VwGH 88/01/0251

VwGH88/01/02511.2.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des GÖ in L, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Peter Bründl, Rechtsanwalt in Schärding, Denisgasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. August 1988, Zl. 366.419/10- 11/14/88, betreffend Ausstellung eines Reisepasses, zu Recht erkannt:

Normen

PaßG 1969 §18 Abs1 litd;
PaßG 1969 §18 Abs1 lite;
PaßG 1969 §18 Abs1;
PaßG 1969 §18 Abs1 litd;
PaßG 1969 §18 Abs1 lite;
PaßG 1969 §18 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 15. Oktober 1987 beim Österreichischen Generalkonsulat in München die Ausstellung eines Reisepasses.

Mit Bescheid vom 17. Februar 1988 sprach die genannte Behörde aus, die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses werde gemäß § 18 Abs. 1 lit. c des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, versagt. Begründend führte sie aus, der Paßwerber sei am 21. August 1987 von der zweiten großen Strafkammer beim Landgericht Passau wegen der Einfuhr und des unerlaubten Handels mit Rauschgift zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Beim Kreisgericht Ried im Innkreis sei zu Zl. 13 Vr 181/87 ein weiteres Verfahren zum Teil wegen des gleichen Sachverhaltes anhängig. Das inländische Verfahren sei am 15. April 1987 gemäß § 412 StPO auf Grund des Auslandsaufenthaltes des Beschwerdeführers abgebrochen und dieser zur Verhaftung im Inland ausgeschrieben worden. Es bestehe die Befürchtung, daß der Beschwerdeführer den Reisepaß dazu benützen werde, sich der eingeleiteten Strafverfolgung zu entziehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß die Paßversagung nicht auf § 18 Abs. 1 lit. c des Paßgesetzes 1969, sondern auf § 18 Abs. 1 lit. d und lit. e leg.cit. gestützt werde. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Voraussetzungen für die Paßversagung gemäß § 18 Abs. 1 lit. c des Paßgesetzes 1969 bestritten und vorgebracht, er hätte durch seine Verurteilung zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe in der Bundesrepublik Deutschland mit voraussichtlichem Haftende am 19. März 1991 ohnehin keine Möglichkeit, sich dem in Österreich eingeleiteten Strafverfahren zu entziehen. Da die in Österreich gegen den Beschwerdeführer anhängige gerichtliche Strafsache sich auf denselben Sachverhalt beziehe, wegen dessen er in der Bundesrepublik Deutschland verurteilt worden sei, könne keine "Ahndung" in Österreich mehr erfolgen. Im Zuge des Berufungsverfahrens habe das Kreisgericht Ried im Innkreis den Einwand gegen eine Paßausstellung formell zurückgezogen. Dem Berufungsbegehren habe hinsichtlich des Paßversagungsgrundes nach § 18 Abs. 1 lit. c des Paßgesetzes 1969 daher voll Rechnung getragen werden können. Die belangte Behörde sei aber gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und den erstinstanzlichen Bescheid nach jeder Richtung hin abzuändern. Nach dem Spruch des gegen den Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland von der zweiten großen Strafkammer des Landgerichtes Passau verhängten Urteils vom 21. August 1987, das nach Bestätigung im Revisionsverfahren seit 3. Februar 1988 in Rechtskraft erwachsen sei, sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, daß bei den vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen (drei schwerwiegende Delikte aus dem Suchtgiftbereich) die Heranziehung zweier anderer Paßversagungsgründe, nämlich nach § 18 Abs. 1 