Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs4 litb;
ForstG 1975 §19 Abs4 litd;
ForstG 1975 §19 Abs7;
ForstG 1975 §19;
ForstG 1975 §66 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs3 litb;
VwGG §48 Abs3 Z2 impl;
VwGG §49 Abs1;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs4 litb;
ForstG 1975 §19 Abs4 litd;
ForstG 1975 §19 Abs7;
ForstG 1975 §19;
ForstG 1975 §66 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs3 litb;
VwGG §48 Abs3 Z2 impl;
VwGG §49 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
1. Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerden des G H, des P B und des A W im Umfang des Spruchpunktes I wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen werden diese Beschwerden zurückgewiesen.
Der Bund hat diesen Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
2. Die Beschwerden der übrigen Beschwerdeführer werden, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides richten, zurückgewiesen, im übrigen als unbegründet abgewiesen.
Diese Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Der Mitbeteiligte hat zum Zweck der Erzeugung elektrischer Energie für seinen Gastgewerbebetrieb und Campingplatz ein Kleinwasserkraftwerk errichtet, dessen Anlagenteile auf seinem Waldgrundstück Nr. 1530/1, KG B, und auf einer Reihe sonstiger Waldgrundstücke liegen (u.a. auf den Grundstücken Nr. 1529/1 und 1529/2 - beide im Eigentum der Beschwerdeführerin I B.), für welche bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Rodungsbewilligung nicht vorlag.
Das dem Beschwerdefall zugrundeliegende Verfahren betraf ausschließlich das Grundstück 1530/1. An dieses Waldgrundstück grenzen folgende Grundstücke von Beschwerdeführern: 1530/2 (Wald;
Eigentümer: E H. und der Mitbeteiligte), 1530/21 (Wald;
Eigentümer: P B.), 1533/7 (Wald; Eigentümer: G H.), 1533/8 (Wald;
Eigentümer: J H.), 1533/9 (Wald; Eigentümer: W B.), 1619/2 (Wiese;
Eigentümer: A W.).
Der Mitbeteiligte beantragte mit Eingabe vom 1. Jänner 1980 unter Hinweis auf den beigelegten Lageplan die Bewilligung zur Rodung einer Teilfläche seines Grundstückes 1530/1. Mit Bescheid vom 27. September 1982 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau dem Mitbeteiligten die Bewilligung zur Rodung von insgesamt 1750 m2 dieses Waldgrundstückes zum Zwecke der Errichtung einer Druckrohrleitung und zugehöriger Leitungen, für sein Kleinkraftwerk. Über die in diesem Verfahren erhobenen Berufungen von vier Beschwerdeführern (des G H., des P B., des J H. und des A W.) entschied in dritter Instanz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 10. Oktober 1983 dahin, dass er den vor ihm angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behob und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwies.
Mit Eingabe vom 28. März 1984 teilte der Mitbeteiligte der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau mit, er beabsichtige die am 11. September 1983 durch eine Mure zerstörte Bachausleitung im so genannten S-graben wieder instand zu setzen. Er beantragte, ihm die Bewilligung "für eine Rodung in der Länge von ca. 130 lfm und 3-4 m Breite, ca. 500 m2" für die Verlegung der Druckrohrleitung, des Erdkabels und einer Freileitung laut beigelegtem Lageplan zu erteilen. Nach der Fertigstellung solle ein Traktorweg bestehen bleiben. Dieser Antrag umfasste lediglich einen Teil jener Fläche des Grundstückes 1530/1, die laut Antrag vom 1. Jänner 1980 zur Rodung vorgesehen war.
Mit Eingabe vom 27. April 1984 an die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau zog der Mitbeteiligte seinen Antrag vom 1. Jänner 1980 zurück.
