VwGH 84/07/0096

VwGH84/07/009610.12.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des FK in Z, vertreten durch Dr. Anton Schleicher, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 26. Jänner 1984, Zl. LAS- 4/20-1984, betreffend Zusammenlegungsplan Z, zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §4 impl;
FlVfLG Bgld 1970 §20 idF 1979/055;
FlVfLG Bgld 1970 §21 idF 1979/055;
FlVfLG Bgld 1970 §25 idF 1979/055;
FlVfGG §4 impl;
FlVfLG Bgld 1970 §20 idF 1979/055;
FlVfLG Bgld 1970 §21 idF 1979/055;
FlVfLG Bgld 1970 §25 idF 1979/055;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (der belangten Behörde) vom 26. Jänner 1984 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 25. Jänner 1983, mit dem im Zusammenlegungsverfahren Z der Zusammenlegungsplan durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 14. bis einschließlich 28. Februar 1983 erlassen worden war, gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950, § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 20, 21 und 25 Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 55/1979 (in der Folge: FLG), als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Wiedergabe des Berufungsvorbringens - die Grundstücke in der Projektionsabteilung (PA) 25 seien zu Unrecht in die Zusammenlegung einbezogen worden, da sie keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 3 FLG seien; im Bereich der Abfindungsgrundstücke 3557 und 3558 in der PA 31 sei eine zweckmäßige Bewirtschaftung mit landwirtschaftlichen Maschinen nicht gewährleistet; die Errichtung der gemeinsamen Anlage Weg zwischen der PA 25 und der PA 26 bringe dem Beschwerdeführer nur Nachteile, im übrigen sei ihm der Bescheid über den Plan der gemeinsamen Anlagen nicht zugestellt worden - und nach Zitierung eines Teiles der von ihr herangezogenen Bestimmungen des FLG in rechtlicher Hinsicht - soweit für die Erledigung des Beschwerdefalles von Belang - folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter mit drei Besitzkomplexen im Gesamtausmaß von 18.065 m2 in das Verfahren einbezogen worden; er sei mit einem einzigen, lediglich durch zwei Wege geteilten Besitzkomplex im Ausmaß von 17.363 m2 abgefunden worden. Mit seinem Vorbringen, daß zur Erhaltung der zweckmäßigen Bewirtschaftung mit landwirtschaftlichen Maschinen, z.B. einem Mähdrescher, trotz der bestehenden Bäume im Bereich der Abfindungsgrundstücke 3557 und 3558 in der PA 31 die alten Grenzen mit einem durchschnittlichen Abstand von 2,80 m bzw. 2,65 m von den Bäumen wieder zugeteilt werden müßten, bestreite der Beschwerdeführer offenbar, daß die genannten Abfindungsgrundstücke ebenso bearbeitet werden könnten wie das an derselben Stelle gelegene Altgrundstück. Dazu sei festzustellen, daß das Gesetz keinen Rechtsanspruch darauf begründe, daß die Bewirtschaftungsmöglichkeit eines bestimmten Abfindungsgrundstückes der Bewirtschaftungsmöglichkeit eines bestimmten eingebrachten Altgrundstückes entsprechen müßte. § 21 Abs. 3 FLG habe vielmehr den Vergleich der Summe aller eingebrachten Grundstücke mit der Summe aller Abfindungsgrundstücke einer Partei zum Inhalt. Für die Annahme, es sei insgesamt eine Bewirtschaftungserschwernis eingetreten, ergäben sich keine Anhaltspunkte, zumal in Rechnung zu stellen sei, daß eine Erleichterung der Bewirtschaftung durch die Zuteilung eines einzigen Abfindungskomplexes mit zum Unterschied von den eingebrachten Grundstücken geraden und parallelen Grenzen in der Längsrichtung und einer für die Bewirtschaftung günstigen rechteckigen Form eingetreten sei. Dieser Bewirtschaftungsvorteil sei zweifellos höher als der Bewirtschaftungsnachteil, daß die sich auf dem Altgrundstück befindlichen Bäume nun nicht mehr parallel zur Längsseite des Grundstückes im Bereich der Abfindung in der PA 31 stünden, zu veranschlagen. Dazu komme noch, daß es sich unter Zugrundelegung der im Verfahren über die Zuerkennung einer vorläufigen Geldabfindung an den Beschwerdeführer erstellten Sachverständigengutachten beinahe ausschließlich um überalterte Bäume in einem schlechten Erhaltungszustand handle, sodaß die bald notwendig werdende Rodung dieser Bäume zu einer Verringerung oder Beseitigung des beschriebenen Nachteiles führen werde. Zu der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptung, die Grundstücke in der PA 25 seien zu Unrecht in die Zusammenlegung einbezogen worden, sei auf den stufenförmigen Aufbau des Verfahrens zu verweisen, demzufolge derartige Einwendungen im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht erhoben werden könnten. Die Einbeziehung bestimmter Grundstücke hätte vom Beschwerdeführer demnach lediglich in einer Berufung gegen den Besitzstandsausweis bekämpft werden können. Gleiches gelte hinsichtlich der Einwendungen gegen die gemeinsame Anlage Weg zwischen den PA 25 und 26. Wie aus der Zustelliste ersichtlich, sei entgegen dem Berufungsvorbringen der Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 7. Mai 1980 betreffend die Auflage des Besitzstandsausweises, des Bewertungsplanes und des Planes der gemeinsamen Anlagen im Zusammenlegungsverfahren Z am 13. Mai 1980 vom Beschwerdeführer auch für seine Mutter übernommen und die Übernahme durch Unterschrift bestätigt worden. Mangels Einbringung einer Berufung sei dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

2. Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer, wie sich dem gesamten Beschwerdevorbringen entnehmen läßt, in seinen Rechten dadurch verletzt, daß sein Grundstück 2762/2 (PA 25), welches einen Bauplatz darstelle, in die Zusammenlegung einbezogen worden sei, daß er durch die Errichtung der gemeinsamen Anlage Weg 3473 über sein Grundstück 2762/1 einen unwiederbringlichen Schaden erleide, und schließlich, daß in Ansehung der in der PA 31 gelegenen Abfindungsgrundstücke 3557 und 3558 ein gleicher Betriebserfolg wie bei den in dieser PA gelegenen Altgrundstücken nicht zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Die belangte Behörde hat Teile der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet sich die Beschwerde gegen die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Aussage, der Beschwerdeführer sei auch als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter mit drei Besitzkomplexen in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen worden. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe noch, die belangte Behörde habe in dieser Richtung keine Beweise aufgenommen und Feststellungen getroffen; außerdem habe sie nicht geprüft, ob die Mutter des Beschwerdeführers noch Grundstücke besitze, die in das Verfahren einzubeziehen seien.

1.2. Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift darauf hingewiesen, daß die Annahme, der Beschwerdeführer sei Rechtsnachfolger seiner "verstorbenen Mutter" auf einem Versehen beruhe; tatsächlich sei der Beschwerdeführer auf Grund eines notariellen Schenkungsvertrages vom 2. September 1980 Rechtsnachfolger seiner Mutter hinsichtlich deren in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstücke geworden (vgl. den Beschluß des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 15. April 1981). Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, daß diesem Versehen im gegebenen Zusammenhang wesentliche Bedeutung zukommt. Gleiches gilt in bezug auf das der belangten Behörde angelastete Versäumnis einer Prüfung, ob alle der Mutter des Beschwerdeführers gehörigen Grundstücke dem Zusammenlegungsverfahren unterzogen worden seien, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, es seien in seinem Eigentum stehende (auf ihn als Rechtsnachfolger seiner Mutter übergegangene) Grundstücke nicht in das Verfahren einbezogen worden.

2.1. Jeweils unter dem Titel der Verfahrensrüge wie auch der Rechtsrüge bekämpft der Beschwerdeführer die Einbeziehung seines Grundstückes 2762/2 in das Zusammenlegungsverfahren und die Inanspruchnahme seines Grundstückes 2762/1 für die gemeinsame Anlage Weg zwischen den PA 25 und 26.

