Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
BauO Wr §135 Abs1;
BauO Wr §135 Abs2;
BauRallg;
VStG §17 Abs1;
VStG §25 Abs2;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
BauO Wr §135 Abs1;
BauO Wr §135 Abs2;
BauRallg;
VStG §17 Abs1;
VStG §25 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 31. März 1988 wurde über Dkfm. K als Geschäftsführer der N-GmbH, ein Straferkenntnis erlassen. Als "Weitere Verfügung" werden in diesem Straferkenntnis gemäß § 135 Abs. 2 der Bauordnung für Wien folgende Gegenstände für verfallen erklärt:
"Nr Stück Bezeichnung
1 123 Lecasteine l = 38, b = 20, h = 24
2 48 Ytong (gelb) Planblock 62,5 x 20 x 25
3 20 Ytong (blau) Düwa 62,5 x 10 x 25
4 48 Ytong (gelb) Düwa 62,5 x 10 x 25
5 275 Deckensteine (Wienerberger Gittersteg-
decke) 15 cm stark
6 6 Überlager 2,00
7 2 Überlager 1,25
8 2 Überlager 1,00
9 13 Deckenträger 3,45
10 7 Deckenträger 2,45
11 1 Deckenträger 4,00"
Begründend führte die Behörde aus, daß es sich bei den
zunächst beschlagnahmten und nunmehr für verfallen erklärten
Gegenständen um Baustoffe handelte, die der Durchführung der
beabsichtigten Bauarbeiten hätten dienen sollen. Die
Gegenstände wären im Eigentum der N-GmbH gewesen. Da der
Beschuldigte Geschäftsführer dieser Gesellschaft sei, wäre
anzunehmen gewesen, daß diese von der den Verfall begründenden
strafbaren Handlung, nämlich der Bauführung ohne
Baubewilligung, wissen mußte. Mit Bescheid der
Magistratsabteilung 37 vom 23. Februar 1988,
Zl. MA 37/20/2197/87, sei die Baubewilligung für die in der
Hauseinfahrt beabsichtigte Bauführung, um die nachträglich
angesucht worden sei, versagt worden. Es sei somit notwendig,
den Verfall dieser Gegenstände auszusprechen, um den
Beschuldigten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen
abzuhalten.
In seiner gegen dieses Straferkenntnis gerichteten Berufung machte Dkfm. K geltend, daß schon die Beschlagnahme des Baumaterials nicht gerechtfertigt gewesen sei, da mit diesem Baumaterial überhaupt keine weiteren Bauhandlungen gesetzt worden wären. Die Behörde hätte "nicht Baumaterialien, die für die Renovierung der Wohnungen und für den Einbau der Hausbesorgerwohnung bereit lagen", in Beschlag nehmen dürfen.
Mit Berufungsbescheid vom 27. September 1988 wies die Wiener Landesregierung diese Berufung ab. In dem hier bedeutsamen Begründungsteil heißt es nach Zitierung der maßgebenden Bestimmungen (§ 135 Abs. 2 der Wiener Bauordnung und § 17 Abs. 1 VStG 1950) im wesentlichen, daß die N-GmbH als juristische Person von Dkfm. K als Geschäftsführer vertreten wäre, derselbe aber als Täter der Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 60 und 124 der Bauordnung feststehe. Zufolge dieser personellen Identität wären die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 VStG gegeben. Weiters: "Daß die Baustoffe für die geplante Bauführung bestimmt waren, geht aus den Akten zweifelsfrei hervor; es handelt sich dabei nämlich um Mauersteine, Deckenträger, Deckensteine und Überlager, die eben für die geplante Errichtung der Wohnung in der Einfahrt und für die Vermauerung eines Teiles des Hoftores verwendbar und bestimmt waren."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 135 Abs. 1 und 2 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, in der Fassung der Novelle
LGBl. Nr. 29/1987, lautet:
"(1) Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden mit Geld bis zu S 100.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe (bis zu drei Monaten) bestraft. Bei erschwerenden Umständen kann anstelle der Geldstrafe unmittelbar eine Freiheitsstrafe bis zum obigen Ausmaß verhängt werden.
(2) Mit der Strafe kann gleichzeitig der Verfall von Baustoffen, Werkzeugen und Baueinrichtungen ausgesprochen werden."
§ 17 Abs. 1 VStG 1950 lautet:
"(1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigten stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde."
