VwGH 87/12/0149

VwGH87/12/014914.12.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Janistyn, in der Beschwerdesache des GB, verstorben 1987, in dessen Rechtsnachfolge der Verlassenschaft nach ihm und seiner Erben, jeweils vertreten durch Dr. AD, dieser vertreten durch Dr. Walter Riedl , Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs‑Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 6. August 1987, Zl. 47 1305/10‑VI/1/86, betreffend Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §10
AVG §56
AVG §8
AVG §9 Abs1
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987120149.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen und der damit übereinstimmenden, der Beschwerde beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides stand der erstgenannte Beschwerdeführer als Amtsdirektor in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg. Mit Ablauf des Juni 1984 wurde er in den dauernden Ruhestand versetzt.

Mit Schreiben vom 21. November 1984 beantragte der Beamte die Gewährung einer Verwendungszulage. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg abgewiesen. Dagegen erhob der Beamte fristgerecht Berufung; im Berufungsverfahren war er durch den durch eine schriftliche Generalvollmacht bevollmächtigten Dr. AD vertreten. Die Vollmacht erstreckte sich auch auf die Erben des Beamten.

Laut Beschwerde ist der Beamte während des anhängigen Berufungsverfahrens 1987 verstorben. Der angefochtene Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 6. August 1987, mit dem der Berufung des Beamten nicht stattgegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt wurde, wurde dem Beamten zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Dr. AD zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhoben „RegRat GB in dessen Rechtsnachfolge die Verlassenschaft nach ihm und seine Erben“ Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof:

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig.

Auszugehen ist davon, daß die Rechtsfähigkeit des Beamten mit seinem Tode geendet hat, sodaß er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Rechtssubjekt, d.h. als Träger von Rechten und Pflichten, angesehen werden kann. Dies hat u.a. zur Folge, daß er in einer nach seinem Tode beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde nicht mehr als Partei auftreten kann (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1952, Zl. 1747/51, Slg. N. F. Nr. 2430/A), kann er doch auch durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr im Sinne des Art. 131 Abs. 1 lit. a B‑VG in seinen Rechten verletzt sein. In diesem Zusammenhang kann unerörtert bleiben, ob bzw. inwieweit im Beschwerdeverfahren (ebenso wie bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren) eine Änderung oder Richtigstellung der Parteienbezeichnung in der Richtung, daß an die Stelle des verstorbenen Beschwerdeführers als Partei der ruhende Nachlaß tritt, rechtlich möglich (gewesen) wäre. Im Beschwerdefall geht es nämlich in erster Linie darum, ob überhaupt ein Bescheid erlassen wurde, der einer Anfechtung mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist lediglich entscheidend, daß der Beamte im Verwaltungsverfahren als Partei behandelt wurde und sich in diesem Sinne auch der angefochtene Bescheid in Unkenntnis der Sachlage durch die belangte Behörde ausschließlich an ihn richtete. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom 11. Juni 1974, Zl. 1939/73, Slg. Nr. 4703/F, und vom 7. Oktober 1976, Zl. 1803/76, Slg. N. F. Nr. 5027/F, ausgesprochen, daß dann, wenn eine Partei im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits verstorben war, der noch an sie gerichtete Bescheid ins Leere gegangen ist und keine Rechtswirkungen entfaltet hat, mag er auch dem Rechtsvertreter der Partei zugestellt worden sein, weshalb in diesen Beschwerdefällen jeweils die von den Erben erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bei der gegebenen Sachlage als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Diese Rechtsauffassung gilt auch dann, wenn bei dieser Sachlage die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom Nachlaß eingebracht wurde.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 1987

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