VwGH 87/10/0155

VwGH87/10/015528.3.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde der T AG in T, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Bahnhofstraße 4/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. August 1987, Zl. 12.341/13-I 2/87, betreffend Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
ForstG 1975 §170 Abs7;
ForstG 1975 §185 Abs4 lita;
ForstG 1975 §50 Abs2;
ForstG 1975 §51 Abs1;
ForstG 1975 §51 Abs2;
ForstG 1975 §54;
Forstschädliche Luftverunreinigungen 02te 1984 Anhang3 Z3;
VwGG §49 Abs1;
VwGG §49 Abs2;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1987100155.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Aufgrund von Grenzwertüberschreitungen bei Chlor an Probepunkten des amtlichen Bioindikatornetzes im Raum T leitete die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan (BH) als Forstrechtsbehörde erster Instanz im Jahre 1985 ein Verfahren zur Feststellung des Verursachers der forstschädlichen Luftverunreinigungen (Chlor, Chlorwasserstoff) ein. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dessen Verlauf mehrere Sachverständigengutachten eingeholt wurden, erließ die genannte Behörde unter dem Datum 11. August 1986 einen Bescheid, mit dem gemäß § 51 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (FG), die nunmehrige Beschwerdeführerin "als Inhaberin einer die Waldkultur gefährdenden Anlage festgestellt" wurde und die in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 1986 enthaltenen Anträge, mit Ausnahme des Antrages auf Kenntnisnahme der Bevollmächtigung des nunmehrigen Beschwerdevertreters, zurückgewiesen wurden.

Aufgrund der im Verfahren erstellten Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung Dr. H. vom 6. Dezember 1985 und der Forstlichen Bundesversuchsanstalt in Wien vom 4. März 1986 sowie eines Berichtes der Bezirksforstinspektion Friesach vom 3. Juni 1986, ergänzt durch die Äußerung vom 30. Juli 1986, kam die BH in der Begründung ihres Bescheides zu dem Ergebnis, daß hinsichtlich des Schadstoffes Chlor in erster Linie die Beschwerdeführerin als Emittent anzusehen sei. Damit sei auch erwiesen, daß sie als Inhaberin einer die Waldkultur gefährdenden Anlage anzusehen sei; die zusätzlichen Beweisanträge seien nicht geeignet gewesen, daran etwas zu ändern, weshalb sie zurückzuweisen gewesen seien. Die Klärung der Frage, welchen Anteil allenfalls andere Schadursachen an den vorhandenen Schädigungen des Waldes hätten, oder in welcher Größenordnung bzw. Intensität Waldflächen davon betroffen seien, sei nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens.

2. Aufgrund der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung holte der Landeshauptmann von Kärnten (LH) ein forsttechnisches Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. B. vom 3. November 1986 sowie eine ergänzende Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen Dr. H. vom 27. Oktober 1986 ein. Nachdem die Beschwerdeführerin dazu (einschließlich eines dem forsttechnischen Gutachten angeschlossenen Gutachtens des Dr. St. vom Juli 1986 über die "Windverhältnisse im Raum T") im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs unter gleichzeitiger Vorlage eines Gutachtens des Dipl. Ing. Sch., Zivilingenieur für Forst- und Holzwirtschaft und gerichtlich beeideter Sachverständiger für Land- und Forstwirtschaft, vom 26. Jänner 1987 Stellung genommen hatte, erließ der LH einen mit 19. März 1987 datierten Bescheid, mit dem der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wurde.

