VwGH 84/17/0069

VwGH84/17/006922.12.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des EG, Alleininhaber der prot. Firma O-Verlag in W, vertreten durch Dr. Ernst Biel, Rechtsanwalt in Wien I, Rauhensteingasse 1, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 1. März 1984, Zl. MDR-G 2/84, betreffend Bruchteilsfestsetzung von Anzeigenabgabe für August 1979 bis September 1982, zu Recht erkannt:

Normen

AnzeigenabgabeG Wr 1983 §3;
LAO Wr 1962 §19;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §3;
LAO Wr 1962 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 6. September 1983 gab der Magistrat der Stadt Wien den in den Erklärungen August 1979 bis September 1982 gestellten Anträgen des Beschwerdeführers, die Anzeigenabgabe für das mit entgeltlichen Anzeigen in den Monaten August und September 1979 erschienene Druckwerk "Programm" mit einem Bruchteil festzusetzen, gemäß § 4 Abs. 2 Wr. AnzeigenabgabenG unter Abweisung des Mehrbegehrens insofern statt, als die für dieses Druckwerk im Zeitraum ab August 1979 abgerechnete Anzeigenabgabe mit der Hälfte festgesetzt werde.

Bei dem Druckwerk "Programm" handelt es sich nach der Aktenlage um eine Zeitungsbeilage mit Hörfunk- und Fernsehprogramm, die den damit beteilten Lokalzeitungen (Heimatblättern) beigelegt wurde.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

1.2. Mit Berufungsbescheid vom 1. März 1984 wies die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien die Berufung ab und änderte den Spruch dahin, dass er zu lauten habe: "Den in den Erklärungen August 1979 bis Oktober 1980, Dezember 1980, Februar 1981 bis Juni 1981, August 1981 bis Dezember 1981, Februar 1982 bis Juli 1982 und September 1982 gestellten Anträgen des Beschwerdeführers, die Anzeigenabgabe für das Druckwerk 'Programm' mit einem Bruchteil festzusetzen, wird gemäß § 4 Abs. 2 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes LGBl. Nr. 14/1946, in der maßgebenden Fassung, unter Abweisung des Mehrbegehrens insoferne stattgegeben, als die in diesen Erklärungen für das Druckwerk 'Programm' berechnete Anzeigenabgabe mit der Hälfte festgesetzt wird."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, dass der Beschwerdeführer selbst in seinen Abgabenerklärungen die Anzeigenabgabepflicht in Wien bejaht habe, und zwar durch die Antragstellung nach § 4 Abs. 2 leg. cit. Es handle sich um ein selbstständiges Druckwerk, das ein eigenes Impressum aufweise, wobei in diesem als Herausgeber, Eigentümer und Verleger der Verlag des Beschwerdeführers aufscheine. Auch in vorgelegten Anzeigentarifen sei klar zum Ausdruck gebracht, dass das "Programm" im Verlag des Beschwerdeführers erscheine. Ferner sei aus den Tarifen ersichtlich, dass Einschaltungen nur mittels des Beschwerdeführers möglich seien und ihm die Entgelte hiefür zuflössen, die auch die Anzeigenabgabe und die Umsatzsteuer umfassten. Zudem werde darin noch darauf verwiesen, dass es sich um eine zentral gesteuerte Werbung handle. Daher sei der Beschwerdeführer nach § 5 AnzeigenabgabeG als Abgabepflichtiger anzusehen, zumal er jene Person sei, der die Zahlung des Entgeltes für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige geleistet werde.

Die im Schriftsatz vom 28. Jänner 1984 gegebene Tatsachendarstellung des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, ihn als Abgabepflichtigen auszuschließen. Dass die Heimatblätter am Erlös der Anzeigen beteiligt worden seien, sei für die Anzeigenabgabepflicht ohne Bedeutung, da das Verpflichtungsgeschäft mit dem Anzeigekunden vom Beschwerdeführer unter seinem Namen bzw. seiner Firma vorgenommen worden sei. Er sei gegenüber den Inserenten zur Aufnahme der Anzeige im Druckwerk verpflichtet gewesen und habe damit den im § 1 Abs. 1 leg. cit. normierten Tatbestand ("Anzeigen ... gegen Entgelt aufgenommen") verwirklicht. Demgegenüber habe der Anzeigenkunde gegenüber den Heimatblättern keinen derartigen Anspruch gehabt, wie umgekehrt die Heimatblätter nur einen Forderungsanspruch gegen den Beschwerdeführer, nicht aber gegen die Anzeigenkunden haben konnten.