Die verfallenen Gegenstände müssen, wie der Wortlaut des § 17 Abs. 1 VStG 1950 erkennen läßt, dazu bestimmt gewesen sein, der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung zu dienen. Unzutreffend ist die Ansicht der beschwerdeführenden Partei, "eine teleologische, verfassungskonform auf das Grundrecht des Eigentums und das Gleichheitsgebot Bedacht nehmende Interpretation" hätte zum Ergebnis geführt, "daß die Behörde nicht den Verfall "von Baustoffen" schlechthin, sondern nur von jenen Baustoffen aussprechen darf, die vom Täter zur Begehung der Verwaltungsübertretung tatsächlich verwendet wurden". Die Behörde hätte - so die Beschwerdeführerin - daher nicht bloß feststellen dürfen, daß die Baustoffe für die "geplante Bauführung" bestimmt gewesen seien, sondern "ob diese tatsächlich zur Begehung einer Verwaltungsübertretung verwendet wurden".
Dazu ist darauf hinzuweisen, daß der geschäftsführende Vertreter der Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen Verwaltungsübertretungen nach der Wiener Bauordnung begangen hat, die gemäß § 135 Abs. 2 leg.cit. (auch) mit der Strafe des Verfalls bedroht sind. Die Baubehörde konnte daher, wenn sie, gestützt auf § 135 Abs. 1 und 2 der Bauordnung für Wien in Verbindung mit § 17 Abs. 1 VStG 1950 den Verfall von Gegenständen verfügt hat, keine dem Grunde nach bedenkliche Anwendung dieser Vorschriften vornehmen. Schließlich kommt es nicht auf das verwendete Material, sondern auf die Verwendbarkeit des Materials an, soll doch eine Fortsetzung der unbefugten Bauführung verhindert werden.
Im übrigen sind die Erwägungen der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit ausschließlich darauf gerichtet, darzutun, daß das Baumaterial nicht bloß für die unzulässige Errichtung der Hauseinfahrt und des Hoftores bestimmt gewesen sei, sondern auch für "Sanierungsarbeiten in Wohnungen", "den Einbau einer Wohnung top Nr. 4a" und die "Durchführung von Bauarbeiten in anderen Häusern". Für diese Bauvorhaben sei keine rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen, es sei aber auch nicht gebaut worden. Ein bautechnischer Sachverständiger wäre heranzuziehen gewesen, der erheben hätte müssen, welche Baumaterialien zu den genannten Verwaltungsübertretungen verwendet wurden und ob die für verfallen erklärten Gegenstände überhaupt hiefür hätten Verwendung finden können. Sodann hätte die belangte Behörde Parteiengehör gewähren und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme geben müssen.
Die belangte Behörde weist in der Gegenschrift darauf hin, daß die von der Beschwerdeführerin getroffene Feststellung, die für verfallen erklärten Baustoffe seien u.a. für den Einbau einer Wohnung top Nr. 4a bestimmt gewesen, sich durchaus mit dem von der Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt deckten. Die Errichtung der Längsmauer in der Hauseinfahrt sei nämlich Teil der Bauführung zur Errichtung bzw. Umgestaltung der Wohnung top Nr. 4a gewesen, deren baubehördliche Bewilligung mit Bescheid vom 23. Februar 1988 versagt wurde. In der Strafanzeige vom 11. November 1987 sei ausdrücklich festgehalten, "daß in der Hauseinfahrt durch Einziehen einer Zwischendecke und Aufführen einer Trennwand eine Wohnung mit eigenem Zugang vom Erdgeschoß und interner Verbindungsstiege zu den Räumen in der oberen Ebene geschaffen werden soll". Im Baueinstellungsbescheid vom 6. November 1987 habe es in der Begründung gelautet: "Die Deckenträger wurden noch nicht verlegt." Die belangte Behörde führt aus, daß bei dieser Sachlage keine Zweifel am bestimmungsgemäßen Zweck dieser Baustoffe hätten obwalten können. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob das Baumaterial für den bestimmungsgemäßen Zweck überhaupt hätte verwendet werden können, sei ebenso entbehrlich gewesen wie die Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens; "es bedarf eben keines Sachverstandes um festzustellen, daß Mauersteine zur Errichtung von Mauern, Überlager zur Herstellung von Öffnungen in Mauern und Deckenträger und Deckensteine zur Herstellung von Decken verwendet werden können, wenn die inkriminierte Bauabsicht so evident und aktenkundig erwiesen ist". Der Verweis auf andere Verwendungsmöglichkeiten erwiese sich demnach als reine Schutzbehauptung.
