VwGH 88/07/0010

VwGH88/07/001012.12.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde 1) der SH geb. W, 2) des Dr. MW, beide in B, beide vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Rechtsanwalt in Wien I, Am Hof 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 7. September 1987, Zl. VIb-123/13-1987, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1) Gemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister, 2) ET in B, vertreten durch Dr. Christian Cerha, Rechtsanwalt in Feldkirch, Mühletorplatz 2), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §77;
AVG §78;
GebG 1957;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §41 Abs4;
WRG 1959 §41;
WRG 1959 §42 Abs1;
AVG §77;
AVG §78;
GebG 1957;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §41 Abs4;
WRG 1959 §41;
WRG 1959 §42 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als mit ihm Spruchteil V des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 8. April 1987, Zl. II-3207/86, im Umfang einer Kostenvorschreibung nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 in der Höhe von S 150,-- und nach dem Gebührengesetz 1957 in der Höhe von S 240,-- aufrechterhalten wurde; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.430,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 8. April 1987 wurde über den Antrag der Beschwerdeführer um wasserrechtliche Bewilligung und um Bewilligung nach dem Landschaftsschutzgesetz für die Verrohrung eines offenen Gerinnes auf dem im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin stehenden Grundstück 650 KG Z wie folgt entschieden: Unter Spruchteil I wurde die beantragte wasserrechtliche Bewilligung gemäß §§ 38 und 111 WRG 1959 unter folgenden Auflagen erteilt:

1. Das Bauvorhaben ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, projekts- und beschreibungsgemäß auszuführen.

2. Eine Entlastung von Schacht I zur Gemeindestraße (Gp. 2091/2) ist nicht zulässig.

Die Abdeckung von Schacht I (Übergang von der 300 mm Zementrohrleitung zur 200 mm PVC-Leitung) ist zur allfälligen Entlastung als Gitterrost auszuführen. Im Anschluß an diesen Schacht ist das Gelände muldenförmig (flache Mulde) auszubilden. Die Mulde ist so anzulegen, daß die Entlastung über den Bereich des derzeitigen Gerinnes erfolgt.

3. Die Verrohrung ist in PVC-Rohren von zumindest 200 mm auszuführen.

4. Für die bestehende Einleitung von Niederschlagswässern von der Gp. 630 ist ein Schacht zu errichten oder die bestehende Leitung bis zum nächsten Schacht zu verlängern.

5. Die Instandhaltung und Wartung der neuen Rohrleitung und der Schächte obliegt den Antragstellern.

Unter Spruchteil II wurden die Baufristen festgelegt. Unter Spruchteil III wurde das Nichtvorliegen eines Widerspruches zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung festgestellt. Unter Spruchteil IV wurde nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes mit den durch die wasserrechtlichen Auflagen bedingten Projektsänderungen gemäß § 4 Abs. 3 des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, die nach diesem Gesetz erforderliche Ausnahmebewilligung erteilt. Unter Spruchteil V wurden den Beschwerdeführern gemäß §§ 77 und 78 AVG 1950 folgende Kosten zum Ersatz vorgeschrieben:

n.TP.49a Verwaltungsabgabenverordnung 1985

S

45,--

n.TP.128c Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

"

150,--

n.d. Landeskommissionsgebührenverordnung 1983

"

2.400,--

n.d. Gebührengesetz 1957 idgF. (für Protokoll)

"

240,--

somit insgesamt

S

2.835,--

Auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer gegen den eben bezeichneten Bescheid "betreffend die wasserrechtliche Bewilligung zur Verrohrung eines offenen Gerinnes auf Gp. 650 KG Z (siehe Spruchteil I bis III)" wurde dieser mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 7. September 1987 unter gleichzeitiger Berichtigung des Sachverhaltes in der Weise, daß der Schacht I nicht im Bereich der Grundgrenze der Grundstücke 2091/3 und 650 errichtet, sondern ca. 3 bis 4 m gerinneabwärts verlegt worden sei, gemäß § 66 AVG 1950, wie nachstehend angegeben, abgeändert:

A. Der dritte und vierte Satz der Auflage 2 im Spruchteil Iwird durch folgende Formulierung ersetzt: "Im Anschluß an

diesen Schacht ist das Gelände oberflächig so auszubilden, daß im Entlastungsfalle das Wasser im Bereich der gegenständlichen Verrohrung zum Abfluß gelangt."

