Normen
B-VG Art140 Abs7;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §1 Abs2;
VStG §19;
VStG §51 Abs4;
VwRallg;
B-VG Art140 Abs7;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §1 Abs2;
VStG §19;
VStG §51 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bundespolizeidirektion Klagenfurt erstattete gegen den Lenker eines dem Kennzeichen, der Marke, der Type und der Farbe nach bestimmten Pkws, als dessen Zulassungsbesitzer die Beschwerdeführerin angeführt wurde, Anzeige, weil dieses Fahrzeug am 13. August 1985 von 13.15 Uhr bis 13.50 Uhr und darüber in Klagenfurt, Friedlstrand, in Höhe Albatros insofern vorschriftswidrig abgestellt gewesen sei, als an dieser Stelle ein beschildertes Halteverbot bestehe.
Mit Schreiben vom 13. November 1985 forderte die Bundespolizeidirektion Klagenfurt die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzer des in der Anzeige angeführten Fahrzeuges gemäß § 103 Abs. 2 KFG auf, binnen zwei Wochen nach Zustellung bekanntzugeben, wem sie dieses Fahrzeug am 13. August 1985 in der Zeit von 13.15 bis 13.50 Uhr in Klagenfurt, Friedlstrand, in Höhe Albatros zur Lenkung überlassen habe. Die Beschwerdeführerin ließ diese Aufforderung unbeantwortet.
Nachdem die gegen die Beschwerdeführerin wegen der Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG erlassene Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 17. Dezember 1985 zufolge rechtzeitig erhobenen Einspruches außer Kraft getreten war, erging an die Beschwerdeführerin der Beschuldigten-Ladungsbescheid dieser Behörde vom 24. Jänner 1986, mit dem die Beschwerdeführerin auch aufgefordert wurde, Unterlagen hinsichtlich ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zur Berücksichtigung bei der Bemessung der Geldstrafe gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1950 mitzubringen. Die Beschwerdeführerin teilte mit, daß sie aus beruflichen Gründen an dem im Beschuldigten-Ladungsbescheid angeführten Termin nicht zur Behörde kommen könne, und nahm in der Folge (durch eine bevollmächtigte Vertreterin) Akteneinsicht, bei der ihr zur Erstellung einer Äußerung eine Frist von 14 Tagen gewährt wurde. Eine Äußerung wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgegeben.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 10. Juli 1987 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, es unterlassen zu haben, als Zulassungsbesitzerin des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws trotz Aufforderung vom 13. November 1985 (zugestellt am 18. November 1985) der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung bekanntzugeben, wem sie dieses Fahrzeug am 13. August 1985 in der Zeit von 13.15 Uhr bis 13.50 Uhr in Klagenfurt, Friedlstrand, in Höhe Albatros zum Lenken überlassen habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 103 Abs. 2 zweiter Satz Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung zur Tatzeit begangen. Gemäß § 134 Abs. 1 leg. cit. wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzarreststrafe acht Tage und zwölf Stunden) verhängt. Zur Begründung führte die Behörde aus, da die Beschwerdeführerin der an sie gerichteten Aufforderung vom 13. November 1985 keine Folge geleistet und auch in dem nach dem Außerkrafttreten der Strafverfügung eingeleiteten ordentlichen Strafverfahren keine Äußerung abgegeben habe, sei auf Grund der klaren Aktenlage entschieden worden. Bei der Strafbemessung sei auf die Bestimmung des § 19 VStG 1950 Bedacht genommen worden. Da die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben, könne die Behörde hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse nur von der amtsbekannten Tatsache ausgehen, daß die Beschwerdeführerin Inhaberin einer Rechtsanwaltskanzlei mit entsprechendem Einkommen sei. Bei der Strafbemessung hätten drei für die Tatzeit maßgebende einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen als straferschwerend gewertet werden müssen, wobei bereits zwei Strafen in der Höhe von je S 4.000,-- und eine Strafe in der Höhe von S 7.000,-- rechtskräftig verhängt worden seien.