Diesem bereits in der Berufung enthaltenen Vorbringen hielt die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, daß infolge des stufenförmigen Aufbaues des Zusammenlegungsverfahrens derartige Einwendungen im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht (mehr) zulässig seien. Die genannten Einwände hätten nur in der ersten Stufe des Verfahrens, nämlich in einer Berufung gegen den Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 7. Mai 1980 betreffend die Auflage des Besitzstandsausweises, des Bewertungsplanes und des Planes der gemeinsamen Anlagen vorgebracht werden können. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 25. Jänner 1983 (Zusammenlegungsplan) sei der vorgenannte Bescheid vom 7. Mai 1980 laut Zustelliste vom Beschwerdeführer auch für seine Mutter übernommen und die Übernahme durch Unterschrift bestätigt worden. Mangels Erhebung einer Berufung sei dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen, sodaß nunmehr Einwendungen gegen die Einbeziehung von Grundstücken in das Verfahren und gegen die Heranziehung von Grundstücken für die Errichtung gemeinsamer Anlagen verspätet seien.

Diesen Rechtsausführungen der belangten Behörde tritt die Beschwerde mit der Behauptung entgegen, weder die Behörde erster Instanz noch die Berufungsbehörde hätten zur Feststellung, es sei der Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 7. Mai 1980 dem Beschwerdeführer wirksam zugestellt worden, Beweise erhoben. Es sei insbesondere unterlassen worden, dem Beschwerdeführer die besagte Zustelliste vorzuhalten, um ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu einzuräumen, ob seine angebliche Unterschrift auf dieser Liste echt sei und ob er auch für seine Mutter die Übernahme des Bescheides bestätigt habe. Durch diese Unterlassung sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Da ihm der Bescheid betreffend den Besitzstandsausweis, den Bewertungsplan und die Errichtung gemeinsamer Anlagen nicht zugestellt worden sei, habe jener nicht in Rechtskraft erwachsen können.

2.2.1. Es trifft zu - insofern ist der belangten Behörde beizupflichten -, daß nach der ständigen Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes das Zusammenlegungsverfahren durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet ist, mit der Folge, daß jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird und deren rechtskräftiger Abschluß einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist, anderseits bei der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrunde zu legen ist. Die rechtskräftige Entscheidung einer früheren Verfahrensstufe kann anläßlich der Bekämpfung eines Bescheides einer späteren Stufe des Verfahrens nicht mehr angefochten werden (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1976, Zl. 1199, 1200/76 -

Rechtsatz in Slg. Nr. 9186/A, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1968, VfSlg. Nr. 5734). Die Gliederung des Zusammenlegungsverfahrens bringt es sohin mit sich, daß keine Phase des Verfahrens, die mit Bescheid abzuschließen ist, übersprungen werden darf; das Überspringen einer Verfahrensstufe würde der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens nehmen. Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen: Die Agrarbehörde erster Instanz durfte den Zusammenlegungsplan vom 25. Jänner 1983 nur unter der Voraussetzung erlassen, daß bereits die Bescheide betreffend den Besitzstandsausweis, den Bewertungsplan und den Plan der gemeinsamen Anlagen erlassen worden waren (vgl. § 25 Abs. 3 FLG); von derselben Voraussetzung war die meritorische Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Zusammenlegungsplan in Form der Abweisung der Berufung und der Aufrechterhaltung des Zusammenlegungsplanes durch die belangte Behörde abhängig. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, daß in dem denselben Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom 22. September 1981, Zl. 81/07/0095, von der Rechtskraft des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes ausgegangen wurde, da diese damals nicht in Streit gezogen war.