Über den Antrag vom 28. März 1984 fand am 27. Juni 1984 eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Mitbeteiligte die nunmehr zur Rodung vorgesehene Fläche mit ca. 600 m2 (150 x 4 m) bezifferte. Mit Bescheid vom 26. Juli 1984 wies die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau den Rodungsantrag vom 28. März 1984 ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Berufung. Mit Eingabe vom 22. September 1984 schränkte er sein Rodungsbegehren ein (Entfall des Traktorweges).
Der Landeshauptmann von Kärnten ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung weiterer Gutachten von Amtssachverständigen auf dem Gebiet des Forstwesens und der Wildbach- und Lawinenverbauung. Er holte weiters eine Stellungnahme der für Energiefragen zuständigen Abteilung zur Frage des Bedarfes nach Erzeugung elektrischer Energie durch Kleinwasserkraftwerke ein.
Mit Bescheid vom 15. Mai 1985 entschied der Landeshauptmann über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid dahin (Spruchpunkt I), dass er diesen in Ansehung seines Ausspruches über das Rodungsbegehren behob und dem Mitbeteiligten "auf Grund des Antrages vom 28.3.1984, eingeschränkt durch das Schreiben vom 22.9.1984 (Verzicht auf einen Traktorweg in der Breite von 3 bis 4 m)" gemäß §§ 17, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 2 und 6 des Forstgesetzes 1975 (FG), BGBl. Nr. 440, die Bewilligung zur Rodung einer ca. 450 m2 großen Teilfläche der Parzelle Nr. 1530/1 unter insgesamt 9 "Vorschreibungen" erteilte. Laut "Vorschreibung" 1) erstreckt sich die Rodungsfläche "auf eine Länge von 150 lfm und eine Breite von 3 m, beginnend bei der großen Wildbach- und Lawinenverbauungssperre, und zwar linksufrig des S-grabens". Mit Spruchpunkt II wurde die Berufung gegen den Kostenausspruch des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit einem gemeinsamen Schriftsatz Berufung, in der sie die Vornahme eines Augenscheines und die Abweisung des Rodungsbegehrens des Mitbeteiligten, in eventu die Behebung des Bescheides und die Rückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Beendigung des bei Gericht anhängigen Verfahrens zur Grenzfestsetzung beantragten. Zur Erörterung der Berufungseinwände ordnete der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für den 30. Oktober 1985 eine mit einem Ortsaugenschein verbundene mündliche Verhandlung an. Daran nahmen unter anderem die Beschwerdeführer und ihr Vertreter (der nunmehrige Beschwerdevertreter) teil.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen der Beschwerdeführer G H., P B. und A W. mangels Parteistellung zurückgewiesen (Spruchpunkt I), die Berufungen der übrigen Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II), den Beschwerdeführern die Entrichtung einer Kommissionsgebühr für die mündliche Verhandlung an Ort und Stelle am 30. Oktober 1985 vorgeschrieben (Spruchpunkt III) und der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15. Mai 1985 insofern "ergänzend abgeändert", als in seinem Spruchpunkt I vier weitere Auflagen aufgenommen wurden (Spruchpunkt IV).
Gegen diesen Bescheid richten sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (mit einem gemeinsamen Schriftsatz) erhobenen Beschwerden. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch der Mitbeteiligte hat in einer Gegenschrift zur Beschwerde Stellung genommen und ihre Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß S 17 Abs. 1 FG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen kann unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 eine Bewilligung zur Rodung erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Gemäß § 17 Abs. 3 FG kann ein öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 2 unter anderem in der Energiewirtschaft begründet sein. Nach Abs. 4 dieses Paragraphen hat die Behörde bei Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
Gemäß S 19 Abs. 4 FG sind in einem Rodungsverfahren Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950:
- a) die Berechtigten gemäß Abs. 2 im Umfang ihres Antragsrechtes,
- b) der dinglich Berechtigte an der zur Rodung beantragten Waldfläche,
c) der Bergbauberechtigte (bei Zutreffen der näher angeführten Voraussetzungen) sowie
d) der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen; § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz ist hiebei zu berücksichtigen. (Nach der zuletzt erwähnten Bestimmung sind allfällige zwischen den Waldflächen liegende, unter § 1 Abs. 1 nicht fallende Grundflächen von weniger als 10 m Breite - bei der Berechnung der für die Gewährung des Deckungsschutzes maßgebenden Entfernungen nicht einzurechnen. Gemäß § 1 Abs. 1 sind als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten bestockte Grundflächen, die geeignet sind, mindestens eine der in den lit. a bis d angeführten Wirkungen auszuüben.)