In der Begründung führte der LH nach zusammengefaßter Darstellung des Inhaltes des Bescheides der BH und des Berufungsvorbringens sowie Wiedergabe der einschlägigen forstrechtlichen Bestimmungen unter mehrfachem Hinweis auf die "schlüssigen Ausführungen" des forsttechnischen Amtssachverständigengutachtens im wesentlichen - soweit hier von Belang - folgendes aus: Im vorliegenden Fall würden die Grenzwerte bei Chlor bis zum Achtfachen dieses Wertes überschritten (s. Seite 6 "Untersuchungen der Forstlichen Bundesversuchsanstalt" im forsttechnischen Gutachten). Es liege daher eine Gefährdung der Waldkultur durch Immissionen dieses Stoffes mit Sicherheit vor. Für derart hohe Chlorgehalte am forstlichen Bewuchs kämen (aus näher dargelegten Gründen) als Ursache nur Immissionen chlorhältiger Gase aus der Luft in Frage. Bei Vorhandensein zusätzlicher Schadstoffe - dies sei laut forsttechnischem Gutachten im Schadensgebiet der Fall - träten synergistische Wirkungen auf, sodaß die Schadwirkung jeder einzelnen Schadstoffkomponente als umso schwerwiegender zu beurteilen sei. Aufgrund dieser Sachlage seien die Chlorimmissionen als besonders kritisch zu beurteilen. Zu den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheiden der BH (aus 1972) und der Vorlage von Ergebnissen von Stichprobenmessungen (aus 1974) sei auf die §§ 4 und 5 der Zweiten Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, BGBl. Nr. 199/1984, hinzuweisen. Die dort festgelegten Grenzwerte entsprächen dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen, wobei diese Grenzwerte bei Chlor im Raum T bis zum Achtfachen dieses Wertes überschritten würden. Bei der Klärung der Frage des Verursachers von Chloremissionen im Zeitraum 1983 bis 1985 im verfahrensgegenständlichen Bereich sei auch ein Gutachten über Art und Menge der von der Beschwerdeführerin verursachten Emission erstellt worden. Diesem Gutachten (vom 6. Dezember 1985) zufolge würden durch die Beschwerdeführerin rund 400 t Cl2 jährlich emittiert, was von ihr selbst nicht bestritten worden sei. Die Chlorwerte - achtfache Grenzwertüberschreitung - stammten von Nadelproben, die am 5. Juli 1985 im Hauptschadensgebiet durch die Forstliche Bundesversuchsanstalt Wien gewonnen worden seien. Es sei zwar richtig, daß der Zeitpunkt der Probenahme der vorzitierten Verordnung "nicht ganz" entspreche. Es müsse jedoch darauf hingewiesen werden, daß als Grundlage des forsttechnischen Gutachtens nicht diese eine "Probenahme genommen" worden sei; das Gutachten sei vielmehr aufgrund jener Probenahmen und Untersuchungen erstellt worden, die entsprechend den diesbezüglichen forstgesetzlichen Bestimmungen vorgenommen worden seien. Unabhängig vom Zeitpunkt der Probenahme hätten jedoch diese Untersuchungen derart hohe Chlorgehalte aufgewiesen und somit auch auf hohe Chlorimmissionen hingewiesen. Aufgrund der Tendenz zur Akkumulation in den Nadeln würden die infolge einer Probenahme im Sommer ermittelten Chlorgehaltwerte bis in den Herbst zunehmen. Es sei deshalb den Werten aufgrund der Probenahme am 5. Juli 1985 im forsttechnischen Gutachten zu Recht eine "gewisse Bedeutung" beigemessen worden. Richtig sei, daß bei Überschreitung der Grenzwerte noch nicht eine Gefährdung der Waldkultur anzunehmen sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch vom forsttechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten in schlüssiger Form dargetan worden, daß die Waldschäden im Raum Z - H in den Jahren 1985 und 1986 in der Form des Absterbens von Einzelbäumen und ganzen Baumgruppen sich in einem absolut unnatürlichem Ausmaß gezeigt hätten und die Waldschäden somit einen meßbaren Schaden darstellten. Als Hauptursache dieser Waldschäden seien die Chlorimmissionen (achtfache Grenzwertüberschreitung) anzusehen. Zufolge dieser Sachlage sei daher im Gegenstand davon auszugehen gewesen, daß sich aus der Grenzwertüberschreitung bei Chlor eine Gefährdung der Waldkultur ergeben habe.

3. Die von der Beschwerdeführerin auch gegen den Bescheid des LH erhobene Berufung wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit §§ 51 Abs. 1 und 170 Abs. 7 FG ab und bestätigte den Bescheid des LH.

