VwGH 84/07/0074

VwGH84/07/007413.12.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde des HH in G, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 3, gegen den Bescheid Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15. Dezember 1983, Zl. LAS-354/3, betreffend Einspruch gegen den Beschluß einer Interessentschaft (mitbeteiligte Partei: Interessentschaft L-Alpe, Gerlos), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §825;
AgrVG §10 Abs2;
AgrVG §10 Abs3;
AgrVG §10;
AVG §55 Abs1;
AVG §55;
FlVfGG §15 impl;
FlVfLG Tir 1978 §34 Abs1;
VwRallg;
ABGB §825;
AgrVG §10 Abs2;
AgrVG §10 Abs3;
AgrVG §10;
AVG §55 Abs1;
AVG §55;
FlVfGG §15 impl;
FlVfLG Tir 1978 §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. September 1983 wies das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz gemäß § 37 Abs. 2 TFLG 1978 den Einspruch des Beschwerdeführers gegen einen Vollversammlungsbeschluß der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei vom 29. März 1983, mit welchem die Veräußerung von Anteilsrechten durch Mitglieder der Mitbeteiligten gegen die Stimme des Beschwerdeführers - der Miteigentümer der gemeinschaftlichen Liegenschaften EZ. 83 II und 184 II KG X ist - gebilligt worden war, als unbegründet ab, weil der Beschluß gültig zustande gekommen sei und der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Besitzes nicht widerspreche. In der dagegen erhobenen Berufung behauptete der Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei sei keine Agrargemeinschaft und der Vollversammlungsbeschluß daher ein rechtliches Nichts; im übrigen erwerbe der Käufer für einen Dritten. Diese Berufung wurde mit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15. Dezember 1983 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950) in Verbindung mit §§ 33 Abs. 1 lit. b und 34 bis 39 TFLG 1978 abgewiesen. Begründend wurde dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt: Den aufgrund des Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Schlußfolgerungen der Agrarbehörde erster Instanz werde vollinhaltlich zugestimmt. Soweit der Beschwerdeführer nun den Erwerb für einen vom Käufer verschiedenen Dritten behaupte, habe sich dafür kein Anhaltspunkt gefunden, stehe dies mit den durchgeführten Erhebungen in Widerspruch und werde dies auch vom Käufer selbst in Abrede gestellt. Der Landesagrarsenat sei ferner aufgrund des Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei den besagten Liegenschaften um agrargemeinschaftliche Grundstücke handle. Beide Liegenschaften stünden seit jeher im Eigentum mehrerer Personen und würden von deren Höfen aus gemeinschaftlich verwaltet. Auf der L-Alpe seien 59,5 GVE eingegräsert. Unabhängig von den im Grundbuch eingetragenen ideellen Miteigentumsanteilen stehe unbestritten fest, wieviele Gräser den einzelnen Agrargemeinschaftsmitgliedern zukämen - so dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder 13,5. Das Weidevieh werde auf dem Alpgebiet gemeinschaftlich geweidet und dabei von jedem Teilhaber selber beaufsichtigt. Auf der Alpe bestehe sowohl auf dem Niederleger wie auch auf dem Hochleger eine gemeinschaftliche Unterkunftshütte. Das Betreuungspersonal für das Weidevieh übernachte während der Weidezeit in diesen Hütten. Seit jeher hätten die Miteigentümer der beiden Liegenschaften zur Leitung der Alpsbewirtschaftung unter sich einen Alpmeister bestellt, der am sogenannten Seelensonntag gewählt werde und die Aufgabe habe, Instandsetzungsarbeiten zu veranlassen, notwendige Anschaffungen zu tätigen und der alljährlich stattfindenden Vollversammlung Rechenschaft darüber abzulegen. Bei dieser Gelegenheit würden auch die gemeinsamen Aufwendungen für den Alpbetrieb und die Lasten entsprechend den bekannten Gräserzahlen auf die Mitglieder umgelegt; es handle sich dabei um Steuern und Umlagen, die Bezahlung des Putzers - der von der Gesamtheit der Teilhaber jährlich bestellt werde und für die Gemeinschaft die Weideflächen entsteinen sowie die Zäune instandhalten müsse und allfällige Kosten der Instandsetzungsarbeiten an gemeinsamen Anlagen, insbesondere den Gemeinschaftshütten auf Nieder- und Hochleger. Nach dem Grundbuchsstand seien mit der L-Alpe auch Servitutsweiderechte zugunsten der agrargemeinschaftlichen Grundstücke verbunden, ferner die Zugehörigkeit zu einer Seilweggenossenschaft und einer Güterweggemeinschaft. Nach Auffassung des Landesagrarsenates handle es sich bei den besagten Liegenschaften um den typischen Fall agrargemeinschaftlicher Grundstücke, und zwar um eine "Agrargemeinschaftsalm". Die getroffenen Feststellungen zeigten, daß diese Alm unzweifelhaft von mehreren Liegenschaftseigentümern, mit deren Liegenschaften Grasrechte an der Alpe verbunden seien bzw. denen diese Grasrechte persönlich zustünden, gemeinschaftlich bewirtschaftet und benutzt würden. Die Alpe diene der Erleichterung der Wirtschaftsführung der anteilsberechtigten Personen und Stammsitzliegenschaften. Es gebe eine Mehrheit von Berechtigten, die land- und forstwirtschaftliche Nutzbarkeit sowie die gemeinschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung des Alpgebietes womit alle Kriterien agrargemeinschaftlicher Grundstücke vorlägen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es habe nie einen Obmann gegeben und den Teilhabern sei bislang nicht bekannt gewesen, daß sie eine Agrargemeinschaft bildeten, stehe mit den ausdrücklichen Erklärungen der weiteren Agrargemeinschaftsmitglieder - richtig:

stehe mit den Anschauungen der übrigen Mitglieder, soweit sie Erklärungen abgegeben haben, was seitens der Mehrheit geschehen ist - in Widerspruch. Bislang sei lediglich fraglich gewesen, ob gültige Beschlüsse nur im Rahmen einer Vollversammlung oder auch im Umlaufweg gefaßt werden könnten bzw. wie Gemeinschaftsbeschlüsse in einer unregulierten Agrargemeinschaft zu fassen seien. Habe man nun davon auszugehen, daß die betroffenen Grundstücke als agrargemeinschaftlich zu gelten hätten, bildeten die Teilhaber an den Liegenschaften nach § 34 Abs. 1 TFLG 1978 eine Agrargemeinschaft. Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, die mitbeteiligte Partei habe keine Rechtspersönlichkeit, Vertretungsbefugnis und Handlungsfähigkeit, sei unrichtig. Auch Agrargemeinschaften ohne Satzung hätten Rechtspersönlichkeit und könnten Träger von Rechten und Pflichten sein (Hinweis auf VwSlg. 10345/A und SZ 48/62). Der Behauptung des Beschwerdeführers, bei der L-Alpe liege Eigentum zur gesamten Hand vor, müsse entgegengehalten werden, daß es nach der österreichischen Rechtsordnung Gesamthandeigentum nur aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung gebe. Dem Beschwerdeführer sei insofern zuzustimmen, als sich eine Agrargemeinschaft so grundlegend von der schlichten Eigentumsgemeinschaft nach bürgerlichen Recht unterscheide, daß die Regeln der §§ 825 ff ABGB auch nicht dem Sinn nach angewendet werden könnten. Während nach § 829 ABGB jeder Teilhaber vollständiger Eigentümer seines Anteils sei und diesen vorbehaltlich der Rechte seiner Mitgenossen willkürlich und unabhängig verpfänden, vermachen oder sonst veräußern könne, sei das Verfügungsrecht der einzelnen Teilhaber einer Agrargemeinschaft über ihre Anteile am Gemeinschaftsgut durch das TFLG 1978 im Interesse der geordneten Bewirtschaftung der Stammsitzliegenschaften hinsichtlich der Absonderung der Mitgliedsrechte von den Stammsitzliegenschaften, deren Teilung sowie der Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke so einschneidenden Beschränkungen unterworfen, daß gelegentlich eine Eigentumsgemeinschaft zur gesamten Hand im Sinn des deutschen Rechtes angenommen worden sei. Auch die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache komme nicht allen Teilhabern insgesamt zu, wie dies § 833 Abs. 1 ABGB vorsehe; sie sei vielmehr den im § 35 TFLG 1978 angeführten Organen übertragen, welche die Agrargemeinschaft insbesondere auch nach außen zu vertreten hätten. Daß auch bei Agrargemeinschaften, denen keine Satzung verliehen sei, eine mehrheitliche Willensbildung in den Organen erfolgen könne, ergebe sich im besonderen aus § 34 Abs. 4 TFLG 1978. Nach § 38 Abs. 4 lit. v TFLG 1978 müsse die Agrargemeinschaft beim Erwerb eines Anteilsrechtes durch ein Nichtmitglied zustimmen. Jene bestehe aus der Gesamtheit der Anteilsberechtigten. Die Willensbildung in der Vollversammlung könne selbstverständlich auch mehrheitlich erfolgen. Auch eine unregulierte Agrargemeinschaft, deren Einrichtung und Tätigkeit bislang von der Agrarbehörde nicht durch die bescheidmäßige Verleihung einer Satzung geregelt worden sei, habe sich nach den gesetzlichen Mindestorganisationsvorschriften im TFLG 1978 zu verhalten. Dazu zähle, daß mangels einer anderen Vereinbarung die Mehrheit der Stimmen im Verhältnis der Anteile den Ausschlag gebe. Zusammenfassend gelange der Landesagrarsenat daher zum Ergebnis, daß die Anteilsberechtigten an der L-Alpe bei der Vollversammlung am 29. März 1983 den besagten Mehrheitsbeschluß hätten fassen dürfen.

Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt erachtet, daß nach Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens der Beschluß der mitbeteiligten Partei, mit welchem der genannten Veräußerung zugestimmt wurde, aufgehoben werde.

Die belangte Behörde und der Alpmeister der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften, in denen die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Anbringen vom 30. März 1983 zunächst lediglich Erläuterungen zum Vollversammlungsbeschluß vom 29. März 1983 gegeben; nur aus der Überschrift "Berufung" war erkennbar, daß er sich gegen diesen zu wenden beabsichtigte. Aus seinem ergänzenden Antrag vom 28. April 1983 geht hervor, daß der Beschwerdeführer der Meinung war, daß zur Veräußerung, mit welcher sich der bezeichnete Beschluß befaßte, gemäß § 38 Abs. 4 lit. c TFLG 1978 seine (des Beschwerdeführers) Zustimmung erforderlich wäre, wobei er diese aber nicht erteilt habe, "da auch die übrigen Voraussetzungen des § 38 Abs. 4 TFLG 1978 für dieses Rechtsgeschäft nicht gegeben" seien. Gegenteiliges war allerdings auch dem Protokoll der Vollversammlung nicht zu entnehmen, in dem lediglich die Stimmen für und gegen den Verkauf festgehalten wurden. Seitens des Beschwerdeführers der in diesem Stadium des Verfahrens den Bestand einer Agrargemeinschaft in bezug auf die mitbeteiligte Partei nicht in Zweifel gezogen, ja durch den Hinweis auf § 38 TFLG 1978 noch unterstrichen hatte, lag somit nur eine gegen den genannten Beschluß der mitbeteiligten Partei gerichtete Eingabe vor, in bezug auf welche die von der Behörde unterlassene Ermittlung über den vom Einschreiter verfolgten Zweck deswegen im Ergebnis keine Rechtsverletzung darstellt, weil sein Anbringen als Einspruch im Rahmen einer Streitigkeit gemäß § 37 Abs. 2 TFLG 1978 gewertet und in der Folge insoweit vom Beschwerdeführer nicht anders beurteilt wurde, wobei diese Qualifikation die Möglichkeit einer meritorischen Behandlung seiner Schriftsätze ermöglichte. Nach der zuletzt angeführten Gesetzesstelle hat über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftverhältnis entstehen, die Agrarbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden. Da ein im gegebenen Zusammenhang relevanter Verstoß gegen das Gesetz - Verwaltungssatzungen bestehen nicht - weder geltend gemacht wurde noch erkennbar war, konnte die Agrarbehörde erster Instanz bei der gegebenen Sachlage im Rahmen des durch § 37 Abs. 1 TFLG 1978 umschriebenen Aufsichtsrechtes nur zur Abweisung des Einspruches des Beschwerdeführers gelangen. In der Berufung erhielt der Einspruch sodann vor allem dadurch neue Bedeutung, daß nun der Bestand einer Agrargemeinschaft in Abrede gestellt und die Unterlassung der Aufhebung des betreffenden Beschlusses als gesetzwidrig bezeichnet wurde. Unter der Voraussetzung des Fehlens der genannten rechtlichen Eigenschaft der mitbeteiligten Partei hätte die Agrarbehörde jedoch keine Zuständigkeit zu einer inhaltlichen Entscheidung besessen, da der Beschluß dann nicht mehr ihrer Aufsicht unterlag. Da ferner die Behauptung eines Scheingeschäftes (so die Beschwerde) schon deswegen unbeachtlich war, weil hierüber kein Streit mit der mitbeteiligten Partei in Hinsicht des Vollversammlungsbeschlusses herrschte, ergab sich für die Erledigung der Berufung somit nur die Alternative, das Vorliegen einer Agrargemeinschaft zu bejahen und das Rechtsmittel, wie gezeigt, mangels inhaltlicher Berechtigung abzuweisen oder bei Verneinung der Voraussetzung die erstinstanzliche Entscheidung wegen Unzuständigkeit der Agrarbehörde zu beheben und das Anbringen des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Diesem Zweck diente mit Recht die Untersuchung der Frage, ob im gegebenen Fall eine Agrargemeinschaft vorhanden ist, wofür die Zuständigkeit der Agrarbehörde gemäß § 73 lit. a TFLG 1978 gegeben war. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde gegen die Annahme einer Agrargemeinschaft zunächst das ideelle Miteigentum eingewendet, welches aber den Bestand einer solchen nicht ausschließt (vgl. dazu Tirol betreffend etwa Lang, Die Teilwaldrechte in Tirol, 127, darüber hinaus zu Vorarlberg die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 1987, Zl. 86/07/0286, und vom 11. Juni 1987, Zl. 86/07/0240, zu Kärnten das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Mai 1970, 8 Ob 101/70, JBl. 1971/314). Es wird ferner dagegen die Lage der berechtigten Höfe in mehr als einer Gemeinde eingewendet, was gleichfalls nicht gegen eine Agrargemeinschaft spricht, weil gemäß § 33 Abs. 1 TFLG 1978 bei Nachbarschaften und ähnlichen agrarischen Gemeinschaften unter anderem die Mitgliedschaft maßgeblich ist, eine solche aber angenommen wurde. Alle übrigen ausführlichen Darlegungen im angefochtenen Erkenntnis, die für den Bestand einer Agrargemeinschaft - von welchem der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren, wie erwähnt, noch selbst ausgegangen war - ins Treffen geführt wurden, sind in der Beschwerde unwiderlegt geblieben. Was im besonderen allerdings die Frage der körperschaftlichen Organisation betrifft, braucht diese vom Gerichtshof nicht näher untersucht zu werden. Insofern scheint nämlich ein dahin gehendes Mißverständnis seitens des Beschwerdeführers vorzuliegen, als bedürfte es über das aus der rechtlichen Wertung der Grundstücke als agrargemeinschaftlich folgende (§ 34 Abs. 1 TFLG 1978) Bestehen einer Agrargemeinschaft hinaus, falls dieser keine Satzung verliehen ist (§ 34 Abs. 4 TFLG 1978), noch eines besonderen Nachweises ihrer körperschaftlichen Einrichtung. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Jänner 1981, Slg. 10345/A, gezeigt hat, ergibt sich diese jedoch bereits unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 33 Abs. 4, 34 TFLG 1969 = §§ 34 Abs. 4, 35 TFLG 1978, zudem aber bereits gemäß § 34 Abs. 3 TFLG 1978 - "Agrargemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes" -, worauf in jenem auf einen Stichtag im Jahr 1973 bezogenen Erkenntnis nicht verwiesen werden konnte). Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen erübrigte sich daher. Die Frage einer Vertretungsbefugnis kann allerdings in anderem Zusammenhang (worauf im zuletzt erwähnten Erkenntnis eingegangen wurde) rechtlich bedeutsam sein.

Im übrigen ist im Gegensatz zu den Beschwerdeausführungen festzuhalten, daß aus § 10 AgrVG 1950 keineswegs der auch sonst im Verwaltungsverfahren nicht geltende Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens (vgl. die bei Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht4, 122, angeführte Rechtsprechung) abzuleiten ist oder die Anwendung des § 55 AVG 1950, betreffend mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen, ausgeschlossen wird (§ 1 AgrVG 1950). Auch die nach § 10 Abs. 3 AgrVG 1950 eröffnete Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen noch nach Schluß der Verhandlung ergänzende Erhebungen vornehmen zu lassen, hindert Erhebungen durch beauftragte Organe gemäß § 55 Abs. 1 AVG 1950 vor der Verhandlung ebensowenig wie deren Erörterung (§ 10 Abs. 2 AgrVG 1950) in der Verhandlung. Was den Inhalt der Ermittlungen betrifft, hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme bei der Verhandlung vor der belangten Behörde gehabt, zu welcher er geladen war, aber nicht erschienen ist. Die Bejahung der Existenz einer Agrargemeinschaft im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung (§ 38 AVG 1950) stand mit dem Gesetz im Einklang. Auch die behaupteten (wesentlichen) Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

Wien, am 13. Dezember 1988

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