2. Die Ausführungen im gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz richten sich erkennbar ausschließlich gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides. Hiebei handelt es sich um ein gemeinsames, gegen diese beiden Spruchteile gerichtetes Vorbringen, das eine klare Zuordnung zu diesen Absprüchen und den von ihnen betroffenen Beschwerdeführern vermissen lässt. Deshalb und wegen des einheitlichen, beide Spruchpunkte umfassenden Aufhebungsbegehrens können die Beschwerdeausführungen nicht so verstanden werden, dass die drei Beschwerdeführer, deren Berufungen zurückgewiesen wurden, sich auf die Bekämpfung des Spruchpunktes I beschränken und die übrigen vier Beschwerdeführer sich allein gegen Spruchpunkt II wenden.
Es liegt nun auf der Hand, dass die vier Beschwerdeführer, deren Berufungen abgewiesen wurden, durch den Ausspruch über die Zurückweisung der von den übrigen drei Beschwerdeführern erhobenen Berufung in ihren Rechten nicht verletzt werden konnten. Aber auch die drei Beschwerdeführer, deren Berufungen mangels Parteistellung zurückgewiesen wurden, konnten durch die Abweisung der Berufungen der übrigen vier Beschwerdeführer in ihren Rechten nicht verletzt werden. Denn dieser Ausspruch des angefochtenen Bescheides ist ausdrücklich nicht an sie gerichtet, vermag daher ihnen gegenüber (anders als Spruchpunkt I) keine bindende Wirkung zu entfalten und schränkt in dem mit ihnen fortzusetzenden Verfahren die Befugnis der belangten Behörde zur meritorischen Entscheidung über ihre - nunmehr wieder offenen - Berufung nicht ein.
Die aufgezeigte mangelnde Rechtsverletzungsmöglichkeit bedingt jeweils im selben Umfang den Mangel der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde. Dies hat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG die Zurückweisung der Beschwerden in dem im Spruch bezeichneten Umfang zur Folge.
3. Die Zurückweisung dreier Berufungen (Spruchteil I) hat die belangte Behörde mit der fehlenden Parteistellung der davon betroffenen Beschwerdeführer begründet: das Grundstück des A W. sei nicht Wald, sondern Wiese; die Grundstücke des G H. (1533/7) und des P B. (1530/21) würden nicht an die Rodungsfläche angrenzen.
Diese drei Beschwerdeführer halten dem ihr ersessenes Recht der Holzbringung durch den S-graben, und somit auch über das Grundstück 1530/1, entgegen und führen dazu aus, der Begriff "angrenzend" im § 19 Abs. 4 lit. d FG umfasse "alle, die als dinglich Berechtigte Holz bringen können und müssen, mag auch der Wald, aus dem geliefert wird, etwas weiter entfernt sein"; der besagte Begriff sei daher extensiv auszulegen. Darüber hinaus verweisen A W. auf seine Wasserbezugsrechte und die (im Falle der Verwirklichung des Vorhabens des Mitbeteiligten) zu erwartenden Beeinträchtigungen seiner Wasserversorgung aus dem S-bach, G H. und P B. auf ihre Stellung als Anrainer in Bezug auf das "Gesamtprojekt" (darunter ist hier das im Antrag vom 1. Jänner 1980 vorgesehene Vorhaben gemeint, welches eine erheblich längere Leitungstrasse auf dem Grundstück 1530/1 und damit eine dementsprechend weiter bachaufwärts, also zu den Grundstücken dieser beiden Beschwerdeführer hin gelegene Wasserfassung vorsah; das dem vorliegenden Rodungsverfahren zugrundeliegende Projekt beschränkte sich demgegenüber auf die Wiederherstellung der durch den Murenabgang 1983 zerstörten Anlagenteile auf dem Grundstück 1530/1).
