VwGH 86/12/0056

VwGH86/12/005610.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 16. Dezember 1985, Zl. 0/21-0350895/48-1985, betreffend Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z.1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1980, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 Anl1 VGrA;
BDG 1979 Anl1 VGrB;
ForstG 1975 §104 Abs2 lita;
ForstG 1975 §105 Abs1;
ForstG 1975 §105;
ForstG 1975 §113 Abs1;
ForstG 1975 §93 Abs4;
GehG 1956 §30 Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
LBG Slbg 1980 §2 Abs1;
BDG 1979 Anl1 VGrA;
BDG 1979 Anl1 VGrB;
ForstG 1975 §104 Abs2 lita;
ForstG 1975 §105 Abs1;
ForstG 1975 §105;
ForstG 1975 §113 Abs1;
ForstG 1975 §93 Abs4;
GehG 1956 §30 Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
LBG Slbg 1980 §2 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von § 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit 1. Juli 1969 als Förster in ein Vertragsdienstverhältnis zum Land Salzburg aufgenommen. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1981 wurde er unter Ernennung zum Forstamtsrat der Dienstklasse VI des Dienstzweiges "Gehobener Forstaufsichtsdienst" (Verwendungsgruppe B) in den Personalstand der Salzburger Landesbeamten übernommen. Seine Dienststelle ist das Amt der Salzburger Landesregierung.

Mit Schreiben vom 22. Mai 1985 beantragte der Beschwerdeführer die Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956. Er sei seit dem Jahre 1969 bei der Landesforstdirektion tätig und während dieser Zeit mit der Erstellung von Waldwirtschaftsplänen für Agrargemeinschaften beschäftigt. Zur Erstellung von Waldwirtschaftsplänen (Fällungsplänen) seien gemäß § 3 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, nur Forstwirte im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. c dieses Gesetzes befugt. Die bei der Erstellung von Waldwirtschaftsplänen anfallenden Arbeiten umriß der Beschwerdeführer wie folgt:

"AUSSENARBEITEN.

1. Taxation (math. statistische Probenflächenaufnahme)

  1. a)

    Spiegelrelaskopaufnahme

  2. b)

    Baumhöhenmessung

  3. c)

    Zuwachsbohrung

  4. d)

    Standortsbeschreibung

  5. e)

    Bestandesbeschreibung

  6. f) Vorschreibung der wirtschaftlichen Maßnahmen aller forstlichen Nutzungen-= Fällungsplan, der Aufforstungen und Nachbesserungen (jeweils in Masse, Fläche u. Zahl).

2. Vermessung

a) Polygonzüge = Grenzvermessung

b) Bussolenzüge = Detail- sowie Wegvermessung

INNENARBEITEN:

3. Bestandeskartenerstellung bis zur fertigen Karte

  1. a) Auftrag der Vermessung
  2. b) Karten zeichnen
  3. c)

    planimetrieren

  4. d) malen der Karte sowie Eintragung der wirtschaftlichen Maßnahmen

    4.Auswertung der erhobenen Waldzustands- und Vorratsverhältnisse.

  1. a) Abschluß der Bestandesaufnahmeblätter zur EDV-Eingabereife.
  2. b) Nach Erhalt der EDV-Ausdruckwerte - Erstellung des Alterklassengraphikons.

    c) Auswertung von Zuwachs, Holzvorrat, Holzartenanteile, mittlere Bestockung, mittlere Bonität und mittleres Flächenalter.

    d) Ermittlung des Hiebsatzes nach anerkannten rechnerischen Verfahren.

    5. Verfassen des allgemeinen Teiles des Wirtschaftsplanes

  1. a) Rechtliche Grundlagen
  2. b) Flächenübersicht und Flächenvergleich
  3. c) Zustand der Grenzen
  4. d) Standort des Waldes (Geographische Lage, wirtschaftliche Lage, Aufschließung, Geologie-Boden und Klima.)

