VwGH 84/07/0210

VwGH84/07/021020.11.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hintrwirth, über die Beschwerde der C Handelsgesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Max Veltze, Rechtsanwalt in Wien VIII, Lange Gasse 63, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Mai 1984, Zlen. 511.569/01-I 5/84 und 511.569/03-I 5/84, betreffend wasserpolizeiliche Aufträge, zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §138;
WRG 1959 §142;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §142;
WRG 1959 §32;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Nach umfangreichen Erhebungen betreffend eine im Wiener 22. Gemeindebezirk in Stadlau aufgetretenes Grundwasserverunreinigung traf der Landeshauptmann von Wien (LH) mit Bescheid vom 14. März 1984 "gemäß § 122 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 99 Abs. 1 lit. c und 138 Abs. 1 WRG 1959" nachstehende Verfügungen:

"Die C Handelsgesellschaft m.b.H. (d.i. die Beschwerdeführerin) hat auf ihrem Betriebsgelände in Wien, Ggasse nn, eine Grundwasserentnahme vorzunehmen, durch die ein Absenktrichter im Grundwasser erzeugt wird, der mindestens bis zu den Grenzen der in diesem Bereich festgestellten Deponie von bor- und arsenhältigen Produktionsrückständen wirksam ist.

Das erschrotete Wasser ist von der Liegenschaft abzuleiten und unschädlich zu beseitigen.

Mit diesen Maßnahmen ist unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides zu beginnen. Sie sind bis zum Wirksamwerden endgültiger Sanierungsmaßnahmen, die zu einer Verhinderung einer weiteren Grundwasserbeeinträchtigung durch die genannte Deponie noch vorgeschrieben werden, fortzuführen."

In der Begründung dieses Bescheides ging der LH davon aus, daß die Ermittlungen ergeben hätten, daß auf dem Betriebsgelände der Beschwerdeführerin durch Anschüttung eines Altarmteiles der Donau ("Stadlauer Arm" des Mühlwassers) mit Bor verunreinigtes Material in großen Mengen deponiert worden sei. Die Anschüttung bestehe zum Großteil aus Produktionsrückständen aus der ehemaligen Borax-Produktion. Materialanalysen aus dem ehemaligen Kesselhaus zeigten, daß ein logischer Zusammenhang zwischen der Bor-Produktionsstätte und dem Deponiegut bestehe. Das Ausmaß des kontaminierten Materials sei mit rund 30.000 m3 festgestellt worden. Aus der Deponie würden einerseits durch Niederschlagswässer als auch durch das Grundwasser Schadstoffe gelöst und mit diesem weitertransportiert. Auf Grund der Lage der Deponie, der bekannten Grundwasserfließrichtung und der festgestellten Verteilungsform der verunreinigten Grundwasserzone sei ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Vorhandensein der Deponie und dem Borgehalt im Grundwasser als erwiesen anzunehmen. Im verunreinigten Grundwasserfeld seien Bor-Höchstwerte von 35 mg/l festgestellt und durch Vergleichsbefunde der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal und der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung verifiziert worden. Grundwasserproben aus dem unmittelbaren Deponiebereich wiesen Borgehalte bis 366 mg/l aus; Arsengehalte seien bis zu 3200 gg/l festgestellt worden, die durch die zumindest teilweise Herkunft der Bor-Rohstoffe aus Lagerstätten in vulkanischen (arsenhältigen) Gebieten erklärbar seien. Der hohe Verunreinigungsgrad des Grundwassers im Deponiebereich beweise zusätzlich, daß die Deponie mit der Grundwasserverunreinigung in ursächlichem Zusammenhang stehe. Weiters sei festzustellen, daß diese Deponie einschließlich des kontaminierten Grundwasserkörpers und der unterhalb der Deponiesohle befindlichen und ebenfalls kontaminierten Bodenmassen eine andauernde Gefahrenquelle für das umgebende Grundwasser sei.

Es stehe daher fest, daß es sich bei dieser Deponie um eine nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage handle. Seit dem Inkrafttreten der WRG-Novelle 1959 sei die Deponie von ein und derselben juristischen Person betrieben worden, die nach diversen Änderungen der Firma sowie einer Fusion heute noch unter der Firma der nunmehrigen Beschwerdeführer Grundeigentümerin sei, obwohl die Produktion von Borax und Borsäure und die damit verbundene Deponierung von Rückständen vor etwa zehn Jahren eingestellt worden sei. Das Bestehen dieser Deponie ohne wasserrechtliche Bewilligung sei daher der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Die dadurch verursachte Verunreinigung des Wassers sei im öffentlichen Interesse abzustellen, wobei die zuständige Wasserrechtsbehörde bei Gefahr im Verzuge die erforderlichen einstweiligen Verfügungen auch im Hinblick auf künftige endgültige Maßnahmen treffen könne (§§ 122 und 138 Abs. 1 WRG 1959). Da die für eine Verhinderung der weiteren Einwirkung auf das Grundwasser im Deponiebereich vorgesehenen technischen Maßnahmen allein für ihre bauliche Durchführung mindestens drei Monate Zeit erfordern würden, seien bis zum Wirksamwerden dieser endgültigen Maßnahmen einstweilige Vorkehrungen erforderlich. Die Notwendigkeit solcher Sofortmaßnahmen zum Schutz des Grundwassers habe insbesondere der ärztliche Amtssachverständige schlüssig dargetan. Der grundbautechnische und der hydrologische Amtssachverständige hätten dazu festgestellt, daß das Abpumpen einer Wassermenge von etwa 25 l/s aus einem bereits auf der Liegenschaft bestehenden Brunnen die einzige rasch wirksame und auch durchführbare Methode darstelle, mit der ein weiterer Abtransport von gelösten Stoffen aus dem direkten Deponiebereich verhindert werden könne.