Zur Begründung ihres Bescheides bezog sich die belangte Behörde - nach zusammengefaßter Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes und Wiedergabe der Berufungsausführungen - zunächst auf das vom LH eingeholte Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen vom 3. November 1986 und vertrat die Ansicht, dieses lasse eindeutig den Schluß zu, daß die Beschwerdeführerin als Verursacherin von forstschädlichen Luftverunreinigungen anzusehen sei. Der LH habe seine Begründungspflicht dadurch, daß er auf den Inhalt dieses Gutachtens verwiesen habe, nicht verletzt. Im gegenständlichen Verfahren sei der Beschwerdeführerin das gesamte Ermittlungsergebnis einschließlich aller Stellungnahmen und Gutachten zur Kenntnis gebracht worden. Eine neuerliche Zitierung bzw. Wiedergabe dieser in den Akten erliegenden Äußerungen in der Bescheidbegründung sei nicht erforderlich. Zum Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde im einzelnen (auf das Wesentliche konzentriert) folgendes aus: Die Firma F. komme aus zeitlichen Gründen (Einstellung des Betriebes 1980) für Chloremissionen in den Jahren 1983 bis 1985 nicht in Betracht. Der erst seit 1985 laufende Holzindustriebetrieb T. emittiere jährlich 72 kg HCl; in Anbetracht des extrem hohen Unterschiedes zu den Chloremissionen der Beschwerdeführerin (ca. 400.000 kg Cl2 und HCl) seien die Chloremissionen des Betriebes T. als vernachlässigungswürdige Größe zu werten; § 54 FG sei in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden. Der Meinung der Beschwerdeführerin, es seien Diskrepanzen zwischen dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 3. November 1986 und jenem des Dipl. Ing. Sch. (von der Beschwerdeführerin beigebracht) nicht aufgeklärt worden, könne nicht gefolgt werden; die belangte Behörde sehe keine entscheidungsrelevanten Diskrepanzen. Zugestanden werde, daß die Probenahme im Juli nicht der Verordnung BGBl. Nr. 199/1984 entspreche; allerdings habe bereits der LH in seinem Bescheid darauf hingewiesen, daß als Grundlage des forsttechnischen Gutachtens nicht diese eine "Probenahme genommen" worden sei, sondern das Gutachten aufgrund jener Probenahmen und Untersuchungen erstellt worden sei, die entsprechend den diesbezüglichen forstgesetzlichen Bestimmungen vorgenommen worden seien. Die Zahl der Probenahmen sei ausreichend gewesen, zusätzliche Proben hätten daher nicht genommen werden müssen. Im Bescheid des LH sei nirgends die Feststellung getroffen worden, daß der bloße Beweis der Überschreitung von Grenzwerten bereits eine Gefährdung der Waldkultur ergebe. Auch treffe es nicht zu, daß keine Begründung für die Aussage gegeben worden sei, daß als Hauptursache der betreffenden Waldschäden die Chlorimmissionen anzusehen seien. Als Beleg für die eben geäußerte Ansicht führte die belangte Behörde neben anderen Aussagen des forsttechnischen Amtssachverständigengutachtens vom 3. November 1986 jene Passage dieses Gutachtens ins Treffen, in der zusammenfassend festgestellt wird, "daß die Chlorimmissionen als Hauptursache der Waldschäden im Raum T, insbesondere im Waldbesitz W. anzusehen sind, zumal auch eine örtliche Übereinstimmung der gravierenden Waldschäden und der höchsten Chlorimmissionen (achtfache Grenzwertüberschreitung) in einem signifikanten Maß vorliegt". Durch zusätzliche Streßfaktoren werde diese Feststellung keinesfalls entkräftet, vielmehr die Bedeutung der Chlorimmissionen als Schadensursache erhöht. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Begründungsmangel sei, wie die zitierten Auszüge aus dem forsttechnischen Gutachten bewiesen, in keiner Weise gegeben. Im Hinblick darauf, daß das vorgenannte Gutachten vom 3. November 1986 sowohl vollständig als auch schlüssig sei, sei es nicht notwendig gewesen, zu dem sehr ausführlichen und präzisen Gutachten ein weiteres, ergänzendes einzuholen. Es sei in diesem Gutachten vor allem konkret dargelegt worden, aus welchen Gründen sich aus der "gegebenen Grenzwertüberschreitung" eine Gefährdung der Waldkultur ergebe. Das Argument der Beschwerdeführerin, daß ihr Betrieb seit über 80 Jahren bestehe und deshalb das nunmehrige Auftreten besonderer Waldschäden nicht auf diesen Betrieb zurückzuführen sei, entbehre jeder Grundlage. Um zu einer vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes zu gelangen, seien der Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung ausreichend Beweise vorgelegen. Es hätte nicht dem Prinzip der Verfahrensökonomie entsprochen, Anträgen auf zusätzliche Beweisaufnahmen, die nicht mehr erforderlich gewesen seien, stattzugeben.

4. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den Bescheid der belangten Behörde in ihrem Recht darauf verletzt, daß nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 50, 51 FG) "ein ihre Rechtssphäre verändernder Bescheid" ergehe. Sie behauptet Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit und begehrt deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

5. Die belangte Behörde hat die Akten der beiden Unterinstanzen (nicht jedoch ihre eigenen) vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 47 FG sind forstschädliche Luftverunreinigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes Luftverunreinigungen, die meßbare Schäden an Waldboden oder Bewuchs (Gefährdung der Waldkultur) verursachen.

