Normen
GewO 1973 §366 Abs1 Z1;
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
VStG §22;
VStG §31 Abs2;
VStG §41 Abs1;
VStG §42 Abs1 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1986040212.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Punkt 2. einschließlich des damit im Zusammenhang stehenden Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 3. September 1985, Zl. X-6727-1984, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, im Monat August 1984 in seiner Garage in B durch Auswechseln eines Fahrzeugmotors und dazugehörender Reparaturarbeiten bei einem näher bezeichneten Pkw 1. eine in den Bereich des Kfz-Mechanikergewerbes fallende Tätigkeit ausgeübt zu haben, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung gewesen sei und 2. durch das Ausführen der Reparaturarbeiten im Garagenneubau eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne erforderliche Genehmigung betrieben zu haben. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach zu 1. § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 und zu 2. § 366 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. begangen. Gemäß § 366 Abs. 1 wurden über ihn Geldstrafen von je S 1.500,-- (Ersatzarreststrafe je 72 Stunden) verhängt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 3. September 1985, Zl. X-9188-1984, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in seiner Garage in B wie anläßlich von Kontrollen am 21. September 1984 und am 5. Oktober 1984 festgestellt worden sei, durch Behebung von Blechschäden und Durchführung von Schweißarbeiten 1. eine in den Bereich des Kfz-Mechanikergewerbes fallende Tätigkeit ausgeübt zu haben, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung gewesen sei und 2. durch die Durchführung der Reparaturarbeiten die gegenständliche Garage in eine Werkstätte umgebaut zu haben, obwohl er nicht im Besitze der erforderlichen Baubewilligung zur Errichtung der Werkstätte gewesen sei. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach zu 1. § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 und zu 2. §§ 51 Abs. 1 lit. a und 23 Abs. 1 Baugesetz begangen. Zu
1. wurde über ihn gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzarreststrafe 72 Stunden) verhängt; zu 2. wurde gemäß § 55 Abs. 2 Baugesetz eine Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzarreststrafe 72 Stunden) verhängt.
Gegen beide Straferkenntnisse erhob der Beschwerdeführer Berufungen, über die der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 3. September 1986 entschied, wobei der Spruch folgenden Wortlaut hat:
"Den Berufungen wird insofern Folge gegeben, als JS nunmehr deshalb, weil er in seiner Garage in B 1. in der Zeit vom 13.8. bis 21.8.1984 am Kraftfahrzeug der
Marke VW-Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ... durch Auswechseln
des Motors und der dazugehörenden Reparaturarbeiten sowie am 21.9. und 5.10.1984 durch Behebung von Blechschäden und Durchführung von Schweißarbeiten an verschiedenen Kraftfahrzeugen das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk ausgeübt hat, ohne im Besitze einer entsprechenden Gewerbeberechtigung gewesen zu sein, wegen Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 gemäß § 366 Abs. 1 leg. cit. mit einer Geldstrafe von S 1.500,--, im Uneinbringlichkeitsfalle mit einer Ersatzstrafe von 3 Tagen Arrest, und
2. in der Zeit vom 13.8. bis 21.8.1984 am Kraftfahrzeug der
Marke VW-Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ... den Motor
ausgewechselt und dazugehörende Reparaturarbeiten ausgeführt und dadurch an diesem Standort eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage ohne entsprechende gewerbebehördliche Genehmigung betrieben hat, wegen Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 gemäß § 366 Abs. 1 leg. cit. mit einer Geldstrafe von S 1.500,--, im Uneinbringlichkeitsfalle mit einer Ersatzstrafe von 3 Tagen Arrest, bestraft wird. ..."
Begründend führte der Landeshauptmann aus, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei im vorliegenden Fall dem Erfordernis einer innerhalb der Verjährungsfrist vorgenommenen Verfolgungshandlung durch die Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 9. Oktober 1984 entsprochen. In seiner Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer auch eingeräumt, im "Monat August" ein Fahrzeug repariert zu haben. Den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des ungenauen Tatzeitraumes komme aber Berechtigung zu, weshalb die Berufungsbehörde hier eine entsprechende Einschränkung des Tatzeitraumes vorgenommen habe. Der nunmehr festgestellte Tatzeitraum werde aufgrund der Feststellungen der Organe des Gendarmeriepostens B sowie der vom Beschwerdeführer am 21. August 1984 ausgestellten Rechnung als erwiesen angenommen. Bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tätigkeit lägen alle Merkmale der Gewerbsmäßigkeit vor. Selbständigkeit sei allein aus der im Akt erliegenden Rechnung ersichtlich; diese sei unter der Geschäftsbezeichnung "JS Kraftfahrzeugwerkstätte" ausgestellt worden. Damit gebe der Beschwerdeführer eindeutig zu erkennen, daß die Reparaturarbeiten auf seinen Namen und seine Rechnung ausgeführt worden seien. Regelmäßigkeit könne auch schon bei einer einmaligen Handlung gegeben sein, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden könne oder wenn sie längere Zeit erfordert habe. Der Beschwerdeführer habe bereits am 6. Dezember 1982 bei der Bezirkshauptmannschaft das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe mit dem Standort B , angemeldet. Des weiteren habe er mit Eingabe vom 27. Jänner 1983 um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Kraftfahrzeugwerkstätte an diesem Standort angesucht; es sei jedoch in der Folge festgestellt worden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des vom Berufungswerber angemeldeten Gewerbes nicht vorliegen und es sei die weitere Gewerbeausübung untersagt worden. Dieses Ansuchen im Zusammenhang mit dem Ergebnis des erstbehördlichen Strafverfahrens zur Zl. X-9188-1984 lasse die Absicht auf eine Wiederholung der Gewerbeausübung erkennen. Daß es sich schließlich im vorliegenden Fall um eine Betätigung gehandelt habe, die in der Absicht betrieben worden sei, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ergebe sich gleichfalls aus der vom Beschwerdeführer am 21. August 1984 ausgestellten Rechnung. Der Beschwerdeführer habe dem HB für eine durchgeführte Motorreparatur an dessen Kraftfahrzeug ca. S 15.000,-- in Rechnung gestellt, wovon auf die Arbeitsleistung S 2.550,-- entfallen seien. Nach Ansicht der Berufungsbehörde könne sich der Beschwerdeführer nicht auf eine lediglich die entstandenen Unkosten deckende Rechnungslegung stützen, da er ja auch für geleisteten Arbeitsaufwand den angeführten Betrag in Rechnung gestellt habe und eine solche Behauptung einfach unglaubwürdig sei. Aus diesen Ausführungen ergebe sich auch, daß die Tätigkeit, die der Beschwerdeführer in der in Rede stehenden Betriebsanlage ausgeübt habe, eine gewerbsmäßige gewesen sei. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich beim Ausbau und bei der Zerlegung eines Kraftfahrzeugmotors auch keinesfalls um eine einfache Tätigkeit, die von jedem Hobbybastler bewerkstelligt werden könne. Es sei offenkundig, daß der Beschwerdeführer im konkreten Fall von den Einrichtungen in seiner Werkstätte Gebrauch gemacht habe. Die weiteren strafbaren Tatbestände vom 21. September 1984 und 5. Oktober 1984 habe die Berufungsbehörde als erwiesen angenommen, weil dies der Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung am 30. November 1984 vor der Behörde uneingeschränkt zugegeben habe. Dem Beschwerdeführer sei zuzugestehen, daß es sich bei den Delikten nach § 366 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 GewO 1973 um fortgesetzte Delikte handle, es liege daher eine Deliktseinheit vor, weshalb eine mehrfache Bestrafung des inkriminierten Verhaltens durch die Erstbehörde nicht zulässig gewesen sei. Es sei daher der Beschwerdeführer mit der Entscheidung der Berufungsbehörde wegen unbefugter Ausübung des Kraftfahrzeugmechanikergewerbes auch nur einmal bestraft worden, wobei die als erwiesen angenommenen Sachverhalte zu einem Tatbild zusammengefaßt worden seien. Hinsichtlich des Ausmaßes der verhängten Geldstrafe werde bemerkt, daß diese ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen sei. Die Strafhöhe von je S 1.500,-- sei unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten als angemessen zu betrachten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinem Recht auf richtige Anwendung der Gesetze verletzt, insbesondere bei sogenannten fortgesetzten Delikten für ein und denselben Zeitraum nicht mehrfach bestraft zu werden, dem Recht auf hinreichende Konkretisierung und Individualisierung der Tat, dem Recht auf den gesetzlichen Richter und dem Recht auf vollständige und nachvollziehbare Berufungsentscheidung". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, bei den Delikten der unbefugten Gewerbeausübung, sowie des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung handle es sich um fortgesetzte Delikte. Die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum erfasse auch die in diesem gelegenen, allenfalls erst später bekanntgewordenen Tathandlungen, und zwar alle bis zum Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung eines diesbezüglichen Straferkenntnisses. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 31. August 1984, zugestellt am 5. September 1984, Zl. X-276-1984, sei der Beschwerdeführer bestraft worden, weil er seit 4. November 1983 in seiner Garage in B eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, ohne die erforderliche Genehmigung zu besitzen, betreibe. Es seien daher sämtliche Handlungen des Beschwerdeführers, die als unbefugte Gewerbeausübung im Sinne des § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 und als unbefugtes Betreiben einer nicht genehmigten gewerberechtlichen Betriebsanlage im Sinne des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO zu qualifizieren seien und in die Zeit bis 31. August 1984 bzw. 5. September 1984 fallen, vom Straferkenntnis vom 31. August 1984 erfaßt und es sei eine weitere Bestrafung unzulässig.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer teilweise im Recht. Es ist richtig, daß die Verwaltungsübertretungen sowohl nach § 366 Abs. 1 Z. 1 als auch nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973, sofern mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfaßte Tathandlungen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Mai 1980, Slg. N. F. Nr. 10.138/A) gegeben sind, als fortgesetztes Delikt zu werten sind, sodaß die Anwendung des im § 22 VStG 1950 normierten Kumulationsprinzips ausgeschlossen ist. In diesem Fall sind durch ein Straferkenntnis - ungeachtet der Anführung eines vorher endenden Tatzeitraumes im Spruch des Straferkenntnisses - alle bis zur Zustellung des Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen von der Bestrafung umfaßt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1982, Zl. 3445, 3446/80).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem im erstbehördlichen Akt Zl. X-9188-1984 erliegenden Auszug aus der Verwaltungsstrafkartei, daß gegen den Beschwerdeführer unter dem Datum 31. August 1984 zur Zl. X-276-1984 ein Straferkenntnis wegen der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 erlassen wurde. Da den Akten nichts näheres zu entnehmen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese Bestrafung Tathandlungen umfaßt, die mit den im Punkt 2. des angefochtenen Bescheides genannten Tathandlungen ein (einheitliches) fortgesetztes Delikt bilden, sodaß entsprechend der oben dargestellten Rechtslage diese Tathandlungen bereits von der Bestrafung durch das Straferkenntnis vom 31. August 1984 umfaßt sein könnten. Ob dies tatsächlich der Fall ist, entzieht sich mangels entsprechender Sachverhaltsfeststellungen durch die belangte Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Punkt 2. gemäߧ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben, da der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf.
Im übrigen ist die Beschwerde nicht berechtigt.
Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers wurde er mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 31. August 1984 nur der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 VwGG schuldig erkannt und hiefür bestraft. Die oben angestellten Erwägungen treffen daher nicht auch auf die dem Beschwerdeführer mit dem Punkt 1. des angefochtenen Bescheides zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 zu.
Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er meint, hinsichtlich der ihm im Punkt 1. des angefochtenen Bescheides zur Last gelegten Tathandlungen vom 21. September und 5. Oktober 1984 sei mangels entsprechender Verfolgungshandlung Verjährung eingetreten. Er übersieht dabei nämlich, daß gegen ihn am 28. November 1984 eine "Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter" erging, in der ihm zur Last gelegt wurde, "wie anläßlich von Kontrollen am 21.9.1984 und am 5.10.1984 festgestellt wurde" in seiner Garage in B durch Behebung von Blechschäden und Durchführung von Schweißarbeiten eine in den Bereich des Kfz-Mechanikergewerbes fallende Tätigkeit ausgeübt zu haben, obwohl der nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung gewesen sei. Wenn diese Diktion auch hinsichtlich des Tatzeitraumes ungenau ist, so ist ihr doch unzweifelhaft zu entnehmen, daß dem Beschwerdeführer jedenfalls Tathandlungen am 21. September und am 5. Oktober 1984 zur Last gelegt wurden. Hinsichtlich dieser Tathandlungen liegt somit eine geeignete Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 vor.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich auch der Ansicht des Beschwerdeführers nicht anzuschließen, im Hinblick auf die Bestimmung des § 44 a lit. a VStG 1950 wäre es erforderlich gewesen, hinsichtlich der Tathandlungen vom 21. September und 5. Oktober 1984 auch jene Kraftfahrzeuge zu individualisieren, an welchen Arbeiten durchgeführt wurden.
Wieso der Beschwerdeführer meint, die Behörde habe unzureichend begründet, aufgrund welcher Umstände sie davon ausgehe, daß der Beschwerdeführer die Arbeiten gewerbsmäßig ausführe, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Im Hinblick auf die oben auszugsweise wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides vermag der Verwaltungsgerichtshof den gerügten Begründungsmangel nicht zu erkennen.
Auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe zwar nicht ausdrücklich, aber doch stillschweigend mit dem angefochtenen Bescheid unzuständigerweise über seine Berufung hinsichtlich der Übertretung nach dem Baugesetz entschieden, geht fehl. Der Verwaltungsgerichtshof vermag eine derartige Entscheidung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Schließlich vermag sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht der Meinung des Beschwerdeführers anzuschließen, aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides sei nicht erkennbar, in welchem Umfang den Berufungen des Beschwerdeführers Folge gegeben worden sei.
Soweit die Beschwerde sich gegen den Punkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet, war sie somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 17. Februar 1987
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