Normen
AVG §69 Abs1 lita
AVG §69 Abs1 Z1 implizit
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1986:1984090216.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland sprach mit Bescheid vom 14. Oktober 1983 aus, daß
I. das mit den Bescheiden des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. Dezember 1948, vom 13. April 1954, vom 11. März 1964, vom 31. August 1967 und vom 2. Dezember 1977 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AVG 1950 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957) von Amts wegen wieder aufgenommen und die oben genannten Bescheide aufgehoben werden. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß
II. die dem Beschwerdeführer gewährte Zusatzrente gemäß den §§ 12, 13, 52 und 67 KOVG 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden Fassung, ab 1. Jänner 1964 neu ‑ und zwar mit den im einzelnen angeführten monatlichen Beträgen ‑ bemessen werde,
III. der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. August 1967 auf Gewährung von Hilflosenzulage gemäß § 18 a KOVG 1957, in der jeweils geltenden Fassung, abgewiesen werde,
IV. gemäß § 3 lit. f des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 229, in der jeweils geltenden Fassung, kein Anspruch auf Gewährung einer Wohnungsbeihilfe bestehe und die in der Zeit vom 1. November 1951 bis 31. März 1983 zu Unrecht bezogene Wohnungsbeihilfe im Betrage von S 11.310,-- gemäß § 8 des genannten Gesetzes dem Bund zurückzuerstatten sei, und
V. der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. November 1948 auf Gewährung einer Ernährungszulage an Kriegsopfer gemäß §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1948, BGBl. Nr. 219, abgewiesen werde.
In der Begründung führte das Landesinvalidenamt im wesentlichen aus:
Zu I.: Der Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. a AVG 1950 liege nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Bescheid in einer Art zustande gekommen ist, daß die Partei vor der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht habe und diese unrichtigen Angaben dem Bescheid zugrunde gelegt worden seien, wobei die in der gleichen Absicht erfolgte Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen sei. In den angeführten Bescheiden seien die Versorgungsleistungen unter der Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer außer dem Leistungsbezug nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 über keine sonstigen Einkünfte verfüge, zuerkannt worden. Überdies habe der Beschwerdeführer mehrmals schriftlich angegeben, über keine wie immer gearteten Einkünfte zu verfügen. Auf Grund einer amtswegig durchgeführten Ermittlung sei in Erfahrung gebracht worden, daß der Beschwerdeführer von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ab dem 1. November 1945 laufend eine Erwerbsunfähigkeitspension beziehe. Dieses gemäß § 13 KOVG 1957 anrechenbare Einkommen sei ungeachtet der gesetzlichen Bestimmung des § 53 KOVG 1957, wonach die Versorgungsberechtigten verpflichtet seien, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust oder eine Minderung des Anspruches begründe, binnen zwei Wochen dem zuständigen Landesinvalidenamt anzuzeigen, mit Absicht verschwiegen worden. Somit liege einwandfrei der Tatbestand des § 69 Abs. 1 lit. a AVG vor.
Zu II.: Nach der Wiedergabe der in Betracht kommenden Bestimmungen des § 12 Abs. 1, 2 und 3 und des § 13 KOVG 1957 stellte die Behörde die dem Beschwerdeführer für die im einzelnen angeführten Zeiträume ab dem 1. Jänner 1964 zugeflossene Pensionsleistung fest und errechnete unter Berücksichtigung dieses Einkommens und der Absetzung des Mitgliedsbeitrages zum Kriegsopferverband die dem Beschwerdeführer gebührende Zusatzrente.
Zu III.: Nach der Wiedergabe des § 18 a KOVG 1957 führte die Behörde aus, daß der Beschwerdeführer deshalb, weil er bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten einen Anspruch auf eine gleichartige Leistung habe, keinen Anspruch auf Hilflosenzulage nach § 18 a KOVG 1957 besitze.
Zu IV.: Da der Beschwerdeführer im laufenden Bezug einer Geldleistung aus der Sozialversicherung stehe, bestehe kein Anspruch auf Wohnungsbeihilfe. Die in der Zeit vom 1. November 1951 bis 31. März 1983 dem Beschwerdeführer zugeflossene Wohnungsbeihilfe im Betrag von insgesamt S 11.310,-- sei zu Unrecht geleistet worden.
Zu V.: Nach § 1 des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1949, BGBl. Nr. 197, werden zu den Renten zum Ausgleich für die gesteigerten Lebenshaltungskosten Ernährungszulagen gewährt. Gemäß § 3 des genannten Bundesgesetzes (gemeint ist auch hier offenbar das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1948, BGBl. Nr. 219) über die Gewährung einer Ernährungszulage an Kriegsopfer haben jene Personen keinen Anspruch auf Ernährungszulage, die wiederkehrende Leistungen aus der Sozialversicherung beziehen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei praktisch blind und könne sich in fremder Umgebung nicht zurechtfinden. Ohne Familie sei der Beschwerdeführer auf fremde Hilfe angewiesen, so daß ihm für seine Betreuung und Pflege jeweils Kosten entstanden seien, die bei der Einkommensberechnung als Absetzung zu berücksichtigen gewesen wären. Der Beschwerdeführer bitte, dies bei der Entscheidung zu berücksichtigen, der Berufung stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben, den Mehraufwand für die Pflege und Betreuung in angemessener Höhe als glaubhaft anzunehmen und die Zusatzrente im gebührenden Ausmaß zu belassen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid aus den darin enthaltenen Gründen gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950. Hinzugefügt wurde, daß der Beschwerdeführer die Einkommensrubriken in den jeweils zugesandten Einkommenserklärungen (u.a. in den Jahren 1948, 1949, 1952, 1955, 1962, 1963, 1964 und 1965) durchgestrichen und so die Behörde offensichtlich irregeführt habe. Der erstinstanzliche Bescheid entspreche somit den Bestimmungen des § 69 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AVG 1950. Dem Berufungseinwand, der Beschwerdeführer habe infolge seiner Blindheit erhöhte Ausgaben, hielt die belangte Behörde entgegen, daß von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ein Hilflosenzuschuß gewährt worden sei. Darüber hinausgehende Ausgaben seien vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Gemäß § 86 Abs. 1 KOVG 1957 finden auf das Verfahren, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Anwendung. Demnach sind für die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme ‑ § 95 KOVG 1957 enthält lediglich eine Sonderregelung für den Antrag auf Wiederaufnahme ‑ ausschließlich die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 maßgebend.
Gemäß § 69 Abs. 1 lit. a AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Nach § 69 Abs. 3 AVG 1950 kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 lit. a stattfinden. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG 1950 steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Der Tatbestand des Erschleichens gemäß § 69 Abs. 1 lit. a AVG 1950 setzt voraus, daß der Bescheid in einer Art zustande gekommen ist, daß die Partei vor der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und diese unrichtigen Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Die Irreführungsabsicht wiederum setzt voraus, daß die Partei ‑ im Beschwerdefall geht es ausschließlich um die Frage eines Erschleichens durch die Partei ‑ wider besseres Wissen gehandelt hat und dies deshalb, um einen sonst vielleicht nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere die Erkenntnisse vom 11. Juli 1949, Zl. 1529/48, Slg. N. F. Nr. 944/A, vom 31. Oktober 1957, Zl. 1890/55, Slg. N.F. Nr. 4455/A, vom 15. September 1996, Zl. 1636/65, und vom 22. Jänner 1979, Zl. 243/78).
Wesentlich für den Tatbestand des Erschleichens ist es, daß die Partei das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlagen absichtlich durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigung wesentlicher Tatsachen beeinflußt hat.
