VwGH 87/07/0099

VwGH87/07/009915.3.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unterpertinger über die Beschwerde des VH in S, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, Bahnhofstraße 17, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 23. März 1987, Zl. Agrar 11-417/6/87, betreffend Zusammenlegungsplan "A" (mitbeteiligte Partei:

Zusammenlegungsgemeinschaft "A", vertreten durch den Obmann PE, S), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfLG Krnt 1979 §25;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfLG Krnt 1979 §25;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Spruchpunkte II, III und IV, soweit diese die Berufung des Beschwerdeführers zum Gegenstand haben, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Das Zusammenlegungsverfahren "A" wurde mit Verordnung der Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) vom 19. Mai 1978 eingeleitet. In der Folge hat diese Behörde jeweils durch Auflage zur allgemeinen Einsicht den Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen (Bescheid vom 5. September 1978) - dieser ergänzt durch den Plan über die im Zusammenlegungsgebiet notwendigen Rekultivierungsmaßnahmen (Bescheid vom 28. Juni 1979) -, den Bewertungsplan (Bescheid vom 23. August 1979), den Besitzstandsausweis (Bescheid vom 17. April 1980), den Bescheid über die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke vom 25. März 1981, einen Nachbewertungsplan (Bescheid vom 19. Dezember 1983) und einen ergänzenden Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Bescheid vom 19. Dezember 1983) erlassen. Alle diese Bescheide sind - die letztgenannten drei jeweils in der Fassung von Berufungsbescheiden des Landesagrarsenates - in Rechtskraft erwachsen.

Durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 30. Oktober 1985 bis einschließlich 13. November 1985 hat die ABB schließlich den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 23. Oktober 1985) erlassen.

Gegen diesen Bescheid haben mehrere Personen des Zusammenlegungsverfahrens Berufung erhoben.

2. Mit Bescheid vom 23. März 1987 entschied der Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung (die belangte Behörde) nach Durchführung ergänzender Ermittlungen und einer mündlichen Verhandlung über diese Berufungen - soweit hier von Belang - wie folgt:

"II.

"Den Berufungen der Nachbarschaft 'A-Gemeinschaft' und der Nachbarschaft 'A-Comite', des Vorstandes der Zusammenlegungsgemeinschaft A sowie weiterer Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft, vertreten durch ME, S, und des VH, S, wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid vom 23.10.1985, Z. 122/29/85 (Zusammenlegungsplan), insoweit er sich auf die Zuteilung der Abfindungsgrundstücke 1587, 1586 und 1576 bezieht, behoben und diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen wird (§ 66 II AVG in Verbindung mit § 1 Agrarverfahrensgesetz).

III.

Der Agrarbezirksbehörde Villach wird unter einem aufgetragen, die Bewertung des Grundstückes 1576 (Rinner), insoweit diese abgeändert wurde, neu durchzuführen.

IV.

Im übrigen werden die vorgenannten Berufungen als unbegründet abgewiesen (§ 66 IV AVG in Verbindung mit § 1 Agrarverfahrensgesetz)."

Zur Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Berufungsvorbringen in rechtlicher Hinsicht zunächst zur (gemeinsamen) Berufung der beiden in Spruchpunkt II. genannten Nachbarschaften aus, daß es in der Frage der Zuteilung der Abfindungsgrundstücke 1576, 1586 und 1587 einer "Korrektur bzw. Behebung" bedürfe; diese Angelegenheit müsse im Hinblick auf die Ungesetzmäßigkeit der Abfindungen zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werden. Der Berufungsbehörde sei es nicht möglich, über diese Sache selbst zu entscheiden, da es noch umfangreicher technischer Arbeiten und Berechnungen bedürfe, deren Bewerkstelligung ihr unmöglich sei. In Ansehung der Berufung der Zusammenlegungsgemeinschaft A sah sich die belangte Behörde aufgrund des Fehlens eines eindeutigen Beweises dafür, ob und in welchem Stadium die Bewertung des Rinners abgeändert worden sei, veranlaßt, der Erstbehörde aufzutragen, "die Bewertung des Grundstückes 1576 (Rinner), insoweit diese abgeändert wurde, neu durchzuführen".