Zufolge § 48 lit. e leg. cit. sind durch Verordnung die Arten der Anlagen, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung forstschädliche Verunreinigungen verursachen, zu bestimmten.

§ 49 Abs. 1 erster Satz FG bestimmt, daß Anlagen gemäß § 48 lit. e, sofern nicht § 50 Abs. 2 anzuwenden ist, nur mit einer Bewilligung nach diesem Unterabschnitt errichtet werden dürfen. Nach § 49 Abs. 2 leg. cit. findet Abs. 1 dieser Norm auch Anwendung, wenn Anlagen in ihrer Beschaffenheit, Ausstattung oder Betriebsweise so geändert werden, daß gegenüber dem Zustand vor der Änderung einer Zunahme forstschädlicher Luftverunreinigung zu erwarten ist.

Gemäß § 50 Abs. 1 FG ist für die Durchführung des Verfahrens und die Erteilung der Bewilligung die Behörde zuständig. Abs. 2 dieses Paragraphen legt fest, daß bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen, die nach den gewerbe-, berg-, eisenbahn-, energie- oder dampfkesselrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligung bedürfen, eine gesonderte Bewilligung nach § 49 entfällt, jedoch dessen materiell-rechtliche Bestimmungen anzuwenden sind. Dem Verfahren ist ein Forstsachverständiger der Behörde beizuziehen. Wird eine Bewilligung erteilt, so gilt diese auch als solche im Sinne des Abs. 1.

Wird in einem Waldgebiet ein Überschreiten eines entsprechenden Immissionsgrenzwertes festgestellt und ergibt sich daraus eine Gefährdung der Waldkultur, so hat gemäß § 51 Abs. 1 FG die Behörde den Inhaber der die Gefährdung der Waldkultur verursachenden Anlage festzustellen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die gemäß § 50 für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde die zur Beseitigung der Gefährdung der Waldkultur erforderlichen Maßnahmen für den weiteren Betrieb der Anlage unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 49 Abs. 3 und 5 sowie unter möglichster Schonung wohlerworbener Rechte durch Bescheid vorzuschreiben.

Gemäß § 170 Abs. 1 zweiter Satz FG ist, sofern nicht hievon Abweichendes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde (in diesem Bundesgesetz kurz als Behörde bezeichnet) zuständig. § 170 Abs. 7 leg. cit. normiert, daß in den Angelegenheiten des § 51 der Instanzenzug beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft endet, jedoch nur insoweit, als nicht § 50 Abs. 2 anzuwenden ist. Nach § 185 Abs. 4 lit. a leg. cit. ist mit der Vollziehung der §§ 50 Abs. 2 und 51 Abs. 2, soweit deren Bestimmungen gewerbe-, berg- oder energierechtliche Vorschriften zum Gegenstand haben, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie (nunmehr: für wirtschaftliche Angelegenheiten) betraut.

2.1. Für die Beschwerdeführerin "stellt sich überhaupt die Frage", ob die Forstbehörde berechtigt ist, gestützt auf § 51 Abs. 1 FG einen Bescheid zu erlassen; trotz der Verwendung des Wortes "festzustellen" ergebe sich daraus weder das Recht noch die Verpflichtung der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, insbesondere sei nirgendwo von der Erlassung eines Feststellungsbescheides die Rede. Vielmehr seien die "besonderen Maßnahmen", die gemäß § 51 zu treffen seien, in den folgenden Absätzen geregelt. So werde im § 51 Abs. 2 im Gegensatz zu Abs. 1 ausdrücklich "auf Bescheiderlassung Bezug genommen". Daraus sei zu folgern, daß der Gesetzgeber mit § 51 Abs. 1 FG keinesfalls die Erlassung eines Feststellungsbescheides ins Auge gefaßt habe. Die Richtigkeit dieser Auffassung werde durch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend ein Forstgesetz bestätigt, in denen ausgeführt werde, daß die Bestimmung des § 51 (seinerzeit § 54) das Verfahren bei bestehenden Anlagen regle, in bezug auf die Maßnahmen zur Beseitigung von Immissionen, welche die Waldkultur gefährdeten, erforderlich seien. Die Erlassung eines Bescheides sei nur dann zulässig, wenn das Gesetz eine solche vorsehe, darüber hinaus auch, wenn es im Interesse der Rechtsverteidigung des Betroffenen gelegen sei. Im Beschwerdefall fehle für die Erlassung eines Feststellungsbescheides die gesetzliche Grundlage; ein solcher Bescheid sei aber auch nicht im Interesse der Beschwerdeführerin. Aus den dargelegten Gründen sei der bekämpfte Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

2.2. Der angefochtene Bescheid hat die von der belangten Behörde im Instanzenzug getroffene Feststellung zum Gegenstand, die Beschwerdeführerin sei Inhaberin einer die Gefährdung der Waldkultur verursachenden Anlage. Es handelt sich hiebei um die bescheidmäßige Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache; eine solche ist nach der übereinstimmenden Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1976, Slg. Nr. 9035/A, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1969, Slg. 6050). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bietet § 51 Abs. 1 FG der im Instanzenzug ergangenen bescheidmäßigen Feststellung die erforderliche gesetzliche Deckung.

Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, die aus einer Gegenüberstellung des Abs. 1 und des Abs. 2 des § 51 FG die Unzulässigkeit eines auf Abs. 1 gestützten Feststellungsbescheides darzutun versucht, führt gerade die Auslegung dieser beiden Absätze in ihrem Zusammenhalt i.V.m. § 50 Abs. 2 sowie den §§ 170 Abs. 7 und 185 Abs. 4 lit. a FG zu dem Ergebnis der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides gemäß § 51 Abs. 1 leg. cit. Während nämlich § 51 Abs. 2 FG die Vorschreibung der bei Immissionsgefährdung erforderlichen Maßnahmen der "gemäß § 50 für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde", also in Ansehung einer Anlage, deren Errichtung oder Änderung - wie nach der Aktenlage die Anlage der Beschwerdeführerin - (jedenfalls auch) einer gewerbebehördlichen Bewilligung bedarf, der örtlich zuständigen Gewerbebehörde überträgt, dies mit der Folge, daß gemäß § 170 Abs. 7 i.V.m. § 185 Abs. 4 lit. a FG der Instanzenzug nicht zum Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, sondern zu dem in Angelegenheiten der Gewerbeordnung zuständigen Bundesminister führt, ist im § 51 Abs. 1 leg. cit. für die dort geregelte Feststellung "die Behörde", also die nach der Lage der Waldfläche örtlich zuständige Forstbehörde (s. § 170 Abs. 3 letzter Satz FG) vorgesehen, was zur Folge hat, daß diesfalls der Instanzenzug im Grunde des § 170 Abs. 7 FG beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft endet. Daraus, daß der Gesetzgeber mit der Anwendung der Abs. 1 und 2 des § 51 FG in bestimmten (wie aus § 50 Abs. 2 leg. cit. zu ersehen ist: zahlreichen) Fällen jeweils verschiedene Behörden bei einem jeweils unterschiedlichen Instanzenzug betraut hat, wird deutlich, daß die der Beschwerdeführerin im Ergebnis vorschwebende Lösung, wonach ein gemäß § 51 Abs. 2 erlassener Leistungsbescheid (Vorschreibung von Maßnahmen) die im Abs. 1 dieses Paragraphen vorgesehene Feststellung impliziere, nicht der Rechtslage entspricht. Die dargestellte differenzierende und als solche in sich geschlossene Regelung läßt vielmehr die objektivierte Absicht des Gesetzgebers erkennen, zwei getrennte Verfahren zu installieren: Das gemäß § 51 Abs. 1 FG mit einem Feststellungsbescheid und das nach § 51 Abs. 2 leg. cit. mit einem Leistungsbescheid abzuschließende Verfahren, wobei das Verhältnis der beiden Verfahren zueinander dadurch gekennzeichnet ist, daß ein zur Setzung von Maßnahmen verpflichtender Bescheid nach Abs. 2 das Vorliegen eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides gemäß Abs. 1 zur unabdingbaren Voraussetzung hat.

Die in dieser Hinsicht behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ist somit nicht gegeben.

3.1. Unter dem Titel der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerde geltend, die belangte Behörde habe, obwohl festgestellt worden sei, daß der Holzindustriebetrieb T. 72 kg HCl jährlich emittiere (seit 1985), die Meinung vertreten, diese Emission könne im vorliegenden Zusammenhang "vernachlässigt" werden. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt, weshalb diese Emission nicht relevant sei. Außerdem stehe eine derartige "Vernachlässigung" in Widerspruch zu § 54 FG. Daß im übrigen die Firma F. ihre Produktion im Jahr 1980 eingestellt habe, reiche keineswegs aus darzutun, daß dieser Betrieb nicht für Chlorimmissionen in den Jahren 1983 bis 1985 verantwortlich gemacht werden könne; insoweit fehle es an "differenzierten Erhebungen"; die von der Beschwerdeführerin beantragten Beweise (Eingabe vom 24. Juni 1986) wären von der Behörde aufzunehmen gewesen.