B. Die Auflage 5 im Spruchteil I hat zu entfallen.

Gleichzeitig wurde der erstinstanzliche Bescheid dahin gehend ergänzt, daß die am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstmitbeteiligte Gemeinde mit ihrem Vorbringen betreffend die Erhaltung und Wartung der neuen Rohrleitung gemäß § 113 WRG 1959 auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. Im übrigen blieb der erstinstanzliche Bescheid aufrecht.

Begründend wurde dazu ausgeführt: Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes habe sich nach den amtlichen Feststellungen dadurch ergeben, daß der im Projekt als Schacht I bezeichnete Einlaufschacht gegenüber der ursprünglichen Situierung am Beginn der Verrohrung um ca. 3 bis 4 m gerinneabwärts verlegt worden sei. Ebenso habe festgestellt werden können, daß die Einbindung der Rohrleitung für die Niederschlagswässer vom Grundstück 630 (im Eigentum der Zweitmitbeteiligten des Beschwerdeverfahrens) in diesen Schacht bereits fertiggestellt worden sei.

Was zunächst die in der Berufung aufgeworfene Rechtsfrage der Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959 anbelange, so ergebe sich aus dieser Gesetzesstelle eindeutig, daß zur Errichtung und Abänderung von Brücken und Stegen sowie von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer auch eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen sei. Es handle sich hier nicht um die Bewilligung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des zweiten Abschnittes des Wasserrechtsgesetzes, sondern um die Bewilligung eines sonstigen Wasserrechtes, für welche aber die gleichen Bewilligungsvoraussetzungen wie für Wasserbenutzungsrechte und die gleichen Bestimmungen hinsichtlich der Parteistellung im Verfahren gälten. Eine "schlichte wasserrechtliche Bewilligung" im Sinne des § 38 WRG 1959 sei dem Gesetz fremd, sodaß die Durchführung des Verfahrens in der von der Bezirkshauptmannschaft vorgenommenen Art Rechtens gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei auch die Feststellung zu treffen, daß der Eigentümer des Grundstücks 630 auf Grund der wasserrechtlichen Bewilligung derselben Bezirksverwaltungsbehörde vom 14. Mai 1975 Inhaber eines Wasserbenutzungsrechtes und damit eines bestehenden Rechtes im Sinne des Wasserrechtsgesetzes sei, welches durch das den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Vorhaben nicht verletzt werden dürfe. Die Auflage betreffend die bestehende Einleitung von Niederschlagswässern vom Grundstück 630 (Auflage Nr. 4) sei somit rechtlich begründet; das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Privatrechtstitels sei angesichts dieser aufrechten wasserrechtlichen Bewilligung durch die Berufungsbehörde nicht zu prüfen gewesen.

Zu der von den Beschwerdeführern bekämpften Auflage betreffend die Verpflichtung zur Instandhaltung und Wartung der neuen Rohrleitung bestehe bei der Berufungsbehörde die Auffassung, daß eine solche Verpflichtung nur dann bescheidmäßig vorgeschrieben werden dürfe, wenn hiefür eine gesetzliche Grundlage bestehe. Eine solche könne im vorliegenden Falle nur im § 50 WRG 1959 gesehen werden. Absatz 6 dieser Vorschrift, die auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienten, Anwendung finde, bestimme, daß der Eigentümer einer solchen Wasseranlage diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten habe, als es zur Verhütung von Schäden notwendig sei, die durch den Verfall der Anlage entstehen könnten. Aus dieser Formulierung müsse nach Ansicht der Berufungsbehörde der Schluß gezogen werden, daß in erster Linie zu prüfen sei, ob eine "ausdrückliche Verpflichtung" zur Erhaltung vorliege. Bejahendenfalls kämen die subsidiären Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes nicht zum Tragen.

