VwGH 88/07/0107

VwGH88/07/010725.2.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde der BRENNER AUTOBAHN AKTIENGESELLSCHAFT in Innsbruck, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. August 1988, Zl. 810.055/02-I6/88, betreffend Wasserbucheintragungen, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §6;
Brenner AutobahnFinG 1964 §2 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §124;
WRG 1959 §126 Abs3;
WRG 1959 §22 Abs1;
WRG 1959 §22 Abs2;
ABGB §6;
Brenner AutobahnFinG 1964 §2 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §124;
WRG 1959 §126 Abs3;
WRG 1959 §22 Abs1;
WRG 1959 §22 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. August 1988 gab der im Devolutionsweg angerufene Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Berichtigung bestehender und Verfügung neuer Wasserbucheintragungen hinsichtlich spruchmäßig im einzelnen bezeichneter, der "Republik Österreich/Bundesstraßenverwaltung" verliehener Wasserbenutzungsrechte aus der Zeit zwischen 1965 und 1983 im Wasserbuch gemäß § 22 in Verbindung mit §§ 124 ff WRG 1959 (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 252/1990) und § 73 AVG 1950 nicht Folge. Begründend wurde ausgeführt, der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde habe dem Bund/Bundesstraßenverwaltung (entsprechend der Übertragungsverordnung vom 27. Mai 1963, BGBl. Nr. 131) verschiedene wasserrechtliche Bewilligungen für Oberflächenentwässerungsmaßnahmen entlang der Brenner-Autobahn erteilt. Im Wasserbuch sei als Berechtigte die "Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung in Innsbruck" eingetragen worden. In der Folge habe der Landeshauptmann von Tirol an die Beschwerdeführerin ein mit 4. Februar 1987 datiertes Schreiben folgenden Inhaltes gerichtet:

"Die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) ist Konsensträgerin der verschiedenen Entwässerungsanlagen der Brenner Autobahn. Die erforderlichen Bewilligungen wurden teilweise von der Wasserrechtsbehörde des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung IIIa1, und teilweise von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erteilt.

Durch das Brenner-Autobahn-Finanzierungsgesetz BGBl. Nr. 135/1964 wurde der Brenner Autobahn AG die Errichtung und Erhaltung der A 13 übertragen. Die Brenner Autobahn AG hat in Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung die wasserrechtlich bewilligten Anlagen errichtet und führt den weiteren Betrieb und die Erhaltung durch.

Da die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) für diese Anlagen somit nicht zuständig ist, stimmt sie ausdrücklich zu, daß die diesbezüglichen Wasserrechte für alle bisher bewilligten und für die noch zu bewilligenden Anlagen an die Brenner Autobahn AG übergehen und daß die Brenner Autobahn AG in Hinkunft die Erteilung derartiger Bewilligungen im eigenen Namen erwirken kann.

Mit Beziehung auf § 22 Abs. 2 WRG 1959 wird die Brenner Autobahn AG ausdrücklich gebeten, den Übergang der wasserrechtlichen Bewilligungen der jeweils zuständigen Wasserrechtsbehörde anzuzeigen, damit diese die entsprechenden Eintragungen und Änderungen im Wasserbuch veranlassen möge.

Die Bundesstraßenverwaltung ersucht, daß sie von den künftighin durch die Brenner Autobahn AG direkt an die Wasserrechtsbehörde zu stellenden Anträgen abschriftlich (inkl. allfälliger Planunterlagen) in Kenntnis gesetzt wird."