3.2. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage. Gegenstand eines Verfahrens nach § 51 Abs. 1 FG ist die Feststellung der - im Hinblick auf § 51 Abs. 2 leg. cit. rechtserheblichen - Tatsache, daß eine bestimmte Anlage Verursacherin einer Gefährdung der Waldkultur sei. Ob und wenn ja, welche weitere Anlagen auch für eine Verursachung der Gefährdung der Waldkultur in dem betreffenden Waldgebiet in Betracht kommen, hat auf die Rechtmäßigkeit der Feststellung nach § 51 Abs. 1 FG keinen Einfluß. Auf den Beschwerdefall bezogen: Selbst wenn die beiden Betriebe T. und F., und zwar ohne Rücksicht auf das jeweilige Ausmaß, als Emittenten von Chlor in Frage gekommen wären - was hinsichtlich des erstgenannten von der belangten Behörde in einem Umfang von 72 kg HCl ausdrücklich bejaht, hinsichtlich der zweitgenannten im Hinblick auf die Betriebseinstellung im Jahr 1980 ausdrücklich verneint worden ist -, und in bezug auf sie die Voraussetzungen für die Erlassung einer bescheidmäßigen Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 FG gegeben gewesen wären, hätte der Umstand allein, daß den Inhabern der beiden genannten Betriebe (Anlagen) gegenüber nicht auch eine solche Feststellung ergangen wäre, den angefochtenen, ausschließlich die Beschwerdeführerin erfassenden Feststellungsbescheid nicht rechtswidrig gemacht. Der Inhaber eines als Adressat einer Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 FG in Betracht kommenden Anlage hat keinen Anspruch darauf, daß auch dem Inhaber (den Inhabern) einer anderen (anderer) nach den konkreten Umständen in Betracht kommenden Anlage(n) gegenüber ein Bescheid nach dieser Gesetzesstelle ergeht.

Was die Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf § 54 FG anlangt, so ist - was bereits im angefochtenen Bescheid angedeutet wurde - darauf hinzuweisen, daß diese Vorschrift als Haftungsbestimmung von der ausschließlich der Schaffung von Abhilfe gegen durch Luftverunreinigungen hervorgerufene Schäden dienenden Vorschrift des § 51 getrennt zu sehen ist. Jedenfalls kann aus der einem anderen Regelungsbereich angehörenden Bestimmung des § 54 kein Gebot für die Forstbehörde abgeleitet werden, sie hätte in einem Feststellungsbescheid gemäß § 51 Abs. 1 die Inhaber aller Anlagen zu erfassen, deren Emissionen als Ursache der Gefährdung der Waldkultur in Betracht kommen.

Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 24. Juni 1986 auf die Feststellung weiterer Anlagen im Sinne des § 51 Abs. 1 FG abzielenden Beweisanträge wurden demnach in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren zu Recht als unbeachtlich nicht berücksichtigt.

4. Gleichfalls nicht zu beanstanden ist es, daß die belangte Behörde das Argument der Beschwerdeführerin, ihr Betrieb bestehe seit über 80 Jahren, weshalb das nunmehrige Auftreten besonderer Waldschäden nicht auf diesen Betrieb zurückzuführen sei, als nicht stichhaltig angesehen hat. Das in der Beschwerde in äußerst vager Form wiederholte Vorbringen, wonach das Argument zumindest nicht von der Hand gewiesen werden dürfe, daß die nunmehr aufgetretenen Waldschäden nicht auf den Betrieb der Beschwerdeführerin "zurückzuführen sein dürften", ist jedenfalls nicht geeignet, eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch den bekämpften Bescheid erkennen zu lassen.

5. Der Beschwerde ist dennoch Erfolg beschieden.

5.1. Die Beschwerdeführerin hat bereits im Berufungsverfahren vor dem LH und in der Berufung gegen dessen Bescheid vom 19. März 1987 darauf hingewiesen, daß - laut Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen vom 3. November 1986 - im Hauptschadensgebiet W. zusätzliche Untersuchungen anhand von am 5. Juli 1985 an fünf Bäumen genommenen Nadelproben durchgeführt worden seien. Da zufolge der Zweiten Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, BGBl. Nr. 199/1984, Probenahmen zur Feststellung des Anteiles der Emmissionsstoffe am Bewuchs im Herbst zu erfolgen hätten, dürften die durch diese im Sommer genommenen Proben festgestellten Grenzwertüberschreitungen nicht herangezogen werden; der mehrfache Hinweis (im erwähnten Gutachten sowie im Bescheid des LH) auf eine achtfache Überschreitung des Grenzwertes bei Chlor sei daher unzulässig.