In dieser Hinsicht sei festzuhalten, daß es im vorliegenden Akt Unterlagen gebe, aus welchen geschlossen werden könne, daß eine vertragliche Regelung über die Unterhaltspflicht für die Wasserableitung über die in dieses Verfahren einbezogenen Liegenschaften vorhanden sei. Diese unbestrittene Tatsache scheine nach Auffassung der Berufungsbehörde allein schon maßgebend, daß eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung der Frage der Instandhaltung und Wartungspflicht für die neue Rohrleitungsanlage nicht gegeben sei, weil die Regelung des § 50 WRG 1959 hier zufolge der privatrechtlichen Vereinbarung nicht zur Anwendung kommen könne. Mit dieser Rechtsauffassung sei keine Aussage über die materielle Frage der Instandhaltungspflicht getroffen worden; sie betreffe lediglich die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde in dieser Angelegenheit. Aus diesen Gründen sei daher die diesbezügliche Auflage des angefochtenen Bescheides (Nr. 5) aufzuheben gewesen. Die bei der mündlichen Verhandlung vom 9. September 1986 erhobenen Einwendungen der Gemeinde Z in diesem Zusammenhang gründeten sich damit auf einen Privatrechtstitel, weshalb diesbezüglich mangels Einigung eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg habe erfolgen müssen.

Zur Frage der Zulässigkeit der Erstellung einer Entlastung von Schacht I zur Gemeindestraße habe sich der Amtssachverständige der Berufungsbehörde in gleicher Weise geäußert wie der von der Erstbehörde beigezogene Amtssachverständige. Eine solche Entlastung zur Gemeindestraße hin schließe die Möglichkeit einer Überflutung der Gemeindestraße und der angrenzenden privaten Grundstücke und damit die Verletzung des Eigentums in sich, die aber nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes im Falle einer Bewilligung ausgeschlossen werden müsse. In dieser Hinsicht sei daher die Berufungsbehörde auf Grund der vorliegenden Gutachten zum gleichen Ergebnis gekommen, daß nämlich eine Entlastung von Schacht I zur Gemeindestraße hin rechtlich unzulässig sei. Diese Feststellung treffe auch für die Abdeckung dieses Schachtes mit einem Gitterrost zu. Die damit geschaffene Entlastungsmöglichkeit sei allein schon deshalb erforderlich, weil ein Dimensionswechsel in der Rohrleitung von 300 mm auf 200 mm vorgenommen worden sei und durch diese Dimensionsänderung eine erhöhte Verklausungsgefahr bestehe. Die Ausführung der Schachtabdeckung mit einem Gitterrost biete überdies die Möglichkeit, die Oberflächenwässer der in diesem Bereiche bestehenden Einfahrt in den Schacht abzuleiten. Hingegen habe das Ermittlungsverfahren der Berufungsbehörde ergeben, daß die Errichtung einer ausgeprägten Abflußmulde, wie sie von der Erstbehörde verlangt worden sei, entbehrlich erscheine und eine entsprechende Ausbildung des Geländes zur Ermöglichung eines Abflusses im Bereich der Verrohrung genüge. Diesbezüglich habe daher eine Änderung des erstinstanzlichen Bescheides in der im Spruch dieses Bescheides angeführten Form vorgenommen werden können. Für die in diesem Zusammenhang erhobene Behauptung der Beschwerdeführer, daß diese Auflage eine Einschränkung der Bebauungsmöglichkeiten des darunter gelegenen Grundstückes 2091/4 bedeute, gebe es keine sachliche Begründung, zumal das bisher offene Gerinne eine Verbauung weit mehr erschwert hätte.

Letztlich bleibe noch die Frage der im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Dimensionierung der Rohrleitung zu erörtern. Der von der Berufungsbehörde herangezogene Amtssachverständige habe die vom Amtssachverständigen der Erstbehörde getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Bemessung dieser Leitung bestätigt. Er habe damit die Berechnungen, wie sie vom Landeswasserbauamt Bregenz im Gutachten vom 23. Februar 1987 angestellt worden seien, gutgeheißen. Diesen Äußerungen der Amtssachverständigen seien die Beschwerdeführer nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten, sodaß die Berufungsbehörde keinen Anlaß gehabt habe, von dieser Auflage (Nr. 3) abzugehen.

