VwGH 84/07/0171

VwGH84/07/017118.9.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde der Stadtbetriebe Linz Gesellschaft mbH, vertreten durch Dr. Hubert Zeitlhofer in Linz, dieser vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. März 1984, Zl. 510.013/02-I 5/84, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: W-Gesellschaft mbH in X, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntnerring 14), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8 impl;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §105 lita;
WRG 1959 §105 litf impl;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
AVG §8 impl;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §105 lita;
WRG 1959 §105 litf impl;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreibt einen Chemikalienhandel in der Stadtgemeinde X, wobei im Betrieb der Mitbeteiligten Chemikalien abgefüllt, gelagert und gegebenenfalls abgemischt werden. Der Betrieb liegt knapp außerhalb (zirka 1100 m entfernt) des auf Linzer Gebiet beginnenden Schutzgebietes für das Grundwasserwerk Scharlinz, der Beschwerdeführerin.

Die mitbeteiligte Partei hat um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Ableitung der in ihrem Betriebsgelände anfallenden Betriebs- und Manipulationswässer in die Ortskanalisation der Stadtgemeinde X angesucht. Über dieses Ansuchen hat der Landeshauptmann von Oberösterreich am 9. Februar 1984 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der sich die Beschwerdeführerin gegen das Vorhaben mit der Begründung aussprach, die zu erweiternde Betriebsanlage liege im Wassereinzugsgebiet des Grundwasserwerkes Scharlinz. Nach dem Projekt sei vorgesehen, die anfallenden Manipulations- und Niederschlagswässer aus dem Bereich der Abfüllanlage nach dem Durchsatz durch eine automatische Neutralisationsanlage aus dem Bereich der befestigten Flächen und nach Führung der Niederschlagswässer über ein Regenrückhaltebecken in den Hauptkanal der Ortskanalisation X einzuleiten. Die in den Hauptkanal der Stadt X eingebrachten Abwässer gelangten an der Gemeindegrenze - im konkreten Fall nach einigen Metern - in das Kanalnetz der Beschwerdeführerin und würden durch die Zonen II und III des Wasserschutzgebietes für das Grundwasserwerk Scharlinz der Kläranlage Asten zugeführt. Wie Erfahrungen bezüglich Verunreinigung des Grundwasserwerkes Heilham mit chlorierten Kohlenwasserstoffen gezeigt hätten, könnten die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen (Neutralisationsanlage, Rückhaltebecken) jedoch nicht ausschließen, daß bei der spezifischen Art des gegenständlichen Betriebes und der außergewöhnlichen Menge der zu lagernden bzw. manipulierenden Chemikalien - dies noch dazu im unmittelbaren Wassereinzugsbereich des Wasserwerkes Scharlinz - Substanzen, wie organische Lösungsmittel in den Kanal eingeleitet würden, die ein noch so intaktes Kanalnetz durchdringen und in das Grundwasser eintreten und dieses für den menschlichen Genuß ungeeignet machen. Weiters bestehe die Gefahr, daß die wasserrechtliche Bewilligung der Beschwerdeführerin zur Einbringung der Abwässer in den Vorfluter überschritten werde. Im Hinblick auf die bei einer wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung der Abwässer in die städtische Kanalisation X auftretenden Gefahren für das von der Beschwerdeführerin betriebene Wasserwerk Scharlinz, das 60 % des Wasserbedarfes der Stadt Linz und der umliegenden Randgemeinden abdecken müsse, spreche sich die Beschwerdeführerin gegen die Erteilung dieser wasserrechtlichen Bewilligung aus.