5.2.1. Nach dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen vom 3. November 1986 - auf welches sowohl der Bescheid des LH als auch der angefochtene Bescheid entscheidend abgestellt haben - wurden neben den Nadelproben des amtlichen Bioindikatornetzes und des verdichteten Probepunktnetzes zur Bestimmung des Chlorgehaltes von Experten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt in Wien am 5. Juli 1985 von fünf Bäumen Astproben genommen. Das Ergebnis der an den Nadeln dieser Astproben durchgeführten Chlorbestimmung (dargestellt in Tabelle 3 auf S. 6 des Gutachtens) zeigt im Verhältnis zu den übrigen Probenahmen sehr hohe %-Anteile an Chlor, im Extremfall (Probe 4, Nadeljahrgang 2/1984) einen Wert von 0,80 %, was einer achtfachen Überschreitung des in § 5 Abs. 1 lit. b Z. 2 der vorzitierten Verordnung BGBl. Nr. 199/1984 normierten Immissionsgrenzwertes entspricht. Auf diese achtfache Grenzwertüberschreitung nimmt das besagte forsttechnische Amtssachverständigengutachten zu wiederholten Malen Bezug, und zwar in der Form, daß gerade sie als Hauptursache für die Waldschäden im Raum T anzusehen sei (vgl. S. 12, 14, 15, 22 des Gutachtens).

5.2.2. Die Probenahme am 5. Juli 1985 entsprach nicht der Verordnung BGBl. Nr. 199/1984, da nach deren Anhang 3 Z. 3 die Probenahme bei Nadelbäumen im Herbst "zu erfolgen hat". Die Bescheide des LH und der ihm insoweit folgenden belangten Behörde lassen erkennen, daß sie die Heranziehung der Ergebnisse der Untersuchungen dieser Proben für unzulässig halten. In diesem Sinne enthält der Bescheid des LH den ausdrücklichen Hinweis (der bekämpfte Bescheid nimmt auf diesen bekräftigend Bezug), daß sich das genannte Amtssachverständigengutachten nicht auf diese eine Probenahme, sondern auf die den forstrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Probenahmen stütze. Diese Aussage ist unzutreffend. Abgesehen davon, daß im Bescheid des LH kurz nach ihr festgehalten wird, "daß den gegebenen Chlorwerten aufgrund der Probenahme im Sommer (5. Juli 1985) im forsttechnischen Gutachten zu Recht eine gewisse Bedeutung beigemessen wurde", und darüber hinaus in diesem wie auch im angefochtenen Bescheid die achtfache Grenzwertüberschreitung als entscheidungswesentlich hervorgehoben ist, hat der Verfasser des Gutachtens vom 3. November 1986 in der von ihm abgegebenen (vom Landesforstdirektor unterzeichneten) - der Beschwerdeführerin im übrigen nicht zur Kenntnis gebrachten (worauf noch zurückzukommen sein wird - Äußerung vom 23. Februar 1987 zu dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten des Dipl. Ing. Sch. dezidiert erklärt, daß den durch Probenahmen im Sommer ermittelten Chlorwerten, da diese infolge der zu erwartenden "Tendenz zur Akkumulation in den Nadeln" bis in den Herbst zunehmen würden, "im ha. Gutachten zu Recht eine entscheidende Bedeutung beigemessen wurde". Diese Äußerung des Amtssachverständigen stimmt mit den vorerwähnten Stellen seines Gutachtens vom 3. November 1986 überein.

5.2.3. Könnte man davon ausgehen, daß die vorzitierte Erklärung des forsttechnischen Amtssachverständigen ein in einem mängelfreien Verfahren gewonnenes Beweisergebnis darstellt, so wäre die belangte Behörde (wie vor ihr bereits der LH) insoweit mit einer unrichtigen Begründung zu einer richtigen, d.h. im Spruch zutreffenden Entscheidung gekommen; denn der Gerichtshof mißt der im Anhang 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 199/1984 enthaltenen Anordnung, die Probenahme bei Nadelbäumen im Herbst durchzuführen, nicht die Bedeutung bei, daß ein Verstoß dagegen - wenngleich objektiv rechtswidrig - immer auch eine Verletzung subjektiver Rechte bewirkt. Es scheinen Fälle denkbar zu sein, in denen aufgrund besonderer Umstände eine Verwertung von nicht im Herbst genommenen Proben nicht von vornherein unzulässig im Sinne einer vom Verwaltungsgerichtshof wegen Beeinträchtigung subjektiver Rechte aufzugreifenden Rechtswidrigkeit ist. Um diese Frage einer rechtlich einwandfreien Beurteilung zuführen zu können, bedarf es freilich als Grundlage hiefür eines allen Erfordernissen eines solchen genügenden Sachverständigengutachtens, in bezug auf welches der Partei des Verfahrens Gelegenheit zur Kenntnis und Stellungnahme einzuräumen ist.