Die Beschwerdeführerin habe hierauf mit mehreren Schreiben vom 23. März 1987 beim Landeshauptmann von Tirol den Antrag auf Änderung bestehender bzw. Eintragung bisher noch nicht im Wasserbuch aufscheinender Wasserbenutzungsrechte auf die Beschwerdeführerin als Berechtigte gestellt. Mangels rechtzeitiger Entscheidung hierüber sei nun über Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 73 AVG 1950 die Zuständigkeit in der Angelegenheit auf den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft übergegangen. Zu den Berichtigungs- und Eintragungsanträgen der Beschwerdeführerin führte der Bundesminister unter Hinweis auf § 22 WRG 1959 sodann aus:

§ 22 (Abs. 1) WRG 1959, wonach bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten als nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder der Liegenschaft sei, mit der diese Rechte verbunden seien, bringe den Grundsatz der dinglichen Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte zum Ausdruck. Das Gesetz verfolge damit den Zweck, die einer bestimmten Liegenschaft dienenden Anlagen dem jeweiligen Eigentümer dieser Liegenschaft zuzuordnen; der jeweilige Eigentümer solle Träger des Wasserbenutzungsrechtes sein. Daraus folge, daß dieses nur gleichzeitig mit der in Betracht kommenden Betriebsanlage oder dem in Betracht kommenden Grundstück verloren bzw. erworben werden könne. Sollte ein anderer als der Eigentümer der Sache für den Bereich des öffentlichen Rechts berechtigt oder verpflichtet werden, bedürfe es hiezu einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung. Eine solche sei aber für den Bereich des Wasserrechtes nicht gegeben (vgl. Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, S. 108 ff).

Im Gegenstand sei unbestrittenermaßen der Bund Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaften, mit denen seinerzeit die in Rede stehenden Wasserbenutzungsrechte verbunden worden seien. Die seinerzeit auf Art. 104 Abs. 2 B-VG basierende Übertragungsverordnung vom 27. Mai 1963, BGBl. Nr. 131, habe diese Eigentümerschaft des Bundes nicht berührt. Vielmehr sei nur im Außenverhältnis die Verwaltervollmacht des Landeshauptmannes begründet worden. Gleichfalls unberührt sei die Eigentümerstellung des Bundes durch das erwähnte Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol als Organ der Bundesstraßenverwaltung vom 4. Februar 1987 geblieben (wobei hier nicht weiter die Zulässigkeit der offenbar intendierten Subdelegation zu prüfen sei). Da sohin kein Eigentümerwechsel vorliege, hätten auch nicht die Wasserrechte übertragen werden können.

Den Berichtigungsanträgen habe sohin nicht Folge gegeben werden können.

Aus den §§ 124 und 125 WRG 1959 ergebe sich ferner, daß ein Wasserbuchverfahren ein rein formelles Verfahren darstelle. Dies bedeute, daß der Wasserbuchbescheid nur auf Grund und in Übereinstimmung mit dem ihm zugrundeliegenden rechtskräftigen Wasserrechtsbescheid ergehen dürfe. Wesentlicher Zweck der Wasserbucheintragung sei die Ersichtlichmachung der innerhalb eines bestimmten Verwaltungsbezirkes bestehenden Wasserbenutzungsrechte. Ein Wasserbuchbescheid könne daher weder Wasserbenutzungsrechte begründen noch verändern oder aufheben; vielmehr habe er nur die Verfügung zur Eintragung eines wasserrechtlich bewilligten, geänderten oder erloschenen Wasserbenutzungsrechtes und die Bestimmung des einzutragenden Inhaltes zum Gegenstand. Daher könne ein Wasserbuchbescheid auch nur auf Grund und in Übereinstimmung mit dem ihm zugrundeliegenden Wasserrechtsbescheid ergehen.

Im vorliegenden Fall sei Träger der wasserrechtlichen Bewilligungen ausschließlich der Bund/Bundesstraßenverwaltung. Dieser sei auch gleichzeitig Eigentümer der mit den seinerzeit verliehenen Wasserrechten verbundenen Liegenschaften. Daraus folge, daß antragslegitimiert zur Erlassung eines Wasserbuchbescheides ausschließlich der Bund/Bundesstraßenverwaltung sei. Dagegen komme der Beschwerdeführerin als vom Bund verschiedenem Rechtssubjekt im gegenständlichen Wasserbuchverfahren keine Parteistellung zu.

