VwGH 87/17/0199

VwGH87/17/019922.12.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerden der X-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Peter Wrabetz, Rechtsanwalt in Wien I, Elisabethstraße 26, gegen die Bescheide der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien 1) vom 7. April 1986, Zl. MDR-H 34/85, 2) vom 20. Juni 1985, Zl. MDR-H 13/85, und 3) vom 5. Juni 1987, Zl. MDR-H 18/87, alle betreffend Herabsetzung von Abwassergebühren, zu Recht erkannt:

Normen

Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §13;
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §13;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 8.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte der Beschwerdefälle wird auf das Teilzahlungsbeträge für 1984 auf die Abwassergebühr betreffende hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1985, Zl. 85/17/0008, verwiesen.

Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde im Instanzenzug dem jeweiligen Antrag der Beschwerdeführerin auf nachträgliche Herabsetzung der bescheidmäßig festgesetzten Abwassergebühren für die Kalenderjahre 1983, 1984 und 1985 hinsichtlich von 90 v.H. der für die Beschwerdeführerin festgestellten Abwassermengen - diese betrugen 1983: 630.589 m3, 1984: 121.200 m3 und 1985: 106.807 m3 - statt, wies jedoch den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der restlichen 10 v.H. der für sie festgestellten Abwassermengen gemäß § 13 (von Bedeutung ist in den Beschwerdefällen nur die Z. 2) des Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes 1978, LGBl. Nr. 2, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 8/1986 (KKG), als unbegründet ab. Aus der Begründung dieser Bescheide geht zum Sachverhalt hervor, dass der Grundbesitz der Beschwerdeführerin in den Streitjahren an einen öffentlichen Kanal angeschlossen war und dass auch eine Einleitung von Abwässern in diesen Kanal erfolgte. In rechtlicher Hinsicht nahm die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1984, Zl. 83/17/0149, Bezug.

Mit Beschlüssen vom 26. Februar 1987, B 522/86-3, B 614/85-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der von der Beschwerdeführerin gegen den erst- und zweitangefochtenen Bescheid vor diesem Gerichtshof erhobenen Beschwerden ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Die Beschwerde gegen den vor dem Verwaltungsgerichtshof drittangefochtenen Bescheid wurde unmittelbar vor diesem Gerichtshof erhoben.

Die Beschwerden machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf gesetzmäßige Festsetzung der Abwassergebühren verletzt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und unter Bedachtnahme auf die Gegenschriften der belangten Behörde und die Gegenäußerungen der Beschwerdeführerin erwogen:

Gemäß § 13 Z. 1 KKG in der schon angeführten Fassung ist für nach § 12 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und 4 leg. cit. festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, soweit sie

1. im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum, in dem Teile der festgestellten Abwassermengen nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, 200 m3 und

2. 10 v.H. der für den Zeitraum nach Z. 1 festgestellten Abwassermengen übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird .....

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob die Abwassergebühren für die Streitjahre jeweils für die gesamte, nicht in einen öffentlichen Kanal gelangte Abwassermenge herabzusetzen ist (so die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin) oder ob dies nur insoweit rechtens ist, als die nicht in den öffentlichen Kanal gelangten Abwassermengen das im § 13 Z. 2 KKG normiert gewesene Ausmaß - 10 v.H. der für die einzelnen Streitjahre nach Z. 1 leg. cit. festgestellten Abwassermengen - übersteigen (so die Rechtsansicht der belangten Behörde).