5.2.4. Die zuletzt genannten Voraussetzungen sind im Beschwerdefall nicht erfüllt. Weder kann die sachverständige Stellungnahme vom 23. Februar 1987, die einen Gedanken des Privatsachverständigen Dipl. Ing. Sch. aufgreifend lediglich eine weiter nicht begründete "Erwartung" ausdrückt, als eine den Kriterien eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich Vollständigkeit und Schlüssigkeit entsprechende Aussage gewertet werden, noch hat der LH (oder in der Folge die belangte Behörde) der Beschwerdeführerin die Äußerung vom 23. Februar 1987 im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.

5.2.5. Letzteres wäre im übrigen nicht nur unter dem eben aufgezeigten Aspekt erforderlich gewesen, hat doch die besagte Stellungnahme in Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatsachverständigengutachten vom 26. Jänner 1987 eine Reihe von das Amtssachverständigengutachten vom 3. November 1986 ergänzenden Klarstellungen gebracht, die - und das ist wesentlich - im Bescheid des LH, ohne dies zu deklarieren, zu einem überwiegenden Teil Niederschlag gefunden haben und schließlich auch im bekämpften Bescheid in der Form verwertet worden sind, daß die belangte Behörde im Gutachten des Amtssachverständigen "keine entscheidungsrelevanten Diskrepanzen" (gemeint: zum Gutachten des Dipl. Ing. Sch. vom 26. Jänner 1987) gesehen hat - ein Standpunkt der nur unter Bedachtnahme auf die ergänzenden Ausführungen des Amtssachverständigen vom 23. Februar 1987 nachvollziehbar ist. Dadurch, daß der Beschwerdeführerin die Äußerung des forsttechnischen Amtssachverständigen vom 23. Februar 1987 nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, war sie gehindert, diesen fachlichen Aussagen auf gleicher fachlicher Ebene zu entgegnen. Der Umstand endlich, daß weder der LH noch die belangte Behörde in ihrem jeweiligen Bescheid zu erkennen gegeben haben, daß eine ergänzende Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen vorliegt, die, wie gezeigt, in beiden Bescheiden herangezogen worden ist, machte es der Beschwerdeführerin bis zuletzt unmöglich darzulegen, was sie im Fall gebotener Gelegenheit zu der besagten ergänzenden Äußerung vorgebracht hätte.

5.2.6. Von da her gesehen erweist sich der in der Nichtgewährung des Parteiengehörs gelegene Verfahrensmangel als wesentlich, kann doch nicht ausgeschlossen werden, daß die belangte Behörde bei Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs in Ansehung der mehrfach zitierten Fachäußerung vom 23. Februar 1987 zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

6. Der Vollständigkeit wegen - dies auch als Hinweis auf das fortzusetzende Verfahren - sei festgehalten, daß entgegen diesbezüglichem Beschwerdevorbringen dem Amtssachverständigen nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er sei in seinem Gutachten vom 3. November 1986 davon ausgegangen, daß ein festgestelltes Überschreiten der Immissionsgrenzwerte für Chlor schon eine Gefährdung der Waldkultur bedeute. Dazu genügt es, auf die das Gutachten im engeren Sinn enthaltenden S. 22 und 23 des Amtssachverständigengutachtens zu verweisen.

Gleiches gilt für, die Behauptung der Beschwerde, der Amtssachverständige habe nicht dargetan, aus welchen Gründen Chlorimmissionen als besonders kritisch zu beurteilen seien. Hiezu sei auf die auch im angefochtenen Bescheid zitierten Passagen des Gutachtens (enthalten auf den S. 13 und 14) verwiesen.

7. Nach dem Gesagten leidet der in Beschwerde gezogene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben ist.

8. Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht zum einen darauf, daß eine Vergütung von Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz im Gesetz nicht vorgesehen ist, zum anderen darauf, daß die Beschwerde lediglich in zweifacher Ausfertigung (demnach S 240,-- Eingabengebühr) einzubringen war.

Wien, am 28. März 1988

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