Von einer Treuhandrolle des Beschwerdeführers könne deswegen keine Rede sein, weil dieser gar nicht behauptet habe, dass die Heimatblätter in einem gemeinsam gefassten Beschluss ihm als Treuhänder bestimmte Rechte übertragen hätten bzw. den Heimatblättern der gesamte Nettoerlös zugefallen wäre.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

 

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass mit der Vollziehung des AnzeigenabgabeG die Landesregierung betraut sei. Ferner sei dem Bescheid kein Hinweis zu entnehmen, um welche Abgabenberufungskommission es sich handle.

Entgegen dieser Rechtsrüge sind in der vorliegenden Abgabensache der Magistrat der Stadt Wien als Abgabenbehörde erster Instanz und die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien (Art. 111 B-VG, §§ 203 ff WAO) als Berufungsbehörde zu Recht als die nach der Gesetzeslage zuständigen Behörden tätig geworden. Die vom Beschwerdeführer aus der Vollzugsklausel gezogene Schlussfolgerung ist unzutreffend.

2.2.1. Was den Zeitraum August und September 1979 anlangt, so behauptet der Beschwerdeführer, dass sich das "Programm" damals in Betreuung des Beschwerdeführers befunden habe und diesem eine Treuhänderrolle für die diversen Heimatblätter in Entsprechung seiner Stellungnahme vom 28. Jänner 1984 zugekommen sei. Das Programm sei sicherlich ein eigenes Druckwerk, doch mehreren Verlagen zugehörig. Die Verbreitung des "Programmes" sei mit den Heimatblättern erfolgt. Die Erstverbreitung sei vom Standort dieser Blätter aus erfolgt, dieser sei auch als Ort der verwaltenden Tätigkeit anzusehen gewesen. Die Heimatblätter hätten für die Programmherstellung S 0,18 je Stück bezahlt und dem Verlag des Beschwerdeführers aus dem Anzeigenerlös einen Teil als Entgelt überlassen, nicht umgekehrt. Der Beschwerdeführer habe seine Anzeigenabgabepflicht in der Berufung ausdrücklich bestritten, eine implicite Anerkennung der Abgabepflicht liege nicht vor.

2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der den beiden Monaten August und September 1979 unmittelbar vorangegangene Phase des "Programmes" in seinem Erkenntnis vom 23. März 1984, Zl. 83/17/0152, eingehend befasst. Die beiden in Rede stehenden Monate erscheinen noch als eine unmittelbare Fortsetzung der vorhergehenden Periode. Diese hat jedenfalls und unbestritten nach dem 30. September 1979 dadurch ein Ende gefunden, dass das "Programm" in andere Hände überging. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Charakter des "Programmes" als eines eigenen Druckwerkes bejaht, eine Zurechnung zu den Heimatblättern verneint und ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet jedoch der belangten Behörde insofern durchaus bei, als auch er dem im Impressum des 'Programmes' Erklärten ('Herausgeber, Eigentümer und Verleger: O-Verlag') eine Indizfunktion beimisst. Mit diesem Inhalt decken sich auch die Angaben des Beschwerdeführers auf den für die Werbekunden bestimmten, in den Akten erliegenden Anzeigentarifen, in denen es ebenfalls heißt: 'Die Rundfunkvorschau PROGRAMM erscheint im O-Verlag, ...... W'. Der Beschwerdeführer hat im Abgabenverfahren auch nie bestritten, der Verleger des 'Programmes' gewesen zu sein; im Gegenteil, nicht nur in der Niederschrift vom 28. Mai 1974, sondern auch in der Niederschrift vom 6. September 1979 sowie auf den Seiten 2 und 3 des nach der Berufung eingebrachten Schriftsatzes vom 18. September 1981 (wonach das 'Programm' vom 1. Jänner 1971 bis 31. März 1973 nicht in seinem Verlag erschienen, sondern 'aus seinem Verlag ausgeschieden war und erst am 1. April 1973 in ihn zurückkehrte') hat er diesen Umstand ausdrücklich bekräftigt. Demgegenüber entbehrt die Behauptung in der Berufung und in der Beschwerde, nur eine zentrale 'Sammel-, Durchlauf- und Schaltstelle' gewesen zu sein, nicht nur jeglicher Konkretisierung im Tatsächlichen, sondern stellt sich angesichts der dargestellten anders lautenden eigenen Behauptungen des Beschwerdeführers und der Aktenlage sowie des Mangels jeglichen Nachweises über eine hievon abweichende Zurechnung als eine unzutreffende rechtliche Qualifikation dar. Auch hat der Beschwerdeführer nicht konkretisiert, auf Grund welcher vertraglicher Vereinbarungen das 'Programm' den Verlegern der Heimatblätter seiner Meinung nach zugerechnet hätte werden müssen, was der Beschwerdeführer offenbar mit der Behauptung dartun will, das 'Programm' sei eine 'eigene redaktionelle Beilage' der Heimatblätter gewesen."

Im vorliegenden Abgabenverfahren, in weichem die Eigenschaft des "Programms" als selbstständigen Druckwerkes außer Streit steht, hat der Beschwerdeführer am 9. Jänner 1983 behauptet, dass das "Programm" im Auftrag der Heimatblätter hergestellt worden sei, er sei bloß Treuhänder dieser Heimatblätter gewesen. Sie hätten die Herstellungskosten nach monatlichen Abrechnungen bezahlt und dem Beschwerdeführer für seine Treuhandtätigkeit einen Anteil aus den eingeflossenen Anzeigenentgelten überlassen. Das Impressum des "Programmes", das den Beschwerdeführer versehentlich ohne Hinweis auf seine Treuhänderrolle genannt habe, bilde keinen Gegenbeweis. In einer im Berufungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom 28. Jänner 1984 gab der Beschwerdeführer an, das "Programmm" sei in der Druckerei S hergestellt und von ihr unmittelbar an die Heimatblätter versandt worden. Nach dem Zusammenbruch dieser Druckerei sei der Verlag des Beschwerdeführers in deren Vereinbarungen eingetreten, um das Weiterbestehen des "Programmes" zu sichern. Das Entgelt des Verlages des Beschwerdeführers sollte aus dem "Programm"- Anzeigeneinnahmen geschöpft werden. Es sei vereinbart gewesen, dass die Heimatblätter, sobald die Anzeigeneinnahmen die Herstellungs- und Vertriebskosten des "Programmes" überzeugend überschritten, 40 % der Anzeigeneinnahmen behalten, dafür allerdings die Herstellung und den Vertrieb des "Programmes", die bis dahin kostenlos erfolgt seien, bezahlen sollten. Mit 18. Dezember 1974 sei diese "zweite Stufe" der Vereinbarung (die ursprünglich mit der Druckerei S getroffen worden war) zum Zuge gekommen: "Einbehalten von 40 % der PROGRAMM-Anzeigeneinnahmen durch die Heimatblätter, wogegen sie die damals mit S 0,18 je Stück festgestellten PROGRAMM-Herstellungs- und Vertriebskosten bezahlten. So blieb die Lage grundsätzlich bis 30. September 1979".

2.2.3. Treuhand ist gegeben - wie Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, I hoch 8 171, lehren -, wenn jemand (der Treuhänder) Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber auf Grund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) in einer bestimmten Weise ausüben soll (Zweckbindung); der Treuhänder ist im Besitz des Vollrechtes, er kann darüber wie ein sonstiger Berechtigter wirksam verfügen; gegenüber dem Treugeber ist er aber für treuwidriges Verhalten verantwortlich; kurz: Der Treuhänder "kann mehr, als er darf". Bei der fremdnützigen Treuhand (Verwaltungstreuhand) handelt der Treuhänder nur im Interesse des Treugebers; die eigennützige Treuhand dient auch den Interessen des Treuhänders (typisches Beispiel ist die Sicherungstreuhand). Bei der offenen Treuhand gibt der Treuhänder Dritten zu erkennen, dass er nicht im eigenen Interesse handelt; wer einen verdeckten Treuhandauftrag ausführt, wird mitunter als "Strohmann" bezeichnet. (Vgl. ferner Kastner, Die Treuhand im österreichischen Recht, JBl. 1948, 305; JBl 1949, 90, 420, 537; derselbe,

