VwGH 87/12/0096

VwGH87/12/009629.2.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Herberth, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Fischer, über die Beschwerde des SH in S, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, Marktgraben 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 17. April 1987, Zl. 56.037/18- 17/87, betreffend Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

StudFG 1983 §13 Abs7 litb idF 1985/361;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat sein Studium im Wintersemester 1983/84 an der Universität Innsbruck aufgenommen. Nach einem Studienwechsel studierte er seit dem Wintersemester 1985/86 an dieser Universität Betriebswirtschaft. Der Aktenlage nach bezog er seit 1. März 1985 für die Dauer von zwei Semestern eine Studienbeihilfe.

Mit dem am 7. Mai 1986 bei der zuständigen Studienbeihilfenbehörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer neuerlich die Gewährung einer Studienbeihilfe. Diesem Antrag war unter anderem ein Nachweis des Einkommens seines leiblichen Vaters, Dr. FN, angeschlossen, mit dem die leibliche Mutter des Beschwerdeführers in erster Ehe verheiratet war.

Mit Bescheid vom 25. Juli 1986 wies die Studienbeihilfenbehörde/Außenstelle X diesen Antrag mangels Vorliegens sozialer Bedürftigkeit gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und § 13 Abs. 1 und Abs. 6 lit. b des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436 in der Fassung BGBl. Nr. 361/1985 (im folgenden StudFG genannt), ab.

In seiner dagegen erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß im Hinblick auf seine Adoption vom Einkommen seines Adoptivvaters AH nicht aber von dem seines leiblichen Vaters Dr. FN auszugehen sei. Sein Adoptivvater sei auf Grund einer gerichtlichen Genehmigung der Vereinbarung seiner Eltern zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.500,-

- verpflichtet. Dies gehe auch aus der Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes genannt) vom 4. Februar 1985 zu 13 C 105/85 hervor. Der vom Adoptivvater (tatsächlich) geleistete Unterhalt erreiche daher nicht den gemäß § 13 Abs. 7 lit. a StudFG errechneten zumutbaren Unterhalt. In einem weiteren Schriftsatz vom 8. Oktober 1986 brachte der Beschwerdeführer vor, durch den Beschluß des Bezirksgerichtes zu 5 P 179/82 vom 19. Februar 1986, in dem der Unterhalt für seinen Bruder, den minderjährigen FH mit S 2.000,-- festgesetzt worden sei, sei klargestellt, daß sein Adoptivvater zu keiner höheren Unterhaltszahlung an den Beschwerdeführer verpflichtet werden könne. Dem Beschwerdeführer sei es nicht zumutbar, gegen seinen Adoptivvater eine von vornherein aussichtslose Unterhaltsklage einzubringen, um eine Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz zu erlangen.

Mit Bescheid vom 11. März 1987 gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde der Universität X der Vorstellung gemäß § 13 Abs. 7 lit. b StudFG keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 25. Juli 1986. In ihrer Begründung führte die Behörde im wesentlichen aus, daß für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit und damit für die Feststellung der Höhe der Studienbeihilfe das Einkommen des Adoptivvaters als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei. Der Adoptivvater und die leibliche Mutter des Beschwerdeführers lebten nicht in Wohngemeinschaft. Der Unterhalt, den der Adoptivvater auf Grund des gerichtlichen Vergleiches vom 4. Februar 1985 an den Beschwerdeführer zu leisten habe, sei zwar niedriger als die zumutbare Unterhaltsleistung gemäß § 13 Abs. 7 lit. a StudFG. Gemäß § 13 Abs. 7 lit. b StudFG sei der Nachweis über die niedrigere Unterhaltsleistung jedoch nur dann erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhaltsbeitrag zugesprochen habe. Für die Festsetzung der Höhe der Studienbeihilfe sei daher nicht der Vergleich vom 4. Februar 1985, sondern die gemäß § 13 Abs. 7 lit. a StudFG zu errechnende Unterhaltsleistung heranzuziehen. In der Folge begründete die Behörde näher, daß - ausgehend vom ermittelten Einkommen des Adoptivvaters des Beschwerdeführers - die zumutbare Unterhaltsleistung gemäß § 13 Abs. 7 lit. a StudFG die gemäß § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes zustehende Höchststudienbeihilfe von S 30.000,-- für jedes Studienjahr übersteige.