Die Behörde erster Instanz holte Gutachten von ihren Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, für Chemie und für Hygenie ein. Die beiden zuerst genannten Amtsachverständigen führten nach einer eingehenden Darstellung des Projektes (Befund) in ihrem Gutachten aus, eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch die Versickerung von Niederschlagswässern von den Dachflächen sei bei projektsgemäßer Ausführung nicht zu erwarten. Wie bereits im Befund ausgeführt, handle es sich bei der Dachwasserversickerung um ein geschlossenes System, in welches weder Manipulations- noch Oberflächenwässer von den Verkehrsflächen gelangen könnten. Im weiteren schlugen die genannten Amtssachverständigen vor, der Konsenswerberin bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung bestimmte Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. In diesen wurde unter anderem das Maß der Wasserbenutzung festgelegt, das Verbot der Ableitung bestimmter Stoffe in das Kanalnetz verfügt, die Grenzwerte würden festgelegt, die beim Meß- und Übergabeschacht in den Kanal nicht überschritten werden dürfen, und eine Reihe von Kontrollmaßnahmen. Zur Frage, ob durch die Einleitung der Abwässer in die Ortskanalisation von X und in der Folge in das Kanalnetz der Beschwerdeführerin und die Großkläranlage Linz-Asten der Beschwerdeführerin der erteilte Konsens für die Einleitung der im Großraum Linz anfallenden Abwässer in die Donau überschritten werde bzw. nicht mehr eingehalten werden könne, erklärte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik, daß bei konsensmäßigem Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage der mitbeteiligten Partei mit keiner negativen Auswirkung auf den Klärvorgang der Regionalkläranlage Linz-Asten zu rechnen sei; das Maß der Wasserbenutzung zur Einleitung in die Donau könne sicherlich eingehalten werden, weil es sich um verhältnismäßig geringe und höchstens sporadisch anfallende Abwassermengen aus dem Betrieb handle, denen eine große Abwassermenge aus dem Großraum Linz gegenüberstehe. Der Amtsachverständige für Chemie erklärte zur Frage, ob durch die beantragte Bewilligung der Einleitung der Abwässer aus dem Betrieb der mitbeteiligten Partei in das Kanalnetz der Stadt X bzw. der Beschwerdeführerin dieses im Hinblick auf die Qualität der eingeleiteten Wässer in Mitleidenschaft gezogen werde, daß bei konsensgemäßem Betrieb der Anlage mit keiner Schädigung des Rohrmaterials des öffentlichen Kanalnetzes zu rechnen sei. Dieser Sorge Rechnung tragend seien die Ableitungsgrenzwerte für pH-Wert und Sulfatkonzentrationen, verglichen mit den Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft für die Begrenzung von Abwasseremissionen, Stand 1981, enger festgelegt worden. Schließlich erklärten beide Sachverständige, daß bei strikter Einhaltung der Bescheidvorschreibungen, ordnungsgemäßer Wartung der Anlage und jährlicher genauer Überprüfung der Dichtheit der Abwasseranlage samt der befestigten Betriebsflächen mit einer Beeinträchtigung des Grundwassers und somit des Wasserwerkes Scharlinz nicht zu rechnen sei. Auch der Sachverständige für Hygiene beurteilte das Projekt positiv.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Februar 1984 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 32, 50, 72, 99, 102, 105, 111 und 112 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der im Bereich des Betriebsgeländes anfallenden Abwässer, Manipulations- und verschmutzten Niederschlagswässer in die Ortskanalisation der Stadtgemeinde X und in der Folge in das Kanalnetz und die Großkläranlage Linz-Asten der Beschwerdeführerin bei Einhaltung bestimmter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt. Unter einem wurde die Forderung der Beschwerdeführerin auf Versagung der beantragten Bewilligung abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin im wesentlichen mit der Begründung berufen, es hätte festgestellt werden müssen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit sei, daß durch technische Gebrechen oder menschliche Fehlleistungen trotz ordnungsgemäßen Betriebes toxische Chemikalien eingeleitet werden, die das Kanalisationssystem der Beschwerdeführerin angriffen bzw. durchdrängen und so in das Grundwasser des Grundwasserwerkes Scharlinz gelangten und es für den menschlichen Genuß ungeeignet machten; ferner hätte festgestellt werden müssen, daß die wasserrechtliche Bewilligung der Beschwerdeführerin zur Einbringung der Abwässer in den Vorfluter überschritten werde. Es sei bekannt, daß insbesondere Einleitungsrohre in die öffentliche Kanalisation schadhaft würden oder durch unsachgemäßen Gebrauch wirkungslos werden könnten und somit grundwassergefährdende Stoffe in das Grundwasser eintreten könnten. Dadurch werde die Beschwerdeführerin in ihrem Wasserbenutzungsrecht beeinträchtigt, da es im Wassereinzugsgebiet des Grundwasserwerkes Scharlinz liege und der Kanal durch das Wasserschutzgebiet Scharlinz gehe. Es hätte auch erhoben werden müssen, ob vom bisherigen Verhalten der mitbeteiligten Partei erwartet werden könnte, daß sie die vorgeschriebenen Auflagen von sich aus einhalten werde. Es dürfe bei der mitbeteiligten Partei nicht davon ausgegangen werden, daß sie die Vorschreibungen einhalte. Ferner seien im angefochtenen Bescheid keine Kontrollmechanismen hinsichtlich einer regelmäßigen Untersuchung der tatsächlich einfließenden Abwässer auf deren Zusammensetzung, auf Einhaltung der festgelegten Grenzwerte und verbotene Einleitungen vorgesehen worden. Es könnten auch Pannen nicht ausgeschlossen werden, die im Zeitpunkt des Erkennens bereits schwerwiegende Beeinträchtigungen des Linzer Trinkwassers sowie des Kanalnetzes der Beschwerdeführerin verursacht hätten, deren gänzliche Behebung ungewiß sei. Schließlich könnte nicht ausgeschlossen werden, daß durch unsachgemäße Manipulationen auf nicht hiefür vorgesehenen Flächen organische Lösungsmittel in den Kanal bzw. das Grundwasser der Beschwerdeführerin gelangten.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 1984 wurde der Berufung gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge gegeben. Begründend wurde darin im wesentlichen ausgeführt - ein ergänzendes Ermittlungsverfahren hat die belangte Behörde nicht durchgeführt - , aus dem Aktenvorgang sei zu ersehen, daß die von der Behörde erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Chemie zum einen eine negative Auswirkung auf den Klärvorgang der Regionalkläranlage Linz-Asten bei konsensgemäßem Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage der mitbeteiligten Partei ausgeschlossen hätten. Zum anderen hätten die gleichen Sachverständigen hinsichtlich der Einleitung der Abwässer in das Kanalnetz klargestellt, daß bei konsensgemäßem Betrieb der Anlage mit einer Schädigung des Rohrmateriales des öffentlichen Kanalnetzes nicht zu rechnen sei. Aus diesem Grunde seien auch die Ableitungsgrenzwerte für pH-Wert und Sulfatkonzentration, verglichen mit den Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft für die Begrenzung von Abwasseremissionen, Stand 1981, enger festgelegt worden. Hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung des Wasserwerkes Scharlinz durch die gegenständliche Abwasserbeseitigungsanlage sei von beiden Amtssachverständigen übereinstimmend ausgeführt worden, daß bei strikter Einhaltung der Bescheidvorschreibungen, einer ordnungsgemäßen Wartung der Anlage und einer jährlichen genauen Überprüfung der Dichtheit der Abwasseranlagen samt der befestigten Betriebsflächen mit einer Beeinträchtigung des Grundwassers und damit des Wasserwerkes Scharlinz nicht zu rechnen sei. Daraus ergebe sich, daß eine Beeinträchtigung der angeführten Wasserbenutzungsrechte der Beschwerdeführerin nicht nur nicht einwandfrei hervorgetreten, sondern eine solche von den Amtssachverständigen für ausgeschlossen gehalten worden sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen hypothetischen Annahmen, was wäre, wenn ein technisches Gebrechen oder eine menschliche Fehlleistung auftreten würden, fänden aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtliche Deckung. Überdies würden solche von der Beschwerdeführerin erhobenen Forderungen darauf hinauslaufen, daß ein Wasserbenutzungsrecht nur bei Bestand einer Garantie für den Nichteintritt der bei technischen Anlagen nun einmal nicht auszuschließenden Ausfälle (Gebrechen) verliehen werden dürfte.