Die Beschwerden sind, was die dargestellte "extensive" Auslegung des Begriffes "angrenzend" im § 19 Abs. 4 lit. d FG anlangt, nicht im Recht. Entsprechend dem Sinn des Wortes "angrenzend" (eine gemeinsame Grenze haben), sind unter "angrenzenden Waldflächen" unmittelbar an die Rodungsfläche angrenzende Waldflächen zu verstehen. Daneben kommt zufolge des hiebei zu berücksichtigenden § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz auch dem Eigentümer und dem dinglich Berechtigten nicht unmittelbar angrenzender Waldflächen Parteistellung zu, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die jeweils dazwischen liegende Fläche weniger als 10 m breit und nicht bestockt ist (unbestockte Waldfläche oder Nichtwaldfläche; in diesem Sinne auch Bobek-Plattner-Reindl, Forstgesetz 1975, 68, Anmerkung 6 zu § 19). Daher vermögen diese drei Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf Holzbringungsrechte aus ihren grabenaufwärts gelegenen Waldgrundstücken eine Parteistellung gemäß § 19 Abs. 4 lit. d FG nicht darzutun.
Aus dem Fehlen einer Parteistellung nach § 19 Abs. 4 lit. d FG folgt allerdings nicht schon die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufungen dieser drei Beschwerdeführer. Sie haben nämlich (wie auch die übrigen Beschwerdeführer) durchgehend behauptet, "dinglich Berechtigte" an der zur Rodung beantragten Fläche zu sein (ersessene Holzbringungsrechte). Wäre dieses - vom Mitbeteiligten bestrittene - Vorbringen richtig, so hätten diese drei Beschwerdeführer Parteistellung gemäß § 19 Abs. 4 lit. b FG. Dies hat die belangte Behörde nicht erkannt (sie hat noch in der Gegenschrift die Frage der Parteistellung ausschließlich unter dem Blickwinkel des § 19 Abs. 4 lit. d erörtert). Offenbar deshalb hat sie, ohne die Behauptungen dieser drei Beschwerdeführer über ersessene Holzbringungsrechte zu überprüfen, deren Parteistellung verneint und die Berufungen aus diesem Grunde zurückgewiesen.
Die dargestellte, erkennbar auf eine unrichtige Rechtsauffassung zurückzuführende mangelhafte Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes hat zur Folge, dass die Zurückweisung der Berufungen (Punkt I des Spruches des angefochtenen Bescheides) inhaltlich rechtswidrig ist. In diesem Umfang ist der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
4.1. Die Abweisung der weiteren vier Berufungen gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung (Spruchteil II) hat die belangte Behörde zusammenfassend damit begründet, dass im Verfahren eindeutig ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rodung nachgewiesen worden sei, die vorgebrachten Bedenken eingehend geprüft und durch die vorgeschriebenen Auflagen "ausreichend entkräftet" worden seien. Laut dem durch den angefochtenen Bescheid bestätigten Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten ist das als überwiegend erachtete öffentliche Interesse in der Energiewirtschaft begründet, und zwar in der Energiegewinnung aus Kleinkraftwerken. Der Landeshauptmann führte unter anderem auch aus, dass anlässlich des Murenabganges im Jahre 1983 der Boden im Bereich der Rodungsfläche bis auf den anstehenden Fels abgetragen worden sei, dass auf dieser derzeit kein forstlicher Bewuchs stocke und dass von den Sachverständigen forstfachliche Bedenken gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung nicht vorgebracht worden seien.
4.2.1. Die Beschwerdeführer (darunter sind hier und in der Folge jene vier Beschwerdeführer - W B., I B., E H., J H. - gemeint, deren Berufungen abgewiesen wurden) wenden ein, der angefochtene Bescheid beachte die in dem Behebungsbescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 1983 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassungen nicht: so seien insbesondere nach wie vor Ausmaß und Lage der Rodungsfläche nicht hinreichend bestimmt und das gerichtlich anhängige Grenzfestsetzungsverfahren nicht abgeschlossen; mit dem Bescheid werde eine Rodungsbewilligung für ein Teilvorhaben ohne Bedachtnahme darauf erteilt, ob alle für das "Gesamtprojekt" notwendigen Rodungsbewilligungen erlangt werden könnten.
Der auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 gestützte Bescheid vom 10. Oktober 1983 erging an den Mitbeteiligten und die Beschwerdeführer G H., P B., A W. sowie J H. und blieb nach der Aktenlage unbekämpft. Tragende Gründe für die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz waren unter anderem, dass für jene näher angeführten Waldgrundstücke, über welche die Druckrohrleitung des Kleinkraftwerkes verläuft, noch keine Rodungsbewilligung beantragt worden sei, und dass wegen nicht ausreichender Bestimmtheit des Ausmaßes und der Lage der zur Rodung freigegebenen Fläche in der Natur das Ergebnis des in Ansehung der Grundstücke 1530/1, 1533/7 (G H.), 1530/21 (P B.) und 1533/8 (J H.) anhängigen gerichtlichen Grenzfestsetzungsverfahren abzuwarten sei. Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, wurde die nunmehr bekämpfte Rodungsbewilligung trotz Nichtvorliegens dieser beiden Voraussetzungen erteilt. Wenngleich in der Beschwerde nicht expressis verbis ausgesprochen, so ist das vorstehende Beschwerdevorbringen doch (auch) dahin zu versehen, dass damit eine aus der Nichtbeachtung der dargestellten tragenden Behebungsgründe resultierende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.
Es trifft zu, dass die Missachtung der in einem Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 verbindlich geäußerten, die Behebung tragenden Rechtsanschauung einen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1982, Slg. Nr. 10757/A). Eine solch Bindung bestand jedoch im Beschwerdefall nicht.
Ein Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 vermag im Rahmen der Grenzen der subjektiven und objektiven Rechtskraft (Walter Mayer, Grundriss des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 4. Auflage, Rz 480) bindende Wirkung von vornherein nur im zweiten (und allenfalls einem weiteren) Rechtsgang jenes Verfahrens zu entfalten, in welchem er ergangen ist, nicht aber darüber hinaus (Identität des Verfahrens). Diese auf das jeweilige Verfahren beschränkte Bindungswirkung ergibt sich daraus, dass Bescheide nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 zum Unterschied von anderen verfahrensrechtlichen Bescheiden (etwa Zurückweisungen nach § 66 Abs. 4 oder Entscheidungen nach §§ 69 und 71 AVG 1950) das betreffende Verfahren nicht abschließend erledigen und ihre Aufgabe sich darauf beschränkt, den Verfahrensgang und den Inhalt der in diesem Verfahren ergehenden Entscheidungen im Sinne der Rechtsanschauung der Berufungsbehörde verbindlich zu bestimmen. Identität des Verfahrens verlangt notwendig Identität des Verfahrensgegenstandes. Dieser bestimmt sich - jedenfalls bei antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren in erster Linie nach dem zugrundeliegenden Antrag. Daraus folgt, dass bei antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren die Zurückziehung eines Antrages und die Stellung eines neuen Antrages jedenfalls die Identität der Verfahren über die beiden Anträge ausschließt; durch die Zurückziehung eines Antrages wird das über diesen geführte Verfahren endgültig beendet.