In seiner gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, der Wortlaut des § 13 Abs. 7 lit. b StudFG lasse entgegen der Auffassung der Behörde nicht den Schluß zu, daß der Nachweis der (geringeren tatsächlichen) Unterhaltsleistung nicht auch anders als durch Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung erbracht werden könne. Die Führung eines von vornherein aussichtslosen, für den Beschwerdeführer mit Kosten verbundenen Unterhaltsprozesses - im Hinblick auf die im Verfahren zu 5 P 179/81 vom Bezirksgericht festgestellten Einkommensverhältnisse des Adoptivvaters sei ein Unterhalt, der die zumutbare Unterhaltsleistung nicht überschreite, nicht zu erwarten - sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Könne der Beschwerdeführer den Nachweis der unzureichenden Unterhaltsleistung seitens des Adoptivvaters durch die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung nicht erbringen, müßte dies die Behörde von sich aus als Vorfrage prüfen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Sie begründet ihre Entscheidung nach Wiedergabe der Berufung unter Darstellung der angewendeten Rechtsvorschriften im wesentlichen damit, daß zwar im Beschwerdefall die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 7 lit. b StudFG möglich sei, der mit dem Adoptivvater am 4. Februar 1985 vor dem Bezirksgericht abgeschlossene Vergleich (monatliche Unterhaltsleistung in der Höhe von S 1.500,--) jedoch nicht als Nachweis im Sinne des § 13 Abs. 7 lit. b StudFG ausreiche. Im übrigen sei in diesem Vergleich auch angeführt, daß im Falle der Räumung eines dem Beschwerdeführer (von seinem Adoptivvater) zur Verfügung gestellten Zimmers der gesetzliche Unterhaltanspruch wieder auflebe. Weiters verwies die belangte Behörde unter anderem auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Universität X vom 11. März 1987.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 2 StudFG zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe die soziale Bedürftigkeit des Studierenden. Für die Beurteilung dieser Bedürftigkeit sind nach § 3 Abs. 1 StudFG Einkommen, Vermögen und Familienstand im Sinne dieses Bundesgesetzes maßgebend.

Gemäß § 13 Abs. 1 StudFG ist bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe von einem feststehenden Grundbetrag auszugehen, der sich nach den folgenden Absätzen dieses Paragraphen um bestimmte Beträge erhöht bzw. vermindert. Gemäß § 13 Abs. 6 lit. b StudFG vermindert sich der dem Studierenden zustehende Grundbetrag um die gemäß Abs. 7 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern sich der Studierende vor der Aufnahme des Studiums nicht durch vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat. Im § 13 Abs. 7 lit. a StudFG wird die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) in bestimmten Hundertsätzen der Bemessungsgrundlage festgesetzt, wobei gemäß Abs. 9 als Bemessungsgrundlage das Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern) gemäß §§ 4 bis 6 StudFG abzüglich bestimmter Absetzbeträge anzusehen ist.

Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Eltern-(Wahleltern‑)Teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen. In diesem Fall ist jedoch nach § 13 Abs. 7 lit. b StudFG insoweit von einer geringeren Unterhaltsleistung auszugehen, als der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil (Wahlelternteil) geleistete Unterhaltsbeitrag nicht die Höhe im Sinne der lit. a erreicht. Der Nachweis ist erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhaltsbeitrag als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den zugesprochenen Unterhaltsbeitrag trotz einer wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführten Exekution zur Hereinbringung auf das künftig fällige Arbeitseinkommen (§ 6 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), nicht erhalten hat.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der zumutbaren Unterhaltsleistung das Einkommen des Wahlvaters und der leiblichen Mutter des Beschwerdeführers heranzuziehen ist und mangels einer Wohngemeinschaft dieser Personen die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst getrennt von jedem Elternteil zu berechnenden Unterhaltsleistungen beträgt. Damit liegt auch eine Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendbarkeit der den Studierenden begünstigenden Bestimmung des § 13 Abs. 7 lit. b StudFG vor.

Nach den unbestrittenen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens steht ferner fest, daß der Wahlvater dem Beschwerdeführer auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von S 1.500,-- für jeden Monat leistet, der niedriger ist, als der auf Grund seines Einkommens gemäß § 13 Abs. 7 lit. a StudFG rechnerisch ermittelte auf ihn entfallende Anteil der zumutbaren Unterhaltsleistung. Wie bereits im Verwaltungsverfahren bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Vorlage eines gerichtlichen Vergleichs durch den Beschwerdeführer reiche als Nachweis für den (niedrigeren) tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeitrag im Sinne des § 13 Abs. 7 lit. b StudFG nicht aus, weil dieser Nachweis nur in der im zweiten Satz dieser Bestimmung umschriebenen Weise erbracht werden könne. Nach Auffassung des Beschwerdeführers lasse sich dem zweiten Satz des § 13 Abs. 7 lit. b StudFG diese Einschränkung nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer meint daher, daß im Beschwerdefall nicht die nach § 13 Abs. 7 lit. a StudFG errechnete zumutbare Unterhaltsleistung vom Grundbetrag abzuziehen gewesen wäre, sondern der nach § 13 Abs. 7 lit. b StudFG durch Vergleich nachgewiesene (geringere) tatsächlich geleistete Unterhaltsbeitrag.

