Normen
ABGB §6;
AVG §56;
VwRallg;
WWSGG §1;
WWSGG §33;
WWSGG §41;
WWSGG §6;
WWSGG §8;
ABGB §6;
AVG §56;
VwRallg;
WWSGG §1;
WWSGG §33;
WWSGG §41;
WWSGG §6;
WWSGG §8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die im Miteigentum der mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MB) stehende L-alpe ist nach den Bestimmungen des Regulierungsplanes vom 28. Februar 1933 im sogenannten L-bundesforst eingeforstet. Nach diesem Regulierungsplan besteht u.a. ein Holzbezugsrecht zur Erhaltung der eingeforsteten Alpobjekte und zum sonstigen Alpbedarf; das Höchstausmaß der jährlichen Bezugsmenge an Bau- und Nutzholz (Zaunholz) beträgt 9 fm. Für den Bezug an Bau- und Nutzholz sieht der Regulierungsplan folgende Bedingungen vor:
"C 4.) ... Für den Bezug des Bau- und Nutzholzes wird eine
zehnjährige Abrechnungsperiode festgesetzt.
Es steht aber auch den Bezugsberechtigten zu, über vorläufige Anmeldung für Rechnung der nächstfolgenden Abrechnungsperiode und mit Rücksicht auf den wahren Bedarf im vorhinein das unentbehrliche Bau- und Nutzholz sich auszeigen zu lassen. Nach Ablauf einer zehnjährigen Bezugsperiode bleibt das nicht bezogene Bau- und Nutzholz dieser Periode zu Gunsten der Berechtigten noch bis Ablauf der nächsten Bezugsperiode am Stocke stehen, verfällt aber dann, wenn selbes nicht bezogen wird, unentgeltlich den österreichischen Bundesforsten, wobei bemerkt wird, daß die erste Bezugsperiode im Jahre 1888 begonnen hat.
C 5.) Für den Fall, als ohne Verschulden der Berechtigten die eingeforsteten Gebäude und Verzäunungen durch Brand oder andere Elementarereignisse gänzlich oder teilweise zugrunde gehen, wird den Berechtigten der Bezug des abhängigen Bau- und Nutzholzes, insofern der Bedarf aus dem für zwei Abrechnungsperioden ohne Vergütung oder Abrechnung zugestandenen Holzquantum nicht gedeckt werden kann, gegen vorläufige Anmeldung und gegen Entrichtung der bereits festgesetzten Gegenleistungen zugesichert."
Unbestritten ist, daß zu Pfingsten 1983 und im Winter 1983/84 durch Elementarereignisse vier eingeforstete Objekte der MB schwerst beschädigt wurden. Die Beschwerdeführerin hat dazu nach Überprüfung durch einen Sachverständigen bereits in der am 24. Juni 1986 im erstinstanzlichen Verfahren abgehaltenen Verhandlung anerkannt, daß für die Wiederherstellung dieser Objekte ein Rundholzbedarf von 88,5 fm feststeht. Unbestritten blieb schließlich auch, daß den MB für die Bezugsperiode 1979 bis 1988 noch 4,28 fm an Bau- und Nutzholz zustehen.
Strittig ist ausschließlich die Frage, ob bzw. in welchem Ausmaß die Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des Regulierungsplanes verpflichtet ist, aus Anlaß dieser Schadensereignisse Elementarholz an die MB abzugeben.
Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) entschied diese Streitfrage unter Bezugnahme auf § 38 Abs. 2 des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952 (WWSG), im Sinne des darauf abzielenden Antrages der MB dahin gehend, daß die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, 88,5 fm Rundholz als Elementarholz ohne Gegenleistung und Anrechnung auf den laufenden Bezug an die MB abzugeben.
Die Beschwerdeführerin vertrat demgegenüber den Standpunkt, daß nach dem Regulierungsplan ein Elementarholzanspruch erst gegeben sei, wenn ein Bezug aus zwei Abrechnungsperioden nicht ausreiche, um den Holzbedarf zur Errichtung der zerstörten Objekte zu decken, und erhob gegen den Bescheid der AB Berufung.
Die belangte Behörde gab dieser Berufung insofern Folge, "als die Österr. Bundesforste verpflichtet sind, an die
Eigentümer der L-alpe ... 84,22 fm Rundholz als Elementarholz
gegen Entrichtung der urkundlich festgesetzten Gegenleistungen und ohne Anrechnung auf künftige Bezugsperioden abzugeben."