2.2.2. Gerade das Vorliegen dieser Voraussetzung wird in der Beschwerde und wurde im Verwaltungsverfahren (vgl. die Berufung vom 10. März 1983 und die Niederschrift über die am 22. Dezember 1983 vor der belangten Behörde stattgefundene Verhandlung) vom Beschwerdeführer bestritten. Zwar ist der belangten Behörde einzuräumen, daß sie sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Begründung des bekämpften Bescheides auseinandergesetzt und dargelegt hat, weshalb sie von einer wirksamen Zustellung der Bescheide über den Besitzstandsausweis, den Bewertungsplan und den Plan der gemeinsamen Anlagen an den Beschwerdeführer auszugehen können glaubte. Der belangten Behörde kann indes der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Vorschrift des § 45 Abs. 3 AVG 1950 nicht erspart werden. Bei der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, der Zustelliste sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer die genannten Bescheide (die belangte Behörde spricht von einem einzigen, unter demselben Datum und derselben Geschäftszahl ergangenen Bescheid; dieser ist dem Verwaltungsgerichtshof im übrigen nicht vorgelegt worden) für sich und seine Mutter, bestätigt durch seine Unterschrift, übernommen habe, handelt es sich nämlich um ein Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, dessen Verwertung durch die belangte Behörde für den Ausgang des Berufungsverfahrens wesentlich war. Dem Beschwerdeführer wäre demnach - was er in der Beschwerde zu Recht geltend macht - im Grunde der zitierten Gesetzesstelle Gelegenheit zu geben gewesen, von dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Die Außerachtlassung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 3 AVG 1950 ist rechtlich relevant, da nach dem Gesagten ohne weiteres erkennbar ist, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Versäumnisses zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Nicht zielführend ist der in diesem Zusammenhang gegebene Hinweis der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, wonach der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 1983 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, daß ihm der besagte Bescheid laut seiner Unterschrift auf der Zustelliste ordnungsgemäß zugestellt worden sei; es wäre ihm freigestanden, in die Zustelliste Einsicht zu nehmen und Beweise hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Zweifel an der Echtheit seiner Unterschrift zu erbringen. Entgegen dieser Behauptung ist der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verhandlungsschrift vom 22. Dezember 1983 nicht zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer von den genannten, entscheidungserheblichen Fakten in Kenntnis gesetzt wurde; jedenfalls kann dies dem einschlägigen Passus, demzufolge der Berichterstatter "den von der unteren Instanz festgestellten und von dem Landesagrarsenat ergänzten Sachverhalt (dargelegt)", nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden. Abgesehen davon erscheint dem Gerichtshof der in Punkt c) der Niederschrift "Erörterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" enthaltene Satz: "Die Zustellformalitäten werden einer Prüfung unterzogen." insofern bedeutsam, als er deutlich zu erkennen gibt, daß die belangte Behörde den Sachverhalt betreffend die Zustellung des Bescheides über den Besitzstandsausweis, den Bewertungsplan und den Plan der gemeinsamen Anlagen vom 7. Mai 1980 an den Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung am 22. Dezember 1983 zunächst nicht für ausreichend geklärt erachtet hat. Die daraufhin offensichtlich durchgeführte "Prüfung" sowie deren in der Begründung des angefochtenen Bescheides niedergelegtes Ergebnis aber wäre dem Beschwerdeführer, wie bereits dargetan, im Rahmen des Parteiengehörs vor Erlassung dieses Bescheides zur Kenntnis zu bringen gewesen. Dadurch daß dies nicht geschah, wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.

3. Das in einem wesentlichen Punkt mangelhaft gebliebene Verfahren setzt den Gerichtshof außerstande zu beurteilen, ob der Agrarbehörde erster Instanz die Befugnis zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes dem Beschwerdeführer gegenüber zukam, und ob - im Gefolge dessen - die belangte Behörde in rechtlich unbedenklicher Weise durch Verwerfung der Berufung des Beschwerdeführers den Zusammenlegungsplan bestätigen durfte. In diesem Sinne kann im gegenwärtigen Stadium nicht überprüft werden, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, durch eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung (Verstoß gegen § 21 Abs. 3 FLG: hier Nichtermöglichung eines zumindest gleichen Betriebserfolges) in seinen Rechten verletzt worden zu sein, begründet ist.

4. Der in Beschwerde gezogene Bescheid war sohin gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A

Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Das Stempelgebühren betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, da zur gehörigen Rechtsverfolgung vor dem Verwaltungsgerichtshof die Vorlage lediglich zweier Ausfertigungen der Beschwerde und einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides genügte.

Wien, am 10. Dezember 1985

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