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§ 18 PassG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2006

Paßersatz

§ 18

(1) Als Passersatz im Sinne des § 2 werden Personalausweise und Übernahmserklärungen für Staatsbürger ausgestellt.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann überdies durch Verordnung amtlich ausgestellte Ausweise, aus denen die Identität und die Staatsbürgerschaft des Inhabers zu ersehen sind, als Paßersatz anerkennen, wenn gewährleistet ist, daß bei der Ausstellung die Bestimmungen der §§ 8 und 14 sinngemäß angewendet werden und der Ausweis entzogen wird, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Ausweises gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.