Zur Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers verwies die belangte Behörde vorerst auf die durch einen Abgeordneten des Landesagrarsenates am 24. Jänner 1985 aufgenommene Niederschrift, deren Inhalt als Beurteilungsgrundlage für die Frage der vom Beschwerdeführer kritisierten Neueinteilung herangezogen werden müsse. Dieser Niederschrift zufolge hätten sich alle bei der damaligen Besichtigung anwesenden Beteiligten, insbesondere auch der Beschwerdeführer mit einem von Hofrat Dipl.Ing. S. erstellten Einteilungsentwurf einverstanden erklärt. Damit sei in der Frage der Zuteilung der Grundabfindung eine Entscheidung bereits vorweg genommen worden. Die damals abgegebenen Erklärungen hätten rechtsverbindlichen Charakter, an deren Endgültigkeit zu rütteln kein Anlaß bestehe; dies umso weniger, als festgestelltermaßen auch der Gesetzmäßigkeit der Grundabfindungen vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei. Da der Bewertungsplan in Rechtskraft erwachsen sei, könnten die vom Beschwerdeführer gegen die Bewertung gerichteten Argumente nicht zum Tragen kommen. Die von der Stadtgemeinde B veranlaßte Aufschüttung befinde sich außerhalb des Zusammenlegungsgebietes; die Agrarbehörden seien daher dafür nicht zuständig. Auch in der Frage der Widmung einer Fläche zum Zweck der Errichtung einer Heuhütte liege eine Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Entscheidung nicht vor. Wenn die Erstinstanz von einer gesonderten Bewertung des Weges bei der Parzelle 1250/2 abgesehen habe, so erkläre sich diese berechtigte Vorgangsweise daraus, daß dieser Weg als Teil der bezeichneten Parzelle angesehen werden müsse und daher eine eigene Bewertung keineswegs erforderlich gewesen sei. Hinsichtlich der Bewertung des Altgrundstückes 652/4 sei zu bemerken, daß dessen Rekultivierung erst der Beschwerdeführer vorgenommen habe; eine Überprüfung der Bonitierung sei somit "nicht mehr nachvollziehbar". Einer eingehenden Überprüfung seitens der Erstbehörde bedürfe jedoch die Frage der Übertragung von Grundflächen in das öffentliche Gut. In diesem Punkt sei "selbstverständlich" zu beobachten, ob entsprechende Beschlüsse der Zusammenlegungsgemeinschaft wie auch der Gebietskörperschaften vorlägen. Dem Begehren des Beschwerdeführers sei auch insofern Rechnung zu tragen, als der Erstinstanz der Auftrag erteilt werde, das Problem des Hochwasserrückstaus einer eingehenden Überprüfung und allfälligen Entscheidung zuzuführen.

Im übrigen aber hätten die Berufungen als unbegründet abgewiesen werden müssen. Insgesamt müsse noch festgestellt werden, daß der Zusammenlegungsplan den im Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 normierten Voraussetzungen durchaus entspreche und "die Gesetzmäßigkeit der Abfindungen mit Ausnahme der Zuteilung im Bereich der Grundstücke 1576, 1586 und 1587 darin volle Berücksichtigung (finde)".

3. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinen aus den § 1 und 24 Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 erfließenden Rechten verletzt, insbesondere darauf, daß ihm nicht eine ungünstige Grundstücksform als Abfindungsgrundstück zugewiesen werde, sowie darauf, daß der durch einen Wasserrückstau bedingten Überschwemmung seiner Abfindungsgrundstücke durch "zweckentsprechende Beseitigungsmaßnahmen" Rechnung getragen werde. Er begehrt deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt; auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet. Der Beschwerdeführer hat zu beiden Gegenschriften eine Äußerung abgegeben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß Abs. 2 des mit "Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung" überschriebenen § 25 Flurverfassungs-Landesgesetz-FLG 1979 (Wiederverlautbarungs-Kundmachung LGBl. Nr. 64) haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die Abfindungsgrundstücke dürfen - verglichen mit den eingebrachten Grundstücken - nicht ein unzumutbar größeres Ausmaß an entwässerten Flächen, an Flächen mit stärkerer Hangneigung, an Flächen mit erheblich anderen Bodenverhältnissen oder an stärker katastrophengefährdeten Flächen enthalten. Bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung muß ohne erhebliche Änderung der Art und der Einrichtung des Betriebes ein größerer oder zumindest gleicher Betriebserfolg wie auf den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken erzielbar sein. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen der Partei nur mit ihrer Zustimmung zugeteilt werden.