Da der Vertreter der Beschwerdeführer in der Folge bekanntgab, die Beschwerdeführerin sei mangels vorhandener Mittel nicht in der Lage, diesen Aufträgen zu entsprechen, wurden Pumpmaßnahmen durch die Stadt Wien vorerst im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag vorgenommen, und es würde - da einer Berufung gegen den Bescheid des LH gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war das Vollstreckungsverfahren durch Androhung und Anordnung der Ersatzvornahme eingeleitet.

Mit weiterem Bescheid vom 2. April 1984 trug der LH "gemäß § 138 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit §§ 32 Abs. 2 lit. c und 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959" der Beschwerdeführerin auf, die von der bewilligungslos angelegten Deponie aus bor- und arsenhältigen Produktionsrückständen ausgehenden unzulässigen Einwirkungen auf das Grundwasser durch folgende Maßnahmen zu unterbinden:

"1. Die Deponie ist durch eine Dichtwand zu umschließen, deren Einbindetiefe in den tertiären Untergrund mindestens 1,5 m betragen hat. Die Dichtwand ist so herzustellen, daß das Produkt der Wanddicke und der Materialdurchlässigkeit dieser Wand kleiner als 2,5 x 10 -9 m2/s ist.

2. Die Situierung der Dichtwand ist entsprechend den Eintragungen des Amtssachverständigen für Grundbau im beiliegenden, einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan vorzunehmen.

3. Die Dichtwand ist im Grundwasserbereich mindestens bis auf Kote 156,00 ü.A. dauernd funktionsfähig zu erhalten.

4. Innerhalb der von der Dichtwand umschlossenen Deponiefläche ist durch entsprechendes Abpumpen des Grundwassers ein dauernder Wasserstand zu halten, der mindestens 5 cm unter dem jeweiligen Grundwasserstand außerhalb der Dichtwand liegt. Diese Absenkung ist durch entsprechende Meßeinrichtungen automatisch zu steuern.

5. Das gemäß Punkt 4. abzupumpende Wasser ist nachweislich unschädlich zu beseitigen. Wird es in den öffentlichen Kanal eingeleitet, sind die jeweiligen Grenzwerte für solche Einleitungen einzuhalten.

6. Die Einhaltung der Anordnungen gemäß Punkte 3. und 4. sind auf allfällige Rechtsnachfolger im Eigentum an den Liegenschaften EZ. 225 und 305, beide KG S, zu überbinden. Ein allfälliger Verkauf dieser Liegenschaften ist der Wasserrechtsbehörde spätestens drei Tage nach Vertragsabschluß anzuzeigen.

7. Die Einhaltung des Punktes 3. ist für die Grundstücke Nr. 503/1 und 503/3, beide KG S, derzeitige Eigentümer M und L H, durch ein entsprechendes Übereinkommen und dessen grundbücherliche Sicherstellung zu gewährleisten.

Die C Handelsgesellschaft m.b.H. (d.i. die Beschwerdeführerin) hat die Ausarbeitung eines den vorstehend angeführten Punkten 1., 2., 4. und 5. entsprechenden Projektes nach Zustellung dieses Bescheides unverzüglich und nachweislich zu veranlassen. Sie hat mit der Errichtung der Dichtwand und jener Anlagen, welche zur Ableitung von Wässern im Zuge der Wasserhaltung erforderlich sind, spätestens vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zu beginnen und sämtliche Anlagen binnen weiteren sechs Wochen fertigzustellen. Nach Errichtung aller Anlagen hat die C Handelsgesellschaft m.b.H. unverzüglich mit der Wasserhaltung gemäß Punkt 4. der vorstehenden Aufträge zu beginnen."