    6. Waldbauliche Planung."

    In seiner Stellenbeschreibung seien zwar - so fuhr der Beschwerdeführer fort - diese Aufgabenbereiche nicht ausdrücklich angeführt, sondern nur einige wesentliche Teilbereiche. Tatsächlich arbeite er jedoch die Waldwirtschaftspläne bis zur Unterschriftsreife selbständig und vollständig aus. Dies sei durch die jederzeit vorzulegenden handschriftlichen Konzepte nachweisbar. Daß seine Arbeiten voll den gesetzlichen Anforderungen entsprächen, gehe schon daraus hervor, daß seine Ausarbeitung dieser Waldwirtschaftspläne jeweils ohne Abänderungen vollinhaltlich von dem mit der Unterfertigung der Wirtschaftspläne betrauten Referenten übernommen worden seien. In weiterer Folge würden sodann diese auf die oben geschilderte Art zustande gekommenen Waldwirtschaftspläne von der Bezirksverwaltungsbehörde und der Agrarbehörde überprüft, verhandelt und bescheidmäßig genehmigt. Hiezu dürfe noch bemerkt werden, daß die von ihm ausgearbeiteten Waldwirtschaftspläne bisher immer ohne jegliche Abänderungen den erwähnten Genehmigungsbescheiden zu Grunde gelegt worden seien.

    Mit Dienstrechtsmandat vom 12. August 1985 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers nicht Folge. Zur Begründung führte sie aus:

    Der Ansicht des Beschwerdeführers, daß die von ihm durchgeführte Vorbereitung der Waldwirtschaftspläne als A-wertig zu betrachten sei, könne sich die Dienstbehörde nicht anschließen. Zur Erstellung von Fällungsplänen seien gemäß § 93 Abs. 4 lit. c des Forstgesetzes 1975 leitende Forstorgane von Forstbetrieben für diese Betriebe befugt. Gemäß § 113 Abs. 1 dieses Gesetzes hätten Eigentümer von Pflichtbetrieben leitende Forstorgane zu bestellen. Dieser Verpflichtung sei entsprochen, wenn für jeden Pflichtbetrieb mit einer Waldfläche von weniger als 1.800 ha ein Förster und mit einer Waldfläche von mindestens 1.800 ha ein Forstwirt als leitendes Forstorgan bestellt werde. Bei den Agrargemeinschaften, für die der Beschwerdeführer die Waldwirtschaftspläne vorbereite, handle es sich zum Teil um derartige försterpflichtige Forstbetriebe. Von allen von der Landesforstdirektion einzurichtenden Agrargemeinschaften sei lediglich die Waldgemeinschaft Rauris ein so großer Forstbetrieb, daß die Bestellung eines Forstakademikers Pflicht sei. Dieser Verpflichtung komme das Land Salzburg in Form der Betreuung durch die landschaftliche Forstverwaltung nach. Im übrigen Bereich seien also Förster zur Erstellung von Fällungsplänen befugt. Gemäß § 105 Abs. 1 lit. d des Forstgesetzes 1975 hätten Förster den erfolgreichen Besuch einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) sowie die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst nachzuweisen. Diese Ausbildung sei nach den Bestimmungen des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1980 auch das Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernis für die Dienstzweige Gehobener Forstaufsichtsdienst und Gehobener Dienst in der landschaftlichen Forstverwaltung. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bwertig zu betrachten sei. Außerdem werde darauf verwiesen, daß das derzeit vorhandene System der Forsteinrichtung von Forstakademikern erarbeitet worden sei. Die laufende Fortführung und Anpassung an die neuen gesetzlichen Bestimmungen oder an die neuen forstpolitischen Maßnahmen würden nach Anordnung des Landesforstdirektors vom zuständigen Sachbearbeiter für Forsteinrichtungen (derzeit Dipl. Ing. S) bewerkstelligt. Dieser sei auch bei allen Hiebsplanbesprechungen anwesend. Dipl. Ing. S habe auch die Gesamtleitung der forstlichen Betriebseinrichtung, wozu die Erstellung von Fällungsplänen gehöre, über. Die Fällungspläne würden auch von Dipl. Ing. S verantwortlich unterfertigt. Zusammenfassend werde festgestellt, daß die vom Beschwerdeführer ausgeführten Arbeiten Försterarbeiten somit Bwertig seien und daher kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 bestehe.