2.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Meinung, daß in Ansehung des ihm zugewiesenen Abfindungsgrundstückes 1605 der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide; darüber hinaus lägen insoweit Verfahrensmängel vor, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Verfahrensvorschriften seien dadurch verletzt worden, daß der agrartechnische Sachverständige bezüglich der Zuteilung des bezeichneten Abfindungsgrundstückes weder Befund noch Gutachten erstellt habe, vielmehr die rechtswidrige Ansicht vertreten habe, daß im Übereinkommensweg den zwingenden Bestimmungen und Zielsetzungen des Zusammenlegungsverfahrens (§§ 1 und 24 FLG 1979) nicht entsprochen werden müsse. Der Sachverständige hätte, wäre er seiner Aufgabe nachgekommen, erkennen müssen, daß die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Flächenzuweisung (Verlegung der Abfindungsflächen 1607, 1608 und 1609 an den südlichen Rand der Abfindungsfläche 1605 entlang des Weges 1580) eine günstigere Form seiner zuletzt genannten Abfindungsfläche bewirke.

Die Rechtsrüge begründet die Beschwerde damit, daß die belangte Behörde bei der Zuweisung des Grundstückes 1605 den gesetzlichen Zuteilungsgrundsätzen nicht entsprochen habe. Die ungünstige Wirtschaftsform der Fläche 1605 ("U-Form") hätte bei Realisierung des Vorschlages des Beschwerdeführers beseitigt werden können. Gleichzeitig hätte auch der Stichweg 1606 aufgelassen werden können. Damit wäre auch der insbesondere das Abfindungsgrundstück 1605 betreffende Oberflächenwasserstau - auf diese Frage sei weder der Sachverständige noch die belangte Behörde trotz mehrfachen Hinweises des Beschwerdeführers eingegangen - zu beheben gewesen. Da die belangte Behörde diesem Umstand nicht Rechnung getragen habe, sei der Beschwerdeführer in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Zuweisung günstiger Grundstücksformen verletzt worden.

