Normen
FlVfGG §10 impl;
FlVfGG §4 Abs2 impl;
FlVfLG Bgld 1950 §20 Abs1 idF 1979/055;
FlVfLG Bgld 1950 §21 Abs2 idF 1979/055;
FlVfLG Bgld 1950 §21 Abs3 idF 1979/055;
FlVfLG Bgld 1950 §25 idF 1979/055;
FlVfLG Bgld 1970 §20 Abs1 idF 1979/055;
FlVfGG §10 impl;
FlVfGG §4 Abs2 impl;
FlVfLG Bgld 1950 §20 Abs1 idF 1979/055;
FlVfLG Bgld 1950 §21 Abs2 idF 1979/055;
FlVfLG Bgld 1950 §21 Abs3 idF 1979/055;
FlVfLG Bgld 1950 §25 idF 1979/055;
FlVfLG Bgld 1970 §20 Abs1 idF 1979/055;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Burgenland zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Das Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz hat im Zusammenlegungsverfahren N durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 26. November 1984 bis einschließlich 10. Dezember 1984 den Zusammenlegungsplan erlassen.
Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer Berufung erhoben und darin im wesentlichen ausgeführt, es seien ihnen im Verhältnis zu ihrem Altbestand Grundflächen von weit schlechterer Bonität zugeteilt worden, wozu komme, daß die ihnen gegenüber seitens des Operationsleiters abgegebene Zusage, sie würden auf Grund der Qualität ihrer Altgrundstücke mit besten "Mittersätz"- Grundstücken abgefunden werden, nicht eingehalten worden sei.
Nach Einholung eines Instruierungsberichtes des Operationsleiters und Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Teilnahme des Erstbeschwerdeführers und Beiziehung des Operationsleiters als Auskunftsperson wies der Landesagrarsenat beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 31. Juli 1985 die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 20, 21 und 25 Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, in der Fassung LGBl. Nr. 55/1979 (in der Folge: FLG), als unbegründet ab. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der §§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 2 und 3 FLG folgendes aus: Die Beschwerdeführer seien mit sechs Besitzkomplexen im Gesamtausmaß von 3,9471 ha in das Verfahren einbezogen worden, wovon ein Teil (548 m2) auf eine Baulandfläche entfalle. Diese Grundstücke entsprächen einem Vergleichswert von 843.467,25 Punkten. Unter Berücksichtigung des Anteiles der Beschwerdeführer an den gemeinsamen Anlagen hätten sie gemäß § 20 FLG Anspruch darauf, mit Grundstücken im Wert von 825.056,29 Vergleichspunkten abgefunden zu werden. Die Beschwerdeführer seien mit zwei Besitzkomplexen im Ausmaß von 4,0028 ha, die einem Vergleichswert von 822.706,75 Punkten entsprächen, abgefunden worden. Diese Gegenüberstellung zeige zunächst, daß die Abfindung der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fläche und des Wertes gesetzmäßig erfolgt sei. Sie hätten zwar gegenüber dem Abfindungsanspruch einen in Geld auszugleichenden Wertverlust von 2.349,54 Punkten, d.s. 0,28 %, hinnehmen müssen, doch liege diese Differenz weit innerhalb der gesetzlich zulässigen Toleranzgrenze von 5 %. Das Flächen/Wert-Verhältnis betrage im alten Stand 19,11 Punkte, im neuen Stand 18,68 Punkte; dies ergebe eine Abweichung von 0,43 Punkten, was einem Prozentsatz von 2,25 % entspreche. Diese Differenz liege ebenfalls weit innerhalb der gesetzlich zulässigen Toleranzgrenze von 20 %. Dem - so die belangte Behörde weiter - einzig zu erörternden Berufungseinwand der schlechteren Bonität der Abfindung sei entgegenzuhalten, daß der gesetzlich normierten Anforderung der "tunlichst gleichen Beschaffenheit" der Abfindung entsprochen worden sei, indem sich diese am Durchschnittswert der eingebrachten Flächen orientiert habe. Dabei habe den Wünschen der Beschwerdeführer nur unter Bedachtnahme auf das Gesamtoperat entsprochen werden können. Die angeführten Differenzbeträge bzw. - prozentsätze, die sehr deutlich innerhalb des jeweils zulässigen Gestaltungsrahmens lägen, ließen wohl kaum Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Abfindung aufkommen. Schließlich sei auf Grund der Verminderung der Betriebsfläche ein indirekter Flächengewinn aus der Verminderung des Randstreifeneffektes zu berücksichtigen. Daraus könne abgeleitet werden, daß - wie auch vom landwirtschaftlichen Sachverständigen festgestellt worden sei - ein gleicher Betriebserfolg ohne Änderung von Art und Einrichtung des Betriebes möglich sei. Dem zwar auf neuerliche Bewertung lautenden, letztlich aber auf Neuabfindung abzielenden Begehren der Beschwerdeführer komme demnach keine Berechtigung zu.
Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid, wie der Gesamtheit der Beschwerdeausführungen zu entnehmen ist, in ihrem Recht auf gesetzmäßige Abfindung verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehren deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat Teile der Verwaltungsakten vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach § 20 Abs. 1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (dieses Paragraphen) mit dem gemäß § 12 Abs. 2 ermittelten Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
Gemäß § 21 Abs. 2 FLG darf der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch nach Absatz 1 und dem Wert der Grundabfindung nicht mehr als fünf v.H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.
Zufolge des § 21 Abs. 3 leg. cit. haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen (§ 17 Abs. 2) hat das Verhältnis zwischen Wert und Flächenausmaß der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Wert und Flächenausmaß der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Aus Gründen der Zusammenlegung sich ergebende Abweichungen sind bis einschließlich 20 v.H. dieses Verhältnisses zulässig.
2.1. Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch eine solche infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblicken die Beschwerdeführer in dem Umstand, daß sie entsprechend der "Rechtsmittelbelehrung" des Operationsleiters gegen den Bewertungsplan Berufung zu Protokoll erhoben hätten (mit der Begründung, daß die Bonitierung der eingebrachten und der zugewiesenen Flächen keineswegs in einem ausgewogenen Verhältnis stehe und die Einteilung der Bonitätsklassen selbst als unrichtig anzusehen sei), über diese jedoch noch nicht entschieden worden sei. Von einer Rechtskraft des Bewertungsplanes - wie im Zusammenlegungsplan vom 31. Oktober 1984 behauptet - könne daher keine Rede sein.
2.2. Die Beschwerde bezieht sich mit diesem Vorbringen der Sache nach auf den - der Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zufolge - stufenförmigen Aufbau des Zusammenlegungsverfahrens, demzufolge jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird und deren rechtskräftiger Abschluß einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist, anderseits bei der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrunde zu legen ist. Das Überspringen einer Verfahrensstufe würde der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens nehmen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1985, Zl. 84/07/0096, und die dort angeführte Rechtsprechung). Von da her gesehen durfte die Agrarbehörde erster Instanz den Zusammenlegungsplan vom 31. Oktober 1984 nur unter der Voraussetzung erlassen, daß bereits der Bescheid betreffend den Bewertungsplan erlassen worden war (vgl. § 25 Abs. 3 FLG); von derselben Voraussetzung war die meritorische Erledigung der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Zusammenlegungsplan in Form der Abweisung der Berufung und der Aufrechterhaltung des Zusammenlegungsplanes durch die belangte Behörde abhängig.
Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, es fehle im vorliegenden Fall an dieser Voraussetzung, ist nicht zielführend. Abgesehen davon, daß die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hingewiesen hat, es sei laut Auskunft der Agrarbehörde erster Instanz eine formgerechte Berufung gegen den Bewertungsplan nicht eingebracht worden, ein Hinweis, dem die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten sind, führt die Beschwerde selbst ausdrücklich aus, die Berufung "zu Protokoll" erhoben zu haben. Da aber nach der Vorschrift des § 7 Abs. 3 Agrarverfahrensgesetz 1950 Berufungen ausschließlich in schriftlicher Form einzubringen sind, vermochte das mündliche Einschreiten der Beschwerdeführer den Eintritt der Rechtskraft des Bewertungsplanes und in der Folge die Erlassung und Bestätigung des Zusammenlegungsplanes nicht zu hindern.
