VwGH 86/05/0108

VwGH86/05/01084.11.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungskommissär Mag. Gehart, über die Beschwerde der J GmbH. in A, vertreten durch Dr. Herbert Schaller, Rechtsanwalt in Wien XV, Linke Wienzeile 236, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vor 12. Juni 1986, Zl. II/2-V-8687, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Vorstellung gemäß § 61 Abs. 1 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Kottingbrunn, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs1;
AVG §61 Abs1;
AVG §61 Abs2;
AVG §71 Abs1 litb;
AVG §71 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs2;
AVG §58 Abs1;
AVG §61 Abs1;
AVG §61 Abs2;
AVG §71 Abs1 litb;
AVG §71 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. März 1986 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den zufolge § 17 Abs. 1 und 3 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 ergangenen Bescheid des Bürgermeisters dieser Gemeinde vom 16. September 1985 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Juni 1986 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Vorstellung gegen diesen Berufungsbescheid der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950 als unbegründet abgewiesen.

 

Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Zunächst ist in Erwiderung auf die in der Gegenschrift vertretene Ansicht der belangten Behörde, das "Amt der NÖ Landesregierung" komme nicht als belangte Behörde in Betracht, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Vorlage einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG erkennbar Identität des Hilfsapparates "Amt der NÖ Landesregierung" mit der Behörde angenommen hat, wobei durch die im vorgelegten Bescheid enthaltene Fertigungsklausel "NÖ Landesregierung" von Anfang an klar war, wer belangte Behörde sei. Der Gerichtshof hatte daher ohne Erteilung eines Auftrages zur Verbesserung der Beschwerde nach § 34 Abs. 2 VwGG davon auszugehen, dass im Beschwerdefall die Niederösterreichische Landesregierung als belangte Behörde anzusehen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Slg. N.F. Nr. 11.625/A).

Die Beschwerdeführerin macht als einzigen Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) geltend, durch den angefochtenen Bescheid dadurch in ihren Rechten verletzt zu sein, dass über den Wiedereinsetzungsantrag nicht die "Marktgemeinde Kottingbrunn" als zuständige Behörde entschieden hat, und begründet die Unzuständigkeit der belangten Behörde im wesentlichen damit, dass zufolge § 71 Abs. 4 AVG 1950 über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde zur Entscheidung berufen sei, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Beide Voraussetzungen träfen nur auf die "Marktgemeinde Kottingbrunn", aber nicht auf die Niederösterreichische Landesregierung zu. Der Wiedereinsetzungsantrag sei im Hinblick auf die Regelung des § 61 Abs. 2 lit. a der Niederösterreichischen Gemeindeordnung, wonach die Vorstellung bei der Gemeinde oder unmittelbar bei der Aufsichtsbehörde einzubringen sei, bei der genannten Gemeinde eingebracht worden, weshalb auch diese darüber zu entscheiden gehabt hätte.

In Erwiderung auf dieses Beschwerdevorbringen genügt ein Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1981, Zl. 06/2335/79, in welchem der Gerichtshof unter Berufung auf seine Vorjudikatur ausgesprochen hat, dass die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Vorstellung ungeachtet der Einbringungsstelle keinesfalls einer Gemeindeinstanz, sondern der Aufsichtsbehörde selbst zusteht, weil der Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren keine behördliche Befugnis, sondern lediglich die Stellung einer Partei des Verfahrens zukommt.

Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis, sie habe ihren Wiedereinsetzungsantrag ausdrücklich auch auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung gestützt, und zufolge § 71 Abs. 4 AVG 1950 habe über den Wiedereinsetzungsantrag jene Behörde zu entscheiden, die die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, für ihren Standpunkt nichts gewinnen (vgl. im übrigen auch noch das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1969, Slg. N.F. Nr. 7606/A), wobei überdies nicht unerwähnt bleiben soll, dass die im Beschwerdefall maßgebende Rechtsmittelbelehrung des erwähnten Berufungsbescheides des Gemeinderates ("Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Auf die Bestimmungen des § 61 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-0, wird verwiesen.") nicht als unrichtig anzusehen ist (vgl. dazu das schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierte hg. Erkenntnis vom 30. April 1985, Zl. 85/05/0057).

Die behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Wien, am 4. November 1986

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