2.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind im Zusammenlegungsverfahren erstattete Änderungs- bzw. Lösungsvorschläge von Parteien nur dann von rechtlicher Relevanz, wenn sich die Gestaltung des Zusammenlegungsplanes für diese Parteien ohne Berücksichtigung dieser Vorschläge als gesetzwidrig erweisen würde (vgl. etwa das Erkenntnis vom 31. März 1987, Zl. 86/07/0018). Tatsache ist, daß sich die belangte Behörde im Beschwerdefall mit dem vom Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 25. November 1985 erstatteten - zufolge der Berufungs- wie auch der Beschwerdeausführungen mit einem Lageplan versehenen Änderungsvorschlag, wonach die Abfindungsflächen 1607, 1608 und 1609 anstatt entlang des in die Abfindungsfläche 1605 des Beschwerdeführers hineinragenden Stichweges 1606 am Südrand der Fläche 1605 entlang des Weges 1580 situiert werden sollten, im bekämpften Bescheid nicht auseinandergesetzt hat. Sie hat vielmehr, ohne daß eine entsprechende sachverständige Äußerung vorgelegen wäre - das sachverständige Mitglied der belangten Behörde für Agrarwesen, Dipl.Ing. M., hat sich in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 1986 zu dieser Frage eines Urteiles ausdrücklich enthalten -, in der Begründung die für den Gerichtshof nicht nachvollziehbare Auffassung vertreten, es sei "festgestelltermaßen auch der Gesetzmäßigkeit der Grundabfindungen Rechnung getragen (worden)". Ist mangels die Abfindungsfläche 1605 des Beschwerdeführers betreffender, unter dem Gesichtspunkt des Zuteilungskriteriums "günstig geformt" in Betracht kommender Tatsachenfeststellungen nicht nachprüfbar, auf welchem Weg die belangte Behörde zu ihrer die Gesetzmäßigkeit auch in dieser Hinsicht bejahenden Beurteilung gelangt ist, so kann dieser Verfahrensmangel nicht durch den Hinweis darauf saniert werden, der Beschwerdeführer habe sich in einer Aussprache unter der Leitung eines Abgeordneten der belangten Behörde am 24. Jänner 1985 mit der nunmehr von ihm in Frage gestellten Lösung ausdrücklich einverstanden erklärt. Insoweit im angefochtenen Bescheid dem zuletzt genannten Umstand entscheidende Bedeutung und der anläßlich dieser Aussprache abgegebenen Erklärung des Beschwerdeführers "rechtsverbindlicher Charakter" mit dem Gewicht der "Endgültigkeit" beigemessen wird, vermag die belangte Behörde damit die Unbedenklichkeit ihrer Entscheidung, soweit sie die Bestätigung der vom Beschwerdeführer gerügten Zuteilung der Abfindungsfläche 1605 betrifft, nicht darzutun. Dies vor allem deshalb, weil die Erklärung des Beschwerdeführers, mit den laut Plan des Dipl.Ing. S. - dieser Plan (im angefochtenen Bescheid als "Einteilungsentwurf" bezeichnet) ist nicht Bestandteil der dem Gerichtshof vorgelegten Akten - vorgeschlagenen Abfindungen einverstanden zu sein, keine für die Agrarbehörden - wovon die belangte Behörde rechtsirrig ausgegangen zu sein scheint - bindende Aussage dergestalt enthält, es wäre damit die Abfindung im Zusammenlegungsplan jedenfalls dieser Parteienerklärung entsprechend zu gestalten. Eine diesbezügliche "Vorwegnahme" der behördlichen Entscheidung (vgl. die Begründung des bekämpften Bescheides S. 11/12) ist durch das Gesetz nicht gedeckt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß seine in Rede stehende Erklärung die drei anderen Parteien des Verfahrens zugewiesenen Abfindungsflächen 1607, 1608 und 1609 nicht erfaßt hat. Dieser Darstellung ist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift nicht entgegengetreten; vielmehr hat sie eingeräumt, daß diese "Vereinbarung" direkt nur den Beschwerdeführer und drei weitere namentlich genannte Parteien, nicht jedoch die Parteien mit den Abfindungen 1607, 1608 und 1609 betrifft.

Da nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde, hätte sie sich mit dem in der Berufung des Beschwerdeführers enthaltenen Änderungsvorschlag auseinandergesetzt, hinsichtlich des Abfindungsgrundstückes 1605 zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, ist der aufgezeigte Verfahrensmangel wesentlich.

Daß im übrigen die belangte Behörde von der von ihr zunächst uneingeschränkt bejahten Gesetzmäßigkeit der das Grundstück 1605 betreffenden Abfindung selbst nicht überzeugt war, macht die in der Begründung des angefochtenen Bescheides nachfolgende, mit einem Auftrag an die Erstbehörde verbundene Aussage deutlich, daß das vom Beschwerdeführer vor allem in bezug auf seine Abfindung 1605 dargestellte "Problem des Hochwasserrückstaus einer eingehenden Überprüfung und allfälligen Entscheidung" bedürfe. Auf diesen Fragenkreis wird in anderem Zusammenhang noch zurückzukommen sein (siehe II.6.).

3.1. Die Beschwerde weist darauf hin, daß in der Einleitungs-Verordnung vom 19. Mai 1978 die Ostgrenze des Zusammenlegungsgebietes ausdrücklich mit dem bestehenden Vorflutgraben bestimmt worden sei. Daher sei die Einbeziehung aller östlich des mit 1576 (neu) bezeichneten Grabens gelegenen Grundstücke in das Verfahren rechtswidrig. Insbesondere treffe dies auf das Weggrundstück 1252 (alt) zu. Aus diesem Grund könne dem Beschwerdeführer diese Fläche, die auch nicht bonitiert worden sei, nicht mit Bonität I zugeteilt werden. Es handle sich hiebei um eine Fläche im Ausmaß von 978 m2, die im bisherigen Verfahren mit XXX, d.h. als unproduktive Fläche ausgewiesen worden sei; deren Zuteilung als Bonität I verstoße gegen das Gesetz.