Die Berufungsbehörde sei daher zur Auffassung gelangt, daß die Auflage betreffend die Instandhaltungs- und Wartungsverpflichtung für die neue Rohrleitungsanlage (Auflage 5) aufzuheben sei und hinsichtlich der Auflage 2 eine Neufassung der letzten beiden Sätze in der im Spruch angeführten Form zu erfolgen habe. Eine Notwendigkeit zur Ergänzung des Bescheides habe insofern bestanden, als die von der Erstmitbeteiligten erhobenen Einwendungen betreffend die Instandhaltung und Wartung der neuen Rohrleitung als privatrechtliche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen seien. Im übrigen entspreche der angefochtene Bescheid auch nach Meinung der Berufungsbehörde der Sach- und Rechtslage, sodaß diesbezüglich durch die Berufung keine Änderung habe eintreten können.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht verletzt erachten, daß ihnen nur im Gesetz begründete Auflagen vorgeschrieben werden, daß der "Sachverhalt nicht zu Unrecht berichtigt" wird sowie daß auch in der Kostenfrage eine gesetzliche Entscheidung getroffen wird und ein Abspruch nach dem Landschaftsschutzgesetz erfolgt.

Die belangte Behörde und der Zweitmitbeteiligte erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten. Der Beschwerdeführer nahm hiezu in einem ergänzenden Schriftsatz Stellung. Die Erstmitbeteiligte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer erklären, im Beschwerdefall nicht die Anwendung des § 38 WRG 1959, sondern nur die Verstöße gegen diese Bestimmung zu bekämpfen. Der Verwaltungsgerichtshof muß dessenungeachtet darauf hinweisen, daß die genannte Vorschrift im Beschwerdefall überhaupt nicht anzuwenden war. Bei der Verrohrung eines fließenden Gewässers handelt es sich nämlich nicht um eine "Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses" desselben fließenden Gewässers, wenn dieses wie im Beschwerdefall zur Gänze, also einschließlich des allfälligen Hochwassers, in die Anlage aufgenommen und in dieser fortgeleitet wird. In einem solchen Fall gibt es keinen Freiraum für Hochwasser mehr, der durch eine derartige Anlage nicht über Gebühr eingeengt werden dürfte, um den ungehinderten Abfluß des Hochwassers zu gewährleisten und Schäden durch dieses an einer Anlage, die sich innerhalb des Hochwasserabflußbereiches befände, hintanzuhalten.

Damit entbehrt der angefochtene Bescheid jedoch nicht überhaupt der gesetzlichen Grundlage. Die bewilligte Verrohrung stellt nämlich einen Schutz- und Regulierungswasserbau gemäß § 41 WRG 1959 dar, da auf diese Weise schädlichen Einwirkungen des Wassers begegnet wird (§ 42 Abs. 1 WRG 1959; vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1984, Zlen. 84/07/0068, 0069). Im erstinstanzlichen Bescheid ist das in Rede stehende offene Gerinne als öffentliches Gewässer bezeichnet worden. In ihrer Berufung haben die Beschwerdeführer diese Frage als unbeachtlich angesehen. Gemäß § 41 Abs. 1 WRG 1959 ist zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern - von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall einer Eisenbahnanlage abgesehen - die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. Dasselbe träfe zudem (§ 41 Abs. 2 WRG 1959) für Privatgewässer zu, wenn - wie im Beschwerdefall in bezug auf den Straßengrund und eine bewilligte Wassernutzung - auf fremde Rechte eine Einwirkung entstehen kann. Gemäß § 41 Abs. 4 WRG 1959 sind Schutz- und Regulierungswasserbauten so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte - worunter die Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 zu verstehen sind (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1986, Zl. 84/07/0202) - vermieden wird. Im übrigen war auch das Ansuchen der Beschwerdeführer um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung vom 26. August 1986 nicht auf eine bestimmte Gesetzesstelle gestützt worden. Es ergibt sich daher, daß die Ansicht der Beschwerdeführer nicht zutreffend ist, die Erledigung ihres Anbringens hätte richtigerweise dahin lauten müssen, eine wasserrechtliche Bewilligung wäre für ihr Vorhaben nicht erforderlich. Da die belangte Behörde bei der Bewilligung eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wissen wollte - weshalb sie die Vorschreibung der Auflagen I./2. (in der von ihr modifizierten Form) und I./4. des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt hat -, wurde im Ergebnis auf die Bestimmungen des § 41 WRG 1959 Bedacht genommen, so daß auch insoweit eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer durch die unrichtige Anwendung des § 38 WRG 1959 nicht eingetreten ist.