Der Feststellung des Sachverhaltes liegt eine Anzeige des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei, vom 11. November 1987 zugrunde. Demnach habe sich die MA 37 veranlaßt gesehen, zur Sicherung von Verfallsgegenständen im Sinne des § 39 Abs. 2 VStG 1950 "die auf der Baustelle gelagerten, zur Durchführung der Bauabsichten wesentlichen Baustoffe vorläufig zu beschlagnahmen". Zur Frage, inwieweit sich die Behörde auf Feststellungen besonders geschulter Organe verlassen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. Oktober 1979, Zl. 2090/79, ausgeführt, daß es Sache der Behörde sei, die einzelnen Beweismittel nach ihrer Zweckdienlichkeit für die Erfüllung der Pflicht der Behörde zur Ermittlung der materiellen Wahrheit unter Berücksichtigung der nach Lage des Falles gebotenen Zweckmäßigkeit und Verfahrensökonomie auszuwählen. Es sei nicht rechtswidrig, wenn die Verwaltungsbehörden den normativen Inhalt ihres Spruches auf die Meldung von Straßenaufsichtsorganen stützen, insolange dieses Beweismittel ausreichend scheint und nicht etwa besondere Bedenken dagegen geltend gemacht werden. Die belangte Behörde habe nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie ihre Tatsachenfeststellungen auf die Angaben der Straßenaufsichtsorgane stützte, zumal der verantwortliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu seiner Rechtfertigung in keinem Stadium des Verfahrens KONKRET darzulegen versuchte, aus welchem Grund er die Aussagen der Organwalter als zu Unrecht erfolgt ansehen müsse. Bereits in seinem Erkenntnis vom 17. September 1968, Zl. 398/64, hat es der Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt, wenn sich die Behörde auf die der Anzeige zugrunde gelegenen Ermittlungsergebnisse stützt, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Grund vorliege. Die der Partei auch im Verwaltungsstrafverfahren obliegende Mitwirkungspflicht hätte es geboten, den KONKRETEN ERGEBNISSEN DES ERMITTLUNGSVERFAHRENS EBENSO KONKRETE BEHAUPTUNGEN entgegenzusetzen und zur Widerlegung des Ergebnisses der behördlichen Ermittlungen geeignete Beweise anzubieten. Nur auf Grund eines solchen konkreten Vorbringens wäre die belangte Behörde verpflichtet und in der Lage gewesen, die ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse zweckdienlich zu ergänzen und zu überprüfen. Ohne konkrete Behauptungen des Beschwerdeführers hätte sie keinen Anlaß gehabt, an der Richtigkeit der ihr vorliegenden amtlichen Erhebungen zu zweifeln. Ebenso stellt das Erkenntnis vom 14. Jänner 1987, Zl. 85/03/0019, darauf ab, "daß der Beschwerdeführer seine Behauptung durch die Nennung konkreter Beweismittel zu untermauern" gehabt hätte.
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur war es daher nicht rechtswidrig, daß sich die Behörde erster Instanz auf die Anzeige der Baupolizei stützte und die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die oben zitierten Feststellungen traf.
Der belangten Behörde ist freilich insoweit nicht zu folgen, als sie unter Hinweis auf die auch im Verwaltungsstrafverfahren geltende Mitwirkungspflicht der Partei es als für die Behörde schlechthin unmöglich erachtet, in allen Baudienststellen in Wien und in den angrenzenden Gemeinden zu ermitteln, ob für einen bestimmten Bauwerber etwa eine noch aufrechte Baubewilligung erteilt worden sei. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wäre es nicht Sache der Beschwerdeführerin gewesen, eine Baubewilligung, für die Baustoffe hätten bestimmt sein können, der Behörde nachzuweisen. Dies deshalb, weil es grundsätzlich nicht unzulässig sein kann, Baustoffe auch ohne Bezug zu einem konkreten Bauvorhaben zu lagern.
Der Beschwerde kann aber dennoch kein Erfolg beschieden sein: Die Beschwerdeführerin hat in keiner Phase des Verwaltungsverfahrens, und auch nicht anläßlich der Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof, in einer ausreichenden Konkretheit dargetan, inwieweit und welche Baustoffe nicht für die inkriminierten Bauvorhaben bestimmt waren. Die Beschwerdebegründung läßt es dabei bewenden, daß ein - nach den Vorstellungen der Beschwerdeführerin durchgeführtes - Ermittlungsverfahren ergeben hätte, "daß zwischen den inkriminierten Handlungen des Dkfm. K und der Lagerung unserer Baumaterialien kein Zusammenhang besteht, der den Schluß zuläßt, diese Baumaterialien wären zur Begehung der Verwaltungsübertretungen des Dkfm. K verwendet worden oder hätten hiezu verwendet werden sollen".
Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, es habe sich bei den betreffenden Baustoffen um "Mauersteine, Deckenträger, Deckensteine und Überlager" gehandelt, "die eben für die geplante Errichtung einer Wohnung in der Einfahrt und für die Vermauerung eines Teiles des Hoftores verwendet und bestimmt waren", stellt die Beschwerdeführerin nur die allgemeine Aussage gegenüber, daß dies nicht der Fall gewesen wäre. Sie unterließ es, ihre Behauptung ausreichend zu konkretisieren.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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