VwGH 84/07/0355

VwGH84/07/035528.5.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des FW in K, vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer, Rechtsanwalt in Lienz, Hauptplatz 18, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 1. Dezember 1983, Zl. LAS- 241/36-82, betreffend Besitzstandsausweis und Bewertungsplan im Flurbereinigungsverfahren Y, zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §50 Abs1 impl;
FlVfLG Tir 1978 §13;
FlVfGG §50 Abs1 impl;
FlVfLG Tir 1978 §13;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der zuständigen Agrarbehörde erster Instanz vom 3. Mai 1971 wurde für die landwirtschaftlichen Grundstücke des Weilers Y in der Gemeinde Z gemäß §§ 29 und 30 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1969 (TFLG 1969), LGBl. Nr. 34/1969, von Amts wegen ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet. Diesem wurden neben anderen Liegenschaften auch der Grundbuchskörper EZ. 84 I KG Z (X-hof) unterzogen, der mit 660/704-Anteilen im Miteigentum des nunmehrigen Beschwerdeführers steht.

Am 28. Mai 1974 wurde in diesem Verfahren gemäß § 23 TFLG 1969 die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke angeordnet. Eine gegen diese Anordnung von den damaligen Eigentümern des X-hofes eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 22. Dezember 1975, Zlen. 835, 836/75, zurückgewiesen.

Mit Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 7. Mai 1979 wurde dann gemäß den §§ 23 und 31 des inzwischen als TFLG 1978 wiederverlautbarten Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes, LGBl. Nr. 54/1978, der Flurbereinigungsplan erlassen. Dieser Flurbereinigungsplan wurde jedoch auf Grund von Berufungen der Miteigentümer des X-hofes und einer weiteren Verfahrenspartei mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 1981 behoben; gleichzeitig ordnete die belangte Behörde im Spruch dieses Bescheides an, daß bis zur rechtskräftigen Erlassung eines neuen Flurbereinigungsplanes das Gebiet nach dem Stande der vorläufigen Übernahme vom 28. Mai 1974 zu bewirtschaften sei. Die Aufhebung des Flurbereinigungsplanes, die in Rechtskraft erwachsen ist, begründete die belangte Behörde im wesentlichen damit, daß entgegen den §§ 13 und 14 TFLG 1978 keine Bewertung der in das Flurbereinigungsgebiet einbezogenen Grundstücke vorgenommen worden sei. Es sei auch keine von sämtlichen Parteien abgegebene Erklärung vorgelegen, wonach alle Grundstücke gleichwertig seien, wovon auch nach den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Gebiet keine Rede sein könne. An dieser Sachlage könne auch der Inhalt des Antrages vom 19. Jänner 1971 auf Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens nichts ändern, in welchem auf eine gesonderte Bewertung der eingebrachten Grundstücke verzichtet worden sei. Nach der von der belangten Behörde ermittelten Sachlage habe nämlich der Beschwerdeführer in Vertretung des Xhofes nur unter dem Vorbehalt auf eine gesonderte Bewertung verzichtet, daß die Einteilung auf eine in einem damals vorgelegenen Entwurf ersichtlich gemachte Weise erfolgen würde. Von einem Verzicht auf Durchführung einer gesonderten Bewertung im Sinne einer Erklärung, daß alle Grundstücke als gleichwertig anzusehen seien, hätte im Konkreten auf Seite der Miteigentümer des X-hofes nur dann ausgegangen werden können, wenn auch hinsichtlich der Neueinteilung mit allen Parteien des Flurbereinigungsverfahrens ein Übereinkommen zustande gekommen wäre, worin die vom Beschwerdeführer geforderten Änderungen im sogenannten "P." und im "G." Berücksichtigung gefunden hätten. Es sei aber weder ein derartiges Parteienübereinkommen zustandegekommen noch sei im Flurbereinigungsplan der Agrarbehörde erster Instanz die Einteilung auf die vom Beschwerdeführer geforderte Art vorgenommen worden. Daraus folge, daß nicht davon ausgegangen habe werden dürfen, daß eine Erklärung aller Parteien vorgelegen sei, sämtliche Grundstücke als gleichwertig anzusehen. Es sei daher zu Unrecht eine Bewertung der einbezogenen Grundstücke unterlassen worden, weshalb auch die Grundlage für die Berechnung der einzelnen Abfindungsansprüche der Parteien fehle. Die erste Instanz werde daher das rechtskräftig eingeleitete Flurbereinigungsverfahren durch Erlassung eines Besitzstandsausweises und eines Bewertungsplanes fortzusetzen und nach den Bestimmungen des TFLG 1978 zu Ende zu führen haben. Eine Rückführung des Nutzungsstandes in den Stand vor der vorläufigen Übernahme sei nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, weshalb hinreichend wirtschaftliche Gründe für Übergangsverfügungen im Sinne des § 76 Abs. 1 TFLG 1978 gegeben seien.