In der Begründung dieses Bescheides ging der LH von den gleichen Feststellungen wie in seinem Bescheid vom 14. März 1984 aus. Unter Hinweis auf das Gutachten des chemischen Amtssachverständigen fügte der LH hinsichtlich des im Grundwasser befindlichen Arsens hinzu, bei einer technischen Borsalz- bzw. Borsäuregewinnung würden die in den aus Lagerstätten vulkanischen Ursprungs stammenden wasserunlöslichen Arsenverbindungen (Arsensulfide bzw. Arsenkiese) in die Produktionsrückstände gelangen. Solche wasserunlösliche Arsenverbindungen könnten durch mikrobiologische Prozesse in wasserlösliche Arsenverbindungen umgewandelt werden, was eine Erklärung dafür sein könne, daß ein hoher wasserlöslicher Arsenanteil im Deponiesickerwasser auftrete bzw. daß ein Nachlieferungsprozeß von Arsenverbindungen durch Auswaschvorgänge nicht auszuschließen sei. Die Deponie stelle daher besonders auf Grund ihres erhöhten Gehaltes an wasserlöslichen Arsenverbindungen eine konkrete Gefahr dar. So könne beim Auftreten von Niederschlägen oder bei Hochwasser noch nicht mobilisiertes wasserlösliches Arsen aus den oberen Deponieschichten verstärkt in die unteren Schichten bzw. in das Deponiesickerwasser gelangen. Bei einem Anstieg des Grundwasserspiegels könnten weiters wasserlösliche Arsenverbindungen mobilisiert werden, die noch nicht aus dem oberen Teil der Deponie in das Deponiesickerwasser gelangt seien, sondern erst, zum Teil durch den Auswascheffekt, in tiefere Deponieschichten verlagert würden. Diese Arsenverbindungen könnten durch den unteren Wasserauslaugungsprozeß zusätzlich in das bereits kontaminierte Deponiesickerwasser eingebracht werden. Die dabei auftretenden Arsenkonzentrationen könnten dann die bisherigen Analysenwerte um ein Vielfaches überschreiten. Der Arsengehalt des Grundwassers aus einem auf dem Betriebsgelände grundwasserstromabwärts außerhalb der Deponie gelegenen Brunnen habe überdies im Zeitraum November 1983 bis März 1984 einen signifikanten Anstieg aufgewiesen.

Unter Hinweis auf das Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen führte der LH in der Begründung seines Bescheides vom 2. April 1984 ferner zur Verunreinigung des Grundwassers mit Bor aus, daß davon insofern eine potentielle Gefährdung für die Gesundheit von Menschen ausgehe, als die Möglichkeit existiere, daß durch Niederschläge höhere, bereits toxisch wirkende Borkonzentrationen aus der Deponie in das Grundwasser eingeschwemmt würden und damit auch höhere Borkonzentrationen als bisher in Hausbrunnen gelangen könnten.

Mit Rücksicht auf die Ermittlungsergebnisse hinsichtlich einer Gesundheits- und Pflanzenschädlichkeit der eingebrachten Materialien stehe eindeutig fest, daß es sich bei der gegenständlichen Deponie um eine nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage handle. Eine solche Bewilligung liege aber nicht vor, so daß eine Einwirkung der Deponie auf das Grundwasser als eigenmächtig vorgenommene Neuerung zu qualifizieren sei, welche aus denselben Gründen wie im Bescheid vom 14. März 1984 der Beschwerdeführerin zuzurechnen sei.

Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Auftrages an die Beschwerdeführerin zur Beseitigung dieser eigenmächtig vorgenommenen Neuerung gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 seien somit auf Grund der Gutachten zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Vermeidung gesundheitsschädlicher Folgen und einer weitergehenden nachteiligen Beeinträchtigung des Grundwassers (§ 105 lit. a und e WRG 1959) gegeben. Ein Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 scheide deshalb aus, weil die öffentlichen Interessen die raschest mögliche Unterbindung der Einwirkung auf das Grundwasser verlangten.

Die dafür spruchmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen seien - nach ausführlicher Prüfung aller anderen Möglichkeiten rasch und mit wesentlich geringeren Kosten zu verwirklichen. Die Beschwerdeführerin habe keine anderen wirksamen Maßnahmen vorgeschlagen, die davon betroffenen Nachbarn hätten zugestimmt.