3.2.1. Der Beschwerdeführer hatte dazu bereits in seiner Berufung vom 25. November 1985 bemerkt, daß der nicht bonitierte Weg 1252 eine "alte verbliebene Wegböschung, Untergrund Schotter - oberflächlich begrünt" sei, die in seinem Betrieb seit 50 Jahren mitbewirtschaftet werde und der Bonität VII entspreche. Da im gesamten Zusammenlegungsgebiet nur drei Grundstücke (alt; im Eigentum des Beschwerdeführers) mit der Bonität I im Ausmaß von insgesamt 20.782 m2 vorhanden gewesen seien, enthalte seine Abfindung mit einer Fläche von 21.760 m2 in der Bonitätsklasse I eine Differenz von 978 m2 in dieser Wertklasse zum Nachteil seines Betriebes (vgl. auch die Äußerung des Beschwerdeführers vom 10. Jänner 1987 zum Gutachten des agrartechnischen Mitgliedes der belangten Behörde vom 18. Dezember 1986).

Die Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen in der Begründung des bekämpften Bescheides erschöpft sich in dem Hinweis, daß das Absehen einer gesonderten Bewertung des Weges bei der Parzelle 1250/2 seitens der Erstbehörde berechtigt gewesen sei und sich daraus erkläre, daß dieser Weg als Teil der Parzelle 1250/2 angesehen werden müsse und daher eine eigene Bewertung keineswegs erforderlich sei.

3.2.2. Was zunächst die Beschwerdebehauptung anlangt, die Einbeziehung des Weggrundstückes 1252 sei durch die Einleitungs-Verordnung vom 19. Mai 1978 nicht erfaßt, so ist der Beschwerdeführer insoweit im Recht, als in der genannten Verordnung der ABB die Ostgrenze tatsächlich mit "der bestehende Vorflutgraben" (im Lageplan des Zusammenlegungsplanes mit 1576 bezeichnet) angegeben worden ist. Allerdings weist die in den Akten erliegende planliche Darstellung des Bewertungsplanes auch östlich dieses Grabens gelegene Grundstücke (darunter auch den Weg 1252) als vom Zusammenlegungsgebiet umfaßt aus. Mag auch nach den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen der Bewertungsplan insoweit in Widerspruch zur Einleitungs-Verordnung stehen, so ist unbestritten, daß der Bewertungsplan in Rechtskraft erwachsen ist. Aufgrund des stufenförmigen Aufbaues des Zusammenlegungsverfahrens (vgl. dazu die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, so etwa die Erkenntnisse vom 21. Jänner 1986, Zlen. 85/07/0258, 0259, vom 25. September 1986, Zl. 85/07/0254, und vom 11. Juni 1987, Zl. 85/07/0008) sind die Festlegungen des rechtskräftigen Bewertungsplanes für die Durchführung des weiteren Verfahrens maßgebend; sowohl die Behörde als auch die Parteien sind an ihn gebunden.

Was freilich die Behauptung des Beschwerdeführers über die unzulässige Zuteilung einer Fläche von 978 m2 als Bonität I anlangt, so vermochte die belangte Behörde diese Bedenken nicht zu entkräften. Abgesehen davon, daß nach der erwähnten planlichen Darstellung des Bewertungsplanes sowohl der Weg 1252 als auch der Weg 1250/2 als unbewertet (XXX) aufscheint (vgl. die Stellungnahme des agrartechnischen Mitgliedes der belangten Behörde vom 16. November 1984), hat der angefochtene Bescheid keine Antwort darauf gegeben, weshalb es zulässig war, dem Beschwerdeführer aus dem im Bewertungsplan unbewerteten und offensichtlich auch in der Folge unbewertet gebliebenen Weggrundstück 1252 (vgl. zu letzterem Aspekt auch den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 1985, Zl. Agrar 11-418/9/85, betreffend "Nachbewertung") eine Fläche von 978 m2 als mit der besten Bonität (Ertragswertklasse I) versehen zuzuteilen. Dieser Begründungsmangel ist wesentlich, ist doch ohne weiteres erkennbar, daß die belangte Behörde bei Vermeidung desselben in diesem Punkt zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

4.1. Eine weitere Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, daß das in seinem Eigentum gestandene Altgrundstück 652/4, das mit der Bonität II bewertet worden sei, aufgrund eines Zeichenfehlers in der planlichen Darstellung des Bewertungsplanes irrigerweise tatsächlich der Bonitätsklasse VII anstatt II unterstellt worden sei.