Auch die belangte Behörde ging begründend davon aus, daß die vorliegende Streitigkeit gemäß § 38 Abs. 2 WWSG von den Agrarbehörden zu entscheiden sei. In der Sache führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des Regulierungsplanes und der Standpunkte der beiden Parteien aus, Elementarholzklausel seien in den Servitutenregulierungsurkunden sehr verschiedenartig abgefaßt und vom Inhalt her sehr unterschiedlich ausgestaltet worden. Aus diesen verschiedenen "Katastrophenklauseln" sei eine allgemeine Schlußfolgerung nicht abzuleiten, vielmehr sei beim Eintritt eines Elementarfalles streng nach den Bestimmungen und dem Worlaut der Klausel in der jeweiligen Regulierungsurkunde vorzugehen.
Im Beschwerdefall sei davon auszugehen, daß in der derzeit (bis einschließlich 1988) laufenden Bezugsperiode der Bezugsanspruch schon so weit ausgenützt worden sei, daß nur mehr ein Guthaben von 4,28 fm an Bau- und Nutzholz zugunsten der MB bestehe. Die den Elementarholzbezug im vorliegenden Fall regelnde Bestimmung C 5.) des Regulierungsplanes vom 28. Februar 1933 enthalte dem Wortlaut nach keinen Hinweis auf einen Vorausbezug. Es könne nach diesem Wortlaut entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, daß mit der Formulierung "zugestandenen Holzquantum für zwei Abrechnungsperioden" ein Vorausbezug für 20 Jahre, sei es gerechnet vom Jahr der Geltendmachung oder vom Ablauf der laufenden Bezugsperiode an, gemeint gewesen sei; diese urkundliche Bestimmung weise vielmehr auf jenes Holzquantum hin, welches dem Servitutsberechtigten (in der Vergangenheit) zugestanden sei.
Richtig führe die Beschwerdeführerin aus, daß zum Zeitpunkt der Erstellung der Regulierungsurkunde im Jahre 1888 (deren Holzbezugsbedingungen vollinhaltlich in den Regulierungsplan vom 28. Februar 1933 übernommen worden seien) die Nutzholzgebühren vielfach jahrzehntelang nicht voll ausgeschöpft worden und sogar verfallen seien. Nach Neuerrichtung eines Objektes sei auf längere Sicht überhaupt kein Holz bezogen worden; die Anhäufung von Guthaben dürfte daher damals die Regel gewesen sein. So regle auch der Punkt C 4.) des gegenständlichen Regulierungsplanes den unentgeltlichen Verfall solcher Guthaben von Bau- und Nutzholz, welches weder innerhalb der laufenden Abrechnungsperiode noch bis zum Ablauf der nächsten Bezugsperiode bezogen worden sei. Unter dem "für zwei Abrechnungsperioden" zugestandenen Holzquantum im Sinne der Z. 5 der Holzbezugsbedingungen sei daher jenes Bezugsquantum zu verstehen, welches dem Bezugsberechtigten aus der vergangenen und der laufenden Abrechnungsperiode zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Elementarfalles zustehe.
Die Beschwerdeführerin führe selbst aus, daß zur Zeit der Urkundenerstellung der Holzbezug relativ gering gewesen sei. Auch daraus schloß die belangte Behörde, daß Punkt C 5.) der Bezugsbedingungen jenes Verständnis zugrundezulegen sei, daß die Berechtigten im Elementarfall zunächst ihren Bedarf aus dem Fundus des Guthabens für die vergangene und die laufende Abrechnungsperiode zu decken hätten. Soweit aus diesem Fundus der Elementarholzbedarf nicht gedeckt werden könne, sei Holz gegen Entrichtung der urkundlichen Gegenleistungen von der Beschwerdeführerin abzugeben.