Die Treuhand im österreichischen Recht, Hämmerle-FS 1972, 163.) Auch der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, dass das Wesen des treuhändigen (fiduziarischen) Rechtsgeschäftes darin bestehe, dass sich bei ihm der wirtschaftliche Zweck der Zuwendung mit der juristischen Form des Rechtsgeschäftes nicht decke, sodass der Empfänger der Zuwendung der Geschäftsform gemäß nach außen eine andere Rechtsstellung erhalte als sie dem wirtschaftlichen inneren Geschäftszweck entspreche und dass er deshalb dem Treugeber gegenüber verpflichtet sei, von seiner äußeren Rechtsstellung nur einen dem inneren Zweck entsprechenden Gebrauch zu machen; das zu treuen Handen gewährte Recht scheide zwar rechtlich, nicht aber wirtschaftlich aus dem Vermögen des Treugebers aus (SZ 25/249, 44/13, 44/166; EvBl. 1980/162; OGH 16.9.1982, 8 Ob 545/82, ÖRiZ 1983, 65).

Ginge man nun im Sinne der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 19 WAO) von der Zulässigkeit eines Durchgriffes durch die zivilrechtliche Gestaltungsform der Treuhandschaft aus - die Lösung dieser Frage kann, wie sich aus dem folgenden ergibt, im Beschwerdefall dahingestellt bleiben -, dann wäre nach den wahren Verhältnissen zu fragen, und zwar nach den wahren, nicht offen gelegten rechtlichen Verhältnissen, die die wahren wirtschaftlichen Gegebenheiten widerspiegeln. Auf Grund des so ermittelten Sachverhaltes, ob überhaupt und für wen der Beschwerdeführer als Treuhänder fungiert hat, ergäbe sich, wer richtigerweise als abgabepflichtige Person im Sinne des § 3 Wr. AnzeigenabgabeG heranzuziehen gewesen wäre. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

"(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens, beziehungsweise der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes, in dem die Anzeige veröffentlicht oder mit dem sie verbreitet wird, ... verpflichtet.

(2) Sind der Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens und der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes verschiedene Personen, so ist jene Person abgabepflichtig, der die Zahlung des Entgeltes für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige geleistet wird, während die übrigen zur ungeteilten Hand mit ihr für die Entrichtung der Abgabe haften.

......."

Es ist evident, dass die Abgabenbehörden auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Offenlegung und Darstellung dieses Sachverhaltes angewiesen waren. Ihm oblag ungeachtet einer grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht die entsprechende Dartuung und Konkretisierung. Einer solchen Pflicht hat er jedoch nicht in tauglicher Weise entsprochen. Auch aus der Darstellung vom 28. Jänner 1984 lässt sich wie die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht betont hat, nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer damit eine taugliche Behauptung aufgestellt hätte, als Treuhänder der Heimatblätter tätig geworden zu sein. Wenn sich die belangte Behörde nicht bestimmt sah, wegen der dargestellten Finanzierungsform durch die den Anzeigenkunden gegenüber unbestritten nach außen in Erscheinung getretene rechtliche Gestaltung durchzugreifen, kann ihr dabei nicht entgegengetreten werden, führte doch der Beschwerdeführer selbst am 9. Jänner 1983 noch aus, dass die Heimatblätter die Herstellungskosten nach monatlichen Abrechnungen bezahlt und dem Beschwerdeführer für seine Treuhandtätigkeit "einen Anteil aus den eingeflossenen Anzeigenentgelten überlassen" hätten. Nichts deutet bei dem so behaupteten Sachverhalt darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Innenverhältnis an Weisungen und Aufträge der Heimatblätter gebunden gewesen wäre und nicht als selbstständiger verlegerischer Unternehmer ohne eine derartige Bindung bei der Herstellung des "Programmes" und der Entgegennahme der Anzeigen tätig geworden wäre. Aber selbst wenn angenommen würde, dass Verleger und Herausgeber des "Programmes" in Wahrheit die Heimatblätter waren, hätte der Beschwerdeführer auf die an ihn von der belangten Behörde mit Schreiben vom 18. Jänner 1984 gerichteten und vor dem Hintergrund des § 3 Abs. 2 Wr. AnzeigenabgabeG entscheidenden Fragen (nach dem allenfalls vom Verleger und Herausgeber verschiedenen Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens) eine konkrete Antwort geben müssen. Die beiden Fragen lauteten: "1) Welche Person stand den Anzeigekunden als Vertragspartner beim Druckwerk 'Programm' bis 30. September 1979 gegenüber? 2) Wer war Auftraggeber gegenüber den Druckereien für das Druckwerk 'Programm' bis 30. September 1979?" Diese Fragen blieben unbeantwortet. Wegen des unbestrittenen äußeren Erscheinungsbildes und mangels einer anderen konkreten Behauptung hatte die belangte Behörde keinen Anlass davon auszugehen, dass das die Veröffentlichung und Verbreitung besorgende Unternehmen nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen gewesen und ihm das Anzeigenentgelt nicht zugeflossen wäre.