Wegen der nach den Gutachten gegebenen Gefahr im Verzug wurde auch einer Berufung gegen den Bescheid vom 2. April 1984 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Da die Beschwerdeführerin auch zu den ihr mit diesem Bescheid aufgetragenen Maßnahmen erklärte, keine Mittel für deren Durchführung aufbringen und deshalb keine Schritte zur Erfüllung des genannten Bescheides setzen zu können, ist es auch diesbezüglich in der Zwischenzeit zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen gekommen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid des LH vom 14. März 1984 und gegen jenen vom 2. April 1984 Berufungen, in denen sie im wesentlichen übereinstimmend ausführte, daß ihr gegenüber die rechtlichen Voraussetzungen für die von der Wasserrechtsbehörde angeordneten Maßnahmen nicht gegeben seien. Die Erzeugung von Borsäure und Borax sei von der B Consolidated Limited, Zweigniederlassung Wien, vorgenommen worden, die Liegenschaften seien bis 1971 im Eigentum der B Consolidated Limited London gestanden. Richtig sei, daß im Jahre 1971 eine "Verschmelzung" der WR Gesellschaft m.b.H. (so der frühere Firmenwortlaut der Beschwerdeführerin) mit der B Consolidated Limited, Zweigniederlassung Wien, durch Aufnahme dieser Gesellschaft - eines Teilbetriebes der B Consolidated Limited London - durchgeführt worden sei. Dadurch sei die Beschwerdeführerin aber nicht Gesamtrechtsnachfolgerin, sondern nur Einzelrechtsnachfolgerin des aufgenommenen Teilbetriebes geworden. Für eine Kontaminierung des Grundwassers mit Produktionsabraum durch den eingebrachten Teilbetrieb sei die Beschwerdeführerin nicht verantwortlich. Nach der vorerwähnten Einbringung sei die Erzeugung von Borsäure und Borax nach kurzer Frist eingestellt und der Betrieb auf andere Produktionen umgestellt worden. 1976 sei die Liegenschaft wegen der Rattenplage mit Bauschutt planiert worden, der keine kontaminierten Rückstände enthalten habe. Die Anlegung und der Betrieb der Deponie sei daher nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen, diese habe keine bewilligungspflichtigen Maßnahmen gesetzt. Es sei aber auch keine Gefahr im Verzuge gegeben, weil die Arsenkontaminierung die der Beschwerdeführerin gehörigen Grundstücke nicht überschritten habe und eine tatsächliche Gesundheitsschädigung von Menschen durch Bor nicht habe festgestellt werden können. Schäden an gärtnerischen Kulturen im betroffenen Gebiet könnten auch auf andere Ursachen, vor allem auf den extrem trockenen Sommer 1983 oder auf die häufige Verwendung borhältiger Waschmittel, zurückgeführt werden.

Mit dem ersten der beiden nunmehr angefochtenen Bescheide vom 9. Mai 1984 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) den Bescheid des LH vom 14. März 1984 gemäß § 66 AVG 1950 dahin abgeändert, daß der Satz

"Sie sind bis zum Wirksamwerden endgültiger Sanierungsmaßnahmen, die zu einer Verhinderung einer weiteren Grundwasserbeeinträchtigung durch die genannte Deponie noch vorgeschrieben werden, fortzuführen."

aus dem eingangs wiedergegebenen Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu entfallen habe; im übrigen wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid nicht Folge gegeben.

Mit dem zweiten nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. Mai 1984 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des LH vom 2. April 1984 ebenfalls nicht Folge.

In der Begründung beider angefochtener Bescheide ging die belangte Behörde davon aus, daß sich aus den Ermittlungen des LH, insbesondere den umfangreichen Bohrungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin sowie aus den Untersuchungen von Wasserproben aus grundwasserstromabwärts der Deponie gelegenen Brunnen und Sonden mit hinreichender Deutlichkeit ergebe, daß die festgestellte Verunreinigung des Grundwassers mit Bor von dieser Deponie herrühre. So könne insbesondere aus den im Bereich der für die Deponierung herangezogenen Grundstücke beobachteten Borkonzentrationen und deren Ausbreitung in vermindertem Ausmaß in Übereinstimmung mit der Grundwasserströmungsrichtung eindeutig auf die Verursachung durch die abgelagerten borhältigen Produktionsrückstände geschlossen werden. An dieser von der gegenständlichen Rückstanddeponie ausgehenden, auf sachverständiger Basis festgestellten Einwirkung auf das Grundwasser und der damit verbundenen Gefahr für die menschliche Gesundheit ändere auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die in den letzten Jahren allgemein stärkere Verwendung borhältiger Waschmittel nichts. In dem an die Deponie angrenzenden Grundwasserfeld seien Borgehalte bis zu 35 mg/l festgestellt worden. An der Gefährdung der Gesundheit von Menschen und der Aufrechterhaltung der in diesem Bereich geübten Art der Landeskultur durch diese Verunreinigung könne somit kein Zweifel bestehen. Desgleichen stelle der Umstand, daß im Bereich der Deponie hohe Arsenwerte festgestellt worden seien, eine Gefahr für das angrenzende Grundwasser dar, auch wenn in diesem bisher erhöhte Arsenwerte nicht hätten festgestellt werden können. Denn ohne Ergreifung entsprechender Maßnahmen sei in keiner Weise sichergestellt, daß ein Abtransport des Arsens aus dem Deponiebereich in das angrenzende Grundwasser nicht doch erfolgen könne.