Es ist nun zu untersuchen, ob die Vorschreibung der erwähnten Auflagen ihrem Inhalt nach gerechtfertigt war. Was zunächst die Auflage I./2. der Bewilligung in der Fassung des angefochtenen Bescheides betrifft, ist diese auf Grund schlüssiger sachkundiger Beurteilung vorgeschrieben worden. Daß die diesbezüglichen, zuletzt vom Amtssachverständigen der Berufungsbehörde umschriebenen Maßnahmen nicht erforderlich oder nicht geeignet wären, im Entlastungsfall einen Abfluß des Wassers über die Gemeindestraße zum Schutz des öffentlichen Gutes hintanzuhalten, haben die Beschwerdeführer mit ihren ohne entsprechendes Fachwissen vorgetragenen Einwänden auf Verwaltungsebene nicht dargetan.

Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bemängeln, daß in dem verrohrten Gerinne neben Niederschlagswässern nicht solche von privaten Dachflächen und Quellwässer enthalten sein dürften, ist ihnen zu erwidern, daß mit der den Beschwerdeführern erteilten wasserrechtlichen Bewilligung keine Einleitungsbefugnis für Dritte verbunden, sondern lediglich von bestimmten rechtlich nicht weiter bewerteten tatsächlichen Gegebenheiten ausgegangen worden ist, worunter sich die angenommene, im erstinstanzlichen Bescheid bezeichnete Speisung des verrohrten Gerinnes ("aus zwei Quellen im oberliegenden Hangbereich sowie aus den Niederschlagswässern von Verkehrs- und Dachflächen") befindet. Vom bestehenden Ist-Zustand des Gerinnes sind die Beschwerdeführer in ihrem Ansuchen übrigens selbst ausgegangen (Baubeschreibung im Anbringen vom 22. August 1986: "Einzugsgebiet: unbekannt, vorwiegend Regen- bzw. Quellwässer" ohne vorgesehene Reduzierung im Sollzustand). Was die damit zusammenhängende Dimensionierung der Rohrleitung betrifft, haben die Beschwerdeführer nach Lage der Verwaltungsakten ursprünglich einen Durchmesser von 150 mm vorgeschlagen, dann noch in erster Instanz eine Änderung auf 200 mm vorgenommen und in der Berufung durch Bekämpfung des Auflagenpunktes I./3. die zuletzt genannte Dimensionierung wieder abgelehnt. Im Berufungsverfahren hat der wasserbautechnische Amtssachverständige die vom Landeswasserbauamt in erster Instanz getroffenen Feststellungen als zutreffend bezeichnet, in denen auch die Ausführung mit Rohren von zumindest 200 mm für erforderlich angesehen wurde. Dabei wurde von einem näher bezeichneten Einzugsgebiet und einer bestimmten Regenspende ausgegangen. Diese von der Wasserrechtsbehörde in unbedenklicher Weise ihrer Entscheidung zugrunde gelegten fachlichen Daten sind von den Beschwerdeführern unwiderlegt geblieben. Auch durch die Verweisung der Erstmitbeteiligten auf den Zivilrechtsweg - unter Aufhebung des ursprünglichen Auflagenpunktes I./5. - sind Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt worden.

Die Beschwerdeführer haben ferner das im erstinstanzlichen und im angefochtenen Bescheid angeführte Wasserbenutzungsrecht des Zweitmitbeteiligten als Eigentümer des Grundstückes 630, welches auf einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 14. Mai 1975 beruht und diesem, wie im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt, die Einleitung der Niederschlagswässer seiner Liegenschaft in das von den Beschwerdeführern verrohrte Gerinne gestattet, ebensowenig in Abrede gestellt, wie die in diesem Zusammenhang im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Erklärung, die Auflage in dessen Punkt I./4. sei zum Schutz dieses bestehenden Rechtes erforderlich. Die Beschwerdeführer haben auf Verwaltungsebene und vor dem Verwaltungsgerichtshof allerdings die Parteistellung des Zweitmitbeteiligten bestritten und auf das Fehlen eines Privatrechtstitels für diese Einleitung hingewiesen. Eines solchen bedurfte es jedoch für jene nicht, weil eine "Wassernutzung" auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung "rechtmäßig" ist und sachverhaltsmäßig auch nicht in Zweifel steht, daß sie vom Zweitmitbeteiligten "ausgeübt" wird, womit dieser ein bestehendes Recht nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 für sich in Anspruch nehmen konnte und auf diese Weise gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 Partei war. Im übrigen ist in diesem Zusammenhang zu erinnern, daß nach dem Ergebnis des Ortsaugenscheins am 1. Juli 1987 zu dieser Zeit "die Verrohrung bereits im wesentlichen ausgeführt" worden war, was der Zweitbeschwerdeführer der Niederschrift zufolge damals mit dem Beifügen bestätigte, die "neue Situierung des Schachtes" sei "insbesondere auch in Rücksichtnahme auf eine zweckmäßige Einleitung der Wässer" des Zweitmitbeteiligten erfolgt, wobei dieser letztere seinerseits erklärte, "daß sich die Angelegenheit für ihn zwischenzeitlich erledigt hat, da die Einleitung der Wässer aus seinem Grundstück in den Schacht I fertiggestellt worden ist".