Die Beschwerdeführerin ist sich des Umstandes bewusst, dass der Wortlaut des § 13 Z. 2 KKG ("soweit sie...") gegen ihre Rechtsansicht spricht, hält jedoch eine "berichtigende" Auslegung deswegen für geboten, weil sie andernfalls systemwidrig für nachweislich nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitete Abwassermengen zur Zahlung der ihr gegenüber bescheidmäßig festgesetzten Abwassergebühren verpflichtet bleibe, was auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht bedenklich erscheine. Da das Gesetz vorsehe, dass keine Abwassergebühr zu entrichten sei, wenn überhaupt keine Abwässer in den öffentlichen Kanal eingeleitet würden, müsse die Gebührenpflicht auch dann, wenn sehr wohl Abwässer in den Kanal eingeleitet würden, für jene Wasserbezugsmengen entfallen, für die der Nachweis der Nichteinleitung in den Kanal erbracht werde. Damit werde nicht ausgeschlossen, dass bei nur teilweiser Nichteinleitung aus verwaltungsökonomischen Gründen ein bestimmter - nach § 13 Abs. 1 KKG in seiner bis Ende 1985 geltenden Fassung mit 10 v.H., mindestens aber 200 m3, festgesetzter - Schwellenwert vorgesehen werde, unterhalb dessen ein Anspruch auf Berichtigung zunächst nach der Wasserbezugsmenge bemessener Abwassergebühren nicht bestehe, Voraussetzung hiefür sei jedoch, dass die dadurch bewirkte Entlastung des einzelnen Abwassereinleiters in keinem vertretbaren Verhältnis zur zusätzlichen kostenmäßigen Belastung des Verwaltungsapparates stehe, was jedoch auf die Beschwerdefälle nicht zutreffe. Durch die angefochtenen Bescheide würde auch das im Bereich für unternehmerische Leistungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichtender Gebühren geltende Äquivalenzprinzip gröblich verletzt; denn aus der Tarifgestaltung der Stadt Wien ergebe sich klar, welches Entgelt pro Kubikmeter in den öffentlichen Kanal eingeleiteter von der Bundeshauptstadt Wien als Betreiber der Abwasseranlage für angemessen erachtet worden sei. Ein ohne hinreichenden sachlichen Grund wesentlich erhöhter Gebührensatz stehe in keinem solcherart vertretbaren Verhältnis mehr. Es wäre unverständlich, diese vom Gesetzgeber offenbar selbst nicht gewünschten Folgen einer fehlerhaften gesetzlichen Regelung - die Beschwerdeführerin bezieht sich in diesem Zusammenhang einerseits auf die Gesetzesmaterialien zu § 13 KKG 1978 in seiner Stammfassung und andererseits auf die für die Streitjahre noch nicht anzuwendende Fassung dieser Gesetzesstelle durch die Novelle LGBl. für Wien Nr. 8/1986, in denen jeweils an Stelle des Wortes "soweit" das Wort "wenn" enthalten ist - oder ihrer Anwendung durch die Vollzugsorgane aufrecht zu erhalten. Eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin bestehe sowohl gegenüber jenen Einleitern, deren aus einer zusätzlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Wassermengen bei Ermittlung der Abwassermenge (gemäß § 12 Abs. 1 KKG) gänzlich außer Betracht blieben, weil diese zusätzlich bezogenen Wassermengen insgesamt nachweislich nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitet würden (§ 12 Abs. 3 KKG), als auch gegenüber jenen Abwassereinleitern, die ohne kostenaufwändige und im Interesse möglichst geringer Belastung von Kanalsystem und Kläranlagen gelegene Maßnahmen der Abwasservermeidung ihre gesamte Wasserbezugsmenge oder wenigstens den überwiegenden Teil davon in den öffentlichen Kanal einleiteten und im Ergebnis für ein höheres Maß der Inanspruchnahme des Abwasserentsorgungssystems einer relativ weitaus geringeren Gebührenentlastung unterlägen. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1984, Zl. 83/17/0149, spreche nur scheinbar für den Standpunkt der belangten Behörde, zumal es im damaligen Beschwerdefall nur um eine Gebührendifferenz von S 547,-- gegangen sei, wodurch die dramatischen und insbesondere konfiskatorischen und gleichheitswidrigen Auswirkungen der von der Abgabenbehörde seinerzeit vorgenommenen Gesetzesanwendung nicht hinreichend deutlich geworden seien. Dieses Erkenntnis spreche jedoch insofern für den Standpunkt der Beschwerdeführerin, als die gedankliche Trennung des Verfahrens zur Bemessung der Abwassergebühren gemäß § 12 KKG und des Verfahrens zur nachträglichen Herabsetzung bei geringerer Abwassereinleitung nach § 13 leg. cit. vom Gerichtshof verworfen worden sei. In Wahrheit handle es sich um ein einheitliches Bemessungsverfahren, in welchem den nur scheinbaren Fiktionen des § 12 KKG Regeln an die Seite gestellt seien, die die Vermeidung gleichheitswidriger Ergebnisse bei der Gebührenfestsetzung sicherstellen sollten. Die Beschwerdeführerin fasst ihre Schlussfolgerungen wie folgt zusammen:

§ 12 f und 16 KKG bildeten in Bezug auf die Bemessung der Gebühren eine logische und bei Zutreffen der sachlichen Voraussetzungen verfahrensmäßige Einheit.