lit. d und lit. e des Paßgesetzes 1969 geboten sei. Der Beschwerdeführer sei mit dem genannten Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Er sei wegen der "Einfuhr und des unerlaubten Handeltreibens von Rauschgift jeweils in nicht geringer Menge in drei Fällen" für schuldig befunden worden. Ab Sommer 1986 habe er das Interesse an einer geregelten Arbeit verloren, seinen früheren Arbeitsplatz als Fotolaborant am 8. Juli 1986 freiwillig aufgegeben und wegen der dadurch entstandenen ungünstigen finanziellen Lage den Entschluß gefaßt, mit einer Schmuggelfahrt (illegale Verbringung von Drogen von den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland) Geld zu verdienen. In Begleitung eines "auf dem Rauschgiftsektor sachkundigen Mittäters" sei der Beschwerdeführer dann mit seinem Pkw, nachdem er zuvor teils aus Eigenmitteln, teils durch Ausleihung, DM 6.000 beschafft gehabt hätte, nach Amsterdam gefahren, um dort Haschisch einzukaufen. Der Ankauf von einem kg Haschisch der Marke "roter Libanon" sei vom Beschwerdeführer planmäßig durchgeführt worden. Bei der Rückfahrt habe er das Suchtgift über die holländisch-deutsche Grenze gebracht. Um sich eine Absatzmöglichkeit für Haschisch im Passauer Raum zu öffnen, habe der Beschwerdeführer sich mit einem bekannten Mitglied der örtlichen Drogenszene in Verbindung gesetzt. Dadurch sei es ihm möglich geworden, an einen nicht mehr zu ermittelnden Abnehmer das gesamte Suchtgift um DM 9.000 zu veräußern, was dem Beschwerdeführer einen Bruttoreingewinn von DM 3.000 eingebracht habe. Vom Verkaufsgewinn habe er teilweise seine Schulden "reguliert," teilweise den weiteren Lebensunterhalt bestritten. Weitere Rauschgiftschmuggelfahrten seien von ihm vorerst nicht in Aussicht genommen worden. Ungefähr 14 Tage nach seiner Rückkehr aus Amsterdam (Ende Juli 1986) sei der Beschwerdeführer wieder mit seinem Mittäter nach Amsterdam gefahren und habe dort um DM 6.000 ein kg Haschisch erworben, wobei ihm Suchtgift für den fehlenden Betrag von DM 2.000 vom Verkäufer kreditiert worden sei. Auch dieses Suchtgift habe der Beschwerdeführer von Holland in die Bundesrepublik Deutschland geschmuggelt und hier an den Anstifter der Fahrt um DM 9.000 verkaufen können. Auch nach dieser Schmuggelfahrt habe der Beschwerdeführer vorerst keinen weiteren Suchtgiftschmuggel geplant. Nach einigen Wochen habe der Anstifter der zweiten Schmuggelfahrt den Beschwerdeführer angerufen, sein Interesse an einer größeren Menge Suchtgift bekundet und den Beschwerdeführer zur Durchführung einer neuerlichen Schmuggelfahrt bewogen. Diese sei vom Beschwerdeführer mit seinem bisherigen Reisebegleiter in der Zeit zwischen Mitte und Ende August 1986 durchgeführt worden. Bei dieser Fahrt habe der Beschwerdeführer die Restschuld von DM 2.000 beim Lieferanten bezahlt und dann 500 g Haschisch erworben. Trotz einer intensiven Kontrolle an der holländisch-deutschen Grenze sei das Suchtgift nicht entdeckt worden. Das Schmuggelgut sei dem Beschwerdeführer schließlich vom Anstifter ohne Bezahlung eines Kaufpreises entlockt worden, indem der Anstifter das Eingreifen der Polizei vorgetäuscht und das ausgehändigte Suchtgift einem Dritten zugeworfen habe. Dem Beschwerdeführer sei durch die dritte Schmuggelfahrt ein Verlust von DM 3.000 entstanden. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers sei durch eine Aussage seines Reisebegleiters und Mittäters bekannt geworden.