Solche Forderungen seien aber unzulässig. Darüber hinaus gehe aus dem Projekt klar hervor, daß aus dem Bereich des unterirdisch angelegten Lösungsmittellagers kein Anschluß an das Kanalnetz vorgesehen sei. Daher erscheine auch eine Einleitung toxischer Chemikalien, insbesondere chlorierter Kohlenwasserstoffe, bei einem etwaigen Gebrechen oder menschlichen Fehlverhalten in die Kanalisation der Stadtgemeinde X gar nicht möglich. Allenfalls auslaufende Flüssigkeiten im Bereich des Lösungsmittellagers würden mittels Sammelgruben entsorgt, solche im Bereich des Säure- und Laugelagers einer mit entsprechenden Meß- und Kontrollmechanismen versehenen Neutralisationsanlage zugeführt werden. Das Vorhaben der mitbeteiligten Partei sei nicht innerhalb des Gebietes Scharlinz gelegen, weswegen die hiefür geltenden Schutzgebietsbestimmungen hier nicht in Betracht zu ziehen wären. Eine Forderung, daß Kontrollmechanismen hinsichtlich einer regelmäßigen Untersuchung der tatsächlich einfließenden Abwässer auf deren Zusammensetzung, auf Einhaltung der festgelegten Grenzwerte und verbotene Einleitungen vorzusehen wären, habe die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 1984 nachweislich nicht erhoben. Sie sei daher hinsichtlich dieses in der Berufungsschrift erstmals vorgebrachten Verlangens als präkludiert anzusehen. Die mitbeteiligte Konsenswerberin habe allerdings der belangten Behörde gegenüber erklärt, daß sie bereit wäre, die vorgenannte Frage der Kontrolle einer für beide Seiten tragbaren Lösung zuzuführen. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, daß durch das gegenständliche Vorhaben eine Beeinträchtigung der durch § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschützten Wasserbenutzungsrechte der Beschwerdeführerin nicht hervorgekommen sei, weswegen auf Grund der dargelegten Gründe spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach dem Vorbringen in der Beschwerde in ihren wasserrechtlich verliehenen Rechten der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung (Grundwasserwerk Scharlinz) verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem Bewilligungsansuchen der mitbeteiligten Partei stellte die Beschwerdeführerin anläßlich der mündlichen Verhandlung das Begehren entgegen, die Bewilligung zu versagen, weil es zufolge menschlichen Versagens und der technischen Unzulänglichkeit der vorgesehenen Einrichtungen keine Garantie gebe, daß nicht ihre aus dem § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 erfließenden Rechte auf ungeschmälerte Nutzung des im Grundwasserwerk Scharlinz erschroteten Wassers und auf Einleitung der aus der Kanalisation der Stadtgemeinde Linz anfallenden Abwässer über die Regionalkläranlage Linz-Asten beeinträchtigt würden.

Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach Abs. 2 der gleichen Gesetzesstelle sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Wie im Sachverhalt dargestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin gegen das Vorhaben der mitbeteiligten Partei wegen Gefährdung ihrer rechtmäßig geübten Wassernutzungen Einwendungen erhoben. Diese Einwendungen hat die Behörde der ersten Rechtsstufe mit Rücksicht auf das in der wasserrechtlichen Verhandlung abgegebene Gutachten der Amtssachverständigen als unbegründet abgewiesen. Den Ausführungen, die von der Wasserrechtsbehörde zu Recht als schlüssig erachtet wurden, ist die Beschwerdeführerin auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten, ja sie hat bei der durchgeführten Verhandlung den Ausführungen des Sachverständigen nicht widersprochen. Wenn bei dieser Situation die belangte Behörde als Berufungsbehörde von der Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens Abstand nahm, dann kann darin eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden. Diese Erwägungen gelten aber auch für das weitere Beschwerdevorbringen, in dem Befürchtungen bezüglich des klaglosen Funktionierens der bewilligten Anlage geäußert werden. Soweit nämlich die Beschwerdeführerin behauptet, bei einer Funktionsstörung der Abwassereinleitung und bei einem menschlichen Versagen der Wartung der Anlagen komme es zu einer Beeinträchtigung ihrer Rechte - nach der Einleitung der Abwässer der mitbeteiligten Partei in die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde X ist übrigens allein diese für die klaglose Weiterführung verantwortlich (§ 32 Abs. 4 WRG 1959) - und dies ziehe eine Gefährdung ihrer Wasserrechte nach sich, hat die belangte Behörde diesem Vorbringen zu Recht entgegengehalten, daß davon auszugehen ist, daß die wasserrechtliche Bewilligung und die getroffenen Vorschreibungen eingehalten werden, nicht aber davon, daß Vorschreibungen möglicherweise nicht beachtet werden (vgl. hiezu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1962, Zl. 1150/61, und vom 30. März 1978, Zl. 1389/77). Es treffen auch die Ausführungen der belangten Behörde zu, daß Beeinträchtigungen der wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführerin nach den gutächtlichen Äußerungen der Amtssachverständigen nicht zu befürchten sind, die Beschwerdeführerin aber zur Widerlegung dieses Gutachtens kein Gegengutachten erstellen ließ. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, daß die belangte Behörde mit der im Instanzenzug erteilten Bewilligung die Beschwerdeführerin einer theoretischen Gefahr und einer mit größter Sicherheit zu erwartenden Beeinträchtigung ihrer Wasserrechte aussetze. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang allgemein auf eine Gefährdung der Gesundheit (§ 105 lit. a WRG 1959) durch die Möglichkeit einer Einwirkung auf die Gewässer hinweist, so übersieht sie, daß ihr insoweit im Rahmen der §§ 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 keine Parteistellung zukommt und sie daher insoweit keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen vermag.

