Normen
ABGB §93;
NÄG 1938 §1;
NÄG 1938 §3 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1986:1985010260.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die am 19. Dezember 1978 geborene Beschwerdeführerin dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist eine außereheliche Tochter der IF und des HM. Sie ist österreichische Staatsbürgerin auf Grund ihrer Abstammung. Der außereheliche Vater ist, nachdem er am 12. Februar 1981 die Vaterschaft anerkannt habe und diese Anerkennung rechtswirksam geworden war, am 3. September 1983 verstorben.
Am 4. Juni 1985 beantragte die Mutter namens der Beschwerdeführerin die Änderung des Familiennamens ihrer Tochter von "F" in "F-M". Sie begründete diesen Antrag damit, der Vater der Beschwerdeführerin sei unvorhergesehen verstorben; er habe die Mutter der Beschwerdeführerin heiraten wollen; allein durch den Tod des Vaters der Beschwerdeführerin sei es ihm unmöglich geworden, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Bei dieser besonderen Sachlage sehe die Antragstellerin einen wichtigen Grund zur Namensänderung gegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Änderung des Familiennamens gemäß § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Jänner 1938, dRGBl. I, S. 9 (NÄG), ab und begründete diesen Bescheid im wesentlichen wie folgt: Anträge auf Genehmigung von aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen seien grundsätzlich abzuweisen. Der Familienname sei in seiner historischen Entwicklung ein einfacher, nicht zusammengesetzter Name. Aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Familiennamen seien im wesentlichen erst durch die Verleihung von Adelsprädikaten und durch die früher bei Adoptionen mögliche Verbindung des Adoptivnamens mit dem früheren Familiennamen entstanden. Da diese Möglichkeiten der Entstehung eines Doppelnamens durch den Gesetzgeber ausgeschlossen worden seien, könne es daher nicht Zweck des Namensänderungsgesetzes sein, dieser erkennbaren Absicht des Gesetzgebers durch die Bewilligung von zusammengesetzten Familiennamen entgegenzuwirken, zumal eine solche Bewilligung auch dem Grundsatz des österreichischen Namensrechtes widerspräche, daß sowohl das eheliche (legitimierte) wie das uneheliche Kind seinen Familiennamen nur von einem Elternteil und nicht von beiden (bei Fehlen eines gemeinsamen Familiennamens) ableite (vgl. §§ 139 und 165 ABGB). Auch bei der Namensgebung durch den Vater des unehelichen Kindes müsse die Wahl zwischen dem Familiennamen der Mutter oder dem des Vaters des Kindes getroffen werden (§ 165a ABGB) und könnten nicht beide Familiennamen miteinander verbunden werden. Der bloße Wunsch, das Kind solle den Familiennamen sowohl des Vaters wie der Mutter führen können, sei daher nicht als wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes anzusehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Jänner 1938, dRGBl. I, S. 9, GBlÖ Nr. 144/1939, (NÄG), kann der Familienname eines österreichischen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, auf Antrag geändert werden. Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden (§ 3 Abs. 2 NÄG).
Die belangte Behörde hat zur Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, die Genehmigung von aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen (Doppelnamen) sei grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Rechtsauffassung entspricht der Lehre (vgl. Edelbacher, Handbuch Namensrecht, S. 140, und die dort genannte deutsche Rechtsprechung).
Die Beschwerdeführerin führt zwar zutreffend aus, daß durch die Neufassung des § 93 ABGB, in der Fassung vor Aufhebung des Absatzes 2 durch den Verfassungsgerichtshof die Führung von Doppelnamen durch den Gesetzgeber ermöglicht war. Nach dieser Bestimmung hatte die Frau das höchstpersönliche Recht, bei der Führung des Familiennamens des Mannes als gemeinsamen Familiennamen, auch im Verkehr mit Behörden, ihren bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestriches nachzustellen. Durch diese nicht mehr dem Rechtsbestand angehörende Norm war aber die Namensgebung eines Kindes - sei es ehelich oder außer der Ehe geboren - durch die Frau mit einem Doppelnamen ausgeschlossen, weil es sich nur um ein höchstpersönliches Recht der Frau handelte. (Das gleiche gilt im übrigen auch nach der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 97/1986 geänderten Fassung des § 93 ABGB). Der Erwerb eines Doppelnamens ist nach §§ 165 ff ABGB für ein uneheliches Kind durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr erhält gemäß § 165 ABGB das uneheliche Kind den Geschlechtsnamen der Mutter. Gemäß § 165a Abs. 1 ABGB kann der Ehemann der Mutter oder der Vater, dessen Vaterschaft festgestellt ist, dem minderjährigen Kinde seinen Familiennamen geben.
Selbst wenn der Vater der Beschwerdeführerin nicht verstorben wäre, hätte er somit weder durch die Eheschließung mit der Mutter der Beschwerdeführerin noch durch Namensgebung im Sinne des § 165a Abs. 1 ABGB seiner Tochter einen Doppelnamen geben können.
Weder der Umstand, daß der Vater der Beschwerdeführerin unvorhergesehen verstorben ist, noch daß er beabsichtigt hatte, deren Mutter zu heiraten, können bei dieser Rechtslage als wichtige Gründe für die beabsichtigte Namensänderung angesehen werden. Ohne Bedeutung für die Namensänderung ist das dritte von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Argument, ihr Vater hätte beabsichtigt, nach seiner Heirat mit der Mutter der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Daß die Beschwerdeführerin ein sehr enges Verhältnis zum außerehelichen Vater hatte und ihm ähnlich ist, kann ebensowenig als wichtiger Grund für die Führung eines Doppelnamens angesehen werden. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag zwar erklärt, sie wolle erreichen, daß ihre Tochter ihrem Familiennamen den Familiennamen ihres Vaters hinzufügen könne, doch hat sie nicht einmal behauptet, dies sei im Interesse des Kindeswohles gelegen.
Da somit ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens im Sinne des Gesetzes von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag nicht dargetan wurde, erübrigte es sich für die belangte Behörde, ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Ein relevanter Verfahrensmangel kann bei der dargestellten Rechtslage schon deshalb nicht vorliegen, weil nicht zu erkennen ist, daß die belangte Behörde bei Durchführung der im Gesetz vorgesehenen Erhebungen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Soweit erstmals in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, die Namensänderung sei im Hinblick auf das seelische und leibliche Wohl des Kindes begründet, kann dies der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil ein derartiges im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht wurde. Dieses Vorbringen muß daher wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes unbeachtet bleiben. Im übrigen sind auch die Ausführungen der Beschwerde hiezu nicht überzeugend, weil eine Benachteiligung außerehelicher Kinder durch die Rechtsordnung im gegebenen Zusammenhang nicht erkennbar ist. Eine Benachteiligung des unehelichen Kindes, die darin bestehen soll, durch den Familiennamen seine Abstammung rechtfertigen zu müssen, ist für den Gerichtshof ebensowenig einsichtig, wie die von der Beschwerdeführerin behauptete dadurch eintretende schwerwiegende Beeinträchtigung in der gesellschaftlichen Stellung und im Fortkommen. Völlig unverständlich ist schließlich das Argument der Beschwerdeführerin, im Hinblick auf die Möglichkeit der Wiederverehelichung der Mutter der Beschwerdeführerin würden ihr zusätzliche Schwierigkeiten bereitet. Vielmehr wäre gerade in einem solchen Fall im Interesse des Kindeswohles die Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Namensgebung seitens des Ehemannes der Mutter gemäß § 165a Abs. 1 ABGB naheliegend.
Die Beschwerde mußte daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 11. Juni 1986
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