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§ 165 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

§ 165.

Die Eltern haben über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht Rechnung zu legen, soweit dies das Gericht aus besonderen Gründen verfügt; über die Erträgnisse jedoch nur, soweit sie nicht für den Unterhalt des Kindes verwendet worden sind. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40204921