Schlage ein nachgewiesener Herabsetzungsanspruch auf die Gebührenfestsetzung pro futuro (Teilzahlung) durch, bleibe für die Festsetzung von "Mindestgebühren" auf der Grundlage der Wasserbezugsmengen, die das Äquivalent der tatsächlich eingeleiteten Abwassermengen übersteigen, kein Platz mehr. Andernfalls käme es dazu, dass die nach Ablauf des Bemessungszeitraumes erfolgende Gebührenbemessung zu einer Erhöhung auf mindestens 200 m3 oder 10 v.H. der Wasserbezugsmenge selbst dann führe, wenn die entsprechende Abwassermenge nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitet worden sei. Damit würde sich der vom Gesetzgeber intendierte und im § 13 KKG als solcher bezeichnete "Herabsetzungsanspruch" in eine nachträgliche Gebührenerhöhung umwandeln, die die Regelung ad absurdum führe.

§ 13 Abs. 1 KKG könne seiner Funktion als Korrektiv zu den Rechtsvermutungen gemäß § 12 leg. cit. bei Vorliegen von den vermuteten Tatbeständen abweichenden Sachverhalten also auch in seiner bis Ende 1985 geltenden Fassung nur gerecht werden, wenn er so ausgelegt werde, dass er das angestrebte Ziel der Vermeidung gleichheitswidriger Ergebnisse auch tatsächlich erreiche. Dies sei aber nicht der Fall, wenn die bescheidmäßig festgesetzte Gebühr auch nach Durchführung eines Verfahrens nach § 13 Abs. 1 KKG wesentlich höher sei, als dem gesetzlichen Gebührensatz entspreche, die Höhe der gesamten zur Entrichtung vorgeschriebenen Gebühr durch das jeweilige Verhältnis zwischen Wasserbezugs- und dazu in Relation stehenden Abwassermengen gewissermaßen zufällig bedingt werde und sich - auch in der Praxis bei steigendem Wasserbezug und/oder erfolgreicher Abwasservermeidung - weiter nach oben verschieben könne.

Daraus folge weiters, dass die Bestimmungen der §§ 12 ff KKG überall dort berichtigend auszulegen seien, wo ihre wörtliche Anwendung zur Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder sonst zu sinnwidrigen Ergebnissen führen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die im Beschwerdefall strittige Rechtsfrage bereits in seinem schon zitierten Erkenntnis vom 12. Oktober 1984, Zl. 83/17/0149, beantwortet, und zwar in dem Sinn, dass eine Herabsetzung der Abwassergebühr nach § 13 Abs. 1 KKG (in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 8/1986) nur hinsichtlich jener Teilmenge zu erfolgen hat, um die die nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen das dort genannte Ausmaß übersteigen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im nunmehrigen Beschwerdefall bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Zu einem solchen Abgehen bietet weder die im Entwurf des KKG zu § 13 Abs. 1 ursprünglich vorgesehen gewesene andere Fassung dieser Bestimmung ("wenn..." statt "soweit...") noch auch die mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbarende Äußerung des damaligen Berichterstatters in der Sitzung des Wiener Landtages vom 21. November 1977 über Inhalt und Motiv der Regelung einen hinreichenden Grund. Da die im Beschwerdefall strittige Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des eben zitierten hg. Erkenntnisses verwiesen (§ 43 Abs. 2 VwGG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seinem die nunmehrige Beschwerdeführerin betreffenden weiteren Erkenntnis vom 24. Mai 1985, Zl. 85/17/0008, auch ausgeführt, dass das KKG hinsichtlich der Verfahrensweise die Fälle einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage, wenn die aus ihr bezogenen Wassermengen nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden (§ 12 Abs. 3 leg. cit.), von den Fällen, in denen die auf Grund der gesetzlichen Vermutung nach § 12 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und 4 KKG festgestellten Abwassermengen nicht in den öffentlichen Kanal gelangen (§ 13 Abs. 1 leg. cit.), unterscheidet. In den erstgenannten Fällen seien die betreffenden Abwassermengen bei der Ermittlung nicht zu berücksichtigen, in den letztgenannten Fällen seien die Abwassergebühren auf Grund eines fristgerechten Antrages des Gebührenpflichtigen hinsichtlich der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden, vom Gesetz als solche vermuteten Abwassermengen, soweit bestimmte absolute und relative Grenzen überschritten werden, entsprechend herabzusetzen. Gegen die Verschiedenheit dieser Verfahrensweisen sowie gegen die Voraussetzungen bei der Berücksichtigung des Nachweises nicht in den Kanal abgegebener Abwassermengen bestünden unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine Bedenken. Die Besonderheit des im § 12 Abs. 3 KKG geregelten Falles bestehe nämlich darin, dass die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen zur Gänze nicht als Abwassermengen in einen öffentlichen Kanal eingeleitet würden. In diesem Fall könne daher davon ausgegangen werden, dass in der Regel der Nachweis einfacher zu erbringen sei, weshalb ein wesentlicher Unterschied im Sachverhalt vorliege, der es sowohl erlaube, von der Antragsbedürftigkeit der Berücksichtigung abzusehen, als auch Grenzwerte nicht aufzustellen.

