Normen
AVG §37 impl;
AVG §45 Abs2;
BAO §115 Abs1;
BAO §161 Abs1;
BAO §166;
BAO §167 Abs2;
BAO §183 Abs4;
BAO §184 Abs1;
BAO §276 Abs1;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §4;
FinStrG §162 Abs1 lite;
UStG 1972 §18;
UStG 1972 §19 Abs2;
UStG 1972 §21 Abs6;
UStG 1972 §21;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
AVG §37 impl;
AVG §45 Abs2;
BAO §115 Abs1;
BAO §161 Abs1;
BAO §166;
BAO §167 Abs2;
BAO §183 Abs4;
BAO §184 Abs1;
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BAO §288 Abs1 litd;
BAO §4;
FinStrG §162 Abs1 lite;
UStG 1972 §18;
UStG 1972 §19 Abs2;
UStG 1972 §21 Abs6;
UStG 1972 §21;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten in Verbindung mit den hg. Akten Zl. 84/13/0237, ergibt sich im wesentlichen folgendes:
Beim Beschwerdeführer hatte im Jahre 1976 eine die Jahre 1968 bis 1975 betreffende Betriebsprüfung hinsichtlich Umsatzsteuer, einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung, Einkommen-, Gewerbe- und Vermögensteuer stattgefunden, weil Organe der zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz am 25. Februar 1976 (auf Grund einer anonymen Anzeige) in seinem Haus in Wien XVI nachstehend angeführte Gegenstände vorgefunden hatten:
- 1.) Bargeld im Betrag von S 70.000,--
- 2.) Sparbücher lautend auf diverse Losungsworte mit einem Einlagenstand von insgesamt S 280.000,--
3.) Schuldscheine lautend auf "R" und "H" über Forderungen in Höhe von S 50.000,-- und S 20.000,--
4.) Wertgegenstände (Ringe, Bilder und anderes) im Wert von ca. S 30.000,--.
Das in der Folge nur mit Finanzamt bezeichnete Finanzamt für den VIII., XVI. und XVII. Bezirk in Wien folgte dem schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Betriebsprüfung und erließ gegenüber dem Beschwerdeführer - abgesehen von mehreren für das nunmehrige verwaltungsgerichtliche Verfahren im einzelnen nicht mehr wesentlichen Wiederaufnahmebescheiden gemäß § 303 Abs. 4 BAO, Sachentscheidungen (§ 307 Abs. 1 BAO) und Abgabenfestsetzungsbescheiden - auch nachstehend angeführte Bescheide:
Einen Bescheid vom 11. November 1976 über die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens für das Jahr 1974 von Amts wegen gemäß § 303 Abs. 4 BAO; gleichzeitig setzte das Finanzamt - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von insgesamt S 97.124,-- (S 51.724,-
- im wesentlichen geschätzte Umsätze als Altwarenhändler und S 45.400,-- Umsätze als Vermieter, und zwar S 35.400,-- erklärt und S 10.000,-- dazugeschätzt) - die Umsatzsteuer für das Jahr 1974 neu fest.
Einen Bescheid vom 18. November 1976, mit dem es - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von insgesamt S 97.724,-- (Umsätze wie im Jahre 1974 zuzüglicher weiterer mit S 600,-- erklärter als Vermieter) Umsatzsteuer für das Jahr 1975 festsetzte.
Die gegen alle im Anschluß an die erwähnte Betriebsprüfung gegenüber den Beschwerdeführer erlassenen Bescheide rechtzeitig von ihm in einem Schriftsatz global eingebrachte Berufung vom l. Dezember 1976 wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) mit Berufungsentscheidung vom 28. September 1979 als unbegründet ab, unterließ es aber (auch nach ihren eigenen Ausführungen in der nunmehr angefochtenen, im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Berufungsentscheidung vom 6. Juli 1984) im Spruch anzuführen, daß auch über die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens für das Jahr 1974 sowie die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Jahre 1974 und 1975 abgesprochen worden sei.
In dem zuletzt bezeichneten Umfang wies das Finanzamt darauf die Berufung des Beschwerdeführers mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Februar 1980 lediglich mit einem Hinweis auf die angeführte Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 28. September 1979 als unbegründet ab.