Für die beiden ersten Schmuggelfahrten sei der Beschwerdeführer zu Freiheitsstrafen von je zwei Jahren und acht Monaten und für die dritte Schmuggelfahrt zu zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Insgesamt habe das Ausmaß der Freiheitsstrafen für die Einzelverurteilungen sieben Jahre und sieben Monate betragen. Bei der Festsetzung der Einzelstrafen sei zu Gunsten des Beschwerdeführers gewertet worden, daß er bei der Tat noch relativ jung gewesen sei und das Geld zum Unterhalt und zur Tilgung von Schulden benötigt habe. Zu seinem Nachteil sei gewertet worden, daß es sich in jedem Einzelfall um eine nicht geringe Menge geschmuggelten und verkauften Suchtgiftes guter Qualität gehandelt habe. Unter Anwendung des deutschen Betäubungsmittelgesetzes und des deutschen Strafgesetzbuches habe das Gericht innerhalb des Strafrahmens (Summe der Einzelstrafen) im Fall des Beschwerdeführers eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren als schuld- und tatangemessen befunden. Zusätzlich sei dem Beschwerdeführer auch seine "sehr hohe Strafempfänglichkeit" (neuer Aufbau einer Beziehung zur früheren Lebensgefährtin während der Strafhaft mit Absicht einer baldigen Eheschließung) und seine bisherige Unbescholtenheit zugebilligt worden.

Nach Auffassung der belangten Behörde seien die genannten strafbaren Verhaltensweisen im Suchtgiftbereich Tatsachen, die die Annahme künftigen Schmuggels von Suchtgift nach Österreich und der Herbeiführung einer Gefährdung der Volksgesundheit in Österreich durch einen Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers begründeten. Daß sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft befinde und auch noch längere Zeit befinden werde, also eine Auslandsreise nicht unternehmen könne, vermöge daran nichts zu ändern. Es sei davon auszugehen, was der Beschwerdeführer im Falle der Freizügigkeit seiner Person und der Verfügungsmöglichkeit über ein gültiges Reisedokument zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides tun könne. Es könnte auch sein, daß der Beschwerdeführer früher aus dem Gefängnis entlassen werde als er angebe oder es könnte ihm ein Gefängnisurlaub gewährt werden, sodaß er, wenn er sich auch nur vorübergehend in Freiheit befände, Suchtgift unerlaubt über die österreichische Grenze verbringen oder einen Suchtgiftschmuggel vom Ausland aus organisieren könne. Die Tatsachen begründeten die Voraussetzungen für die Versagung des beantragten Reisepasses in ausreichendem Maße.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird in der Bescheidbegründung weiter ausgeführt, der Begriff der Abwehr von Gefahren für die innere Sicherheit der Republik Österreich erfasse all jene polizeilichen Maßnahmen, die zum Schutze der Allgemeinheit gegen die Gefährdung durch Einzelpersonen oder durch Sachen getroffen werden müssen. Unter jenen polizeilichen Maßnahmen sei auch die Vollziehung von Vorschriften zu verstehen, die in erster Linie der Abwehr und der Unterdrückung der allgemeinen Gefahr für das Leben oder die Sicherheit von Personen dienten. Der Handel mit Suchtgift großer Menge stelle in Anbetracht des um sich greifenden Mißbrauches solcher Suchtgifte eine eminente Gefährdung der inneren Sicherheit der Republik Österreich dar. Auch gehöre die Wiederholung nachgerade zum Wesen eines solchen deliktischen Verhaltens. Dies treffe bei den Schmuggelfahrten des Beschwerdeführers mit Erwerb und Verkauf großer Mengen von Suchtgift eindeutig zu, sodaß auch eine Annahme der Gefährdung der Volksgesundheit durch einen künftigen Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers angebracht sei, was durch die Versagung der Ausstellung eines Reisedokumentes als Sicherungsmaßnahme verhindert werden solle. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer die drei Straftaten im Ausland begangen habe und die Tathandlungen nicht gegen Österreich gerichtet gewesen seien. Maßgeblich sei, daß der Beschwerdeführer als professioneller Suchtgiftschmuggler und Händler aufgetreten sei, was zu einer derartigen Zukunftsprogose bezüglich des Suchtgiftschmuggels und Herbeiführung einer Gemeingefahr berechtige. Wann der Beschwerdeführer letztlich in den Besitz eines österreichischen Reisepasses kommen werde, hänge von der "Zeitwirkung der Versagung" ab, die allerdings nicht im Bescheid auszusprechen sei. Nach der Praxis der Behörden werde für die Versagung eines Reisedokumentes bei Suchtgiftdelikten ein Zeitraum von drei Jahren vorgesehen, dessen Unterschreitung "das ganze Instrument der Versagung in derartigen Fällen ad absurdum führen würde". Als Durchschnittszeitraum gelte eine Dauer von fünf Jahren (Frist nach dem Tilgungsgesetz), wobei je nach der Lage des Einzelfalles dieser Zeitraum unterschritten oder darüber hinausgegangen werden könne. Dieser Zeitraum werde von der Paßbehörde erster Instanz genau bestimmt, wenn die von der Versagung eines Reisedokumentes betroffene Person neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokumentes stelle und dann diese Behörde auf Grund der gegebenen Sachlage eine Entscheidung zu treffen habe. Für den Beschwerdeführer könnte, gerechnet ab dem erstinstanzlichen Versagungsbescheid, unter der Annahme einer entsprechenden spezialpräventiven Wirkung der Strafverbüßung möglicherweise ein bloß dreijähriger Versagungszeitraum in Betracht kommen, sofern er sich zumindest ein Jahr innerhalb dieses Zeitraumes in Freiheit befunden und in bezug auf Suchtgiftdelikte oder Delikte aus gewinnsüchtigen Motiven überhaupt wohlverhalten haben werde und gleichzeitig seine soziale Wiedereingliederung in die Gesellschaft (Broterwerb durch Arbeit etc.) erfolgt sein werde. Letzteres werde durch Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich unter Beweis gestellt werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Als Beschwerdepunkt wird geltend gemacht, durch den angefochtenen Bescheid werde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers nach Art. 3 Abs. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK zwar nicht verletzt, jedoch stark eingeschränkt, weil der Beschwerdeführer bei jeder Aus- oder Einreise nach Österreich seine Staatsbürgerschaft und seine Identität glaubhaft machen müsse. Außerdem sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf vollständige und richtige Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 des Paßgesetzes 1969 ist die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn

.......

d) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten oder zu umgehen oder

e) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen erkannt hat, stellt der durch rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen festgestellte Handel mit Suchtgiften in größerer Menge jedenfalls eine Tatsache dar, die die Annahme rechtfertigt, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten oder zu umgehen, ebenso aber auch eine Tatsache, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet wird (vgl. das bereits von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1983, Zl. 83/01/0029, Slg. N. F. Nr. 11055/A - nur Rechtssatz -, und vom 10. Juni 1987, Zl. 87/01/0019).

Das unbestrittene, durch das ausländische Urteil rechtskräftig festgestellte, Verhalten des Beschwerdeführers läßt keine andere rechtliche Beurteilung der Sache zu. Daß die Annahme, der Beschwerdeführer werde den Reisepaß dazu benützen, um Zollvorschriften zu übertreten, nicht unberechtigt ist, ergibt sich aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers schon deshalb, weil der Schmuggel von Suchtgiften zweifellos auch eine Übertretung von Zollvorschriften darstellt. Insbesondere ist auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers zu befürchten, daß der Beschwerdeführer den österreichischen Reisepaß dazu benützen könnte, um Sichtgifte in größeren Mengen in das Gebiet der Republik Österreich zu bringen. Schon damit aber ist von einer in der der Versagung des Reisepasses gelegenen Rechtswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 18 Abs. 1 lit. d des Paßgesetzes 1969 keine Rede. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer sich derzeit noch in Haft in einer Justizvollzugsanstalt der Bundesrepublik Deutschland befindet. Wie die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum ausgesprochen hat, besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung aus der Haft oder einer Haftunterbrechung, die vom Beschwerdeführer zu gleichartigen Taten, wie er sie in der Vergangenheit wiederholt gesetzt hat, unter Benützung des Reisepasses mißbraucht werden könnte.

