vom 1. Dezember 1987 niedergelegten Rechtsansicht, daß mit dem Widmungsbewilligungsbescheid vom 16. Mai 1986 ein Aufschließungsbeitrag nur angeführt, nicht aber festgesetzt worden sei, und daß nicht der Widmungswerber, sondern die Beschwerdeführer als Grundeigentümer abgabepflichtig seien, setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Abgabenbescheid vom 8. September 1987 den Beschwerdeführern gegenüber den Aufschließungsbeitrag in der schon vorhin genannten Höhe fest (Bemessungsgrundlagen: Berechnungslänge 38 m (Quadratwurzel aus der Fläche des gewidmeten Bauplatzes von 1.500 m2), mal Anrechnungsfaktor 2,0 (das ist das Doppelte der im Widmungsbescheid festgelegten, höchstzulässigen Bebauungsdichte von 1,0), mal Einheitssatz von S 2.300,-- (laut Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 18. Dezember 1984)).
Aus dem Verwaltungsakt geht ferner hervor, daß der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde dem Bestandnehmer mit Bescheid vom 5. Juni 1986 - nach vorheriger Zustimmung der Beschwerdeführer - eine Baubewilligung entsprechend dem im Widmungsbewilligungsbescheid genannten Zweck erteilt hat; dieser Bescheid erging ebenfalls an den Bestandnehmer und an die Beschwerdeführer.
Die von den letzteren gegen den Abgabenbescheid vom 8. September 1987 erhobene Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 1. Dezember 1987 als unbegründet ab.
Der gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid keine Folge. Dies nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, Anführung des Inhaltes der Berufung und der Vorstellung der Beschwerdeführer sowie nach Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften sinngemäß mit folgender Begründung:
Die Aufschließungsbeitragspflicht aus Anlaß der erstmaligen Widmungsbewilligung treffe gemäß § 6a Abs. 2 BauO den Eigentümer des Grundstückes zur Zeit der Erteilung der Widmungsbewilligung bzw. der Baubewilligung. Daher sei im vorliegenden Fall nicht der Bestandnehmer, sondern seien die Beschwerdeführer aufschließungsbeitragspflichtig. Auf das Fehlen einer Belehrung über die Abgabenpflicht komme es nicht an. Auch dem gesetzlichen Gebot, den Aufschließungsbeitrag gleichzeitig mit der Erteilung der Widmungsbewilligung festzusetzen, sei im Hinblick darauf Genüge getan worden, daß im Widmungsbewilligungsbescheid die Höhe des (künftig festzusetzenden) Aufschließungsbeitrages unter Hinweis auf die Tatsache der erstmaligen Widmung des Grundstückes 679/1 angeführt worden sei. Die Bemessungsgrundlagen für den Aufschließungsbeitrag seien in dem strittigen Punkt aus dem rechtskräftigen Widmungsbewilligungsbescheid abgeleitet worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer durch den ihnen gegenüber festgesetzten Aufschließungsbeitrag dem Grunde und der Höhe nach in ihren Rechten verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Einen Zurückweisungsgrund erblickt die belangte Behörde darin, daß die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde als belangte Behörde das "Amt der Steiermärkischen Landesregierung" und nicht die "Steiermärkische Landesregierung" angeführt haben; dieser Umstand sei im Hinblick darauf bedeutsam, daß das Amt der Steiermärkischen Landesregierung nicht nur Hilfsapparat anderer Behörden (der Landesregierung in kollegialen und monokratischen Angelegenheiten sowie des Landeshauptmannes) sei, sondern auch gerade in Abgabensachen eine behördliche Zuständigkeit besitze.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der nach § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG erforderlichen Anführung der belangten Behörde nicht nur auf die von einem Beschwerdeführer in seiner Bescheidbeschwerde gewählte Bezeichnung, sondern entscheidend darauf an, gegen den Bescheid welcher Behörde sich die Beschwerde erkennbar richtet; hiebei sind der gesamte Inhalt der Beschwerde einschließlich ihrer Beilagen und die objektive Rechtslage zu berücksichtigen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Zl. 85/18/0078).