Seine gegen diese Berufungsentscheidung beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde zog der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. April 1983 zurück, worauf das Verfahren vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 10. Juni 1983, Zl. B 461/79, eingestellt worden ist. Hinsichtlich des Schicksals des vom Beschwerdeführer am 17. Mai 1983 beim Finanzamt eingebrachten Antrages auf Wiederaufnahme der mit dieser Berufungsentscheidung abgeschlossenen bzw. abgeschlossen gewesenen Abgabenverfahren wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des (auch einen Einstellungsbeschluß umfassenden) Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 1985, Zl. 84/13/0237, verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 22. Februar 1980 stellte der Beschwerdeführer inzwischen rechtzeitig den Antrag auf Entscheidung über seine Berufung - also soweit sie durch die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 15. Februar 1980 erledigt war - durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Berufungsentscheidung vom 6. Juli 1984 - in deren Spruch das Datum der angefochtenen erstinstanzlichen Bescheide offensichtlich nach den unrichtigen Angaben der Berufungsvorlage des Finanzamtes vom 28. Februar 1980 mit 2. statt richtig mit 11. und 18. November 1976 angeführt wurde (siehe z. B. auch die richtige Anführung in der zitierten Berufungsvorentscheidung) - wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI - mit Ausnahme des ernannten Beisitzers in anderer Zusammensetzung wie im Jahre 1979) den noch nicht erledigten Teil der Berufung des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 1976 als unbegründet ab. Dies im wesentlichen mit folgender Begründung, die mit Ausnahme weniger Absätze wörtlich mit der der Berufungsentscheidung vom 28. September 1979 übereinstimmt:
Im Betriebsprüfungsbericht, auf den das Finanzamt als Begründung verwiesen habe, sei u. a. ausgeführt worden:
Auf Grund einer anonymen Anzeige seien im Hause des Beschwerdeführers (die bereits oben näher bezeichneten) Vermögenswerte vorgefunden worden.
Aufzeichnungen darüber seien nicht vorhanden gewesen. Die Erklärungen des Beschwerdeführers hiezu, wonach die vorgefundenen Vermögenswerte Bargeld, Sparbücher und Schuldscheine (Ersparnisse seiner Mutter und seiner Tante (genau: Cousine des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers) seien und er diese Werte nur aufhebe sowie verwalte, seien in Anbetracht der Einkünfte der Mutter und der Tante, die in den letzten zehn Jahren maximal S 2.000,-- und S 3.000,-- monatlich betragen hätten, unglaubwürdig. Die angeführten Vermögenswerte könnten auch nicht aus den vom Beschwerdeführer aus Vermietung erklärten Einkünften stammen, da damit lediglich die Lebenshaltungskosten gedeckt wären.
Es sei weiters festgestellt worden, daß in den Jahren 1961 bis 1972 fünfzig Personen beim Beschwerdeführer gemeldet gewesen seien. Überdies habe er seit Jahren Gegenstände im Dorotheum in Wien VIII, Feldgasse 6-8, veräußert, außerdem gehe aus einigen Schuldscheinen (Deckungswechseln) hervor, daß er Geld gegen Zinsen verborgt habe.
Die festgestellten jahrelangen Verkäufe im Dorotheum und die im Hause des Beschwerdeführers vorgefundenen alten Gegenstände ließen auf einen Altwarenhandel schließen. Gemäß § 184 BAO sei mangels Aufzeichnungen ein jährlicher Umsatz von S 60.000,-- anzusetzen.
In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, daß er zur Deckung der Lebenshaltungskosten seine Wohnung und zwei Gartenhäuschen (mit Gartenbenützung) vermietet habe. In den Steuererklärungen habe er seine eingenommenen "Mieten" vollständig erklärt. Der Bargeldbetrag von S 70.000,-- entstamme aus den Ersparnissen seiner Mutter und seiner Tante. Die Sparbücher mit Einlagen von rund S 280.000,-- seien ihm von ihnen zur Aufbewahrung übergeben worden. Seine Mutter und seine Tante hätten über ein monatliches Einkommen von rund S 5.600,-- und S 7.200,-- verfügt. Die von den Mietern zurückgelassenen Gegenstände habe er in das Dorotheum gebracht. Die Erlöse daraus seien "unter der steuerlichen Grenze" gelegen. Die an persönliche Bekannte weiterverliehenen Gelder stammten aus seinen Ersparnissen bzw. denen seiner Mutter.
