VwGH 87/18/0054

VwGH87/18/005422.3.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der RN gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 9. März 1987, Zl. MA 70-9/1331/86/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §24 Abs1 litd;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
StVO 1960 §24 Abs1 litd;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 9. März 1987 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, am 18. April 1985 um 17,21 Uhr in Wien 7., Seidengasse 15, mit dem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 begangen zu haben.

Über die Beschwerdeführerin wurde daher eine Geld- und Ersatzarreststrafe verhängt.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der einleitend erhobene Vorwurf einer nicht ausreichend konkretisierten Tatortumschreibung ist unbegründet, weil in dem - von der belangten Behörde bestätigten - Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zwar nicht jene beiden Straßenzüge genannt sind, durch welche der Schnittpunkt der einander kreuzenden Fahrbahnränder gebildet wird, doch ergibt sich aus der Angabe einer Straße in Verbindung mit einer bestimmten Hausnummer (hier: "Seidengasse 15"), daß das Fahrzeug im Bereich eines einzigen in Frage kommenden Kreuzungsschnittpunktes in der Seidengasse abgestellt war. Daß das erwähnte Haus nicht im Bereich einer Kreuzung und der Tatort daher nicht in der Verbotszone des § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 liegt, wurde von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, weshalb nicht zu erkennen ist, inwiefern sie durch die gewählte Tatortumschreibung in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt sein könnte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Mit dem übrigen Vorbringen wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Annahme der belangten Behörde, daß sie das Fahrzeug am Tatort abgestellt habe, und bekämpft damit die Beweiswürdigung der belangten Behörde, weshalb daran zu erinnern ist, daß dem Gerichtshof eine Kontrolle der Beweiswürdigung nur insoweit zusteht, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber, ob der Akt der Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht (vgl. auch dazu das erwähnte hg. Erkenntnis).

Die belangte Behörde ist entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß Bezirksinspektor B. der Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges "eine Ladung zur Lenkererhebung" geschickt habe, in welcher die Möglichkeit einer telefonischen Auskunft eingeräumt worden sei. Daraufhin sei bei einem Kollegen des genannten Polizeibeamten, Bezirksinspektor S., angerufen worden, welcher anläßlich seiner Einvernahme als Zeuge erklärt habe, daß sich bei diesem Anruf eine Frau mit dem in der Lenkerauskunft angeführten Namen vorgestellt habe. Da sich diese Person als Lenkerin des Fahrzeuges zur Tatzeit am Tatort bekannt habe, habe er auf Blatt 2 der Akten die Daten niederschriftlich festgehalten und den Akt wieder seinem Kollegen bereitgestellt.

Die belangte Behörde meinte dazu in der Begründung des angefochtenen Bescheides, es sei völlig unwahrscheinlich, daß nach der Zuschrift an die Zulassungsbesitzerin eine andere Person den Bezirksinspektor S. telefonisch angerufen habe, sich diesem gegenüber mit dem Namen der Beschwerdeführerin vorgestellt und die Lenkereigenschaft zugegeben habe. Auch habe die Beschwerdeführerin keine Person genannt, die dies getan haben könne, und die Person des angeblich von ihr verschiedenen Lenkers auch im Berufungsverfahren nicht genannt. Dies lasse den Schluß zu, daß sie dies nicht könne, weil es eine solche Person nicht gäbe.

Der Gerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde unschlüssig argumentiert oder irgendwelche erfolgversprechenden Ermittlungen unterlassen hat, wenn sie unter diesen Umständen davon ausgegangen ist, daß die Beschwerdeführerin die erwähnte Lenkerauskunft erteilt und damit zugegeben hat, die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

Die Beschwerdeführerin hat sich nämlich während des Berufungsverfahrens nach Vorhalt der Zeugenaussage des Bezirksinspektors S. einerseits mit dem Hinweis darauf begnügt, daß sich "in ihrer Wohnung einige Personen befinden, welche der deutschen Sprache jedoch nicht mächtig sind", ohne eine einzige Person namhaft zu machen, die als Gesprächspartner des erwähnten Beamten in Frage gekommen wäre; andererseits hat sie bei dieser Gelegenheit gemeint, wenn allenfalls tatsächlich in ihrer Wohnung ein Anruf durch den erwähnten Beamten erfolgt sei, so gehe aus seiner Aussage nicht hervor, wer sein Gesprächspartner gewesen sei, und dabei übersehen, daß der genannte Beamte entsprechend seiner Aussage "einen Anruf erhielt, bei welchem sich eine Frau mit dem Namen wie in der Lenkerauskunft vorstellte". Die Beschwerdeführerin hat demnach selbst bei dem Beamten angerufen und überdies nicht nur ihren Namen genannt, sondern entsprechend der erwähnten Zeugenaussage "die in der Aufzeichnung auf Blatt 2 festgehaltenen Daten" (also u.a. "RA-Angestellte" und "FS ... B") mitgeteilt. Ferner hat die Beschwerdeführerin in der in Rede stehenden Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis erklärt, eine "Lenkerauskunft" nicht erhalten und daher auch nicht ausgefüllt zu haben, womit sie aber übersehen hat, daß von einer derartigen "Lenkerauskunft" im Sinne einer schriftlichen Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 nie die Rede war, da Bezirksinspektor B. bei seiner Vernehmung ausdrücklich von einer "Ladung zur Lenkererhebung" gesprochen hat.

Die Beschwerdeführerin hat demnach während des Verwaltungsstrafverfahrens keine schlüssige Gegendarstellung gegeben, weshalb der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie den Aussagen der unter Wahrheitspflicht stehenden Polizeibeamten gefolgt und zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Übertretung begangen hat.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

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