Im Beschwerdefall geht aus der Beschwerde hervor, daß die Beschwerdeführer Beschwerde gegen einen von der Steiermärkischen Landesregierung in ihrem Zuständigkeitsbereich erlassenen Bescheid erheben. Die Bezeichnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als belangte Behörde in der Beschwerde erfolgte offenbar lediglich deswegen, weil der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid in seinem Kopf den Vermerk "Amt der Steiermärkischen Landesregierung" trägt. Es handelt sich sohin erkennbar um eine Fehlbezeichnung, die nichts an dem erkennbaren Willen der Beschwerdeführer ändert, den mit der Beschwerde vorgelegten Bescheid zu bekämpfen.
Die Beschwerde ist daher zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch aus folgenden Gründen nicht berechtigt:
§ 6a BauO in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Bauordnungsnovelle 1974, LGBl. für die Steiermark Nr. 130, lautet wie folgt:
"§ 6a
Aufschließungsbeitrag
(1) Für die im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127) gelegenen Grundstücke hat die Gemeinde aus Anlaß der erstmaligen Widmungsbewilligung, soweit nicht eine Verpflichtung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen besteht, einen Aufschließungsbeitrag für Fahrbahnherstellung, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung zu erheben. Der Aufschließungsbeitrag ist gleichzeitig mit der Erteilung der Widmungsbewilligung vorzuschreiben. Der Aufschließungsbeitrag wird zu einem Drittel mit Rechtskraft des Widmungsbescheides, zu einem Drittel zu Beginn der Aufschließungsarbeiten und zu einem Drittel einen Monat nach Fertigstellung der Aufschließung fällig. Ist die Aufschließung zum Zeitpunkt der Erteilung der Widmungsbewilligung fertiggestellt, wird der Aufschließungsbeitrag zur Gänze mit Rechtskraft des Widmungsbescheides fällig.
(2) Für die im Bauland gelegenen Grundstücke, für die eine Widmungsbewilligung, jedoch keine Baubewilligung vorliegt, ist der Aufschließungsbeitrag gleichzeitig mit der Baubewilligung vorzuschreiben. Hinsichtlich der Fälligkeit gilt Abs. 1 sinngemäß. Der Aufschließungsbeitrag darf für dasselbe Grundstück nur einmal vorgeschrieben werden.
(3) Der Aufschließungsbeitrag wird aus dem Produkt von Berechnungslänge, Anrechnungsfaktor und Einheitssatz errechnet.
(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem durch die Widmungsbewilligung geschaffenen Bauplatz flächengleichen Quadrates.
(5) Der Anrechnungsfaktor beträgt jeweils das Doppelte der im Widmungsbescheid festgelegten höchstzulässigen Bebauungsdichte.
(6) Der Einheitssatz ist die Summe der Herstellungskosten einer 3 m breiten Fahrbahn und die Hälfte der Herstellungskosten der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Straße pro Meter. Dabei ist für die Fahrbahn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Unterbau und eine dauernd staubfreie Ausstattung vorzusehen. Der Einheitssatz ist durch Verordnung des Gemeinderates einheitlich festzulegen.
(7) Mit Zustimmung der Gemeinde erbrachte Eigenleistungen sind auf den Beitrag anzurechnen.
(8) Abgabepflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes zur Zeit der Erteilung der Widmungsbewilligung bzw. der Baubewilligung (Abs. 2). Wird das Grundstück nach der Erteilung der Widmungsbewilligung bzw. der Baubewilligung veräußert, so haftet der neue Eigentümer für den allfällig noch offenen Beitrag.
(9) Diese Aufschließungsbeiträge dürfen als Interessentenbeiträge nur für Herstellung von Fahrbahn, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung im Bauland verwendet werden. Sie sind ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinne des § 6 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 und des § 13 Abs. 1 Z. 15 sowie Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 1973."