Zur Frage, ob die Ablagerung von Produktionsrückständen aus der Erzeugung von Borsäure und Borax der Beschwerdeführerin zugerechnet werden dürfe, sei zunächst darauf hinzuweisen, daß die WR-Gesellschaft m.b.H. und damit die Beschwerdeführerin gemäß dem Verschmelzungsvertrag vom 12. Juli 1971 als übernehmende Gesellschaft als Universalsukzessorin in alle Rechte und Pflichten der B Consolidated Limited, Zweigniederlassung Wien, als übertragender Gesellschaft eingetreten sei. Die Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge ergebe sich auch aus den §§ 219 bis 233 des Aktiengesetzes 1965, die gemäß § 96 GesmbH-Gesetz sinngemäß auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung Anwendung zu finden hätten, sie sei auch durch Rechtsprechung und Lehre gesichert. Dasselbe folge aus Art. I § 1 Abs. 5 des auf diesen Verschmelzungsvertrag anzuwendenden Strukturverbesserungsgesetzes, BGBl. Nr. 69/1969. An der Gesamtrechtsnachfolge der Beschwerdeführerin könne daher kein Zweifel bestehen. Die B Consolidated Limited, Zweigniederlassung Wien, habe laut Handelsregistereintragung seit dem 31. Juli 1957 die Tätigkeit der Erzeugung und des Vertriebes von Borax und borsauren Produkten im Bereich der auch zur Deponierung von Produktionsrückständen herangezogenen Liegenschaften ausgeübt. Laut Aussage des seinerzeitigen gewerberechtlichen Geschäftsführers, Dipl.Ing. HW, sei die Produktion von Borsäure bis in das Jahr 1973 vorgenommen worden, während die Boraxproduktion etwa ein Jahr später, also 1974, eingestellt worden sei. Die Ablagerung von Produktionsrückständen aus diesen beiden Produktionszweigen habe mit der Einstellung der jeweiligen Produktion geendet, jedoch sei anschließend noch eine Überschüttung und Einebnung der Deponie mit Bauschutt vorgenommen worden. Daraus folge, daß auch die Beschwerdeführerin langjährig die Erzeugung von Borsäure und Borax auf dem angeführten Standort vorgenommen und die dabei anfallenden bor- und arsenhältigen Rückstände auf den Betriebsgrundstücken abgelagert habe. Die Vornahme und der Betrieb der Deponie von Produktionsrückständen aus der Borsäure- und Boraxerzeugung, für die nie eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, sei daher der Beschwerdeführerin voll zuzurechnen. Hiebei komme der Frage, aus welchen Schichten der Deponie die Auslaugung bzw. die Einwirkung auf das Grundwässer erfolge, keine Bedeutung zu, weil die Deponie als Ganzes von der Beschwerdeführerin bzw. von ihrer Gesamtrechtsvorgängerin betrieben worden sei. Aus der Aussage des Dipl.Ing. W ergebe sich weiters, daß auch über die Art der insgesamt abgelagerten Produktionsrückstände kein Zweifel bestanden habe.

Schon aus der chemischen Zusammensetzung und der Auslaugbarkeit der abgelagerten Stoffe ergebe sich, daß bei einer Ablagerung ohne jeglichen Schutz vor Auslaugung durch Niederschlagswässer regelmäßig und typisch mit einer - keinesfalls bloß geringfügigen - Einwirkung auf das Grundwasser gerechnet werden müsse. Es handle sich beim Betrieb dieser Deponie daher um eine gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bewilligungspflichtige Maßnahme. Soweit in den Berufungen auf die §§ 31 und 31 a WRG 1959 und auf Art. II der WRG-Novelle 1969 eingegangen werde, sei festzuhalten, daß sich die erstinstanzlichen Bescheide gar nicht auf diese Gesetzesstelle gestützt hätten.

Die Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides vom 14. März 1984 gehe darauf zurück, daß eine einstweilige Verfügung nicht in einer zeitlich unbestimmten Weise terminisiert werden dürfe. Die Notwendigkeit, im Sinne des § 122 WRG 1959 Sofortmaßnahmen gegen ein weiteres Vordringen der Verunreinigung bzw. eine Erhöhung der Konzentration im Grundwasser zu ergreifen, sei aber jedenfalls gegeben. Die angeordnete Maßnahme der Entnahme von Grundwasser im Ausmaß von 25 l/s sei nach den eingeholten Gutachten auch zweckmäßig.

Ebenso sei dem LH darin Recht zu geben, daß er bei der gegebenen Sach- und Rechtslage im Bescheid vom 2. April 1984 die Angelegenheit dem Anwendungsbereich des § 138 WRG 1959 unterstellt habe. Hiebei sei auf Grund der bereits eingetretenen gesundheitsgefährdenden und pflanzenwachstumshemmenden Verunreinigung des Grundwassers auch der Argumentation zu folgen, das öffentliche Interesse gebiete eine sofortige Unterbindung der Einwirkung und lasse einen auf § 138 Abs. 2 WRG 1959 gestützten Alternativauftrag nicht zu. Den umfangreichen Ermittlungen und Gutachten zufolge besitze die der Beschwerdeführerin auferlegte Errichtung einer Dichtwand mit dauernder Wasserhaltung gegenüber den sonstigen für die Beseitigung der bewilligungslos vorgenommenen Neuerung in Frage kommenden Möglichkeiten den Vorteil der raschen Durchführbarkeit und einer wesentlichen Kostenersparnis. Gegen die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen sei nichts vorgebracht worden. Die Ausführung der auferlegten Sanierungsmaßnahmen auch auf den Nachbargrundstücken der Ehegatten H sei für eine gänzliche Erfassung der Verunreinigungsquelle erforderlich und durch eine diesbezügliche Zustimmungserklärung der betroffenen Grundeigentümer gedeckt.