Im Beschwerdefall handelt es sich um ein Rodungsverfahren. Solche Verfahren sind, weil das Gesetz eine Rodungsbewilligung von Amts wegen nicht kennt, antragsbedürftige Verfahren (siehe dazu § 19 FG). Daraus folgt im Beschwerdefall, dass dass über den Antrag vom 1. Jänner 1980 eingeleitete Verfahren mit der Rückziehung dieses Antrages beendet war. Mit dem Antrag vom 28. März 1984 wurde ein anderes, mit dem erwähnten nicht identisches Verfahren eingeleitet. Diese mangelnde Identität der beiden Verfahren hat den Wegfall der Bindungswirkung des im ersteren Verfahren erlassenen Behebungsbescheides für jenes Verfahren zur Folge. Aus diesem Grunde ist eine inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen Nichtbeachtung des Behebungsbescheides vom 10. Oktober 1983 ausgeschlossen.
4.2.2. Die Beschwerdeführer wenden gegen die RodungsbewilIigung weiters ein, sie beruhe auf einer verfehlten und mangelhaften Interessenabwägung; es gebe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rodung, sondern nur ein privates des Mitbeteiligten; ein Energiebedarf sei nicht bescheinigt worden, vor allem nicht von den Stromerzeugern und Stromlieferanten in Kärnten wie der ÖDK und der KELAG; die Stellungnahme der Abteilung 8E des Amtes der Kärntner Landesregierung stamme von eben jener Abteilung, die auch über den Wasserrechtsantrag des Mitbeteiligten entschieden habe; die Rodungsfläche liege in der "Roten Zone" und im Hochwasserabflussbereich; bei Anschneiden der übersteilen Böschung am linken Ufer des S-baches drohe eine neuerliche Hangrutschung und damit Gefahr für den Wald auf dem Grundstück 1530/2 wie auch für die Ortsbewohner; es fehlten Erörterungen zur Sicherheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Projektes des Mitbeteiligten; die Frage der hinreichenden Restwassermenge - unter Bedachtnahme auf die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und damit der Existenzmöglichkeit der Anrainer und ihres Trink- und Nutzwasserbedarfes - sei nicht geklärt.
Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Flächen angrenzen (§ 19 Abs. 4 lit. d FG), dürfen im Rodungsverfahren zum Zweck der Abwehr allfälliger, ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der nach § 17 Abs. 2 FG vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 1984, Zl. 82/07/0065, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Das Beschwerdevorbringen zielt - von dem Hinweis auf die Gefahr einer neuerlichen Hangrutschung abgesehen - allein darauf ab, darzutun, dass und weshalb das von der belangten Behörde als erwiesen angenommene öffentliche Interesse an der Rodung schlechthin nicht bzw. nicht in einem das Walderhaltungsinteresse überwiegenden Ausmaß gegeben sei. Die Beschwerdeführer haben mit diesen Ausführungen nicht aufgezeigt, inwiefern damit in ihr die Parteistellung im gegenständlichen Rodungsverfahren begründendes subjektives Recht auf Erhaltung der ihnen gehörigen nachbarlichen Waldflächen bzw. auf Abwehr von diesen Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen eingegriffen worden ist. Nichts anderes gilt für den Beschwerdevorwurf, die erteilte Rodungsbewilligung widerspreche dem Wiederbewaldungsauftrag laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 28. Juli 1981. Auch dieses Vorbringen bewegt sich ausschließlich im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Interessen; es fehlt an einem Zusammenhang mit dem den Beschwerdeführern zustehenden vorbezeichneten subjektiven Recht. Der Schutz der im FG verankerten öffentlichen Interessen und damit auch deren gegenseitige Abwägung ist aber allein der Forstbehörde überantwortet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1987, Zlen. 86/07/0224 - 0228).