Der abgängige Nutzholzbedarf der MB sei aus dem Guthaben aus der laufenden Abrechnungsperiode in der Höhe von 4,28 fm gedeckt. Darüber hinaus stehe den MB Elementarholz im Ausmaß von 84,22 fm gegen Entrichtung der urkundlichen Gegenleistungen zu, wobei eine Anrechnung auf künftige Bezugsperioden entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu erfolgen habe. Nach Meinung der belangten Behörde sei die urkundliche Formulierung "ohne Vergütung oder Abrechnung" als eine Regelung zur Bestimmung des Elementarholzquantums zu verstehen. "Ohne Vergütung" heiße dabei nicht, daß das abgängige Nutzholz ohne urkundliche Gegenleistung zugesichert worden sei, diese Worte wiesen vielmehr darauf hin, daß bei der mengenmäßigen Bestimmung des zugestandenen Holzquantums kein weiterer Ausgleich für die Vergangenheit zu erfolgen habe. Die Formulierung "oder Abrechnung" weise auf die Zukunft hin, daß nämlich das zugestandene Elementarholzquantum nicht etwa durch eine Anrechnung oder einen Abschlag für künftige Bezugsperioden (Vorausbezug) vermindert bzw. begrenzt werden sollte.
Zusammenfassend kam die belangte Behörde daher zu dem aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ersichtlichen Ergebnis.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Als Beschwerdepunkt bezeichnet die Beschwerdeführerin die "unrichtige Interpretation der Katastrophenklausel der einschlägigen Regulierungsurkunde sowie fehlerhafte Darstellung der hiebei zugrundegelegten jährlichen Holzgebühr".
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die Beschwerdeführerin hat darauf mit einem weiteren Schriftsatz repliziert, zu welchem die belangte Behörde noch einmal schriftlich Stellung genommen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist zwar unbestritten, daß durch Elementarereignisse Schäden an eingeforsteten Objekten der MB eingetreten sind, und daß zu deren Behebung ein Rundholzbedarf der MB im Ausmaß von insgesamt 88,5 fm besteht, doch ist ein Übereinkommen darüber nicht zustandegekommen, ob und in welchem Ausmaß die Beschwerdeführerin Elementarholz für die Wiederherstellung der beschädigten Objekte beizutragen hat.
In einem solchen Fall hat die Agrarbehörde, wenn sie darum angerufen wird, nach § 35 Abs. 2 WWSG den Schaden unter Zuziehung der Parteien in Augenschein zu nehmen und nach Anhören der beigezogenen Sachverständigen im Rahmen des bestehenden Anspruches unter billiger Rücksichtnahme auf alle maßgeblichen Umstände zu entscheiden, ob und wieviel Holz und was für Holz abzugeben ist und welches Entgelt allenfalls hiefür zu leisten ist. Hiebei kann den geänderten wirtschaftlichen Bedürfnissen, z.B. Teilung, Zusammenziehung oder Änderung und Verlegung von Gebäuden Rechnung getragen werden.
In diesem Zusammenhang war schon im Verwaltungsverfahren einzige Streitfrage die Auslegung der im Sachverhalt wörtlich wiedergegebenen Elementarholzklausel C 5.) des Regulierungsplanes hinsichtlich des Ausmaßes des Anspruches der MB; allein diese Streitfrage ist auch Gegenstand der vorliegenden Beschwerde.
Die vorzunehmende Auslegung hat, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt hat, vom Wortlaut der im Beschwerdefall anzuwendenden Klausel auszugehen. Der Inhalt anderer Regulierungsurkunden eignet sich hingegen schon wegen der Vielfalt der Gestaltung der einzelnen Elementarholzbezugsregelungen grundsätzlich nicht als Interpretationshilfe. Es gehen daher sämtliche Hinweise der Beschwerdeführerin auf den Inhalt von Elementarholzklauseln in andere Gebiete betreffenden Regulierungsurkunden ins Leere.
Da in der im Beschwerdefall strittigen Klausel dem Berechtigten der Bezug des infolge eines Elementarfalles abgängigen Bau- und Nutzholzes ohne vorangehende Eigenleistungen (etwa im Wege eines Holzbeitrages aus Eigenwäldern oder im Wege von Holzzukäufen) zugesichert wird, vermag die Beschwerdeführerin insbesondere aus ihren Hinweisen auf diesbezüglich anders geartete Regelungen in anderen Urkunden nichts für ihren Standpunkt im Beschwerdefall zu gewinnen.
Der Bezug des abgängigen Bau- und Nutzholzes wird dem Berechtigten in der strittigen Elementarholzklausel allerdings nur insofern zugesichert, als "der Bedarf aus dem für zwei Abrechnungsperioden ohne Vergütung oder Abrechnung zugestandenen Holzquantum nicht gedeckt werden kann".
Die in diesem Satzteil enthaltene Einschränkung des Elementarholzbezugsrechtes könnte nun dahin verstanden werden, daß dem Berechtigten Elementarholz nur in dem Ausmaß zustehen sollte, in welchem sein Bedarf ungeachtet der von ihm im Zeitpunkt des auslösenden Elementarereignisses bereits bezogenen Holzmengen das ihm für zwei Abrechnungsperioden insgesamt zustehende Holzquantum übersteigt. Da das Höchstausmaß der jährlichen Bezugsmenge an Bau- und Nutzholz im Falle der MB 9 fm beträgt, würde ein solches Verständnis der strittigen Klausel bedeuten, daß ein Anspruch der MB auf den Bezug von Elementarholz erst entstehen könnte, wenn ihr diesbezüglicher Bedarf 180 fm übersteigt, und daß dieser Anspruch auch nur den 180 fm übersteigenden Bedarf umfassen würde.
Einem derartigen Interpretationsergebnis steht jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Sinn und Zweck einer Elementarholzklausel entgegen, der doch in erster Linie darin besteht, dem Berechtigten in einem unverschuldeten Notfall den Bezug des für die Schadensbehebung erforderlichen Bau- und Nutzholzes in einer (allerdings auch für den Verpflichteten) wirtschaftlich zumutbaren Weise tatsächlich zu ermöglichen.
Auf ähnliche Bedenken stößt auch die Auslegungsvariante der Beschwerdeführerin, mit den "zwei Abrechnungsperioden" seien die laufende und die nächstfolgende Periode gemeint, auf deren Rechnung dem Berechtigten nach Punkt C 4.) des Regulierungsplanes nach der Aktenlage ein Vorgriff zusteht. Denn die strittige Elementarholzklausel bringt die Verpflichtung des Berechtigten, in einem Elementarfall einen solchen Vorgriff vorzunehmen, in keiner Weise zum Ausdruck.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, aus Gründen der "Waffengleichheit" müsse der Berechtigte im Elementarfall nicht nur das noch vorhandene Holz der vergangenen und der laufenden, sondern auch das der nächstfolgenden Abrechnungsperiode zur Abdeckung des Elementarholzbedarfes heranziehen. Dieser Ansicht steht jedoch entgegen, daß sie eine Bedachtnahme auf das für insgesamt drei Abrechnungsperioden zustehende Holzquantum erfordern würde, was jedoch nicht einmal aus dem Wortlaut, geschweige denn aus der Zielsetzung der strittigen Elementarholzklausel ableitbar ist.
Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß die belangte Behörde dadurch rechtswidrig vorgegangen wäre, daß sie unter den "zwei Abrechnungsperioden" gemäß der strittigen Klausel die vergangene und die laufende Periode verstanden und den Elementarholzanspruch der MB nur um jene Holzmenge von 4,28 fm reduziert hat, welche ihnen aus diesen beiden Perioden noch offenstand. Nur in diesem Umfang nämlich konnte der Elementarholzbedarf der MB nicht aus dem für die vergangene und für die laufende Abrechnungsperiode zugestandenen Holzquantum gedeckt werden.
Gegen die weiteren Erwägungen der belangten Behörde zur Bedeutung der Worte "ohne Vergütung oder Abrechnung" in der strittigen Klausel bringt die Beschwerdeführerin nichts vor. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch insoweit ein rechtswidriges Vorgehen der belangten Behörde nicht erkennen.
Erstmals in der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin noch geltend, aus dem jährlichen Holzbezug der MB von 9 fm sei vor Ermittlung des Elementarholzbezuges die darin enthaltene Zaunholzmenge auszuscheiden. Abgesehen davon, daß dieses Vorbringen dem im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot widerspricht, vermag der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht zu erkennen, weil die damit von ihr angestrebte Vorgangsweise - wie die Behörde zutreffend erkannt hat - im Ergebnis zu einem noch höheren Elementarholzanspruch der MB führen würde.
Die Vorgangsweise der belangten Behörde erweist sich daher als in den einschlägigen Bestimmungen des im Beschwerdefall anzuwendenden Regulierungsplanes gedeckt und widerspricht auch nicht den gesetzlichen Anordnungen in § 35 Abs. 2 WWSG. Die Frage, ob und inwieweit die gegenüber dem Zeitpunkt der Begründung der strittigen Holzbezugsrechte geänderte Praxis in der Ausübung dieser Rechte eine Neuregulierung notwendig und gerechtfertigt erscheinen ließe, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beantworten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 15. September 1987
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