VIII. ABSCHNITT
FORSTPERSONAL
A. Forstorgane und Forstschutzorgane
Forstorgane und ihr Aufgabenbereich
§ 104.
(1) Forstorgane sind fachlich ausgebildetes Forstpersonal, deren Bestellung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung und der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dient.
(2) Forstorgane im Sinne des Abs. 1 sind Forstwirte, Forstassistenten, Förster, Forstadjunkten und Forstwarte.
(3) Aufgabe der Forstorgane ist die dem Abs. 1 entsprechende fachgemäße Bewirtschaftung des Waldes. Solche Organe erfüllen auch die fachlichen Voraussetzungen für die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorganes (§ 110 Abs. 1).
(4) Forstorgane müssen österreichische Staatsbürger sein und, soweit nicht § 109 anzuwenden ist, die nach § 105 vorgeschriebene Ausbildung nachweisen. Den österreichischen Staatsbürgern sind – soweit es sich nicht um die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorgans gemäß § 110 handelt – gleichgestellt:
- 1. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) oder
- 2. Staatsangehörige einer nicht unter Z 1 genannten Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- 3. Staatsangehörige der Schweiz oder
- 4. Drittstaatsangehörige, die
- a) über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den §§ 45 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, oder
- b) über einen befristeten Aufenthaltstitel als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“) gemäß § 58 oder als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobiler ICT“) gemäß § 58a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen.
(5) Der Landeshauptmann kann vom Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft befreien, wenn im Staate, dem der Antragsteller angehört, österreichische Staatsbürger für die Anstellung im Forstdienst den Angehörigen dieses Staates gleichgestellt sind, der Antragsteller seine forstliche Ausbildung im Inland erworben hat oder seine Ausbildung im Ausland als eine dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang im Sinne des § 109 gleichgestellte Ausbildung anerkannt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR40256558
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