Nur gegen die in diesem Bescheid getroffene Übergangsverfügung, nicht aber auch gegen die Aufhebung des Flurbereinigungsplanes, haben damals die Miteigentümer des X-hofes Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1982, Zl. 82/07/0026, wurde der somit angefochtene Bescheidteil mit der Begründung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben, daß diese mit ihrer Übergangsverfügung nicht im Rahmen der damaligen "Sache des Berufungsverfahrens", nämlich des Flurbereinigungsplanes, entschieden habe. In seinem Erkenntnis vom 14. September 1982 hat sich der Verwaltungsgerichtshof noch zu folgendem Hinweis veranlaßt gesehen:

"Die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen ist bereits im Jahre 1974 erfolgt (vgl. den Beschluß des VwGH vom 22. Dezember 1975, Zlen. 835, 836/75). Der Bescheid, mit dem die vorläufige Übernahme angeordnet wurde, ist gegenüber den Bfrn. längst in Rechtskraft erwachsen. Gleichzeitig mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme wurde auch eine Übergangsverfügung gemäß § 75 TFLG 1969, LGBl. Nr. 34, erlassen. Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme ist das Eigentum gemäß dieser Anordnung an den darin als Abfindung vorgesehenen Grundstücken bereits längst auf die Übernehmer gemäß § 23 Abs. 3 im Zusammenhang mit § 30 TFLG 1969 (§ 24 Abs. 3 im Zusammenhang mit § 31 TFLG 1978) unter der dort genannten auflösenden Bedingung übergegangen. An diesen Folgen der rechtskräftigen Anordnung der vorläufigen Übernahme hat sich weder durch die Erlassung des Flurbereinigungsplanes durch die Agrarbehörde erster Instanz noch durch dessen Aufhebung durch die belangte Behörde etwas geändert. Die Parteien des Flurbereinigungsverfahrens sind daher, ungeachtet der vor dem VwGH angefochtenen Übergangsverfügung - unvorgreiflich eines besonderen Rechtstitels, wie einer gültigen Vereinbarung - nur zur Bewirtschaftung der durch die Anordnung der vorläufigen Übernahme in ihr Eigentum übergegangenen Abfindungen befugt."

In dem von der Agrarbehörde erster Instanz auf Grund des aufhebenden Bescheides der belangten Behörde vom 5. Februar 1981 fortgesetzten Verfahren fand am 28. April 1983 eine Verhandlung statt, in der die Grundbesitzer zum inzwischen ausgearbeiteten Entwurf des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes angehört wurden. Der Beschwerdeführer gab in dieser Verhandlung folgende Erklärung ab:

"Eingangs will ich sagen, daß ich einzig und allein mich allein vertrete und keine Mitbesitzer des Hofes X, da ich keine Vollmachten hiezu habe. Den Bescheid über die amtswegige Bestellung als gemeinsamer Vertreter der übrigen Miteigentümer in EZl. 84 I KG. Z ... vom 4. August 1982 erkenne ich nicht an.

Meines Erachtens werden die Grundbesitzer über das Verfahren der Bewertung der Grundstücke zu wenig aufgeklärt. Dies kann ich sagen nachdem ich seit Beginn der Verhandlung hier anwesend bin. Eine Aufklärung meinerseits gegenüber den Grundbesitzern wurde mir seitens des Verhandlungsleiters verwehrt.

Meiner Meinung müßten die Parteien folgender Maßen aufgeklärt werden: Wie diese Aufklärung erfolgt, werde in zu gegebener Zeit schon entsprechend begründen.

Meines Erachtens stimmt der festgestellte Besitzstand.

Zur Bewertung gebe ich eine Erklärung dahingehend ab, indem ich frage, wer meine Felder bewerten solle, wenn ich es nicht verlange."

Diese Erklärung unterfertigte der Beschwerdeführer in der Niederschrift mit dem Zusatz: "Nicht nach meinen Angaben geschrieben daher nicht einverstanden". Dem fügte die Agrarbehörde erster Instanz eine von fünf Personen, darunter dem Verhandlungsleiter, unterfertigte Ergänzung folgenden Wortlautes hinzu:

"Obige Erklärung entspricht dem Wortlaut und dem Inhalt nach dem, was FW vor der Behörde erklärt hat."