Wenn die Beschwerdeführer meinen, deswegen DEM GRUNDE NACH
NICHT AUFSCHLIESSUNGSBEITRAGSPFLICHTIG ZU SEIN, WEIL DIE
ERSTMALIGE WIDMUNGSBEWILLIGUNG ÜBER ANSUCHEN IHRES
BESTANDNEHMERS UND NICHT ÜBER IHR EIGENES BETREIBEN ERWIRKT
WORDEN IST, so legen sie die Bestimmung des ersten Satzes des § 6a Abs. 8 BauO in der in Rede stehenden Fassung unrichtig aus. Denn nach dieser Bestimmung ist der Eigentümer des Grundstückes zur Zeit der Erteilung der Widmungsbewilligung bzw. der Baubewilligung abgabepflichtig. Eine Ausnahme von dem durchaus nicht seltenen Fall des Vorliegens von Bestandrechten Dritter an einem Grundstück sieht das Gesetz nicht vor. Die den Eigentümer des Grundstückes in Pflicht nehmende Regelung ist daher hinsichtlich der Bestandrechte Dritter nicht durchbrochen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch gegen die diesen Inhalt aufweisende Regelung aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken; im Hinblick auf die auch den Beschwerdeführern grundsätzlich offen gestandene Möglichkeit, im Bestandvertrag den Bestandnehmer zur Tragung des Aufschließungsbeitrages zu verpflichten, besteht insbesondere nicht das Bedenken, der Gesetzgeber habe bei der den Eingriff in die Freiheit des Eigentums ermöglichenden Regelung unsachlich differenziert.
Die Rechtsrüge der Beschwerdeführer gegen die HÖHE DES IHNEN GEGENÜBER FESTGESETZTEN AUFSCHLIEßUNGSBEITRAGES ist hingegen schon deswegen unbegründet, weil sie sich gegen Faktoren richtet, über die bereits im Widmungsbewilligungsbescheid vom 16. Mai 1986 rechtskräftig - auch gegenüber den Beschwerdeführern bindend - abgesprochen worden ist, § 6a Abs. 5 BauO aber anordnet, daß der Anrechnungsfaktor jeweils das Doppelte DER IM WIDMUNGSBESCHEID FESTGELEGTEN HÖCHSTZULÄSSIGEN BEBAUUNGSDICHTE beträgt. Eine unrichtige Übernahme der im Widmungsbescheid festgelegten Faktoren bzw. eine unrichtige Berechnung unter Zugrundelegung der übernommenen Faktoren behaupten die Beschwerdeführer hingegen nicht.
Bindende Wirkung hat der Widmungsbewilligungsbescheid vom 16. Mai 1986 gegenüber den Beschwerdeführern schon deswegen, weil dieser Bescheid auch an sie ergangen und in der Folge rechtskräftig geworden ist.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, die für die Höhe des Aufschließungsbeitrages maßgebenden Faktoren seien insoweit nicht dargelegt worden, als es um die Verwendung des Beitrages nur für Zwecke der Herstellung der Fahrbahn, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung gehe, ist entgegenzuhalten, daß die Aufschließungsbeitragspflicht von der Erbringung von Aufschließungsarbeiten durch die Gemeinde nicht abhängig ist. Solche Beiträge sind zwar im Rahmen des Haushaltes der Gemeinde zweckgebunden, müssen aber keineswegs dem betreffenden Grundstück zugute kommen. Lediglich für die im Beschwerdefall nicht strittige Fälligkeit des Beitrages ist es von Bedeutung, ob sich die Aufschließungsarbeiten auf das aufzuschließende Grundstück beziehen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1985, Zl. 83/17/0250, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Bei dieser Sach- und Rechtslage haftet dem angefochtenen Bescheid weder die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch ein behaupteter bzw. vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifender Verfahrensmangel an.
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)