VwGH 87/07/0073

VwGH87/07/007326.5.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde der NN-Aktiengesellschaft, vertreten durch Dr. Kurt Jaeger, Rechtsanwalt in Linz, Hauptplatz 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. März 1987, Zl. 510.456/04-15/87, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §65;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32;
AVG §56;
AVG §65;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid läßt sich folgender maßgebende Sachverhalt entnehmen:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. März 1987 wurde in Bestätigung eines Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Juli 1986 der beschwerdeführenden Partei gemäß den §§ 32, 33, 54, 99, 105 und 138 Abs. 1 WRG 1959 aufgetragen, jede über die in zwei wasserrechtlichen Bescheiden des Landeshauptmannes vom 4. Dezember 1976 und vom 22. April 1982 spruchmäßig bestimmten qualitativen Parametern des zulässigen Maßes der Wasserbenutzung bei der Ableitung betrieblicher Abwässer aus dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei in XY liegende Ableitung solcher Abwässer in die Traun unverzüglich, längstens bis 31. Dezember 1986, einzustellen.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die beschwerdeführende Partei nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Nichterteilung des in Rede stehenden Auftrages verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die vorliegende Anordnung wurde auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützt. Danach ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatz derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert - diese Voraussetzung wurde im Beschwerdefall angenommen - oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

In der Beschwerde wird gegen die Bestätigung des Auftrages durch den angefochtenen Bescheid eingewendet, seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sei durch Fertigstellung und Inbetriebnahme entsprechender Anlagen nachweislich eine solche Verbesserung in der Abwassersituation eingetreten, daß die beschwerdeführende Partei nun "in allen wesentlichen Belangen den seinerzeitigen und heute noch immer gültigen Abwassereinbringungsbescheid des Jahres 1976" einhalte; dies wäre zu berücksichtigen und nicht vom Sachverhalt im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides auszugehen gewesen.

In Erwiderung hierauf ist vor allem an das schon im angefochtenen Bescheid angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1983, Zl. 82/07/0205, zu erinnern, in dem unter Bezugnahme auf das Vorerkenntnis 16.4.1956, 936/53, Slg. Nr. 4040/A dargetan wurde, daß in der Herstellung jenes Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug bekämpften Bescheid entspricht, keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken ist. Zur Verdeutlichung der Rechtslage sei hinzugefügt, daß die Erzielung eines bloßen Teilerfolges, gemessen an dem Inhalt einer an sich berechtigten Anordnung der Behörde erster Instanz, noch keinen in einer wesentlichen Hinsicht anderen Sachverhalt darstellt, der die Berufungsbehörde ermächtigen würde, im Rechtsmittelverfahren eine im Gesetz grundgelegte Verpflichtung im Hinblick auf schon erbrachte Leistungen in Richtung der gänzlichen Durchführung des behördlichen Auftrages zu ermäßigen; die vollständige Ausführung der von der Behörde erster Instanz aufgetragenen Maßnahmen wiederum bildet deshalb keine rechtserhebliche Änderung der Sachlage, weil andernfalls mit einer hieraus für die Berufungsbehörde resultierenden Verpflichtung zur Beseitigung des behördlichen Auftrages als solchen die Negierung seines in bestimmten Rechtsfolgen weiterhin bedeutsamen Bestandes selbst verbunden wäre.

In der Beschwerde wird gegen den erteilten Auftrag noch eingewendet, er habe eine bereits durch das Gesetz selbst untersagte konsenslose Einbringung zum Gegenstand. Mit diesem Vorbringen wird in Wahrheit gegen das in § 138 WRG 1959 normierte Rechtsinstitut argumentiert, welches gerade solche Aufträge vorsieht; mit Recht ist im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen worden, daß der in einer gesetzwidrigen Überschreitung einer wasserrechtlichen Bewilligung bestehenden Neuerung erst auf der Grundlage eines erforderlichenfalls zwangsweise vollziehbaren behördlichen Auftrages wirksam begegnet werden kann.

Das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der angewendeten Gesetzesstelle ist in der Beschwerde nicht (mehr) in Frage gestellt worden.

Das Fehlen der behaupteten Rechtsverletzung ließ nach dem Vorgesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen; diese war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Mit der Entscheidung in der Sache selbst ist auch dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Grundlage entzogen.

Wien, am 26. Mai 1987

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte