Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und
unehelichen Kindern
§ 165
§ 165. Das uneheliche Kind erhält den Geschlechtsnamen der Mutter.
Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und
unehelichen Kindern
§ 165
§ 165. Das uneheliche Kind erhält den Geschlechtsnamen der Mutter.