In der Beschwerde wird ferner bemängelt, der angefochtene Bescheid habe zu Unrecht eine Änderung des Sachverhaltes in der Hinsicht angenommen, daß der Schacht I um ca. 3 bis 4 m gerinneabwärts verlegt worden wäre; es sei in Wahrheit nur der vorläufig zur Aufnahme der Niederschlagswässer vom Grundstück des Zweitmitbeteiligten bestimmte Schacht errichtet worden. Im Verhältnis zu dem damit in Widerspruch stehenden Ergebnis des erwähnten Augenscheins vom 1. Juli 1987 bedeutet dieses Vorbringen eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung; die Beschwerdeführer haben ihrerseits nicht nur gegen die bei jener Gelegenheit verfaßte, ihnen zugestellte Niederschrift keine Einwendungen erhoben, sondern vielmehr in ihrer Äußerung vom 24. August 1987 die zuvor genannte Änderung, für die sie Kostengründe anführten, bestätigt.

Die Kostenentscheidung ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid nicht ausgespart geblieben, sondern es wurde durch die Wendung, der erstinstanzliche Bescheid bleibe, von den im einzelnen genannten spruchmäßigen Änderungen abgesehen, aufrecht, die erstinstanzliche Entscheidung auch insoweit unverändert belassen. Eine Begründung in bezug auf die Kostenentscheidung enthält der angefochtene Bescheid allerdings nicht. Die Beschwerdeführer verlangten in ihrem Berufungsantrag diesbezüglich lediglich eine Änderung dahin gehend, daß den beiden Mitbeteiligten die von ihnen "verursachten Kosten anteilsmäßig auferlegt" würden, was in der Beschwerde mit einer "vermehrte Kosten" verursachenden "rechtswidrigen Zulassung der weiteren Parteien" begründet wurde. Abgesehen davon, daß es zu einer solchen rechtswidrigen Beiziehung nicht gekommen ist, haben die Beschwerdeführer nicht zu erkennen gegeben, inwiefern es hiedurch nach der Art der berechneten Kosten zu einer eine Aufteilung rechtfertigenden Kostenvermehrung gekommen sein sollte. Allerdings erweist sich die Kostenvorschreibung insoweit als gesetzwidrig, als eine Verwaltungsabgabe gemäß TP 128c der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 in der Höhe von S 150,-- mangels einer wasserrechtlichen Genehmigungspflicht nach § 38 WRG 1959 nicht zu entrichten war (§ 78 AVG 1950), ferner insoweit, als Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 in der Höhe von S 240,-- festgesetzt wurden, für deren Vorschreibung die §§ 77 und 78 AVG 1950 keine Grundlage bieten.

Da der angefochtene Bescheid ausdrücklich nur die wasserrechtliche Bewilligung betrifft, konnte in einer Bescheidbeschwerde das Fehlen eines Abspruches aus einem anderen Rechtsbereich nicht mit Erfolg geltend gemacht werden; davon abgesehen wäre der Landeshauptmann für eine Entscheidung in einer Naturschutzangelegenheit nicht zuständig gewesen.

Nach allem Vorgesagten war der angefochtene Bescheid hinsichtlich der bezeichneten Kostenvorschreibungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im übrigen die Beschwerde aber gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere auch § 50 VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, wobei Art. III Abs. 2 anzuwenden war.

Wien, am 12. Dezember 1989

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