Bedenken gegen § 13 KKG in der schon angeführten Fassung unter dem Gesichtswinkel des Gleichheitssatzes bestehen aus Anlass vorliegender Beschwerdefälle aber auch nicht etwa deswegen, weil diese Bestimmung, solange die Schwellenwerte nicht überschritten sind, keinen Anreiz für eine Abwasservermeidung bietet; denn insofern bewegt sich der Gesetzgeber bei seiner Regelung im Rahmen seines rechtspolitischen Handlungsspielraumes.

Das Argument der Beschwerdeführerin über die "verfahrensmäßige Einheit" der Abwassergebührenbemessung und der Gebührenherabsetzung ist deswegen nicht stichhältig, weil sich die Abwassergebührenpflicht für die in den Beschwerdefällen strittigen Abwassermengen nicht erst aus der die Herabsetzung der Gebühr betreffenden Regelung des § 13 KKG ergibt. Diese Gesetzesstelle sieht vielmehr eine Befreiung von der nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes bestehenden Gebührenpflicht vor, dies allerdings nur insoweit, als die Nichteinleitungsmengen die gesetzlich bestimmten Schwellenwerte übersteigen, wobei es - anders als die Beschwerdeführerin vermeint - auf die "kostenmäßige Belastung des Verwaltungsapparates" nicht ankommt.

Die das Äquivalenzprinzip betreffenden Beschwerdeausführungen übersehen, dass den Abwassergebühren der Beschwerdeführerin für die Streitjahre die Bereithaltung des öffentlichen Kanals durch die Gemeinde gegenüberzustellen ist; von der Möglichkeit zur Abwassereinleitung in diesen Kanal hat die Beschwerdeführerin in den Streitjahren auch (umfangreich) Gebrauch gemacht. Das in Rede stehende Prinzip erfordert nur, dass die für die Herstellung und den Betrieb eines öffentlichen Kanals zu entrichtenden Gebühren zusammen die der Gemeinde in diesem Zusammenhang erwachsenen Kosten nicht übersteigen dürfen (vgl. hiezu beispielsweise das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1986, V 5/86-8, und das dort zitierte Vorerkenntnis). Unrichtig ist auch die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass durch die Gebührenpflicht für den erstmaligen Anschluss an einen Straßenkanal gemäß § 7 des Wiener Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 22/1955 idgF (KEG), auch die spätere laufende Bereithaltung der Anlage vorweg abgegolten wird.

Auch die absolute Höhe der strittigen Abwassergebühren rechtfertigt keine andere als die dargelegte Beurteilung.

Zusammenfassend hegt der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerdefälle also weder Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in den Beschwerdefällen präjudiziellen Rechtsvorschrift noch auch erscheint es solcher Bedenken wegen erforderlich, § 13 Z. 2 KKG in der schon angeführten Fassung entgegen dem Gesetzeswortlaut "berichtigend" im Sinne der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsansicht auszulegen.

Da infolgedessen den angefochtenen Bescheiden die ihnen von der Beschwerdeführerin angelastete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, mussten die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 22. Dezember 1988

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