Die Beschwerde macht als Verfahrensmangel geltend, daß der Beschwerdeführer während des ganzen Verfahrens persönlich nie gefragt worden sei, ob er eine weitere Rente oder ein Einkommen habe; da er nur mühsam schreiben könne und die Bescheide und Fragebögen sich vorlesen lassen müsse, habe er schriftliche Anfragen oder Vordrucke von dritten Personen ausfüllen lassen und nur unterschrieben. Es werde eingeräumt, daß der Beschwerdeführer einen Fragebogen über seine Einkommensverhältnisse, der falsch ausgefüllt worden sei, unterfertigt habe; dies sei ihm aber sicherlich nicht bewußt gewesen. Außerdem sei der Beschwerdeführer der irrigen Meinung, daß Rente und Einkommen zwei ganz verschiedene Begriffe sind. Als Einkommen verstehe man ein Arbeitseinkommen oder ein Kapitaleinkommen; die Rente sei aber für den Beschwerdeführer kein Einkommen, sondern ein Bezug nach Erreichen des Alters oder der unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit. Es wäre dem Beschwerdeführer daher nicht eingefallen, die Berufsunfähigkeitsrente nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als Einkommen zu bezeichnen.
Diese Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit Erfolg darzutun und die von der Behörde auf die in der Bescheidbegründung im einzelnen genannten Einkommenserklärungen des Beschwerdeführers gestützten Feststellungen der Behörde zu erschüttern. Die in der Bescheidbegründung genannte Einkommenserklärung für das Jahr 1948 („Amtlicher Fragebogen zum Zwecke der Gewährung der Ernährungszulage für Kriegsopfer“) vom 8. November 1948 enthält u.a. die Frage, ob ein Anspruch auf wiederkehrende Geldleistungen aus einer Sozialversicherung, aus der Arbeitslosenfürsorge, auf eine Rente nach dem Kleinrentnergesetz usw. besteht. Alle in diesem Fragebogen gestellten Fragen sind in der Weise beantwortet, daß das vorgedruckte „Ja“ durchgestrichen und das vorgedruckte „Nein“ nicht gestrichen worden ist. Auch in den beiden weiteren in der Bescheidbegründung bezeichneten Erklärungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Jahres 1949 und des Jahres 1952 ist ausdrücklich jeweils die Frage gestellt, ob Ruhe- oder Versorgungsgenüsse oder Renten aus der Sozialversicherung bezogen werden. In der zuerst genannten Erklärung ist diese Frage nicht beantwortet ‑ dagegen ist die „Nur von unselbständig Erwerbstätigen“ auszufüllende Rubrik mit „Verkäufer“ und „arbeitsunfähig“ beantwortet ‑ und in der Erklärung für 1952 ist die für Rentenempfänger vorgesehene Rubrik durchgestrichen. Auch in der weiteren in der Bescheidbegründung angeführten Erklärung für das Jahr 1955 ist unter der Überschrift „Einkommensverhältnisse“ u.a. die Frage nach einem „Einkommen aus einem Ruhe- oder versorgungsgenuß, einer Sozialrente, Altersunterstützung der Kammer ...“ enthalten, und es ist diese Frage handschriftlich mit „keine“ beantwortet. Nach dem Inhalt der am 3. Juli 1962 vom Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch auf erhöhte Zusatzrente angegeben, daß er außer den Rentenbezügen seitens des LIA kein anderes Einkommen habe. Für die weiteren in der Bescheidbegründung genannten Einkommenserklärungen für 1963, 1964 und 1965 ist jeweils die Frage nach dem Bezug eines Einkommens aus „Pensionen und Renten“ durchgestrichen. Daß der Beschwerdeführer die angeführten Fragebögen; betreffend die Jahre 1948, 1959, 1952 und 1955, wegen körperlicher Gebrechen, insbesondere wegen praktischer Blindheit, nicht wahrheitsgetreu auszufüllen in der Lage gewesen wäre, wird weder in der Beschwerde behauptet noch auch wurde dies in der Berufung des Beschwerdeführers vorgebracht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher insoweit einen Verfahrensmangel - Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens und des Sachverhaltes sowie Begründungsmangel ‑ nicht anzunehmen. Bemerkt sei, daß der Beschwerdeführer nach der unbestrittenen Aktenlage (vgl. die mit dem Beschwerdeführer vom LIA am 8. Februar 1966 aufgenommene Niederschrift) seinen eigenen Angaben zufolge, nachdem sich seit dem Jahre 1960 sein Augenleiden verschlechtert habe, erblindet sei. Abgesehen davon liegt aber schon im Hinblick auf das völlig allgemein gehaltene Vorbringen in der Berufung kein Verfahrensmangel vor.
Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides begründet die Beschwerde damit, daß der Beschwerdeführer seit dem 1. November 1945 eine Allgemeine Sozialversicherungs‑Rente beziehe und die Behörde diese einfache Erhebung schon längst hätte machen können, ohne sich nach dem KOVG 1957 darauf zu verlassen, daß der Beschwerdeführer alle Einkommensänderungen melden werde. Für den Beschwerdeführer habe sich seit 1945 nichts verändert, er habe diese Rente ja schon lange vorher bezogen. Der Behörde sei es bekannt gewesen, daß der Beschwerdeführer vor dem Wehrdienst berufstätig gewesen sei.
Diese Ausführungen sind, da die belangte Behörde den Tatbestand des Erschleichens gemäß § 69 Abs. 1 lit. a AVG 1950 angenommen hat, deshalb nicht zielführend, weil das Erschleichen eines Bescheides, mit dem eine vom Einkommen abhängige Versorgungsleistung zuerkannt wird, geradezu davon abhängig ist, daß der Versorgungswerber ein die Versorgungsleistung ausschließendes oder minderndes Einkommen vor der Bescheiderlassung bereits bezogen hat. Eine erst nach der Bescheiderlassung eingetretene rechtserhebliche Einkommensänderung führt dagegen nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens, sondern zur Neubemessung der Rente wegen Änderung des maßgebenden Sachverhaltes gemäß § 52 Abs. 2 KOVG 1957. Verfehlt ist auch die Auffassung der Beschwerde, die Behörde hätte Erhebungen über das Einkommen des Beschwerdeführers selbst durchführen sollen. Die Behörde hatte auf Grund der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben keinen Anlaß zu derartigen Erhebungen, zumal in dem amtlichen Fragebogen bzw. in den Erklärungen jeweils entsprechende Hinweise darauf enthalten sind, daß der Versorgungswerber seine Angaben nach bestem Wissen gemacht hat, unrichtige Angaben strafrechtlich geahndet werden können (so auf dem amtlichen Fragebogen betreffend das Jahr 1948), die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung der gestellten Fragen „an Eides statt“ erklärt werde (so die Erklärungen für 1952 und für 1955) und erklärt werde, alle Fragen vollständig und wahrheitsgetreu beantwortet zu haben (so die Erklärungen für die folgenden Jahre). Von einem Erschleichen des Bescheides kann dann nicht gesprochen werden, wenn die Behörde die Möglichkeit hat, die Unrichtigkeit des Parteivorbringens durch amtswegige Ermittlung ohne Schwierigkeiten zu widerlegen und von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 1957, Zl. 1890/55, Slg N.F. Nr. 4455/A). Bei dem im Beschwerdefall gegebenen Sachverhalt kann aber nicht behauptet werden, daß das Landesinvalidenamt ungeachtet der eindeutigen Erklärungen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeit Ermittlungen über ein allfälliges Einkommen des Beschwerdeführers durchzuführen verpflichtet gewesen wäre.
Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985, die gemäß ihrem Art. III Abs. 2 im Beschwerdefall anzuwenden ist.
Wien, am 19. Februar 1986
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