Bei dieser Sach- und Rechtslage habe den Anträgen der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben werden können.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Stattgebung ihrer Anträge verletzt erachtet.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in

der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die von der Beschwerdeführerin zur Berichtigung bzw. Neueintragung im Wasserbuch auf ihren Namen als Berechtigte bezeichneten wasserrechtlichen Bewilligungen lauten, wie in den Anträgen der Beschwerdeführerin selbst festgehalten, auf den Bund als Berechtigten ("Republik Österreich", mit dem Zusatz "Landesbaudirektion" und/oder "Bundesstraßenverwaltung"). Da es sich um ortsfeste Wasserbenutzungsrechte handelt, ist in Übereinstimmung mit der bereits angeführten Regelung des § 22 Abs. 1 WRG 1959 in den Wasserbuchbescheiden (meist durch einen kurzen Verweis) zum Ausdruck gebracht worden, daß das Wasserbenutzungsrecht mit der jeweils in Betracht kommenden "Betriebsanlage oder Liegenschaft" verbunden ist; gemäß derselben Bestimmung ist deren jeweiliger Eigentümer der Wasserberechtigte.

Die Beschwerdeführerin behauptet zunächst, sie sei "als Errichterin und Betreiberin der dem Betrieb der A 13 Brenner Autobahn dienenden Wasseranlagen" auf der Grundlage des Brenner-Autobahn-Finanzierungsgesetzes BGBl. Nr. 135/1964 - welches inzwischen mehrfach novelliert wurde - (schon vor dem Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. Februar 1987) "bereits Eigentümerin dieser Anlagen" gewesen; ungeachtet dessen habe sie sich aufgrund des (oben wiedergegebenen) Schreibens des Landeshauptmannes (Landesbaudirektion) mit dem "formellen Übergang der wasserrechtlich bewilligten Anlagen einverstanden" erklärt. Daß die Beschwerdeführerin durch die Errichtung der Wasseranlagen für ihre Zwecke deren "Eigentümerin" und damit trotz der "formalen Bewilligungserteilung" an den Bund Wasserbenutzungsberechtigte geworden sei, leitet sie allein aus einer "Anmerkung 1" zu § 22 WRG 1959 in Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, ab; da diese Anmerkung aber nur den kurzen Hinweis darauf enthält, daß § 22 vor der WRG-Novelle 1959 § 23 gewesen sei, ist offensichtlich die Entscheidung Nr. 1 gemeint:

danach hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. Jänner 1911, Slg. 7947, ausgesprochen, als "Eigentümer einer Wasseranlage" seien "diejenigen anzusehen, die diese Anlage für ihre Zwecke errichtet haben, nicht aber der Eigentümer des Grundes, auf dem die Anlage errichtet" worden sei. Jenes zu einem ganz anderen Gesetz, nämlich dem mährischen Wasserrechtsgesetz aus 1870, ergangene Erkenntnis handelt nur von der Verpflichtung zur Räumung von Kanälen und zur Instandhaltung der Anlagen für die Benützung der Gewässer durch die Eigentümer der Anlage. Hieraus läßt sich für die Beschwerde nach der geltenden Rechtslage im allgemeinen und § 22 WRG 1959 im besonderen nichts gewinnen. Wenn nicht Abweichendes normiert ist - was zutrifft -, muß aufgrund der Einheit der Rechtssprache insbesondere davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber im Bereich des öffentlichen Rechts im Zivilrecht bereits festgelegte und von ihm insofern vorgefundene Begriffe nicht in anderer Bedeutung als jener versteht, die sie im Privatrechtsbereich haben (in diesem Sinn im wesentlichen bereits Peyrer, Das Österreichische Wasserrecht, Wien 1898, S. 322 ff., und Mayrhofers Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst, Wien 1901, S. 1203 ff., mit nur scheinbaren Ausnahmen von zivilrechtlicher Betrachtungsweise; zum WRG vgl. Haager-Vanderhaag, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, Wien 1936, S. 233 f., sowie Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, Wien 1962, S. 111 f.). Gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl. Nr. 135/1964 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 638/1975 obliegen der Beschwerdeführerin "Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der A 13 Brenner Autobahn". Daß die Beschwerdeführerin (grundbücherliche) Eigentümerin der betroffenen Liegenschaften oder etwa Eigentümerin von nach § 22 Abs. 1 WRG 1959 rechtserheblichen Betriebsanlagen in Form sonderrechtsfähiger Bauwerke wäre (vgl. §§ 294 ff. ABGB), ist weder von ihr behauptet worden noch nach Lage der Verwaltungsakten ersichtlich. Demgemäß ist auch die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gezogene Folgerung unzutreffend, sie wäre als in Wahrheit immer schon Wasserberechtigte zu einem Berichtigungsantrag an die Wasserbuchbehörde gemäß § 126 Abs. 3 WRG 1959 legitimiert gewesen.