Das Finanzamt habe dem Beschwerdeführer einen Vorvertrag vom 21. Jänner 1975 betreffend Erwerb einer Liegenschaft in Wien VII mit einem Kaufpreis von S 400.000,-- vorgehalten. Der Beschwerdeführer habe hiezu am 19. März 1977 angegeben, er sei lediglich zur Aufbringung der Hälfte dieses Kaufpreises verpflichtet gewesen. Die Mittel stammten aus ihm anvertrauten Sparbüchern.
Der Beschwerdeführer sei nachweislich zur mündlichen Berufungsverhandlung geladen worden. Er sei jedoch unentschuldigt ferngeblieben.
Nach allgemeinen - zum Teil wörtlich aus den Erläuterungen zu § 184 BAO in Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, Wien 1980, S. 417 ff, übernommenen - Ausführungen zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung führte die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) weiters begründend aus, es ergebe sich aus den Niederschriften über die Vernehmung des Beschwerdeführers, daß er an der materiellen Wahrheitsfindung nicht in einem Ausmaß mitgewirkt habe, um eine Schätzung hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer habe am 20. Juli 1978 folgendes zu Protokoll gegeben: Vorhalt: Wo finden Sie diese Gegenstände, die Sie ins Dorotheum bringen?
Antwort: Meine Plätze sind Container in der Herbst- und Hasnerstraße, Lambertgasse und weitere. Wenn ich wo Gegenstände sehe, kaufe ich sie gelegentlich auf. Ich sammle Petroleumlampen, Gasherde, Motoren von Waschmaschinen, Kerzenleuchter, Dauerbrandöfen, Luster, Doppelabwasch.
Vorhalt: Wie transportieren Sie diese Gegenstände?
Antwort: Ich habe ein Moped mit Anhänger und so transportiere ich die Gegenstände.
Vorhalt: Haben Sie Aufzeichnungen über Ihre Geschäfte geführt?
Antwort: Ich habe keine Aufzeichnungen geführt. Höchstens habe ich S 6000,-- vom Dorotheum bekommen, und zwar jährlich.
Aus diesen Antworten ergebe sich, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers auf den - gelegentlich sogar entgeltlichen - Erwerb gebrauchter Waren und deren Weiterveräußerung gerichtet sei. Hiemit stelle seine Betätigung in den Jahren 1968 bis 1975 einen Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 28 BAO bzw. 23 EStG 1972 dar.
Die Höhe der mangels Aufzeichnungen berechtigten Schätzung ergebe sich aus dem unaufgeklärten Vermögenszuwachs des Beschwerdeführers, da die Annahme gerechtfertigt sei, dieser stamme aus nicht einbekannten Einkünften. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, sämtliche Geldbeträge stammten tatsächlich aus den erwähnten Sparbüchern seiner Mutter und seiner Tante. Die in diesem Zusammenhang vernommene Tante habe am 25. Jänner 1977 angegeben, sie wisse nicht mehr, was sie dem Beschwerdeführer alles gegeben und wann sie zu sparen begonnen habe.
Jedenfalls sei der Berufungssenat VI der Meinung, der Beschwerdeführer habe über weit höhere Geldbeträge als die ihm von seiner Mutter und seiner Tante anvertrauten verfügt. Dies ergebe sich aus seiner Absicht, das Haus in Wien VII zu kaufen, da nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens die "Bewirtschaftung" eines Zinshauses weit größere Mittel als den Kaufpreis erfordere, um einen Zinsertrag von monatlich S 20.000,-- zu erzielen, zumal laut Vorvertrag vom 6. (richtig wohl 21.) Jänner 1975 Zinsreserven nicht vorhanden gewesen seien. Nach den Angaben des Beschwerdeführers am 19. März 1979 habe er den Kaufpreis von S 200.000,-- nicht zur Gänze aus den angeführten Sparbüchern bestreiten können, da deren Gesamtstand S 184.778,-- betragen habe. Der Fehlbetrag auf S 200.000,-- und die verliehenen Geldbeträge seien somit bei Berechnung des Vermögenszuwachses ebenso zu berücksichtigen. Danach erscheine die Annahme, dem Beschwerdeführer seien Vermögenswerte von S 450.000,-- zur Verfügung gestanden, denkmöglich.
Der Beschwerdeführer habe zwar Einkünfte aus Vermietungen erklärt. Auf Grund der Auskunft des Meldeamtes seien bei ihm aber im Zeitraum 1971 (richtig wohl 1961) bis 1972 insgesamt 25 weibliche und weitere 25 männliche Personen als Untermieter gemeldet und wieder abgemeldet gewesen. Da der Beschwerdeführer auch darüber Aufzeichnungen nicht geführt habe, scheine die Schätzung angemessen.
Gegen diese Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 6. Juli 1984 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor.
In dieser wird die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bezeichnet den Beschwerdepunkt mit der Behauptung, er sei durch die angefochtene Berufungsentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf ein gesetzmäßiges Abgabenverfahren und auf Entrichtung der Umsatzsteuer für die Jahr 1974 und 1975 nur von den von ihm erklärten Umsätzen verletzt. Die Ausführungen der Beschwerdegründe richten sich in bezug auf das Jahr 1974 nicht gegen die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens, sondern nur gegen die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen die oben angeführte erstinstanzliche Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1 BAO) vom 11. November 1976.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides (siehe § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG) liegt schon deshalb nicht vor, weil Mängel der Begründung im Sinne des § 288 Abs. 1 lit. d BAO - ob solche vorliegen oder nicht, wird in der Folge zu prüfen sein - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nach sich ziehen, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung der betreffenden Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (siehe z. B. Klecatsky-Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, Wien 1984, S. 294f, E 43.).
Der Beschwerdeführer, der mit seinen Ausführungen im wesentlichen die Beweiswürdigung durch die belangte Behörde (§ 279 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 167 Abs. 2 BAO) bekämpft, ist vorweg auf folgende Rechtslage hinzuweisen:
Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Nach § 4 Abs. 3 BAO bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Auf Grund des § 19 Abs. 2 UStG 1972 (hier wie in der Folge jeweils in der für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Fassung) entsteht die Steuerschuld grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind. Auf die Frage der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist in dem hier zu überprüfenden Fall schon mangels eines Antrages gemäß § 17 Abs. 2 UStG 1972 nicht einzugehen. Das Entstehen der Steuerschuld ist von der Durchführung der Besteuerung (siehe z. B. Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, Band I3, Wien 1986, S. 323) zu unterscheiden.
Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung erwähnte "steuerliche Grenze" - dort vermutlich nicht im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer gemeint - ist an dieser Stelle zur Vermeidung von Mißverständnissen zu bemerken, (daß die sogenannte, S 40.000,-- nicht übersteigende Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 UStG 1972 im Veranlagungszeitraum betreffende Bagatell- oder Kleinstunternehmerregelung (siehe z. B. Doralt-Ruppe, a. a. O., S. 324) des § 21 Abs. 6 UStG 1972 der Verwaltungsvereinfachung dient und nicht eine Befreiung von der Umsatzsteuer ist, sondern eine Befreiung von der Verpflichtung, Umsatzsteuererklärungen abzugeben und Umsatzsteuer zu entrichten. Die grundsätzliche Steuerpflicht eines umsatzsteuerbaren Vorganges wird hiedurch nicht berührt. Der Unternehmer schuldet also die auf seine Umsätze entfallene Umsatzsteuer gemäß § 19 Abs. 2 UStG 1972, ist jedoch auf Grund des § 21 Abs. 6 UStG 1972 von der Verpflichtung, die Umsatzsteuer zu entrichten, befreit (siehe z.B. Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuer, Handbuch4, Wien 1984, S. 513 Abs. 2).
Nun beinhaltet die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines Bescheides u. a. die Aufgabe, zu überprüfen, ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen der belangten Behörde schlüssig sind, d. h., ob sie u. a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Ob der Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß z. B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen (früheres oder späteres) Vorbringen den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (siehe z. B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, sowie die Erkenntnisse vom 14. April 1986, Zl. 84/15/0140, und vom 15. September 1986, Zl. 84/15/0134).
Ganz abgesehen aber von der oben erwähnten Bagatell- oder Kleinstunternehmerregelung konnte die belangte Behörde in nicht rechtswidriger Weise schon deshalb ohne weitwendige Schlußfolgerungen von einer auch zu entrichtenden Umsatzsteuerschuld des Beschwerdeführers in den Jahren 1974 und 1975 grundsätzlich ausgehen, weil er in seinen Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1974 und 1975 Umsätze als Vermieter im Betrage von S 35.400,-- und S 36.000,-- erklärt und in seiner Berufung vom 1. Dezember 1976 die Erlöse aus Altwarenverkäufen jährlich mit S 5.000,-- bis S 6.000,-- (im Jahre 1975 S 10.000,--), sowie bei seiner Vernehmung am 20. Juli 1978 nicht nur seine Unternehmertätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1972 als Altwarensammler und -verkäufer detailliert geschildert, sondern auch die betreffenden Umsätze noch mit höchstens S 6.000,--
jährlich beziffert hatte.
Der mit "Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung" überschriebene § 184 BAO bestimmt nun folgendes:
"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."
Gemäß § 18 UStG 1972, der - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen - auch für Umsätze unter S 40.000,-- jährlich gilt (siehe z. B. Kolacny-Scheiner, Fallbeispiele zur Mehrwertsteuer, Wien 1985, S. 323), ist der Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen. Die Erfüllung der Verpflichtung gehört zum buchmäßigen Nachweis (siehe z. B. Doralt-Ruppe, a. a. O., S. 325).
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung handelte die belangte Behörde somit nicht rechtswidrig, wenn sie sich im vorliegenden Fall grundsätzlich zur Schätzung seiner Umsätze in den Jahren 1974 und 1975 befugt erachtete, zumal ihr schon deshalb die Möglichkeit fehlte, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen, weil der steuerpflichtige Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben im Abgabenverfahren überhaupt keine Aufzeichnungen geführt hatte (siehe z. B. Weinzierl, Die Schätzung in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (2), FJ 3/1980, S. 36 links oben). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, daß sämtliche Mietverträge, die den nunmehr gegenständlichen Zeitraum beträfen, von ihm schriftlich errichtet und beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern angezeigt worden seien, aktenwidrig ist.
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Dieser Verfahrensgrundsatz schließt jedoch die Verpflichtung der Partei, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, nicht aus. Umfang und Intensität der amtswegigen Ermittlungspflicht sind sogar nur unter Bedachtnahme auf die korrespondierenden Pflichten der Partei bestimmbar. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterläßt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (siehe z. B. Stoll, a. a. O., S. 269, und die dort zahlreich zitierte Rechtsprechung).
Nun gilt die Pflicht der Partei zur Mitwirkung im Besteuerungsverfahren auch für die behördliche Schätzung (siehe z. B. Weinzierl, a. a. O., (3), FJ 5/1980, S. 78 rechts vorletzter Absatz) und diese Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist umso größer, je mehr die Möglichkeiten der Behörde, den Sachverhalt zu erforschen, durch die Umstände eingeschränkt werden (siehe z. B. Weinzierl, a. zuletzt a. O., S. 80 rechts vorletzter Absatz).
Es ist auch Sache des Steuerpflichtigen, Vorhalte der Behörde durch entsprechende Angaben und Beweise zu widerlegen (siehe z. B. Weinzierl, a. zuletzt a. O., S. 79 links Abs. 3). Der Beschwerdeführer, der im gegenständlichen Abgabenverfahren in der Zeit vom 31. Oktober 1979 bis 13. April 1983 durch eine Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft vertreten war, scheint zu übersehen, daß eine allfällige Verletzung des Vorhaltgebotes durch die Mitteilungen in der Begründung einer Berufungsvorentscheidung (hier durch hinreichende Verweisung auf die dem Beschwerdeführer zugestellt gewesene Berufungsentscheidung vom 28. September 1979) saniert werden kann (siehe z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 1985, Zl. 84/16/0090). Der Beschwerdeführer unterließ es jedoch trotz ausreichend zur Verfügung gestandener Zeit (mehr als vier Jahre!) im weiteren Abgabenverfahren entsprechendes vorzubringen und erschien unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung.
Eine Vermögenszuwachsrechnung darf die Behörde anstellen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall mangels entsprechender Mitwirkung des Beschwerdeführers - über keine Unterlagen für eine geeignete Schätzung verfügt. Wenn der Behörde keine Methode zur Verfügung steht, den tatsächlichen Verhältnissen besser Rechnung zu tragen, ist sie u. a. berechtigt, den Umsatz auf der Basis der Lebenshaltungskosten zu schätzen (siehe z. B. Weinzierl, a. a. O., (4), FJ 6/1980, S. 95 rechts unten). An dieser Stelle ist zu erwähnen, daß die vom Beschwerdeführer bei seinen ersten Angaben am 25. Februar 1976 als 82-jährig, pflegebedürftig, auf Grund ihres hohen Alters nicht mehr handlungsfähig bezeichnete Mutter des Beschwerdeführers nach seinen Angaben am 19. März 1979 bereits am 8. Dezember 1976 gestorben war und seine Tante am 17. Februar 1978 starb. Die Vernehmung seiner Mutter hatte der Beschwerdeführer nie beantragt. Hält man sich die Niederschrift vom 25. Jänner 1977, über die Vernehmung der damals im 94. Lebensjahr gestandenen Tante des Beschwerdeführers, die auf dessen ausdrücklichen Wunsch vernommen worden war, und ihre Unterschrift auf der maschingeschriebenen Erklärung vom 17. Mai 1976 vor Augen, so ist es naheliegend, bei dieser schriftlichen Erklärung an eine Gefälligkeitsbestätigung zu denken. Abgesehen davon, daß nicht näher bezeichnete Gerichtsakten von der Behörde nicht eingeholt zu werden brauchen, wenn der Steuerpflichtige nicht angibt, welche speziellen Tatsachen durch die Einsicht in diese Akten bewiesen werden sollten (siehe z. B. Weinzierl, a. a. O., (3), FJ 5/1980, S. 79 rechts Mitte), blieb der Beschwerdeführer im gegenständlichen Abgabenverfahren im wesentlichen völlig untätig, sodaß die Unterlassung der vom Beschwerdeführer nunmehr vermißten Bei-schaffung der seine Mutter und seine Tante betreffenden Verlassenschaftsakten des BG. Hernals sowie eines einen Erbschaftsprozeß betreffenden Aktes des Landesgerichtes für ZRS. Wien der belangten Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände im vorliegenden Fall nicht als rechtswidrig anzulasten ist.
Durchaus in Übereinstimmung mit der - in den Entscheidungsgründen des hg. Erkenntnisses vom 10. April 1985, Zl. 84/13/0237, im wesentlichen wiedergegebenen - Begründung der Rechtsmittelentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, mit der das wegen der angeführten anonymen Anzeige eingeleitete Finanzstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer auf Grund seiner Berufung gegen das erstinstanzliche verurteilende (§ 33 FinStrG, zum Teil in Verbindung mit § 13 FinStrG) Erkenntnis eingestellt wurde, bringt der Beschwerdeführer vor, daß ein Großteil der Einlagen auf die vorgefundenen Sparbücher bis zum Jahre 1971 erfolgt sei. Der vom Beschwerdeführer daraus gezogene Schluß, diese Einlagen könnten mit der Umsatzsteuer für die Jahre 1974 und 1975 nichts "zu tun haben", ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes überzeugend, vermag der Beschwerde jedoch aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Abgesehen davon, daß die angeführte Begründung der Rechtsmittelentscheidung (§ 162 Abs. 1 lit. e FinStrG) für die belangte Behörde im gegenständlichen Abgabenverfahren nicht bindend war, geht sie - offensichtlich aber auch die belangte Behörde bei Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides - von den Angaben des Beschwerdeführers am 25. Februar 1976 aus. Danach habe der vorgefundene (von ihm vorerst mit ca. S 55.000,-- angegebene) Bargeldbetrag von S 70.000,-- aus Ersparnissen von seinen Einkünften aus Vermietungen und seinen Gelegenheitsgeschäften im Dorotheum gestammt. Weiters gab er zunächst - unter Außerachtlassung der nach seinen damaligen Angaben bereits zurückgezahlten Darlehen - detailliert (vom Verwaltungsgerichtshof der Übersicht halber zusammengerechnet) an, er habe in den Jahren 1974 und 1975 an mehrere Personen verschiedene Darlehen in Höhe von S 106.500,-- gewährt. Weiters habe er das auf Überbringer (mit Losungswort) lautende Sparbuch Nr. 582260 (BAWAG) mit einem damaligen Stand von S 100.000,-- am 2. Mai 1975 mit einer Einlage von S 100.000,-- eröffnet. Schließlich habe er im Jahre 1975 einen gebrauchten PKW, Baujahr 1965, um S 1.000,-- gekauft. Nach dem von MR unterschriebenen Vorvertrag vom 21. Jänner 1975 wurde auch der vom Beschwerdeführer zu leistende Kaufpreisanteil (S 200.000,--) für den Erwerb des Hauses in Wien VII im Jänner 1975 deponiert.