Der Beschwerdeführer hat auch darüber hinaus keinerlei Unterlagen vorgelegt oder sonstige konkrete Beweismittel angeboten, die die Behörde hätten veranlassen können, der von den Selbstbemessungserklärungen abweichenden neuen Version des Beschwerdeführers, die mit dem bisher Erklärten in Widerspruch stand, zu folgen. Bei dieser Verfahrenslage kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die belangte Behörde auf Grund einer unschlüssigen Würdigung der Depositionen des Beschwerdeführers und der vorliegenden Beweismittel zum Ergebnis gelangt ist, dass das "Programm" dem Beschwerdeführer als Verleger und Herausgeber im Abgabenzeitraum August und September 1979 zuzurechnen war.

Hinsichtlich dieses Zeitraumes hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn sie den Beschwerdeführer als die zur Entrichtung der Anzeigenabgabe für die Einschaltung von Anzeigen in dem selbstständigen Druckwerk "Programm" verpflichtete Person im Sinne des § 3 Wr. AnzeigenabgabeG angesehen hat.

2.3.1. Was die Zeiträume ab Oktober 1979 anlangt, für die der Beschwerdeführer Anzeigenabgabeerklärungen abgegeben hat, wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder mit der Programmherstellung noch mit der Programmverteilung etwas zu tun gehabt habe; er habe auch sonst keinen Einfluss auf das "Programm" nehmen können, sondern sei nur mehr als Werbungsmittler, und zwar eingeschränkt auf eine Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweiz, tätig gewesen. Deswegen sei die Bemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 3 Wr. AnzeigenabgabeG nicht mängelfrei festgestellt.

2.3.2. Die belangte Behörde hat sich im vorliegenden Bruchteilsfestsetzungsverfahren mit der Situation im genannten Zeitraum nicht gesondert befasst. Dies im Ergebnis zu Recht.

Zwar hat der Beschwerdeführer schon im erstinstanzlichen Abgabenverfahren mit Eingabe vom 9. Jänner 1983 vorgebracht, dass er nach dem 30. September 1979 für das "Programm" nur noch als Anzeigenmittler tätig gewesen sei, und zwar ausschließlich zu ausländischen Anzeigeninteressenten. Eine solche Tätigkeit begründe keine Anzeigenabgabepflicht.

Der Beschwerdeführer hat somit im Abgabenverfahren die Änderung des Tatbestandes, auf Grund dessen er als Abgabepflichtiger in Betracht kommt - nunmehr Werbemittler -, dargetan. Nach § 3 Abs. 1 Wr. AnzeigenabgabeG ist nämlich zur Entrichtung der Abgabe unter anderem auch nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 derjenige verpflichtet, der die Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen vermittelt (Annoncenagenturen, Annonceninstitute u.dgl.). Ein anderes Ergebnis für die Bruchteilsfestsetzung resultiert daraus nicht.

Eine Bekämpfung der Höhe der Bemessungsgrundlage erfolgte im Abgabenverfahren nicht; dies war nicht Gegenstand des vorliegenden (Bruchteils-)festsetzungsverfahrens.

2.4. Bei diesem Ergebnis konnte die verfahrensrechtliche Frage dahingestellt bleiben, ob die vorgetragenen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die grundsätzliche Abgabepflicht angesichts der bereits seinerzeit durch ihn erfolgten Selbstbemessung der Anzeigenabgabe für das "Programm" nach § 7 Wr. AnzeigenabgabeG im Bruchteilsfestsetzungsverfahren nach § 4 Abs. 2 leg.cit. zulässigerweise überhaupt noch in Behandlung gezogen werden durften. Wie sich aus dem vorstehenden Punkt 2.2. ergibt, wurde der Beschwerdeführer durch ein Eingehen auf dieses Vorbringen im vorliegenden Beschwerdefall keinesfalls in einem Recht verletzt.

2.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die belangte Behörde ihren Bescheid weder mit der ihr zum Vorwurf gemachten Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 22. Dezember 1988

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