Gegen den hierauf durch Auflage zur Einsicht von der Agrarbehörde erster Instanz erlassenen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan erhob der Beschwerdeführer unter neuerlichem Hinweis darauf, daß er nur sich allein und nicht die übrigen Mitglieder des Hofes X vertrete, Berufung. Darin machte er im wesentlichen geltend, daß mit Rücksicht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1982, Zl. 82/07/0026, die Voraussetzungen für eine Erlassung von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan nicht gegeben seien, und daß die vorläufige Übernahme nicht rechtsgültig sei. Der Beschwerdeführer sei immer gegen die Grundzusammenlegung gewesen, sodaß eine - noch dazu unrichtige - Bewertung grotesk erscheine. Eine Zugrundelegung von Mustergründen sei unmöglich, weil es mit Rücksicht auf die Ausnahmestellung des Weilers Y auf Grund seiner Höhenlage (1643 m) keine Vergleichswerte gebe. Ein genaues Ermittlungsverfahren sei unterblieben.

Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage in zwei im Zuge des Berufungsverfahrens im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführten Verhandlungen hat die belangte Behörde mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 1. Dezember 1983 die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 12, 13, 14 und 31 TFLG als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, das rechtskräftig eingeleitete Flurbereinigungsverfahren sei nach den gesetzlichen Bestimmungen fortzuführen und abzuschließen, ohne daß es hiezu - etwa für die Erlassung von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan - eines neuerlichen Parteiantrages bedürfte. Die Agrarbehörde erster Instanz sei daher im fortgesetzten Verfahren dem Gesetz und der im aufhebenden Bescheid vom 5. Februar 1981 von der belangten Behörde geäußerten bindenden Rechtsansicht entsprechend vorgegangen. Inhaltlich lägen dem Besitzstandsausweis und Bewertungsplan (§§ 12 bis 14 TILG 1978) die von der Agrarbehörde erster Instanz erzielten und im Berufungsverfahren ergänzten Ermittlungsergebnisse zu Grunde. Gegen den festgestellten Besitzstand habe der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben. Die mangels übereinstimmender Parteienerklärungen erforderliche amtliche Bewertung sei dem Gesetz entsprechend für jedes Grundstück unabhängig von seiner Zugehörigkeit zu einem bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erfolgt. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, man sei bei der Bewertung von Erfahrungen in anderen Gemeinden ausgegangen, so sei dies nur insoweit zutreffend, als die Agrarbehörde erster Instanz bereits zahlreiche andere Flurbereinigungsverfahren in Gemeinden in extremer Berglage durchgeführt habe, wobei wertvolle Erfahrungen gesammelt worden seien. Bei der Bewertung im Verfahren Y jedoch sei von den dortigen besonderen örtlichen Verhältnissen ausgegangen worden. Die 20 beschriebenen Mustergründe stammten aus diesem Flurbereinigungsgebiet. Auch die bei der amtlichen Bewertung zu Grunde gelegten Bonitätsklassen seien an Hand der Mustergründe in diesem Gebiet erarbeitet worden. Das agrartechnische Mitglied der belangten Behörde habe zu den diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers schon in der mündlichen Verhandlung am 28. September 1983 erklärt, daß die Bewertung für das Flurbereinigungsgebiet von Y äußerst sorgfältig und gewissenhaft nach fachtechnischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen durchgeführt worden sei. Mit besonderer Sorgfalt seien die örtlichen Verhältnisse, wie z.B. Klima, Hangneigung, rauhe Lage, Lawinengefahr, Murgefahr und Bergschatten bei der Punktebewertung berücksichtigt worden. Ein genaues Studium der dem Bewertungsplan zu Grunde liegenden Wertermittlungsgrundlagen habe das agrartechnische Mitglied zu der Erkenntnis geführt, daß die Bewertung Y als eine Musterbewertung angesehen werden könne. Die Mustergründe seien somit entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht von anderen Gemeinden herangezogen worden, sondern lägen im Flurbereinigungsverfahren Y, wobei die sorgfältig angelegten und bewerteten Mustergründe ein ausreichendes Netz für dieses Gebiet bildeten. Die Beschreibung der Mustergründe, die Erläuterungen zum Schätzungsrahmen sowie die Niederschrift über die Bodenbewertung seien als wesentliche Bestandteile des angefochtenen Bewertungsplanes aufgelegen. Die belangte Behörde sehe keine Veranlassung, an den in diesen Unterlagen enthaltenen Feststellungen und Schlußfolgerungen zu zweifeln, und schließe sich den Ermittlungs- und Bewertungsergebnissen vollinhaltlich an. Da der Beschwerdeführer bei der Verhandlung vor der Agrarbehörde erster Instanz am 28. April 1983 nicht nur selbst angehört worden, sondern auch bei der Anhörung anderer Parteien anwesend gewesen sei, sei nicht glaubhaft, daß er über den Bewertungsvorgang und die Bewertungsergebnisse nicht ausreichend informiert worden sei. Ungeachtet dessen sei er in den beiden im Zuge des Berufungsverfahrens abgehaltenen Verhandlungen durch die eingehenden Ausführungen des agrartechnischen Mitgliedes der belangten Behörde neuerlich aufgeklärt worden. Dazu sei auch auf die Originalschätzungskarte zu verweisen, in welcher die Vergleichswerte auf Grund der Zusammenfassung in 13 Bonitätsklassen vermerkt und die einzelnen Grundstücke oder Teilflächen entsprechend abgegrenzt worden seien.