    In seiner dagegen erhobenen Vorstellung wandte der Beschwerdeführer ein, daß er die Waldwirtschaftspläne bis zur Unterschriftsreife selbständig und vollständig ausarbeite. Es könne daher keine Rede davon sein, daß von ihm lediglich eine Vorbereitung der Waldwirtschaftspläne erarbeitet werde. Diese zweifelsohne der Verwendungsgruppe A zuzuordnende Tätigkeit stelle seinen Hauptaufgabenbereich dar.

    In der Folge brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zwei in der Angelegenheit erstattete Äußerungen des (dem Beschwerdeführer vorgesetzten) Leiters des Referates 4/04 (Landesforstdirektor) zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer nahm hiezu mit Schreiben vom 7. Oktober 1985 Stellung.

    Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Mai 1985 neuerlich nicht Folge. Sie führte aus, von den Darlegungen des Beschwerdeführers ausgehend ergebe sich zusammen mit den von ihm unwidersprochenen Feststellungen folgender Sachverhalt:

    Zu ungefähr 75 Prozent seiner Gesamtdiensttätigkeit erstelle der Beschwerdeführer Waldwirtschaftspläne (Fällungspläne). Dabei fielen folgende Arbeiten an:

    "1.) Taxationsarbeiten: Diese reichen nach Ihrer Ansicht in den akademischen Bereich (A-Wertigkeit) hinein.

    2.) Vermessungstätigkeiten: Die einfachen Bussolenvermessungen werden von Ferialpraktikanten durchgeführt. Die Planung und Kontrolle erfolgt durch Sie. Polygonvermes-sungen werden wegen der erforderlichen Genauigkeit und der notwendigen Erfahrung von Ihnen durchgeführt.

    3.) Bestandeskartenerstellung bis zur fertigen Karte: Sie erstellen neue Grundkarten. Diese sind die Basis für genauere Bestandeskarten. Das Ausfertigen (Hochzeichnen) der von Ihnen erstellten Grundkarten sowie das Planimetrieren erfolgt teilweise durch Forstadjunkten, wobei jedoch Sie die Arbeiten anordnen und ihre richtige Durchführung kontrollieren.

    4.) Auswertung der erhobenen Waldzustands- und Vorratsverhältnisse:

    a) Sie füllen die Bestandesaufnahmeblätter bis zur EDV-Eingabereife aus. Notwendige Korrekturen des EDV-Programmes (Berichtigungen) werden von Ihnen vorge-schlagen.

    b) Sie erstellen das Altersklassengraphikon, eine einfache Zeichenarbeit, die auch ein C-Beamter ausführen könnte.

    c) Die Auswertung von Zuwachsholzvorrat, Holzartenanteile, mittlere Bestockung, mittlere Bonität und mittleres Flächenalter erfolgt ausschließlich durch die EDV.

    d) Sie ermitteln den Hiebsatz und sprechen das Ergebnis mit dem Leiter der Forsteinrichtung, einem Beamten der Verwendungsgruppe A, ab. Der Leiter des Refera-tes 4/04 führt darüberhinausgehend aus, daß die Ermittlung des Hiebsatzes immer nur im engsten Einvernehmen und unter der Oberaufsicht und Anleitung dieses Sachbearbeiters für Forsteinrichtung erfolgt. Der Referatsleiter selbst überprüft sämtliche Wirtschaftspläne auf ordnungsgemäß festgestellte Hiebsätze und hat diesbezüglich bereits Korrekturen veranlaßt. Ihrer Ansicht nach war dies jedoch nur in einem Fall (Agrar-gemeinschaft Viehhofen) notwendig.

    5.) Verfassen des allgemeinen Teiles des Wirtschaftsplanes:

    Nach Ansicht des Leiters des Referates 4/04 ist dies vordruck- und formularmäßig vorbereitet, so daß von Ihnen nur die entsprechenden Korrekturen durchzuführen bzw. die entsprechenden Zahlen einzusetzen sind. Sie führten dazu jedoch aus, daß diese Grundlagen und Daten mit zu den wichtigsten eines Waldwirtschaftsplanes gehören und deshalb auf Grund des Detailwissens nur vom Operations-verfasser (Taxator) selbst verfaßt werden können.

    6.) Waldbauliche Planung:

    Auch diese ist nach den Ausführungen des Leiters 4/04 vordruck- und formularmäßig vorbereitet. Obwohl Sie aus-führen, daß die waldbauliche Planung nirgends formular-oder vordruckmäßig behandelt werden kann, geben Sie das Vorhandensein solcher Vordrucke zu. Sie führen aus, daß die Vordrucke 1978 verfertigt worden sind und meist textliche Erläuterungen des Waldwirtschaftsplanes für die bäuerlichen Waldbesitzer sind, um ihnen Sinn und Zweck der Wirtschaftspläne näher zu bringen."

    Vom Beschwerdeführer unwidersprochen sei weiters, daß die referatsinterne Dienstanweisung für Forsteinrichtung von einem Beamten der Verwendungsgruppe A erstellt worden sei. Auch die laufende Fortführung und Anpassung an die neuen gesetzlichen Bestimmungen oder an die neuen forstpolitischen Maßnahmen würden nach Anordnung des Referatsleiters von einem Beamten der Verwendungsgruppe A bewerkstelligt. Dieser A-Beamte

    (Sachbearbeiter für Forsteinrichtung) sei auch bei allen Hiebsplanbesprechungen anwesend. Die Fällungspläne würden von diesem A-Beamten auch verantwortlich unterfertigt und vom Referatsleiter nochmals auf ordnungsgemäß festgestellte Hiebsätze überprüft.

    Bei diesem Sachverhalt ergebe sich folgende rechtliche Beurteilung:

    Gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gebühre dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichte, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien.

    Der Beschwerdeführer sei Beamter des Gehobenen Forstaufsichtsdienstes (Dienstzweig 20 der Anlage B zum Salzburger Landesbeamtengesetz 1980). Nach Anlage B, II. Teil, zum Salzburger Landesbeamtengesetz 1980 sei für diesen Dienstzweig des Gehobenen Dienstes (Verwendungsgruppe B) Ernennungs- und Definitivstellungserfordernis die Reifeprüfung an einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) und überdies die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst.

    Nach dem Lehrplan (Anlage zu BGBl. Nr. 316/1972) habe die Försterschule die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die zur Ausübung einer gehobenen Berufstätigkeit auf dem Gebiete der Forstwirtschaft befähige. Die Pflichtgegenstände umfaßten unter anderem Mathematik, Darstellende Geometrie, Physik, Chemie, Zoologie, Botanik, Forstwirtschaftliche Grundlagen, Standortkunde, Waldbau, FORSTSCHUTZ, HOLZMESS- UND

    ERTRAGSKUNDE, FORSTVERMESSUNG UND FORSTEINRCIHTUNG, FORSTLICHE

    ARBEITSTECHNIK UND ARBEITSLEHRE, Wildkunde und Jagdbetrieb, Fischerei, Forstproduktenkunde und Landwirtschaft. Praktischer Unterricht bzw. Übungen seien vorgesehen bei Waldbau, FORSTSCHUTZ,

    HOLZMESS- UND ERTRAGSKUNDE, FORSTVERMESSUNG UND FORSTEINRICHTUNG,

    FORSTLICHE ARBEITSTECHNIK UND ARBEITSLEHRE, Wildkunde und Jagdbetrieb.

    Die Staatsprüfung für den Försterdienst habe die fachliche Befähigung zur richtigen Anwendung der erworbenen schulischen Kenntnisse auf ALLEN für die Berufsausübung eines Försters belangreichen Gebieten zu erweisen (§ 107 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975).

    Zur Erstellung von Fällungsplänen seien unter anderem die leitenden Forstorgane von Forstbetrieben für diese Betriebe befugt (§ 93 Abs. 4 lit. c des Forstgesetzes 1975). Leitende Forstorgane seien Forstwirte und Förster (§ 104 Abs. 2 lit. a des Forstgesetzes 1975). Förster hätten den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) sowie die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst nachzuweisen (§ 105 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975).

    Auf Grund seiner Zugehörigkeit zum Gehobenen Forstaufsichtsdienst habe der Beschwerdeführer also die BEFÄHIGUNG, Fällungspläne für Forstbetriebe zu erstellen. Damit sei davon auszugehen, daß für die Erstellung von Fällungsplänen Kenntnisse, wie sie in der Regel nur Absolventen einer Hochschule oder einer Universität aufwiesen, NICHT UNBEDINGT erforderlich seien.

    Auch wenn nur ein Beamter der Verwendungsgruppe A befugt sei, diese Fällungspläne VERANTWORTLICH ZU UNTERFERTIGEN, könne davon keine A-Wertigkeit abgeleitet werden. Es sei nämlich in vielen Fällen so, daß unterschriftsreife Konzepte von Bediensteten der Verwendungsgruppe B oder C erstellt würden, die Unterfertigung aber einem Bediensteten der Verwendungsgruppe A vorbehalten sei. Beispiele ergäben sich dafür aus den Unterzeichnungsvorbehalten des Landesamtsdirektors und der einzelnen Abteilungs- und Referatsleiter des Amtes der Salzburger Landesregierung. Auch in der Privatwirtschaft sei es so, daß die verantwortliche Zeichnung oftmals nur durch Prokuristen oder Direktoren erfolgen dürfe, obwohl die Vorbereitung der Konzepte durch andere Bedienstete durchgeführt werde. Andererseits gebe es auch Bedienstete der Verwendungsgruppe A, die die von ihnen erstellten Konzepte nicht unterfertigen dürften.

    Wenn der Beschwerdeführer ausführe, daß die von ihm vorbereiteten Fällungspläne in der Regel ohne Abänderung durch den Beamten der Verwendungsgruppe A unterzeichnet würden, könnte dies allenfalls bei einer Leistungsfeststellung berücksichtigt werden, auf die Beurteilung der Wertigkeit einer Tätigkeit habe aber die Fehlerfreiheit keinen Einfluß.

    Grundsätzlich müsse also die Befähigung eines Beamten des Gehobenen Forstaufsichtsdienstes zur Erstellung von Fällungsplänen als gegeben angesehen werden. Wenn darüber hinaus diese Fällungspläne von Beamten der Verwendungsgruppe A überprüft und verantwortlich unterfertigt würden, liege beim Beschwerdeführer eine dauernde Verrichtung von Diensten, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen wäre, nicht vor.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, unter Bedachtnahme auf die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Nach der auf Grund des § 2 Abs. 1 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1980, LGB1. Nr. 86, auf Salzburger Landesbeamte anzuwendenden Vorschrift des § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.

Im Beschwerdefall ist nun strittig, ob die Tätigkeit, die der Beschwerdeführer bei der Erstellung von Waldwirtschaftsplänen (Fällungsplänen) für Agrargemeinschaften ausübt und die unbestritten sein Hauptarbeitsgebiet darstellt, der Verwendungsgruppe B, der der Beschwerdeführer angehört, oder der Verwendungsgruppe A zuzuordnen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die zusammenfassende Darstellung im Erkenntnis vom 15. Jänner 1990, Zl. 87/12/0183) sind der Verwendungsgruppe A nur Dienste zuzuordnen, für die im allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist. Charakteristisch für einen dieser Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienst ist, daß seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte -Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung -angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits läßt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auch auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen.

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird in der Beschwerde vorgebracht, daß für den Anspruch auf die gegenständliche Verwendungszulage allein die tatsächliche Leistung maßgebend sei. Für die Frage der Verantwortung möge es von wesentlicher Bedeutung sein, auf welcher Stufe innerhalb der Verwaltungshierarchie der Beamte tätig werde und ob er zeichnungsberechtigt sei oder nicht. Für die Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe jedoch, im konkreten Fall also für die Frage, ob die Leistungen akademisches Niveau hätten, seien diese Gesichtspunkte ohne jede Bedeutung. Die mehrfachen Überprüfungen bestätigten eher noch, daß es sich um eine besonders problematische und dementsprechend qualifizierte Angelegenheit handle. Für die einzelnen Arbeiten selbst sowie die darauf angewandten Fähigkeiten und Kenntnisse könne es nur darauf ankommen, ob sie vollständig selbständig zustande kämen und welche Kenntnisse und Fähigkeiten unter dieser Voraussetzung notwendig seien. Diese einzig maßgebliche Frage werde unmittelbar durch das Gesetz, nämlich den schon im Antrag vom 22. Mai 1985 angeführten § 93 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975 beantwortet. Wenn danach Forstwirtschaftspläne nur durch akademische Forstwirte ausgearbeitet werden dürften, sei zwingend davon auszugehen, daß der Gesetzgeber diese Arbeiten als akademisch qualifiziere. Zwar möge einem damit verbundenen Verantwortungskriterium dadurch Genüge getan werden können, daß eine Überprüfung und Fertigung durch Akademiker erfolge. Das ändere jedoch nichts an der gesetzlichen Bewertung, die auf die Ausarbeitung abgestellt sei. Wenn ein Nichtakademiker die entsprechende Leistung voll erbringe, so sei wohl davon auszugehen, daß - auch trotz langjähriger Bewährung - die Kontrolle und Fertigung durch einen entsprechenden Akademiker erforderlich bleibe, es gelte jedoch völlig unabhängig davon die offensichtliche Schlußfolgerung, daß der Betreffende sich trotz seiner mangelnden Hochschulbildung als zu einer Arbeit fähig erwiesen habe, für die der Gesetzgeber eine solche Ausbildung grundsätzlich voraussetze.

Der unter der Überschrift "Fällungspläne" stehende § 93 des Forstgesetzes 1975 bestimmt in seinem Absatz 1, daß der Waldeigentümer für Wälder, die für sich eine betriebswirtschaftliche Einheit darstellen, der Behörde anstelle von Anträgen gemäß § 87 einen Fällungsplan zur Genehmigung vorlegen kann. Die Absätze 2 und 3 enthalten nähere Bestimmungen zum Inhalt des Fällungsplanes.

§ 93 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975 (in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Forstgesetz-Novelle 1987) lautet:

"(4.) Zur Erstellung von Fällungsplänen sind a) Forstwirte der Behörden, der Agrarbehörden und der Landwirtschaftskammern im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches, b) Forstwirte von Waldeigentümervereinigungen im Rahmen der für diese vorgesehene Tätigkeiten und c) leitende Forstorgane von Forstbetrieben für diese Betriebe befugt. Die Befugnisse der Ziviltechniker für Forstwirtschaft nach dem Ziviltechnikergesetz bleiben unberührt."

Als leitende Forstorgane bezeichnet § 104 Abs. 2 lit. a des Forstgesetzes 1975 Forstwirte und Förster. Nach § 105 leg. cit. umfaßt der Ausbildungsgang für Forstwirte die erfolgreiche Absolvierung eines bestimmten Studiums an der Hochschule (Universität) für Bodenkultur in Wien und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst, der Ausbildungsgang für Förster den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) sowie die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst.

Gemäß § 113 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 haben Eigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 500 ha, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit, auch ohne räumlichen Zusammenhang, bilden (Pflichtbetrieb), leitende Forstorgane zu bestellen. Dieser Verpflichtung ist nach Absatz 2 der angeführten Gesetzesstelle entsprochen, wenn für jeden Pflichtbetrieb mit einer Waldfläche von weniger als 1.800 ha ein Förster, mit einer Waldfläche von mindestens 1.800 ha ein Forstwirt als leitendes Forstorgan bestellt wird.

Aus der dargestellten Gesetzeslage folgt, daß ein Förster, der leitendes Forstorgan eines Pflichtbetriebes mit einer 1.800 ha unterschreitenden Waldfläche ist, die Befugnis hat, für diesen Betrieb einen Fällungsplan zu erstellen. Damit ist aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Aussage verbunden, daß der Gesetzgeber den für Förster vorgesehenen Ausbildungsgang (der mit jenem für Beamte des Gehobenen Forstaufsichtsdienstes übereinstimmt) als für die Erstellung eines solchen Fällungsplanes ausreichend angesehen und nicht vom Erfordernis eines Hochschulstudiums ausgegangen ist. Nun ist unbestritten, daß es sich bei den Agrargemeinschaften, für die der Beschwerdeführer Fällungspläne ("bis zur Unterschriftsreife") ausgearbeitet hat, mit einer Ausnahme, die bei der Anwendung des § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "dauernd" zu vernachlässigen ist, um sogenannte "försterpflichtige" Betriebe (Waldfläche von weniger als 1.800 ha) gehandelt hat. Vom Inhalt her besteht aber zwischen diesen Fällungsplänen und dem Fällungsplan, den ein Förster als leitendes Forstorgan eines "försterpflichtigen" Betriebes erstellt, kein Unterschied. Da damit aber auch hinsichtlich der für diese Tätigkeit vom Gesetzgeber vorausgesetzten Kenntnisse eine unterschiedliche Bildungshöhe nicht anzunehmen ist, kann dem Umstand, daß in § 93 Abs. 4 lit. a des Forstgesetzes 1975 für von den Behörden zu erstellende Fällungspläne eine Differenzierung nach der Betriebsgröße nicht vorgesehen und die entsprechende Befugnis auf Forstwirte eingeschränkt ist, keine entscheidungswesentliche Bedeutung beigemessen werden. Im Beschwerdefall wird der genannten Gesetzesbestimmung dadurch entsprochen, daß Kontrolle und Approbation Forstwirten der Behörde obliegen.

In diesem Zusammenhang kann das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß es für die Frage der Zuordnung einer Tätigkeit zu einer Verwendungsgruppe ohne jede Bedeutung sei, auf welcher Stufe der Verwaltungshierarchie der Beamte tätig sei und ob er zeichnungsberechtigt sei, nicht unwidersprochen bleiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß auch dem Gesichtspunkt, auf welcher Entscheidungsebene eine konkrete Tätigkeit erbracht wird, Bedeutung zukommt (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 27. September 1990, Zl. 89/12/0148, und vom 13. Februar 1984, Zl. 83/12/0055). Zutreffend weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auch darauf hin, daß in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters das Unterworfensein des Beamten unter eine erhöhte Kontrolle (Erkenntnis vom 10. September 1984, Zlen. 83/12/0118 und 83/12/0120) oder eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung (Erkenntnis vom 31. Jänner 1979, Zl. 341/78) auch bei Anwendung des § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 als wesentliche, die Wertigkeit einer Tätigkeit beeinflussende Sachverhaltselemente beurteilt wurden.

Aus den dargelegten Gründen vermag der Verwaltungsgerichtshof die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Zuordnung der streitgegenständlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zur Verwendungsgruppe B nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die - zum Teil nur vorsichtshalber -erhobenen Verfahrensrügen berühren den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht und können daher auf sich beruhen.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Wien, am 10. Juni 1991

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