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§ 110 ForstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2013

Forstschutzorgane

§ 110.

(1) Sieht die Landesgesetzgebung die Betrauung bestimmter Personen mit den Funktionen eines Forstschutzorganes vor, so kommen hiefür nur in Betracht

  1. a) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen, und die überdies
  2. b) Forstorgane (§ 104 Abs.2) oder Forstaufsichtsorgane (§ 96 Abs. 2) sind, oder
  3. c) ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Kurses im Ausmaß von 40 Stunden oder von dessen Teilen, für die keine Anerkennung nach Abs. 3 erfolgte, an einer forstlichen Lehranstalt oder am Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft zur Heranbildung für die Aufgaben als Forstschutzorgan vorlegen können oder
  4. d) Forstarbeiter im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsvorschriften sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß eine vor der Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes behördlich durchgeführte Befragung ergeben hat, daß der Bewerber mit den Rechten und Pflichten eines Organs der öffentlichen Aufsicht vertraut ist.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 lit. a erfüllt ein Waldeigentümer die für die Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes erforderliche Voraussetzung bereits dann, wenn er über die für die Erfüllung der Aufgaben eines Forstschutzorganes notwendigen praktischen und technischen Kenntnisse verfügt und mit den Aufgaben eines Organs der öffentlichen Aufsicht vertraut ist.

(3) Ausbildungsnachweise oder Berufspraxis sind von der Behörde als der Ausbildung nach Abs. 1 lit. c teilweise oder gänzlich gleichwertig anzuerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40152136

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