4.2. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid in Auseinandersetzung mit einem entsprechenden Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers auf die Bemerkung beschränkt, daß eine "Überprüfung der Bonitierung nicht nachvollziehbar" sei, weil der Beschwerdeführer das Grundstück 652/4 nachträglich rekultiviert habe. Mit dieser Aussage hat es die belangte Behörde verabsäumt klarzustellen, von welchem von ihr als maßgebend angenommenen Sachverhalt sie bei der Beurteilung des besagten Einwandes des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Diese Unterlassung ist im gegebenen Zusammenhang umso bedeutsamer, als der erwähnten Plandarstellung vor allem aufgrund einer offensichtlich das Grundstück 652/4 betreffenden Durchstreichung tatsächlich nicht zu entnehmen ist, ob diese Fläche bei der Ermittlung des Wertes der eingebrachten Grundstücke in die Ertragswertklasse II oder VII eingestuft worden ist, und andere Unterlagen, die in diesem Punkt zuverlässig Auskunft geben könnten, in den dem Gerichtshof vorgelegten Akten nicht enthalten sind.

Da sich eine allfällige unrichtige Bewertung des in Rede stehenden Altgrundstückes des Beschwerdeführers mit einer erheblich geringeren Bonität (vom Beschwerdeführer behauptet: VII statt II) auf die Berechnung des Abfindungsanspruches des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten auswirkt (vgl. § 25 Abs. 7 und 8 FLG 1979), ist der Mangel der Erkennbarkeit des der Entscheidung insoweit zugrunde gelegten Sachverhaltes wesentlich.

5.1. Im Berufungsverfahren hat der Beschwerdeführer auf die seiner Meinung nach rechtswidrige Aufschüttung der (nicht ihm zugeteilten) Abfindungsfläche 1577 im Mündungsbereich der Drau um 75 cm durch die Stadtgemeinde B hingewiesen. Diese seitens der ABB nicht genehmigte Vorgangsweise habe für seinen landwirtschaftlichen Betrieb einen existenzbedrohenden Zustand geschaffen. Dieses Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dahingehend präzisiert, daß der durch die Hebung des Niveaus herbeigeführte starke Wasserrückstau eine Beeinträchtigung seiner Abfindungsgrundstücke darstelle. Weder der agrartechnische Sachverständige noch die belangte Behörde habe der Überflutungsgefahr Beachtung geschenkt.

5.2. Die Begründung des angefochtenen Bescheides begnügte sich dazu mit dem Satz, daß die beschriebene Aufschüttung sich außerhalb des Zusammenlegungsgebietes befinde, weshalb eine Zuständigkeit der Agrarbehörden nicht gegeben sei. Dem vermag der Gerichtshof nicht zu folgen: Die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift wiederholte Feststellung, daß die vom Beschwerdeführer bekämpfte Aufschüttung, somit das Grundstück 1577, außerhalb des Zusammenlegungsgebietes gelegen sei, ist aktenwidrig. Ein Vergleich des einen Bestandteil des Zusammenlegungsplanes bildenden Lageplanes (Stand 15. Oktober 1985) mit der mehrfach erwähnten planlichen Darstellung des Bewertungsplanes zeigt, daß die Fläche 1577 einem Teil des eindeutig innerhalb des Zusammenlegungsgebietes gelegenen Altgrundstückes 530/1 entspricht. Wenn das in Fragen der Agrartechnik fachkundige Mitglied der belangten Behörde, Dipl.Ing. M., in seinem Gutachten vom 18. Dezember 1986 den sodann im angefochtenen Bescheid vertretenen Standpunkt als zutreffend erachtet hat, so steht diese Aussage des genannten Sachverständigen mit seinem Gutachten vom 19. November 1984 nicht in Einklang, da in letzterem eine Reihe von östlich des Altgrundstückes 530/1 (teilweise identisch mit dem Abfindungsgrundstück 1577) situierten Flächen als innerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegend bezeichnet worden sind. Die belangte Behörde hat demnach zu Unrecht die Zuständigkeit der Agrarbehörden verneint, mithin gesetzwidrigerweise von einer Auseinandersetzung mit dem, wenngleich nicht sehr konkreten, so doch nicht als von vornherein unbegründet anzusehenden Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Aufschüttung der Abfindungsfläche 1577 und der daraus nach Ansicht des Beschwerdeführers für seine Abfindungen resultierenden negativen Auswirkungen abgesehen.