Die gegen dieses Straferkenntnis eingebrachte Berufung wies der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 2. März 1988 als unbegründet ab. In der Begründung seines Bescheides entgegnete der Landeshauptmann dem Berufungsvorbringen, daß eine gesetzliche Aufforderung im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG niemals erfolgt und im übrigen die Strafbarkeit der Verwaltungsübertretung auf Grund gesetzlicher Bestimmungen längst aufgehoben worden sei, daß die Textierung der Aufforderung vom 13. November 1985 der zum Zeitpunkt ihrer Abfassung geltenden Rechtslage entsprochen habe und eine endgültige Neufassung der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG, welche auch den ersten Halbsatz des zweiten Satzes dieser Bestimmung betroffen habe, erst mit der am 1. März 1986 in Kraft getretenen Kraftfahrgesetz-Novelle BGBl. Nr. 106/1986 erfolgt sei. Zur Strafbemessung führte der Landeshauptmann aus, daß weder das Verschulden der Beschwerdeführerin noch der objektive Unrechtsgehalt der Tat als gering angesehen werden könne. Ungeachtet des Umstandes, daß die Beschwerdeführerin nicht drei - wie die Erstbehörde annahm - sondern erst zwei einschlägige Vorstrafen aufweise, sei die von der Erstinstanz festgesetzte Strafe nicht als zu hoch bemessen anzusehen, denn die Beschwerdeführerin habe der Umstand, daß über sie wegen der gleichen Straftat bereits zwei Geldstrafen in der Höhe von je S 4.000,-- verhängt worden seien, offensichtlich nicht sonderlich beeindruckt, wie die Begehung der neuerlichen gleichartigen Übertretung beweise. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hätten zugunsten der Beschwerdeführerin nicht gewertet werden können, da diese trotz Aufforderung nicht bekanntgegeben worden seien. Die Behörde nehme an, daß die Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin zumindest über ein monatliches Einkommen in der Höhe von S 10.000,-- verfüge und die Einkommensschätzung der Erstinstanz den Tatsachen entsprochen habe, weil die Beschwerdeführerin diese in der Berufung nicht bekämpft habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin wendet ein, daß die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe nicht der zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geltenden Rechtslage entsprochen habe, weil § 103 Abs. 2 KFG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 615/1977 und der Kundmachung BGBl. Nr. 237/1984 nicht mehr dem Rechtsbestande angehört habe. Auch sei das ihr vorgeworfene Verhalten zu diesem Zeitpunkte in Hinsicht auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 VStG 1950 und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom 12. Februar 1957, Slg. Nr. 4275/A und vom 14. Mai 1987, Zl. 87/02/0052) nicht mehr strafbar gewesen. Darüberhinaus bringt die Beschwerdeführerin vor, daß § 103 Abs. 2 KFG auch in seiner Fassung der 10. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 106/1986, das Recht auf Selbstverteidigung im Sinne des Art. 6 MRK verletze und derzeit vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit hin überprüft werde.
Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage. Es ist zwar richtig, daß der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. März 1985, G 149/84 u.a. (Slg. 10394/1985) den zweiten Satz des § 103 Abs. 2 KFG in der damals geltenden Fassung als verfassungswidrig aufhob und diese Bestimmung zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht mehr in Geltung war. Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, daß der Verfassungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis für das Außerkrafttreten dieser Bestimmung eine Frist gesetzt hat und die Aufhebung erst mit Ablauf des 28. Februar 1986 in Kraft trat. Da es sich im vorliegenden Beschwerdefall um keinen Anlaßfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG handelt und diese Bestimmung demnach im Zeitpunkt der Lenkererhebung anzuwenden war, entsprach die an die Beschwerdeführerin am 13. November 1985 gerichtete Aufforderung der zu dieser Zeit geltenden Rechtslage. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1987, Zl. 87/02/0052, geht daher - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend bemerkte - fehl, weil in dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall die Aufforderung der im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden Rechtslage nicht entsprochen hatte, was jedoch im Beschwerdefall nicht zutrifft (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1987, Zl. 86/02/0170).