Selbst wenn man von der Summe dieser Beträge (insgesamt S 377.500,--) den Einlagenstand des zuletzt genannten Sparbuches abziehen würde, verbliebe für die Annahme eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses in den Jahren 1974 und 1975 ein Betrag von S 277.500,--. Der Beschwerdeführer, der nach der mit ihm am 25. Februar 1976 aufgenommenen Niederschrift seine Erklärungen offensichtlich im Laufe seiner Vernehmung immer mehr der Kenntnis ihrer abgabenrechtlichen Wirkung entsprechend gestaltete (siehe z. B. Weinzierl, a. a. O., (3), FJ 5/1980, S. 77 links vorletzter Absatz), gab an, er bestreite seinen Lebensunterhalt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter aus dem eingenommenen Mietzins und seinen Einkünften bei gelegentlichen Verkäufen im Dorotheum und auch aus Darlehensgewährungen. Mit den von ihm erklärten Einkünften aus Vermietung und den zugegebenen Umsätzen als Altwarenverkäufer habe er seinen Lebensunterhalt und auch den seiner Mutter sowie die erforderlichen Aufwendungen zur Instandhaltung der (nach den den Beschwerdeführer betreffenden Vermögensteuerakten damals noch 2.409 m2 großen) Liegenschaft (auf deren in der Folge abgeschriebenem vom Beschwerdeführer veräußerten Teil fünf Reihenhäuser in geschlossener Bauweise errichtet wurden) decken können.
Auch wenn die belangte Behörde diese Angaben der Berechnung der Lebenshaltungskostenbasis zugrunde gelegt hätte, so hätte sie von dem vom Beschwerdeführer erklärten Umsatz aus Vermietung zuzüglich mindestens S 5.000,-- im Jahre 1974 und zusätzlich S 10.000,-- im Jahre 1975 je aus Umsätzen als Altwarenverkäufer ausgehen müssen. Danach hätte der Beschwerdeführer aus Umsätzen von S 40.400,-- im Jahre 1974 sowie aus Umsätzen von S 46.000,-- im Jahre 1975 seinen Lebensunterhalt, den seiner Mutter und die Erhaltung der gesamten Liegenschaft decken müssen. Damit verbleibt die Frage, ob die von der belangten Behörde zugeschätzten Umsätze in Höhe von S 56.724,-- im Jahre 1974 und S 51.724,-- im Jahre 1975, in beiden Jahren also zusammen S 108.448,--, unter Bedachtnahme auf die behaupteten Ersparnisse seiner Mutter noch in dem oben dargelegten unaufgeklärten Vermögenszuwachs Deckung finden oder nicht.
Auch wenn die Mutter des Beschwerdeführers ihre (von ihm ursprünglich ausdrücklich nur mit monatlich S 3.500,-- netto und erst in der Berufung einschließlich Hilflosenzuschuß mit monatlich S 5.600,-- bezifferten) Einkünfte in den Jahren 1974 und 1975 gespart hätte, wäre maximal (S 5.600,-- x 14 x 2) ein Betrag von S 156.800,-- anzusetzen. Zieht man diesen Betrag von dem unaufgeklärt gebliebenen Vermögenszuwachs von S 277.500,-- ab, so verbleibt ein Betrag von S 120.700,--, in dem die von der belangten Behörde für die Jahre 1974 und 1975 geschätzten bzw. auch dazugeschätzten Umsätze von insgesamt S 108.448,-hinreichend Deckung finden.
Im übrigen war die belangte Behörde berechtigt, den geschätzten Betrag jener Einkunftsart zuzurechnen, in deren Rahmen er - unter den gegebenen Umständen - am wahrscheinlichsten verdient wurde (siehe z. B. Weinzierl, a. a. O., (2), FJ 4/1980, S. 62 links unten). Ob die belangte Behörde mit dem Hinweis auf die in den Jahren 1961 bis 1972 beim Beschwerdeführer gemeldet gewesenen Untermieter einen inneren (internen) Betriebsvergleich als Schätzungshilfsmittel anstellen wollte oder nicht, mag dahingestellt bleiben, weil diesem Begründungselement im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen jedenfalls keine tragende Rolle zukommt.
Aus allen dargelegten Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG durch den auf Grund des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zuständigen Senat als unbegründet abzuweisen ist.
Ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers konnte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von einer Verhandlung absehen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Wien, am 3. November 1986
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