Es erscheine der belangten Behörde daher nicht glaubhaft, daß der Beschwerdeführer nach der mehrfachen Aufklärung über den Sinn der Punktebewertung und deren Ergebnis im Bewertungsverfahren nicht Bescheid wisse. Der Beschwerdeführer habe aber nichts gegen die Bewertung einzelner eigener oder fremder Grundstücke vorgebracht, sondern sich nur ganz allgemein gegen die Bewertung mit dem Argument gewendet, Beamte der Agrarbehörde seien auch im Zusammenwirken mit der Flurbereinigungsgemeinschaft nicht in der Lage, eine gerechte Bewertung vorzunehmen. Dies treffe aber schon wegen der besonderen Qualifikation des im Beschwerdefall tätig gewordenen Beamten nicht zu, dessen Bewertungsergebnisse im Berufungsverfahren auch durch das agrartechnische Senatsmitglied überprüft worden seien.

Die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit seinem Beschluß vom 8. Oktober 1984, Zl. B 89/84, abgelehnt. Zugleich wurde die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eine Begründung dafür, aus welchen Gründen die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen sein sollte, wird in der Beschwerde nicht gegeben. Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über eine vom Beschwerdeführer gegen eine Entscheidung der Agrarbehörde erster Instanz in einer Angelegenheit der Bodenreform erhobene Berufung entschieden hat, und hiefür nach § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1971, idF gemäß BGBl. Nr. 476/1974, der Landesagrarsenat in zweiter - und letzter -

Instanz berufen ist, besteht für den Verwaltungsgerichtshof kein Grund, den angefochtenen Bescheid im Sinne des darauf abzielenden Beschwerdeantrages wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde als rechtswidrig zu erkennen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß der angefochtene Bescheid mit der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung im Widerspruch stehe. Dieses Vorbringen wird aber nicht etwa auf eine unrichtige Anwendung jener Rechtsvorschriften gestützt, in denen die Erlassung von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan im Flurbereinigungsverfahren geregelt sind. Der Beschwerdeführer beharrt vielmehr auch in der vorliegenden Beschwerde auf dem Standpunkt, das Flurbereinigungsverfahren sei in rechtswidriger Weise eingeleitet bzw. nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1982, Zl. 82/07/0026, fortgesetzt worden. Damit jedoch verkennt der Beschwerdeführer selbst die Rechtslage.

Es trifft nämlich nicht zu, daß "im Zuge des Rechtsstreites alle Bescheide rechtskräftig wieder behoben" worden wären; diese Auffassung hat übrigens der Verwaltungsgerichtshof in dem oben angeführten Erkenntnis keineswegs vertreten. Der Umstand, daß der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis die von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 5. Februar 1981 getroffene Übergangsverfügung aufgehoben hat, hatte nicht zur Folge, daß "zu diesem Zeitpunkt kein einziger gültiger Bescheid mehr gegeben" gewesen wäre und "das Verfahren wieder neu aufgenommen" hätte werden müssen. Weder der Bescheid, mit welchem das Flurbereinigungsverfahren Y bereits im Jahre 1971 rechtskräftig eingeleitet wurde, noch die Anordnung der vorläufigen Übernahme im Jahre 1974 sind jemals aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Hinsichtlich der vorläufigen Übernahme hat dies der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben wörtlich wiedergegebenen "Hinweis" im Erkenntnis vom 14. September 1982, Zl. 82/07/0026, unmißverständlich zum Ausdruck gebracht. Daraus folgt, daß der Verwaltungsgerichtshof bereits damals davon ausgegangen ist, daß das Flurbereinigungsverfahren rechtswirksam eingeleitet worden und auf die gesetzmäßige Art fortzusetzen und abzuschließen ist.

Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang ferner, daß der Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 1981 mit Ausnahme der vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Übergangsverfügung unangefochten geblieben ist und ebenfalls nach wie vor dem Rechtsbestand angehört. Im Bescheid vom 5. Februar 1981 wurde, ohne daß der Beschwerdeführer dies bekämpft hätte, in einer für das weitere Verwaltungsverfahren bindenden Weise ausgesprochen, daß die Agrarbehörde erster Instanz nunmehr den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan zu erlassen habe, um dieses Verfahren seinem gesetzmäßigen Abschluß zuzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, welcher Anschlußbescheid zu seinem weder die Anordnung der vorläufigen Übernahme noch die Aufhebung des Flurbereinigungsplanes der Agrarbehörde erster Instanz berührenden Erkenntnis vom 14. September 1982 unterblieben wäre, bzw. welcher damals vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Rechtsansicht sich die Agrarbehörden nicht gefügt hätten.

Die Fortsetzung des Verfahrens vor der Agrarbehörde erster Instanz durch Erlassung von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan entsprach daher der bindenden Rechtsansicht der belangten Behörde in ihrem aufhebenden Bescheid vom 5. Februar 1981, ihr stand auch keine anders lautende Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes entgegen. Alle Hinweise des Beschwerdeführers darauf, daß es zur Verfahrenseinleitung auf Grund eines Parteienübereinkommens gekommen sei, welches später "von der Behörde gebrochen" worden sei, können schon mit Rücksicht auf den stufenweisen Aufbau des Flurbereinigungsverfahrens nicht mehr Gegenstand der Bekämpfung des in einem nun einmal eingeleiteten Flurbereinigungsverfahren erlassenen Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes sein.

Gegen den von der Agrarbehörde erster Instanz erlassenen Besitzstandsausweis hat der Beschwerdeführer schon in seiner Berufung nichts vorgebracht, er ist auch nicht Gegenstand seiner Beschwerdeausführungen. Zum Bewertungsplan hingegen enthält die Beschwerde (nur) die Behauptung, der Beschwerdeführer habe im Verfahren mehrfach erklärt, sich nicht auszukennen, doch hätten die Behörden diese seine Angabe nicht berücksichtigt. Konkrete Einwendungen gegen die Bewertung im einzelnen hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde erhoben.

Nach der Aktenlage wurde der Beschwerdeführer ausreichend über den Bewertungsvorgang und seine Ergebnisse aufgeklärt und wurde ihm dazu ausreichend das Parteiengehör gewährt. Schon die Agrarbehörde erster Instanz hat die Parteien in der Verhandlung am 28. April 1983 zum Bewertungsplan gehört. Der Beschwerdeführer hat in dieser Verhandlung nicht zum Ausdruck gebracht, daß er sich über die Bewertung im unklaren sei, hat er doch angekündigt, daß er selbst die anderen Parteien im Flurbereinigungsverfahren darüber noch genauer aufklären wolle. Darüber hinaus ist es im Zuge des Berufungsverfahrens in zwei mündlichen Verhandlungen im Beisein des Beschwerdeführers zu einer überaus eingehenden Erörterung der umfangreichen, bereits bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zur Einsicht aufgelegten Bewertungsunterlagen (Beschreibung der Mustergründe, Erläuterungen zum Schätzungsrahmen, Niederschrift über die Bodenbewertung) gekommen. Alle vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen laufen auf eine - in diesem Verfahrensstadium nicht mehr zulässige - Bekämpfung der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens hinaus. Wie die belangte Behörde bereits in ihrem insoweit unbekämpft gebliebenen Bescheid vom 5. Februar 1981 und neuerlich im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, war dieses Verfahren durch eine "amtliche Bewertung" gemäß § 13 Abs. 1 TFLG 1978 fortzusetzen, sodaß auch alle Hinweise des Beschwerdeführers, er habe eine Bewertung nie beantragt, ins Leere gehen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich aus all diesen Gründen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht anzuschließen, daß der angefochtene Bescheid in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen oder inhaltlich rechtswidrig wäre. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 28. Mai 1985

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