Soweit die Beschwerde von einem einmaligen Fehltritt des Beschwerdeführers ausgeht, ist sie aktenwidrig ausgeführt, weil nach den unbestrittenen gerichtlich festgestellten Tatsachen der Beschwerdeführer durch die drei Schmuggelfahrten, drei voneinander zeitlich abgegrenzte Tathandlungen der gleichen Art begangen hat. Auf Grund dieser Tatsachen ist aber auch die von der Behörde angestellte Zukunftsprognose, die dem Gesetz nach getroffen werden muß, begründet. Dagegen ist die Führung des Beschwerdeführers während des Strafvollzuges für die Beurteilung der Sache ohne wesentliche Bedeutung, weshalb auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte Auskünfte bei der Justizvollzugsanstalt einholen müssen, unbegründet ist. Ebensowenig Bedeutung kann derzeit den geänderten familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers zugemessen werden, weil auch die in der Beschwerde behauptete Verehelichung des Beschwerdeführers vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine andere Beurteilung seines vorher gesetzten Verhaltens zuläßt und daraus noch keine verläßliche Annahme eines künftigen Wohlverhaltens ableitbar ist.

Auch die Bezeichnung des Beschwerdeführers als "professioneller Suchtgifthändler" ist auf Grund des unbestritten feststehenden Sachverhaltes berechtigt. Die gewerbsmäßige Begehung der Suchtgiftdelikte ergibt sich deutlich aus dem dargestellten Verhalten des Beschwerdeführers, der wiederholt zu Zwecken des Erwerbes den Schmuggel von Suchtgiften unternommen hat. Aus der Tatsache, daß beim letzten tatbestandsmäßigen Verhalten der Beschwerdeführer durch eine Täuschung durch seinen Partner selbst einen Verlust erlitten hat, vermag an der Gewerbsmäßigkeit der Begehung der Tat nichts zu ändern.

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, er werde nach Haftentlassung seinen Wohnsitz bei seiner Ehefrau im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nehmen, weshalb er die innere Sicherheit der Republik Österreich nicht gefährden könne, so übersieht er, daß gerade bei einem Wohnsitz im Ausland und der sich daraus ergebenden Häufigkeit von Grenzübertritten die Gefahr besteht, der Beschwerdeführer werde auf derselben schädlichen Neigung bestehende Gesetzesverletzungen, die zu seiner Verurteilung führten, neuerlich begehen. Einer einmaligen Rückreise in das Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger der Beschwerdeführer ist, steht auf Grund der Bestimmung des § 3 Abs. 1 des Paßgesetzes durch die Versagung des Reisepasses kein Hindernis entgegen, sodaß auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht vorliegt. Die Verletzung dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes kann im übrigen auch nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden, weil sie in die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG fällt, wodurch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 131 Z. 1 B-VG ausgeschlossen ist.

Daß durch die Versagung des Reisepasses für den Beschwerdeführer nachteilige persönliche und wirtschaftliche Folgen entstehen können, erlaubt keine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes, zumal bei Vorliegen der Voraussetzungen der Versagungstatbestände eine Ermessensentscheidung, die ein Abwägen der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen ermöglicht, im Gesetz nicht vorgesehen ist. Ebensowenig ist auch zu prüfen, ob die Versagung des Reisepasses eine geeignete Maßnahme ist, die Gefährdung der inneren Sicherheit der Republik Österreich durch Handeln mit Suchtgift in großen Mengen zu verhindern, weil, wie bereits ausgeführt, jedenfalls das Verhalten des Beschwerdeführers die Annahme rechtfertigt, daß durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet werden könnte. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit dem zitierten Erkenntnis vom 4. Mai 1983 ausgesprochen hat, stellt der Handel mit Suchtgiften in Anbetracht des um sich greifenden Mißbrauches dieser Gifte jedenfalls eine Gefährdung der Allgemeinheit und damit zugleich auch eine Bedrohung der inneren Sicherheit der Republik Österreich dar. Da die Gefahr einer Wiederholung nachgerade zum Wesen eines solchen deliktischen Verhaltens gehört, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin, daß die belangte Behörde die Versagung des Reisepasses des Beschwerdeführers auch auf § 18 Abs. 1 lit. e des Paßgesetzes 1969 stützte, keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hält an der im genannten Erkenntnis ausgesprochenen Rechtsansicht fest, zumal der Beschwerdeführer, der diese Ausführungen offenbar übersehen hat, nichts vorbringt, was eine andere Betrachtung zuließe.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 1. Februar 1989

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