Soweit die Beschwerdeführerin den Bescheid der belangten Behörde deshalb bekämpft, weil diese ihrer erstmals in der Berufung erhobenen Forderung, Kontrollmechanismen hinsichtlich einer regelmäßigen Untersuchung der tatsächlich einfließenden Wässer, auf deren Zusammensetzung, auf Einhaltung der festgelegten Grenzwerte und verbotene Einleitungen vorzusehen, wegen Präklusion nicht entsprochen hat, ist sie insofern im Recht, als die Beschwerdeführerin im Rahmen der in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 1984 erhobenen Einwendungen zwar insoweit eine Modifizierung bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anstrebte, nicht aber eine Einwendung auf einer neuen Rechtsgrundlage erhob. Die Beschwerdeführerin durfte daher die Vorschreibung von Kontrolleinrichtungen begehren, um jederzeit eine Verletzung ihrer Rechte erkennen zu können (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 17. Februar 1963, Zl. 63/62). Die belangte Behörde hätte daher auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen eingehen und auf sachverständiger Grundlage prüfen müssen, ob und inwieweit diesem Begehren etwa in den Bescheidauflagen bereits entsprochen worden ist und allenfalls, welche zusätzlichen Maßnahmen noch für eine ausreichende Kontrolle vorzusehen wären; dazu wäre die belangte Behörde umso mehr verhalten gewesen, weil, wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ausführte, die Mitbeteiligte sich im Berufungsverfahren bereit erklärt habe, die Frage der Kontrolle einer für beide Seiten tragbaren Lösung zuzuführen.

Da der Sachverhalt sohin in einem wesentlichen Punkte ergänzungsbedürftig geblieben ist und nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei Vermeidung jenes Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Da bereits in der Sache selbst eine Entscheidung getroffen worden ist, erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.

Wien, am 18. September 1984

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