Nach der Systematik der Regelung knüpft der zweite Satz des § 13 Abs. 7 lit. b StudFG an die im ersten Satz dieser Bestimmung dem Studierenden, der das Vorliegen einer an ihn tatsächlich geleisteten geringeren als der (rechnerisch ermittelten) zumutbaren Unterhaltsleistung geltend macht, auferlegte Beweislast (Nachweispflicht) an. Dieser Nachweis ist nach dem eindeutigen Wortlaut des zweiten Satzes des § 13 Abs. 7 lit. b StudFG nur bei Vorliegen der dort ausdrücklich und abschließend genannten Voraussetzungen erbracht. Dem Gesetz läßt sich kein Hinweis dafür entnehmen, daß diese Bestimmung bloß beispeilhaften Charakter hat. In diesem Sinn führen auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der (5.) Novelle zum Studienförderungsgesetz, BGBl. Nr. 128/1977, mit der das noch heute geltende System der Berechnungsart für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit von Studierenden, deren leibliche Eltern (Wahleltern) getrennt leben, geschaffen wurde (Art. I Z. 9; § 9 Abs. 5 lit. b StudFG 1969), 402 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, 14. GP, im Allgemeinen Teil auf Seite 6 (linke Spalte) folgendes aus:

"Darüber hinaus räumt die Novelle auf Grund der bisherigen Erfahrungen den Studierenden auch die Möglichkeit des Nachweises ein, daß die Alimentationsleistungen nicht die Höhe der zumutbaren Unterhaltsleistungen erreichen. In diesen Fällen soll der tatsächlich vom Gericht zugesprochene bzw. tatsächliche Unterhalt der Berechnung der Studienbeihilfe zugrunde gelegt werden."

Damit ergibt sich im Falle des Nichtbestehens einer Wohngemeinschaft der leiblichen Eltern (Wahleltern), daß nicht jede von diesem Personenkreis an den Studierenden tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistung, die ihrer Höhe nach hinter der errechneten zumutbaren Unterhaltsleistung (§ 13 Abs. 7 lit. a StudFG) zurückbleibt, zur Anwendbarkeit des § 13 Abs. 7 lit. b dieser Bestimmung führt, sondern nur jene geringere Unterhaltsleistung, bei der der Grund hiefür durch das Vorliegen einer der im zweiten Satz dieser Bestimmung umschriebenen Tatbestände vom Studierenden nachgewiesen wird. Gegen diese vom StudFG getroffene Lösung, die offensichtlich der Hintanhaltung der rechtsmißbräuchlichen Ausnützung dieser begünstigenden Bestimmung dient, bestehen aus der Sicht des Beschwerdefalles auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Auffassung der belangten Behörde, daß ein "Vergleich" kein tauglicher Nachweis im Sinne des § 13 Abs. 7 lit. b StudFG sei, erweist sich damit nicht als rechtswidrig.

Sofern der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften vorbringt, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde sei deshalb mangelhaft, weil die von ihr vertretene Rechtsansicht nicht näher begründet worden sei und die belangte Behörde sich nicht ausreichend mit den von ihm vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt habe, ist folgendes zu erwidern:

Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung - wenn auch ohne Nennung der Gesetzesstelle - die wesentlichen Aussagen des § 13 Abs. 7 lit. b StudFG wiedergegeben. Aus dem weiteren Begründungselement, der vom Beschwerdeführer vorgelegte Vergleich reiche im Sinne der genannten Vorschrift als Nachweis nicht aus, läßt sich in einer den Rechtsschutz des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigenden Weise unschwer entnehmen, worauf die belangte Behörde ihre Rechtsauffassung stützte. Dazu kommt noch, daß der angefochtene Bescheid unter anderem ausdrücklich auf den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Universität X vom 11. März 1987 verweist, der sich ausführlich mit der im Beschwerdefall maßgeblichen Frage der Heranziehung eines Unterhaltsvergleichs im Rahmen der Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auseinandersetzt. Ausgehend von der als zutreffend erkannten Auslegung des § 13 Abs. 7 lit. b StudFG war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, sich mit den als Nachweis für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch untauglichen Beweismitteln näher auseinanderzusetzen.

Da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gänze als nicht berechtigt erwies, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 29. Februar 1988

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