6. Nachdem die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides eine Reihe von die Gesetzmäßigkeit seiner Abfindungen in Abrede stellenden Einwendungen des Beschwerdeführers als - von ihrer Warte aus und, wie gezeigt, z.T. unzutreffenderweise - unbegründet erkannt hat, ist sie in den letzten beiden Absätzen des die Berufung des Beschwerdeführers behandelnden Begründungsteiles zu dem Ergebnis gekommen, daß dem (im Berufungsverfahren gestellten) Begehren des Beschwerdeführers in zweifacher Hinsicht Rechnung zu tragen sei, nämlich in der Frage der von ihm bekämpften "Übertragung von Grundflächen in das öffentliche Gut" (vgl. die an die belangte Behörde gerichtete Äußerung des Beschwerdeführers vom 10. Jänner 1987) sowie in der Frage des "Hochwasserrückstaus". In bezug auf beide Fragenkreise läßt die Formulierung der jeweiligen Begründungspassage in Verbindung mit dem daran anschließenden Satz, daß "im übrigen" die Berufungen als unbegründet abgewiesen hätten werden müssen, keine Zweifel offen, daß der Berufung des Beschwerdeführers insoweit Erfolg beschieden sein sollte, und zwar derart, daß der Erstbehörde der bindende Auftrag zur "eingehenden Überprüfung und allfälligen Entscheidung" der beiden bezeichneten Berufungsanliegen erteilt, sohin die Angelegenheit in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstinstanz verwiesen worden ist (§ 66 Abs. 2 AVG 1950). Ohne auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der zitierten Gesetzesstelle einzugehen, ist festzuhalten, daß die wiedergegebenen Begründungsteile mit dem Bescheidspruch (oben I.2.) nicht in Einklang zu bringen sind. Die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides (Zusammenlegungsplan) und die Zurückverweisung der Angelegenheiten "Übertragung von Grundflächen in das öffentliche Gut" und "Hochwasserrückstau" sind von Spruchpunkt II nicht umfaßt; die dort angeführten Abfindungsflächen stehen mit den von jenen Angelegenheiten betroffenen Abfindungsgrundstücken in keinem Zusammenhang. Da die besagte Aufhebung und Zurückverweisung selbstredend auch dem Spruchpunkt IV nicht subsumierbar ist, stehen im vorliegenden Fall Spruch und Begründung zueinander in Widerspruch, was den angefochtenen Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. etwa die bei Hauer-Leukauf3, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, Eisenstadt 1987, S. 350,

E. 14, zitierten Erkenntnisse).

7. Nach dem Gesagten war der in Beschwerde gezogene Bescheid im Umfang der Spruchpunkte II, III und IV, soweit diese die Berufung des Beschwerdeführers zum Gegenstand haben, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes - diese geht als Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

8. Für das fortzusetzende Verfahren sieht sich der Gerichtshof noch zu der Bemerkung veranlaßt, daß den Agrarbehörden hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten "Überstellung der Heuhütte" (gemeint: Flächenwidmung und Baubewilligung für eine vom Beschwerdeführer als Ersatz für seine auf einem einer anderen Partei zugeteilten Grundstück stehenden Heuhütte zu errichtende Hütte) im Hinblick auf § 98 Abs. 4 lit. d FLG 1979 eine Zuständigkeit nicht zukommt.

9. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

10. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß an Stempelgebühren für zur Rechtsverfolgung erforderliche Beilagen zur Beschwerde lediglich S 150,-- zu entrichten waren.

Wien, am 15. März 1988

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