Was den Hinweis auf die vermeintliche Gefahr einer neuerlichen Hangrutschung bei Anschneiden des Böschungsfußes anlangt, so vermag dieser allgemein gehaltene Hinweis keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer darzutun, zumal sie selbst nicht konkret behaupten, dass auch noch bei dem im Verfahren zwecks Vermeidung einer solchen Gefahr geänderten Projekt die Bescheidauflagen nicht geeignet oder nicht ausreichend wären, der besagten Gefahr vorzubeugen.
4.2.3. Die Beschwerdeführer vertreten ferner die Auffassung, eine Rodungsbewilligung komme nur für das "Gesamtprojekt" (damit ist hier gemeint: einschließlich der außerhalb des Grundstückes 1530/1 gelegenen Anlagenteile), nicht aber für Teile hievon, und nur unter der Voraussetzung in Frage, dass alle für das Vorhaben des Mitbeteiligten notwendigen Rodungsbewilligungen erwirkt werden können, was aber ausgeschlossen sei, weil die Beschwerdeführerin I B. in Ansehung ihrer für die Druckrohrleitung in Anspruch genommenen Waldgrundstücke 1529/1 und 1529/2 eine Zustimmung niemals erteilen werde. Eben diese Rechtsauffassung habe auch die belangte Behörde in ihrem Behebungsbescheid vom 10. Oktober 1983 vertreten.
Auch damit vermag die Beschwerde keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer darzutun, ist doch in keiner Weise erkennbar, inwiefern durch den Umstand, dass die Rodungsbewilligung nicht für das "Gesamtprojekt" erteilt wurde, ihr im Rodungsverfahren zu wahrendes subjektives Recht auf Erhaltung ihres angrenzenden Waldes verletzt sein könnte.
4.2.4 Rechtswidrig sei die Rodungsbewilligung auch deshalb, weil die Verwirklichung des Vorhabens des Mitbeteiligten auf dem Grundstück 1530/1 das ersessene Recht der Beschwerdeführer auf Holzbringung durch den S-graben und damit die forstliche Bewirtschaftung ihrer Waldflächen behindere, letztere sei ohne das besagte Bringungsrecht unmöglich.
Auch dieses Vorbringen ist nicht berechtigt. Soweit die Beschwerdeführer damit ein ersessenes Bringungsrecht ins Treffen führen, ist eine Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführer deshalb ausgeschlossen, weil sie mit dieser Behauptung eine "zivilrechtliche Einwendung" im Sinne des § 19 Abs. 7 FG erheben, eine solche aber die Versagung einer Rodungsbewilligung nicht zu rechtfertigen vermag. Im Falle der Erhebung zivilrechtlicher Einwendungen ist die Forstbehörde gemäß § 19 Abs. 7 FG lediglich gehalten, auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde - was allerdings im Beschwerdefall rechtswidrigerweise nicht geschehen ist - die Parteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Sollten die Beschwerdeführer mit dem in Rede stehenden Vorbringen das jedem Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigten gemäß § 66 Abs. 1 FG zustehende (sohin öffentlich-rechtliche) "Bringungsrecht über fremden Boden" meinen, so ist darauf zu erwidern: Dieses Recht setzt nicht die Waldeigenschaft des Grundes, über den Holz oder sonstige Forstprodukte gebracht werden
voraus (arg. "...über fremden Boden zu bringen ... "; in diesem
Sinne auch Bobek-Plattner-Reindl, Forstgesetz 1975, 171, Anmerkung 3 zu § 66). Daher lässt die Erteilung einer Rodungsbewilligung, die ja lediglich die Erlaubnis gibt, Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verwenden, das Bringungsrecht nach § 66 Abs. 1 FG unberührt. Damit ist eine Verletzung dieses Rechtes durch den angefochtenen Bescheid ausgeschlossen. (Wenn sich die konkrete Ausgestaltung eines Projektes auf die Möglichkeit der Bringung von Holz oder Forstprodukten auswirkt, wird die den jeweiligen Umständen angemessene "Art und Weise der Bringung" entsprechend dem § 66 Abs. 4 FG zwischen den Parteien zu vereinbaren, allenfalls durch die Behörde festzulegen sein.)
4.2.5 Die Beschwerdeführer wenden weiters ein, Lage und Ausmaß der Rodungsfläche seien nicht ausreichend bestimmt; das Vorhaben des Mitbeteiligten erstrecke sich auch auf Nachbargrundstücke, insbesondere auf das Grundstück 1533/9 des W B.; in Ansehung des "Gesamtprojektes" werde das Grundstück 1533/7 (G H.) widerrechtlich genutzt.
Auch dieses Vorbringen ist nicht stichhältig. Inwiefern durch die gerügte mangelnde Bestimmtheit der Lage und des Ausmaßes der Rodungsfläche Rechte der Beschwerdeführer verletzt worden seien, wird in der Beschwerde nicht näher dargetan - von der behaupteten rechtswidrigen Inanspruchnahme von Grundstücken der Beschwerdeführer abgesehen. Eine solche Rechtsverletzung ist indes im Hinblick auf den normativen Inhalt des angefochtenen Bescheides ausgeschlossen. Dieser räumt dem Mitbeteiligten nur die Befugnis zur Rodung einer Teilfläche seines Grundstückes 1530/1 ein. Sollten die Beschwerdeführer der Meinung sein, der Mitbeteiligte nehme für seine Anlage zum Teil ihnen gehörige Grundflächen in Anspruch, so steht ihnen, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt, die zivilrechtliche Abwehr dagegen frei. Eine Duldungspflicht erwächst für sie aus dem angefochtenen Bescheid nicht, weil mit diesem eine Rodungsbewilligung, die auch Teile ihrer Grundstücke erfasst, nicht erteilt worden ist. Aus diesen Erwägungen ist auch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides deshalb, weil mit ihm die Rodungsbewilligung erteilt wurde, ohne den Ausgang des bei Gericht anhängigen Grenzfestsetzungsverfahrens abzuwarten, ausgeschlossen.
4.2.6. Nicht zielführend sind schließlich die Verfahrensrügen, es seien die Aussagen im angefochtenen Bescheid über das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung für die gesamte Anlage unrichtig, das Verfahren in erster Instanz zufolge nicht ausreichender Unterlagen und nicht gehöriger Ladung der Beschwerdeführer und jenes vor der belangten Behörde wegen des Fehlens eines Rodungsansuchens für die Grundstücke 1529/1- 6 mangelhaft geblieben und es habe das Fehlen "jeglichen Parteivorbringens und entsprechender Sachanträge gem. § 65 AVG" den Beschwerdeführern "jegliche Möglichkeit einer Stellungnahme" genommen. Mangels konkreter Ausführungen zur Relevanz der gerügten Verfahrensmängel haben die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargetan und vermag auch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass und inwiefern als Folge dieser behaupteten Mängel ihre im Rodungsverfahren zu wahrenden subjektiv-öffentlichen Rechte als Waldnachbarn durch den angefochtenen Bescheid verletzt worden sind.
4.3. Aus diesen Gründen erweisen sich die Beschwerden dieser Beschwerdeführer nicht als berechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen sind.
5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren der im Punkt I des Spruches genannten Beschwerdeführer ist abzuweisen, weil als Beilage nur eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides anzuschließen war und dafür S 90,-- als Beilagengebühr zu entrichten waren. Das Mehrbegehren des Mitbeteiligten ist abzuweisen, weil ihm ein Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes nur für den mit der Einbringung einer schriftlichen Äußerung zur Beschwerde verbundenen, nicht (jedoch für den ihm durch die Äußerung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erwachsenen Aufwand zusteht. In Ansehung dieser letzteren Äußerung steht ihm allerdings der Ersatz der darauf entfallenden Stempelgebühren zu.
Wien, am 21. Dezember 1987
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