Die Beschwerdeführerin meint des weiteren, auch wenn man ihren eben dargestellten Standpunkt nicht teile, ergebe sich die Berechtigung ihres Antrages nach der zuletzt bezeichneten Gesetzesstelle aus der mit dem Schreiben der Landesbaudirektion vom 4. Februar 1987 erfolgten "Übertragung" der "Wassernutzungsrechte". Die in diesem Schreiben zum Ausdruck gebrachte "Zustimmung" der Bundesstraßenverwaltung zum Übergang der Wasserrechte auf die Beschwerdeführerin und zur künftigen Erwirkung wasserrechtlicher Bewilligungen auf ihren eigenen Namen mußte jedoch insofern ins Leere gehen, als eine derartige Änderung bestehender und künftig zu erteilender Bewilligungen in bezug auf die Person des Berechtigten - was in besagtem Schreiben auch nicht in Frage gestellt wurde - nur im Rahmen der bestehenden Rechtslage herbeigeführt werden kann, nach welcher, wie gezeigt, bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen jedoch gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 eine Bindung an den "jeweiligen Eigentümer" der betreffenden Betriebsanlage oder Liegenschaft - derzeitiger Rechtsträger ist im Bschwerdefall der Bund - zu erfolgen hat. Daß aber eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen (in Form einer Veräußerung von Bundesvermögen, in diesem Fall Bundesstraßengrund nach § 1 Abs. 3, § 3, des Bundesstraßengesetzes 1971) durch besagtes Schreiben nicht beabsichtigt war und eingetreten ist, ergibt sich einerseits aus diesem selbst und wäre andererseits auf solchem Weg auch nicht möglich gewesen.

Was schließlich die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres behaupteten Eigentumsrechtes an den Betriebsanlagen betrifft, ist ihr zu erwidern, daß, läge in der Unterlassung diesbezüglicher Ermittlungen überhaupt ein Verfahrensmangel, dessen Relevanz nicht aufgezeigt worden ist, zumal sich für das Vorliegen jener Voraussetzungen, die das bürgerliche Recht für den Eigentumserwerb fordert weder im Sachvorbringen der Beschwerdeführerin noch in den Verwaltungsakten ein Hinweis findet. Die von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Anspruches an anderer Stelle (im Rahmen ihrer Rechtsrüge) vorgebrachten Argumente sind jedenfalls bereits oben als verfehlt erwiesen worden.

Abschließend ist noch darauf Bezug zu nehmen, daß im zur Berichtigung beantragten Wasserbuchbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. Mai 1972, Zl. IIIa1-3923/1, als Berechtigter bereits die Beschwerdeführerin aufscheint; da somit insofern eine Berichtigung in der von ihr verlangten Art nicht mehr in Betracht kam, ist ihrem Antrag mit dem angefochtenen Bescheid auch in dieser Hinsicht im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen worden.

Die somit unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

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