3. Soweit die Beschwerde vorbringt, die Abfindung lasse eine Ertragsminderung von weit über 50 % erwarten, da die zugewiesenen Flächen sich bestenfalls für Kornanbau, nicht jedoch wie die eingebrachten Flächen für den Anbau von Mais und Weizen eigneten, ist ihr das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) entgegenzuhalten. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dient nicht dazu, im Verwaltungsverfahren versäumtes Vorbringen nachzuholen: Weder in der Berufung noch bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 30. Mai 1985 haben die Beschwerdeführer bzw. der Erstbeschwerdeführer auch nur behauptet, es ermögliche ihnen die Abfindung nicht einen zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren eingebrachten Grundflächen, geschweige denn - was nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. Juli 1983, Zl. 82/07/0220, und die dort zitierte Rechtsprechung) - den Nachweis dafür erbracht, welche Erschwernisse sie nunmehr auf sich zu nehmen hätten, welche Einbußen sie erlitten, und in welchem Ausmaß der auf Grund der durchgeführten Zusammenlegung erzielte oder zu erwartende Betriebserfolg geringer sei als der vor der Zusammenlegung erzielte. Der Gerichtshof sieht sich sohin nicht in der Lage, der belangten Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren (Fehlen von Tatsachenfeststellungen) in Ansehung des Tatbestandselementes "Ermöglichung eines zumindest gleichen Betriebserfolges" im Sinne des § 21 Abs. 3 FLG vorzuwerfen und bei der Überprüfung des angefochtenen, den Zusammenlegungsplan bestätigenden Bescheides insoweit von anderen Sachverhaltsgrundlagen auszugehen als die belangte Behörde.
4.1. Die Beschwerdeführer behaupten schließlich, sie seien entgegen dem Gebot des § 20 Abs. 1 FLG bei der Abfindung nicht mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit bedacht worden. Verfehlt sei in diesem Zusammenhang die Bezugnahme in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf den Durchschnittswert der eingebrachten Flächen. Der Begriff der Beschaffenheit könne nur anhand von Kriterien wie Lage, Ausmaß, Bonität, Feuchtigkeitsgehalt des Bodens, Sonneneinstrahlung, Windanfälligkeit, Kältestau etc. gewonnen und keineswegs durch den relativen Begriff des Durchschnittswertes ersetzt werden. Auch diese Ausführungen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.
4.2. Dem in den Verwaltungsakten erliegenden, einen Bestandteil des Zusammenlegungsplanes bildenden Abfindungsausweis betreffend die Beschwerdeführer ist zu entnehmen, daß diese Teile der in ihrem Altbestand enthaltenen Flächen der Bonitätsklassen 1, 2 und 4 zugunsten einer entsprechend höheren Zuteilung von Flächen der 3. und 5. Bonitätsklasse verloren haben. Mit der damit verbundenen durchschnittlichen Bonitätsverschlechterung ging - unter Berücksichtigung des Beitrages an Grundflächen für die gemeinsamen Anlagen - eine geringfügige Flächenvermehrung einher. Unter Berücksichtigung der weitgehend nicht näher spezifizierten Äußerungen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren sowie der unwidersprochen gebliebenen Aussage des Operationsleiters in der am 30. Mai 1985 vor der belangten Behörde stattgefundenen Verhandlung, wonach die Zuweisung der Abfindung in der Ried "Obere Mittersätz" unter Bedachtnahme auf das Gesamtoperat der Wunschabgabe der Beschwerdeführer Rechnung trage, und die Bonitätsklassen 1 bis 4 sich zum Anbau fast aller Kulturpflanzen eigneten, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß der von der belangten Behörde in der Begründung ihres Bescheides angestellten Überlegung dahin, daß die Abfindung der Beschwerdeführer im wesentlichen dem Durchschnittswert der von ihnen eingebrachten Grundstücke entspreche, Rechtswidrigkeit in Ansehung des Gebotes der Zuteilung von Grundstücken "tunlichst gleicher Beschaffenheit" anhaftet. Da sich außerdem sowohl der Unterschied zwischen dem Wert der Abfindung und dem Abfindungsanspruch als auch das Flächen/Wert-Verhältnis innerhalb des vom Gesetz (§ 20 Abs. 1 bzw. § 21 Abs. 3 FLG) festgelegten Rahmens hält - die diesbezügliche rechnerische Darstellung im angefochtenen Bescheid blieb von den Beschwerdeführern unbestritten - und darüber hinaus durch die - gleichfalls nicht bestrittene - weitgehende Reduzierung der Zahl der von den Beschwerdeführern eingebrachten Besitzkomplexe auch das im § 1 Abs. 2 Z. 1 FLG normierte Ziel der Zusammenlegung, jedenfalls soweit der Grundbesitz der Beschwerdeführer erfaßt ist, als erreicht anzusehen ist, fällt der belangten Behörde im Beschwerdefall kein Verstoß gegen die gesetzlichen Abfindungsregeln zur Last.
5. Da es nach dem Gesagten den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des durch den bekämpften Bescheid bestätigten Zusammenlegungsplanes hinsichtlich der den Beschwerdeführern zugewiesenen Abfindung aufzuzeigen, waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, im Rahmen des gestellten Antrages (§ 59 Abs. 1 VwGG).
Wien, am 21. Jänner 1986
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