Gegen die beiden Bescheide der belangten Behörde vom 9. Mai 1984 richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich darin in ihrem Recht verletzt, Verpflichtungen, wie sie die angefochtenen Bescheide vorsehen, nicht auferlegt zu erhalten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 ist der Landeshauptmann, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig für Wasserversorgungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 90 Minutenliter, aus anderen Gewässern 300 Minutenliter übersteigt, sowie für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein von Haushaltungen, landwirtschaftlichen Haus- und Hofbetrieben oder kleingewerblichen Betrieben stammen. Erstmals in der Beschwerde meldet der Beschwerdeführer Zweifel an der Zuständigkeit des im Beschwerdefall in erster Instanz unter Berufung auf diese Gesetzesstelle tätig gewordenen LH an. Eine Begründung für die behauptete Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde erster Instanz bleibt die Beschwerdeführerin allerdings schuldig. Der Verwaltungsgerichtshof vermag den Akten keinen Hinweis auf Umstände zu entnehmen, welche das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuständigkeit des LH gemäß § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 bezweifeln ließen (vgl. dazu auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1981, Zl. 81/07/0131, Slg. Nr. 10599/A). Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides deshalb, weil die belangte Behörde in der Sache entschieden und nicht etwa die erstinstanzlichen Bescheide wegen Unzuständigkeit gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ersatzlos behoben hat, liegt daher nicht vor.

Die Beschwerdeführerin bestreitet weder die Existenz der Deponie noch das Vorliegen der im Zuge der behördlichen Ermittlungen dort bzw. grundwasserstromabwärts davon im Grundwasser festgestellten Arsen- bzw. Borkonzentrationen. Die Hinweise in der Beschwerde, wonach Bor auch in der Landwirtschaft und in anderen Industriebetrieben verwendet werde, widerlegen nicht die auf sachverständiger Basis getroffene Feststellung der belangten Behörde, wonach die Grundwasserverunreinigung mit Bor von dieser Deponie ausgeht und ein Ausmaß erreicht hat, welches eine akut drohende Gefahr für die menschliche Gesundheit und für das Pflanzenwachstum im betroffenen Bereich darstellt. Ebensowenig wird durch den Hinweis in der Beschwerde, wonach die Arsenkontaminierung bisher die Grundstücksgrenzen der Beschwerdeführerin nicht überschritten habe, die von den Wasserrechtsbehörden ebenfalls auf Grund eingeholter Gutachten festgestellte Gefahr widerlegt, daß ohne entsprechende Gegenmaßnahmen aus der Deponie der Beschwerdeführerin ein Arsenabtransport in das angrenzende Grundwasser drohe. Keinesfalls vermag die Argumentation der Beschwerde zu überzeugen, wonach die von der Deponie ausgehenden Gefahren deshalb die behördlichen Maßnahmen nicht rechtfertigen würden, weil bisher nicht auf eine tatsächliche Gesundheitsschädigung von Personen hingewiesen werden könne.

Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die übliche land- und fortwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 bedürfen nach § 32 Abs. 2 WRG 1959 insbesondere verschiedene dort demonstrativ aufgezählte Maßnahmen, darunter gemäß lit. c solche, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.

Ausschließlich auf diesen § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 haben die Wasserrechtsbehörden im Beschwerdefall die Bewilligungsbedürftigkeit der auf den Betriebsgrundstücken der Beschwerdeführerin betriebenen Deponie gegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet hätte, daß sie es als nicht zielführend erkannte, auf die in den Berufungen der Beschwerdeführerin enthaltenen Argumente zu anderen, im Beschwerdefall gar nicht herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 31 und 31 a WRG 1959 sowie Art. II der WRG-Novelle 1959, BGBl. Nr. 207) einzugehen. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang die in der Beschwerde vertretene Auffassung, nach dieser Ansicht wäre jede unrichtige Beurteilung nicht mehr bekämpfbar, zumal es der Beschwerdeführerin freistand, die auf § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 gestützte Rechtsansicht der Wasserrechtsbehörden zu bekämpfen, was die Beschwerdeführerin ja auch sowohl in ihren Berufungen als in ihrer nunmehrigen Beschwerde getan hat.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich somit nicht veranlaßt, die wasserrechtliche Bewilligungsbedürftigkeit der strittigen Deponie aus einer anderen rechtlichen Sicht als aus jener des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 zu prüfen. Dabei vermag sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Lagerung von Abfallstoffen sei überhaupt keine Maßnahme nach dieser Gesetzesstelle, schon mit Rücksicht auf den oben wiedergegebenen, völlig unmißverständlichen Gesetzeswortlaut nicht anzuschließen. Die belangte Behörde hat entgegen der diesbezüglichen Beschwerdebehauptung sehr wohl auch die Frage erörtert, warum sie die Heranziehung des § 32 WRG 1959 im Beschwerdefall bejaht hat; die diesbezügliche Feststellung in beiden angefochtenen Bescheiden, daß sich schon aus der chemischen Zusammensetzung und der Auslaugbarkeit der abgelagerten Stoffe ergebe, daß bei einer Ablagerung ohne jeglichen Schutz vor Auslaugung, etwa durch Niederschlagswässer, regelmäßig und typisch mit einer keinesfalls nur geringfügigen Einwirkung auf das Grundwasser gerechnet werden müsse, ist von der Beschwerdeführerin allerdings nicht widerlegt worden.

