Normen
AVG §41 Abs1
AVG §52 Abs2
AVG §75 Abs1
AVG §76
AVG §76 Abs1
BauO Wr §57
BauO Wr §59 Abs1
BauO Wr §59 Abs3
BauO Wr §59 Abs8
BauRallg
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 lita
VwGG §42 Abs2 litc Z3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1986:1986050117.X00
Spruch:
1. Die Beschwerde gegen den Punkt II. Z. 1 des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.
2. Punkt V. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
3. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
4. Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
Unter Punkt I. des Bescheides der Wiener Landesregierung vom 1. Juli 1986 wurde ausgesprochen, daß auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 9. April 1985 gemäß § 59 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 7 der Bauordnung für Wien die Einlösung bestimmter Grundstücke der EZ. 645 des Grundbuches über die Kat. Gem. H (W‑wald) im Ausmaß von insgesamt 10.206 m2, durch die Gemeinde Wien für zulässig erklärt wird. Unter II. Z. 1 dieses Bescheides wurde die Höhe der Entschädigung für die Einlösung dieser Grundstücke gemäß § 59 Abs. 7 der Bauordnung für Wien mit insgesamt S 510.700,-- bestimmt. Im Punkt V. dieses Bescheides wurden dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 76 Abs. 1 AVG 1950 für das von dem von der Behörde bestellten Sachverständigen Dr. RR über die Höhe der Entschädigung erstellte Gutachten vom 4. Juli 1986 laut Honorarnote vom 9. Juni 1986 Barauslagen im Betrage von S 7.630,20 und für die Einschaltung der Kundmachung vom 12. Mai 1986 im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 21 vom 22. Mai 1986 S 2.416,-- vorgeschrieben.
Über die dagegen eingebrachte Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Zu Punkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gegen diesen eben wiedergegebenen Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides wendet sich der Beschwerdeführer mit der Begründung, die belangte Behörde hätte auszusprechen gehabt, daß ihm ein Einlösungsanspruch sowohl nach Abs. 1 als auch nach Abs. 3 des § 59 der Bauordnung für Wien zustehe, weil die Widmung Bauland zur Gänze durch eine andere Widmung ersetzt worden sei und damit die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben seien. Diese Unterscheidung sei unter Umständen für die Bemessung der Höhe des Einlösungsanspruches wesentlich. Da der Beschwerdeführer mit der Höhe der ihm zuerkannten Entschädigung nicht einverstanden sei, müsse er das zuständige Gericht zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung anrufen, wobei das Gericht im Falle der Rechtskraft des gegenständlichen Spruchteiles des angefochtenen Bescheides daran gebunden wäre, daß dem Beschwerdeführer lediglich ein Einlösungsanspruch nach § 59 Abs. 3 der Bauordnung für Wien zustehe. Dies könnte zur Folge haben, daß die Bemessung der Einlösungsansprüche auf der Basis des § 59 Abs. 3 leg. cit. nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Einlösung bemessen und sohin der Schluß gezogen werden könnte, daß die gesamte Liegenschaft nur mehr zu Grünlandpreisen einzulösen sei, da die Umwidmung zum damaligen Zeitpunkt bereits erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei genötigt, diesen Punkt des angefochtenen Bescheides in dieser Form zu bekämpfen, wobei der Ausspruch ausdrücklich unbekämpft bleibe, daß dem Beschwerdeführer ein Einlösungsanspruch gemäß § 59 Abs. 3 der Bauordnung für Wien zustehe. Es werde lediglich der Ausspruch begehrt, daß die beantragte Einlösung auch nach § 59 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei.
Zu diesem Vorbringen ist Nachstehendes zu bemerken: Gemäß § 59 Abs. 1 der Bauordnung für Wien hat der Eigentümer gegen die Gemeinde einen Anspruch auf Einlösung gegen Entschädigung, wenn ein Bauplatz oder Baulos nach einer Abänderung des Bebauungsplanes zur Gänze in eine Verkehrsfläche oder in eine Grundfläche für öffentliche Zwecke fällt oder die Widmung Bauland zur Gänze durch eine andere Widmung ersetzt wird. Derselbe Anspruch besteht nach dem zweiten Satz dieses Absatzes, wenn nur ein Teil des Bauplatzes oder Bauloses von einer solchen Abänderung des Bebauungsplanes betroffen wird und aus den verbleibenden Restflächen ein Bauplatz oder Baulos im Sinne des § 16 dieses Gesetzes nicht geschaffen werden kann oder die bebaubare Fläche eines nach dem 3. Mai 1930 genehmigten Bauplatzes oder Bauloses um mehr als die Hälfte beschränkt wird. Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sieht vor, daß der Eigentümer einer im Wald- und Wiesengürtel gelegenen Liegenschaft Anspruch auf Einlösung seiner Liegenschaft hat, wenn sie nicht durch Rechte Dritter belastet ist.
Der Gerichtshof ist nicht der Auffassung, daß der in Rede stehende Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides deshalb mit einer zu seiner Aufhebung führenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet ist, weil die belangte Behörde die Einlösung der in Rede stehenden Grundstücke des Beschwerdeführers, welche im Wald- und Wiesengürtel gelegen sind, lediglich aus dem Grunde des § 59 Abs. 3 der Bauordnung für Wien „für zulässig erklärt“ und ihre diesbezügliche Entscheidung nicht auch auf den Abs. 1 dieser Gesetzesstelle gestützt hat, weil damit schon im Hinblick darauf, daß weder die Abs. 1 und 3 noch die übrigen Absätze des § 59 der Bauordnung für Wien Bestimmungen über die bei der Festsetzung der Höhe der zu leistenden Entschädigung anwendbaren Kriterien enthalten, diesbezüglich kein für den Beschwerdeführer in einem allfälligen gerichtlichen Verfahren nach § 59 Abs. 8 der Bauordnung für Wien nachteiliges Präjudiz geschaffen werden konnte. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung hat nämlich nach den Grundsätzen des § 57 der Bauordnung für Wien zu erfolgen, wobei sich auch in dieser Bestimmung keine Regelungen finden, denenzufolge bei der Höhe der Entschädigung zwischen Einlösungen gemäß § 59 Abs. 1 der Bauordnung für Wien und solchen gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle zu unterscheiden wäre.
Zu Punkt II. des angefochtenen Bescheides:
Wie sich aus der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde mit diesem Spruchteil des angefochtenen Bescheides die Höhe der Entschädigung für die Einlösung der in Rede stehenden Grundstücke ziffernmäßig bestimmt.
Gemäß § 59 Abs. 8 der Bauordnung für Wien steht es jeder Partei des Einlösungsverfahrens frei, binnen drei Monaten ab Zustellung des Einlösungsbescheides die Entscheidung der ordentlichen Gerichte über die Höhe der Entschädigung zu begehren. Das Gericht hat über den Antrag im Verfahren außer Streitsachen zu erkennen. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat stets die Rechtsmeinung vertreten (vgl. die Erkenntnisse vom 13. März 1951, Slg. N. F. Nr. 1988/A, und vom 3. März 1965, Slg. N. F. Nr. 6617/A), daß bei der Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, die ‑ wie hier ‑ eine sukzessive Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und Gerichte vorsehen, eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den vorläufigen Abspruch über die Höhe der Entschädigung deshalb nicht besteht, weil dieser Ausspruch nur dann der materiellen Rechtskraft fähig ist, wenn der Betroffene die ihm nach dem Gesetz zustehenden Mittel der Rechtsverfolgung ungenützt läßt. Dies gilt auch für den vorliegenden Beschwerdefall, in dem die belangte Behörde eine Entschädigung zuerkannt, nicht aber dem Grunde nach schlechthin abgelehnt hat. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt aber der Bescheid hinsichtlich des Ausspruches über die Höhe der Entschädigung außer Kraft und das Gericht hat die Entschädigung völlig selbständig zu bestimmen, sodaß hier eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht kommt (vgl. dazu auch das zu einer gleichartigen Bestimmung des NÖ Starkstromwegegesetzes ergangene hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1982, Zlen. 81/05/0157, 82/05/0092).
Die Beschwerde gegen den Punkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, sodaß es dem Gerichtshof verwehrt ist, sich mit den der Höhe der Entschädigung gewidmeten Beschwerdeausführungen auseinanderzusetzen. Der Wortlaut des § 59 Abs. 8 der Bauordnung für Wien bietet im übrigen keinen Anhaltspunkt für die Richtigkeit der in diesem Zusammenhang geäußerten Auffassung des Beschwerdeführers, daß eine Anrufung des Gerichtes nur dann in Frage komme, wenn über die vorgesehene Bewertung der einzelnen Kategorien der in Rede stehenden Grundflächen (Bauland, Grünland und Waldfläche) kein Einvernehmen erzielt worden ist, zumal die Entscheidung über die vom Beschwerdeführer als wesentlich angesehene Vorfrage, ob bzw. welche Teile seiner Liegenschaft als Bauland zu qualifizieren sind, auf die Höhe der Entschädigungssumme von Einfluß ist, worüber jedoch auf Antrag jeder Partei des Einlösungsverfahrens entsprechend der vorstehend wiedergegebenen gesetzlichen Regelung die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben.
Zu Punkt V. des angefochtenen Bescheides:
1. Den unter diesem Punkt erfolgten Ausspruch der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung der Kosten des Sachverständigen bekämpft der Beschwerdeführer mit der Begründung, daß derartige Auslagen gemäß §§ 76 ff AVG 1950 nur dann von der Partei zu tragen seien, wenn sie ein derartiges Beweismittel beantragt oder verschuldet habe. Der Beschwerdeführer habe die Beiziehung eines Sachverständigen niemals beantragt, weshalb die belangte Behörde ‑ sofern überhaupt notwendig ‑ einen Amtssachverständigen beizuziehen gehabt hätte. Die Kosten für den Sachverständigen hätten jedenfalls nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden dürfen.
Gemäß § 52 Abs. 1 AVG 1950 sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Zufolge Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen und beeiden, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.
Die Beachtung oder Nichtbeachtung dieser Bestimmung wirkt sich in weiterer Folge auch darauf aus, wer schließlich die Kosten für die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen zu tragen hat. Ebensowenig wie eine Partei für die Kosten eines überhaupt nicht erforderlichen Sachverständigenbeweises aufzukommen hat, kann gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1950 einer Partei der Ersatz von im Widerspruch zu § 52 AVG 1950 in der eben bezeichneten Hinsicht der Behörde nicht im Rechtssinn „erwachsenen“ Barauslagen zum Ersatz vorgeschrieben werden, sodaß dann § 75 Abs. 1 und 2 AVG 1950 zur Anwendung kommt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1977, Slg. N. F. Nr. 9370/A, und die darin zitierte Vorjudikatur). Ob dem Beschwerdeführer im Beschwerdefall der Ersatz der Kosten des vom nichtamtlichen Sachverständigen Dr. R erstatteten Gutachtens vorgeschrieben werden durfte, hängt unter der Voraussetzung der Notwendigkeit des Sachverständigenbeweises somit davon ab, ob der belangten Behörde ein für die Beurteilung der in Rede stehenden Entschädigungsfrage in Betracht kommender Sachverständiger nicht zur Verfügung gestanden ist oder die Besonderheit des Falles eine Ausnahme im Sinne des Gesetzes gerechtfertigt hat.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Notwendigkeit der Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG 1950 im Beschwerdefall gegeben ist, weil die Behörde zufolge § 59 Abs. 6 der Bauordnung für Wien zum Zwecke der Festsetzung der Entschädigung einen oder nach Bedarf mehrere Sachverständige zur Abgabe eines Gutachtens zu beauftragen hat. Der Gerichtshof kann sich allerdings der in der Gegenschrift vertretenen Auffassung der belangten Behörde nicht anschließen, es sei ihr auf Grund des ausdrücklichen Gesetzesbefehles des § 59 Abs. 6 leg. cit. verwehrt gewesen, die Bestellung eines amtlichen Sachverständigen überhaupt in Erwägung zu ziehen, weil die gesetzliche Verpflichtung zur Aufnahme eines Sachverständigenbeweises noch nicht zwangsläufig bedeutet, daß deshalb ein Ausnahmefall im Sinne des § 52 Abs. 2 AVG 1950 oder eine „Besonderheit des Falles“ vorlägen, welche die Behörde ungeachtet des Vorhandenseins von Amtssachverständigen zur Heranziehung anderer geeigneter Personen als Sachverständige berechtigen. Die Rechtslage wäre bei Vorliegen eines Anwendungsfalles des § 44 Abs. 4 der Bauordnung für Wien anders zu beurteilen, weil in dieser, im Enteignungsverfahren anzuwendenden Bestimmung ausdrücklich vorgesehen ist, daß die Behörde zum Zwecke der Festsetzung der Entschädigung einen oder nach Bedarf mehrere Sachverständige, die vom Oberlandesgericht zum Sachverständigen für die Bemessung von Entschädigungen in Eisenbahnenteignungsfällen bestellt sind, zur Abgabe eines Gutachtens zu beauftragen hat. In der im Beschwerdefall maßgebenden Regelung des § 59 Abs. 6 der Bauordnung für Wien ist jedoch - auch nicht im Wege eines Verweises auf § 44 Abs. 4 leg. cit. - nicht vorgesehen, daß ein oder mehrere Sachverständige beauftragt werden müssen, die vom Oberlandesgericht zum Sachverständigen für die Bemessung von Entschädigungen bestellt sind. Die belangte Behörde hätte daher im Beschwerdefall nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 erster Satz AVG 1950 einen nichtamtlichen Sachverständigen heranziehen dürfen, wobei nicht unerwähnt bleiben soll, daß es eine Verletzung von Verfahrensvorschriften bedeutet, wenn die Behörde ohne besonderen Grund andere (private) Sachverständige heranzieht, obwohl ihr geeignete Amtssachverständige zur Verfügung stehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1969, Slg. N. F. Nr. 7615/A). Die Begründung des angefochtenen Bescheides läßt nun nicht erkennen, ob die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 erster Satz AVG 1950 im Beschwerdefall gegeben waren, worin aber ein auf einem offensichtlichen Rechtsirrtum der belangten Behörde beruhender Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zu erblicken ist, welcher entsprechend den vorstehenden Erwägungen des Gerichtshofes für die Entscheidung darüber wesentlich sein kann, ob dem Beschwerdeführer die Kosten für das in Rede stehende Sachverständigengutachten auferlegt werden dürfen. Der angefochtene Bescheid war daher in dieser Hinsicht gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
2. Unter Punkt V. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer auch die Bezahlung der schon erwähnten Barauslagen für die Einschaltung der Kundmachung vom 12. Mai 1986 im Amtsblatt der Stadt Wien vorgeschrieben, wogegen sich der Beschwerdeführer mit der Begründung wendet, daß ihm diese Kosten nicht angelastet werden dürfen und die Kundmachung überdies in ungebührlicher Länge von etwa 80 Zeilen erfolgt sei.
Entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides stütze sich die Einschaltung der Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien „im Hinblick auf ihre große Bedeutung auf § 41 Abs. 1 AVG 1950“.
Nach dieser Bestimmung hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen und wird nach Bedarf überdies noch durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung bekanntgemacht.
Mit dem schon erwähnten bloßen Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die „große Bedeutung“ einer Verlautbarung der Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien hat die belangte Behörde nach Ansicht des Gerichtshofes nicht den im Gesetz vorgesehenen „Bedarf“ nach einer solchen Verlautbarung dargetan, wobei auch nicht davon ausgegangen werden kann, daß sich ein derartiger Bedarf etwa deshalb ergeben hat, weil der Kreis der Beteiligten an dem in Rede stehenden Einlösungsverfahren nur schwer festzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Walter‑Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 3. Aufl., S. 96). Abgesehen davon sieht die zitierte gesetzliche Regelung vor, daß die Bekanntmachung überdies noch durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung erfolgt, was deshalb von Bedeutung ist, weil die in Rede stehende Kundmachung vom 12. Mai 1986 nach der Aktenlage an der Amtstafel angeschlagen worden ist. Die Vorschreibung der Kosten für die Verlautbarung dieser Kundmachung im Amtsblatt erweist sich daher schon aus diesem Grunde als inhaltlich rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich dieses Ausspruches gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne noch auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der unnötigen Länge der Verlautbarung eingehen zu müssen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die Beschwerde gegen den Punkt II. Z. 1 des angefochtenen Bescheides gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, Punkt V. des Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. zur Gänze aufzuheben und die Beschwerde im übrigen gemäß § 42 Abs. 1 leg. cit. als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie § 50 VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil der Schriftsatzaufwand entsprechend der erwähnten Verordnung S 9.270,-- (und nicht S 9.720,--) beträgt und für die beiden erforderlichen Beschwerdeausfertigungen, die Vollmacht und eine vorzulegende Ausfertigung des angefochtenen Bescheides insgesamt nur S 480,-- an Stempelgebühr zu entrichten war.
Wien, am 21. Oktober 1986
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