Die Beschwerdeführerin irrt ferner, wenn sie ihre Bestrafung in Hinsicht auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 VStG 1950 für rechtswidrig hält, weil das ihr mit dem angefochtenen Bescheid im Sinne des § 44a lit. a VStG 1950 vorgeworfene Verhalten zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz überhaupt nicht mehr strafbar gewesen sei. Nach § 1 Abs. 2 VStG 1950 richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Zeigt sohin die spätere Gesetzgebung, daß das Unwerturteil über das zur Zeit der Begehung strafbare Verhalten nachträglich milder oder ganz weggefallen ist, dann ist das günstigere Recht anzuwenden oder das Verhalten, das zur Tatzeit strafbar war, im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz aber überhaupt nicht mehr strafbar ist, ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung für diesen Fall nicht mehr zu bestrafen. Hat jedoch der Gesetzgeber das strafrechtliche Unwerturteil über die Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Verpflichtung unverändert aufrechterhalten, so besteht trotz der aus der Bestimmung des § 1 Abs. 2 VStG 1950 hervorleuchtenden Grundsätze keine Handhabe, das zum Zeitpunkt der Tat strafbar gewesene Verhalten anders zu beurteilen, als es zu beurteilen gewesen wäre, wenn das Straferkenntnis erster Instanz noch vor Inkrafttreten der Änderung erlassen worden wäre (vgl. dazu unter anderem auch das von der Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 1957, Slg. (Nr. 4275/A).
§ 103 Abs. 2 KFG in der zur Tatzeit und zur Zeit der Fällung des Straferkenntnisses erster Instanz geltenden Fassung hatte die Lenkerauskunft zum Gegenstand. Dieser Bestimmung lag in beiden Fassungen ungeachtet des verschiedenen Wortlautes die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne aufwendige Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Der wesentliche Inhalt des § 103 Abs. 2 KFG in beiden Fassungen bestand sohin in der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Auskunftserteilung zwecks Ermittlung des Lenkers des Fahrzeuges. Diese Verpflichtung war im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses weder weggefallen noch wurde sie unter eine mildere Strafsanktion gestellt. Das Unwerturteil der Verweigerung der Auskunft blieb vielmehr gleich.
In diesem Sinne ging auch der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 19. Februar 1987, Zl. 86/02/0170, davon aus, daß die Verweigerung der Auskunft ungeachtet der gegenüber der Tatzeit geänderten Rechtslage zum Zeitpunkte der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses strafbar blieb. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, daß das ihr vorgeworfene Verhalten zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz überhaupt nicht mehr strafbar gewesen sei, trifft sohin nicht zu.
Ob die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG in der Fassung der 10. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 106/1986, dem Artikel 6 MRK widerspricht, kann auf sich beruhen, weil im Beschwerdefall § 103 Abs. 2 KFG in dieser Fassung nicht anzuwenden war. Eine Prüfung dahin, ob diesbezügliche Bedenken auch gegen die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG in der Fassung zur Tatzeit und zum Zeitpunkte der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestanden hatten, ist dem Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 1985, Slg. 10394/1985, verwehrt.
Schließlich entbehrt der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dem angefochtenen Bescheid fehle eine ausreichende Begründung dafür, daß das von der Erstbehörde verhängte Strafausmaß gerechtfertigt sei, obwohl von der belangten Behörde abweichend von der Erstinstanz nicht drei, sondern lediglich zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend gewertet wurden, der Grundlage. Die belangte Behörde legte, wie der Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, ausführlich und in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise ihre Erwägungen dar, warum sie sich ungeachtet des Umstandes, daß sie lediglich zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend annahm, dennoch nicht zu einer Herabsetzung der von der Erstbehörde ausgesprochenen Strafe veranlaßt sah. Wenn sie in diesem Zusammenhang unter anderem darauf hinwies, daß schon die bisher verhängten Geldstrafen in der Höhe von je S 4.000,-- keinen Sinneswandel der Beschwerdeführerin bewirkten und darüberhinaus das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als geringfügig angesehen werden könne, vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten, hat doch die Beschwerdeführerin auf die an sie ergangene Aufforderung in keiner Weise reagiert. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher keinen Ermessensmißbrauch durch die belangte Behörde in der Straffrage festzustellen.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 19. Oktober 1988
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