Unzutreffend ist auch die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, die im angefochtenen Bescheid angenommene Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb der strittigen Deponie bestehe deshalb nicht, weil diese Deponie bereits seit ca. 80 Jahren - also bereits seit einer vor der WRG-Novelle 1959 gelegenen Zeit - betrieben worden sei und seitens der Behörden bislang wasserrechtliche Aufträge nicht, erteilt worden seien. Richtig ist zwar, daß der § 32 WRG 1959 (damals als § 30 c) erstmals durch die WRG-Novelle 1959, BGBl. Nr. 54, eingeführt wurde, doch übersieht die Beschwerdeführerin dabei, daß der § 142 Abs. 1 WRG 1959 (entsprechend dem § 125 in der Fassung der WRG-Novelle 1959) hinsichtlich des Fortbestandes älterer Rechte vorsieht, daß bereits bestehende Wassernutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, nach den Bestimmungen des zweiten oder dritten Abschnittes dieses Bundesgesetzes jedoch bewilligungspflichtig wären, auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden können, daß der Fortbestand dieser Berechtigungen jedoch davon abhängig ist, daß ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, binnen Jahresfrist beantragt wird. Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, daß jemals eine Bewilligung für den Betrieb der Deponie erteilt oder daß im Sinne der zuletzt angeführten Bestimmung rechtzeitig um Eintragung in das Wasserbuch angesucht worden wäre. Diese Deponie stellt daher, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, jedenfalls seit dem 30. April 1960 eine unerlaubte Neuerung dar (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1965, Zl. 413/65; Anm. 4 zu § 142 WRG 1959 bei Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, S. 670; Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, S. 566).

Der Verwaltungsgerichtshof kann auf Grund dieser Erwägungen nicht finden, daß die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden deshalb das Gesetz verletzt hätte, weil sie den der Beschwerdeführerin erteilten Aufträgen das Fehlen einer für den Betrieb der Deponie erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde gelegt hat. Bei der folgenden Beurteilung dieser Aufträge im einzelnen hat daher der Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, daß die strittige Deponie bis in das Jahr 1974 ohne die dafür nach der durch die WRG-Novelle 1959 geschaffenen Rechtslage erforderliche wasserrechtliche Bewilligung betrieben worden ist.

Gemäß § 122 Abs. 1 WRG 1959 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Gefahr im Verzuge - zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen, zum Schutze Dritter auf deren Antrag - die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen. Die nach § 99 oder § 100 zuständige Wasserrechtsbehörde kann solche einstweilige Verfügungen abändern oder selbst treffen. Diese Befugnis steht während der Anhängigkeit eines Berufungsverfahrens auch der Berufungsbehörde zu, selbst dann, wenn gegen die einstweilige Verfügung keine Berufung erhoben wurde.

Nach § 122 Abs. 5 WRG 1959 treten mangels einer ausdrücklichen Befristung einstweilige Verfügungen mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit.

Der mit dem ersten der beiden angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 9. Mai 1984 mit einer - für den Beschwerdefall nicht relevanten - Änderung bestätigte Bescheid des LH vom 14. März 1984 wurde auf § 122 WRG 1959 gestützt. Das Vorliegen einer Gefahr im Verzuge wurde im Verwaltungsverfahren auf Grund umfangreicher sachverständiger Erhebungen bejaht, wobei die Beschwerdeführerin den betreffenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Da die mit der einstweiligen Verfügung angeordneten Pumpmaßnahmen unbestritten zur Bekämpfung der drohenden Gefahr geeignet und damit im Sinne des Gesetzes als "erforderlich" anzusehen sind, und die einstweilige Verfügung nach dem Akteninhalt weder durch Zeitablauf noch durch bereits wirksam gewordene Maßnahmen gemäß den im zweiten angefochtenen Bescheid bestätigten wasserpolizeilichen Aufträgen (§ 138 Abs. 1 WRG 1959) außer Wirksamkeit gesetzt worden ist, war in diesem Zusammenhang nur mehr die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin dem Gesetz entsprechend als Adressatin der von der belangten Behörde bestätigten einstweiligen Verfügung herangezogen worden ist. Auf diese Frage wird in den folgenden Erwägungen zu § 138 WRG 1959 einzugehen sein.

Nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

c) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Vorgangsweise dann als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich war, diese aber nicht erwirkt worden ist (vgl. etwa Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1984, Zl. 83/07/0301, vom 24. November 1981, Zl. 81/07/0131, Slg. Nr. 10.599/A, und vom 22. November 1956, Zl. 3434/53, Slg. Nr. 4211/A).

Die Beschwerdeführerin meint nun, als Adressatin der im Beschwerdefall erteilten wasserpolizeilichen Aufträge deshalb nicht in Betracht zu kommen, weil die Deponie nicht von ihr, sondern von der B Consolidated Limited, Zweigniederlassung Wien, errichtet und betrieben worden sei, und weil die Beschwerdeführerin trotz ihrer (wohl unrichtigerweise so bezeichneten) "Verschmelzung" mit der B Consolidated Limited, Zweigniederlassung Wien, keinesfalls deren Universalsukzessorin darstelle.

Für die Anwendung des § 138 WRG 1959 ist es nicht notwendig, daß eine Person schuldhaft Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, vielmehr reicht dafür die objektive Verwirklichung eines dem Wasserrechtsgesetz widersprechenden Zustandes hin. Auch eine juristische Person kann daher Bestimmungen des WRG 1959 durch Handlungen und Unterlassungen "übertreten". § 138 Abs. 1 WRG 1959 schließt auch die Möglichkeit nicht aus, daß in einem bestimmten Fall mehrere Personen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten haben. Als Täter nach § 138 WRG 1959 kommt somit jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1979, Zl. 2611/78, Slg. Nr. 9922/A). Als Neuerung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist darüber hinaus nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen. Es stellt daher nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine Übertretung von Bestimmungen des WRG 1959 im Sinne des § 138 Abs. 1 dieses Gesetzes dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1984, Zlen. 83/07/0244,0245).

Aus den insoweit unbestrittenen Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden, aber auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst, geht hervor, daß die Beschwerdeführerin nicht nur im Jahre 1971 im Wege des sogenannten "Verschmelzungsvertrages" den Betrieb der B Consolidated Limited, Zweigniederlassung Wien und deren Betriebsgrundstücke in S erworben, sondern auch die bis dahin auf diesen Grundstücken betriebene Produktion von Borsäure bis in das Jahr 1973 bzw. jene von B bis 1974 weiterbetrieben und jeweils bis zum Ende dieser Produktionszweige die Ablagerung der anfallenden Produktionsrückstände auf der strittigen Deponie vorgenommen hat. Bei dieser Sachlage erübrigte sich eine nähere Prüfung der in der Beschwerde neuerlich aufgeworfenen Frage, ob die Beschwerdeführerin als Universalsukzessorin der B Consolidated Limited bzw. von deren Zweigniederlassung Wien anzusehen ist, zumal die Beschwerdeführerin jedenfalls im Sinne der obigen Rechtsausführungen den von ihr vorgefundenen Zustand (die Deponie) durch mehrere Jahre aufrecht erhalten und auch für ihre Zwecke genutzt hat. Für die Frage der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages an die Beschwerdeführerin ist es hingegen bei dieser Rechts- und Sachlage unerheblich, ob und in welchem Umfang sie eine zivilrechtliche Schuldenhaftung, etwa im Sinne des § 1409 ABGB, trifft, und inwieweit eine Rechtsnachfolge im Sinne des Strukturverbesserungsgesetzes vorliegt.

Die Erteilung wasserpolizeilicher Aufträge an die Beschwerdeführerin im gegebenen Zusammenhang widersprach daher entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht dem Gesetz. Zum Inhalt dieser Aufträge (Maßnahmen gemäß dem Spruch des Bescheides des LH vom 2. April 1984) hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren kein Vorbringen erstattet; ihre von der belangten Behörde auf Grund der eingeholten Gutachten angenommene Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit ist daher von der belangten Behörde unbestritten geblieben. Wenn die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer nunmehrigen Beschwerde bemängelt, daß die Frage, "ob statt den geforderten Dichtwänden Sperrbrunnen niedergebracht werden können, um auf wirtschaftlich vertretbare Weise dem geförderten Wasser das angeblich in ihm enthaltene Bor und Arsen zu entziehen", im Verwaltungsverfahren nicht erwogen worden sei, dann verstößt sie mit diesem Vorbringen gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG 1965), weshalb darauf nicht weiter einzugehen war.

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich daher als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VWGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b sowie 52 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand sind der belangten Behörde nur einmal zuzuerkennen, da sie zu der zwei Bescheide betreffenden Beschwerde nur einen Verwaltungsakt und nur eine Gegenschrift vorgelegt hat (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 1975, Zlen. 761, 848/74).

Wien, am 20. November 1984

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte