VwGH 86/07/0240

VwGH86/07/024011.6.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl , über die Beschwerde des AV in B, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, Michael-Gaismayr-Straße 15, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates für Vorarlberg vom 24. Juli 1986, Zl. LAS-210- 196, betreffend Einleitung eines Regulierungsverfahrens (mitbeteiligte Parteien: 1.) RE in L, 2.) MH in L, 3.) FH in L,

  1. 4.) AJ in L, 5.) KJ in L, 6.) HS in L, 7.) FV in N, 8.) EV in N,
  2. 9.) WW in L, 10. MW in L, 11.) EN in L und 12.) JZ in L), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §830;
FlVfGG §15 Abs1 litb;
FlVfGG §16;
FlVfLG Vlbg 1979 §31 Abs1 litb;
FlVfLG Vlbg 1979 §31 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §32 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §36 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §36 Abs2;
ABGB §830;
FlVfGG §15 Abs1 litb;
FlVfGG §16;
FlVfLG Vlbg 1979 §31 Abs1 litb;
FlVfLG Vlbg 1979 §31 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §32 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §36 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §36 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. Juli 1985 leitete die Agrarbezirksbehörde Bregenz (ABB) auf Grund eines Antrages der Mehrzahl der Weideberechtigten gemäß § 42 Abs. 2 des Vorarlberger Flurverfassungs-Landesgesetzes - FlVG, LGBl. Nr. 2/1979, zur Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an der A-Alpe (EZ. 139 KG. X) das Regulierungsverfahren ein. Diese Alpe umfasse eine Fläche von ca. 132 ha und sei im Grundbuch mit 42 Weiderechten den Anteilsberechtigten in elf B-Blättern als Miteigentum zugeschrieben. Die durchgeführten Erhebungen über die Nutzung und Verwaltung dieser Alpe hätten eindeutig ergeben, daß es sich um nach alten Rechten und Übungen von den Nutzungsberechtigten gemeinschaftlich genutzte und somit um agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß § 31 Abs. 1 lit. b FlVG handle. Im Zuge des nun eingeleiteten Regulierungsverfahrens werde der Grundbuchstand durch Eintragung der nach Abschluß des Verfahrens körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft als Eigentümerin der Alpe berichtigt und es würden die Anteilsrechte festgestellt und in einem eigenen Anteilsbuch verzeichnet werden. Gleichzeitig werde eine neue Satzung ausgearbeitet. Auf Grund des vorliegenden Antrages seien sowohl die rechtlichen als auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Regulierungsverfahrens gegeben.

Gegen diesen Bescheid haben von den insgesamt 13 Nutzungsberechtigten der Beschwerdeführer AV sowie dessen Brüder E und FV Berufungen erhoben. Der Beschwerdeführer begründete sein Rechtsmittel vor allem damit, daß er sich "nicht nur als Nutzungsberechtigter, sondern als Miteigentümer der Alpe" betrachte, wodurch er in die Lage versetzt sei, ohne behördliche Einflußnahme über die Grundstücke zu verfügen. Daß die Alpe von allem Anfang an auf Miteigentum angelegt gewesen sei, gehe schon daraus hervor, daß einzelne Alpställe als Bauparzellen aufschienen, die nicht als gemeinsamer Alpgrund ausgewiesen seien. Außerdem stelle der Beschwerdeführer für seine Person den Antrag auf Sonderteilung. In der Alpe gebe es auch keinen Obmann, sondern nur einen Alpmeister (dies sei derzeit der Beschwerdeführer selbst).

Im Verfahren über die eingebrachten Berufungen hielt die belangte Behörde nach Einholung von Stellungnahmen anderer Weiderechtsbesitzer eine mündliche Verhandlung ab, zu der sämtliche Weiderechtsbesitzer geladen wurden und in welcher die Berufungen sowie das Ermittlungsergebnis vorgetragen und erörtert wurden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 1986 hat die belangte Behörde die Berufungen aller drei Brüder V gemäß §§ 36 Abs. 1 und 42 Abs. 2 FlVG abgewiesen und den erstinstanzlichen Einleitungsbescheid bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes, des Vorbringens der Berufungswerber und der einschlägigen Bestimmungen des FlVG im wesentlichen aus, den Antrag auf Einleitung des Regulierungsverfahrens hätten "34 der insgesamt 42 Weiderechte an der A-Alpe" gestellt, sodaß diesbezüglich die Voraussetzungen gemäß § 42 Abs. 2 FlVG erfüllt seien. Die Nutzung dieser Alpe sei bis vor einigen Jahren nach alten Rechten und Übungen in der Art erfolgt, daß gemeinsam ein Hirte und ein Alpmeister bestellt, das Vieh gemeinsam aufgetrieben und die Alpweide gemeinschaftlich genutzt worden sei. Da nicht mehr alle Weiderechtsbesitzer eine Landwirtschaft betrieben, werde die Alpe derzeit nur mehr zur Hälfte bestoßen, wobei aber der Auftrieb und das noch erforderliche Personal gemeinsam bestellt würden. Die auf der Alpe befindlichen Ställe und sonstigen Alpgebäude würden jeweils von den einzelnen Weiderechtsbesitzern genutzt und instandgehalten. Schriftliche Verwaltungs- und Nutzungsstatuten lägen nicht vor; die erforderlichen Beschlüsse würden in Vollversammlungen gefaßt. Aus dieser Art der Nutzung ergebe sich eindeutig, daß es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke handle und daß die Gesamtheit der Nutzungsberechtigten eine Agrargemeinschaft im Sinne der § 31 Abs. 1 lit. b und 32 Abs. 1 FlVG bilde. Das Bestehen dieser Agrargemeinschaft sei auch keinesfalls dadurch ausgeschlossen, daß die Nutzungsberechtigten im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen seien. Dies sei auf die unterschiedliche Behandlung der Gemeinschaftsgüter durch die Praxis der Gerichte bei Anlegung und Fortführung der Grundbücher zurückzuführen. Das Vorliegen agrargemeinschaftlicher Grundstücke trotz Eintragung von Miteigentum im Grundbuch sei u.a. im Teilungs- und Regulierungsgesetz vom 11. Juli 1921, LGBl. Nr. 115/1921, sogar vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt worden. Im Grundbuch sei vielfach Miteigentum der Nutzungsberechtigten eingetragen worden, obwohl Liegenschaften einer Agrargemeinschaft gehörten; dies gehe auf die Diskrepanz zwischen der vielfach auf deutschrechtlichen Vorstellungen beruhenden historischen Ausbildung dieser Gemeinschaften und den später einsetzenden, dem römischrechtlichen Aufbau des bürgerlichen Rechtes verhafteten legislatorischen Maßnahmen zurück.

In diesem Zusammenhang sei auch auf Art. IX des für Vorarlberg erlassenen Gesetzes vom 1. März 1900, RGBl. Nr. 44, hinzuweisen, wonach in Ansehung von Gemeinschaftsalpen § 830 ABGB keine Anwendung finde, sofern das Gegenteil - was im Falle der A-Alpe zu verneinen sei - nicht ausdrücklich bestimmt sei. Daraus, aber auch aus der Bezeichnung als "Gemeinschaftsalpe" im Grundbuchanlegungsprotokoll sei die agrargemeinschaftliche Natur dieser Alpe ebenfalls abzuleiten. Diese Erhebungsergebnisse im Zusammenhang mit der Grundbuchsanlegung hätten die Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen, sodaß auch aus diesem Grunde auf weiter zurückliegende Privaturkunden, die für die übrigen Weiderechtsbesitzer ohnehin keine rechtsverändernde Wirkung hätten haben können, nicht mehr näher einzugehen sei.

Zu demselben Ergebnis führe die Betrachtung des bisherigen Verhaltens der Weiderechtsbesitzer, in deren Bewußtsein der agrargemeinschaftliche Charakter der Alpe immer verankert gewesen sei. Dies hätten u.a. die antragstellenden Nutzungsberechtigten zuletzt durch eben diesen Regulierungsantrag, aber auch die Brüder V durch bereits früher eingebrachte Einzelteilungsanträge nach dem FlVG und durch Einholung agrarbehördlicher Genehmigungen zum Ausdruck gebracht.

Auch die alleinige Nutzung einzelner Alpgebäude durch einzelne Nutzungsberechtigte stehe der Agragemeinschaftlichkeit der strittigen Liegenschaften nicht entgegen, sondern sei durchaus charakteristisch für zahlreiche historisch gewachsene agrargemeinschaftliche Alpen im südlichen Landesteil Vorarlbergs. Aufgabe des Regulierungsverfahrens werde es u.a. sein, diese Nutzungsrechte einzelner Weiderechtsbesitzer an bestimmten Alpgebäuden ihrem Inhalte und Umfange nach klarzustellen.

Zum Vorbringen, mit den Weiderechten auf der A-Alpe sei ein reger Handel betrieben worden, sei zu bemerken, daß bereits nach dem Grundbuchsanlegungsprotokoll vom Jahre 1922 keine Veräußerungsbeschränkungen hinsichtlich der Weiderechte bestanden hätten und daß diese demnach eben frei veräußert hätten werden können. Dennoch liege bei dieser Alpe kein bloß zivilrechtliches Miteigentum vor, das u.a. die freie Teilbarkeit der gemeinsamen Grundstücke auf Verlangen jedes einzelnen Berechtigten bedeuten würde. Auch der Beschwerdeführer habe unwidersprochen gelassen, daß vielmehr jeder Weiderechtsbesitzer verpflichtet sei, die herkömmlichen Regeln betreffend die Nutzung der Alpe einzuhalten. Auf die agrargemeinschaftlichen Anteile fänden die zivilrechtlichen Grundsätze nicht schlechthin Anwendung, da es sich hiebei um eine Institution des öffentlichen Rechtes handle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, daß über die in seinem Miteigentum stehenden Grundstücke der strittigen Alpe kein Regulierungsverfahren eingeleitet werde, weil diese Grundstücke von der belangten Behörde zu Unrecht als agrargemeinschaftlich behandelt worden seien.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Sämtliche mitbeteiligte Parteien mit Ausnahme der beiden Brüder des Beschwerdeführers haben ebenfalls eine Gegenschrift erstattet, in der sie dem Standpunkt der belangten Behörde hinsichtlich der Agrargemeinschaftlichkeit der A-Alpe beitreten und auf der Durchführung eines Regulierungsverfahrens bestehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 1 FlVG kann die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken entweder durch Teilung oder durch Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgen.

Agrargemeinschaftlich sind gemäß § 31 Abs. 1 lit. b FlVG u. a. Grundstücke, welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft), einer oder mehreren Ortschaften, Nachbarschaften, Interessentschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt werden.

Gemäß § 32 Abs. 1 FlVG bildet die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.

Im Beschwerdefall sind die Agrarbehörden beider Instanzen davon ausgegangen, daß die A-Alpe als agrargemeinschaftlich im Sinne dieser Gesetzesstellen anzusehen ist. Dieser Auffassung tritt der Beschwerdeführer wie bereits in seiner Berufung auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im wesentlichen mit der Behauptung entgegen, es liege in Wahrheit eine zivilrechtliche Miteigentumsgemeinschaft vor.

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang einleitend vor, die Qualifikation einer von mehreren Personen genutzten Liegenschaft als agrargemeinschaftlich sei nach der geltenden und aus diesem Grunde verfassungsrechtlich bedenklichen Rechtslage bloße "Glückssache". Diese Bedenken teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Der Beschwerdefall zeigt anschaulich, daß die Sachverhaltsprüfung im Einzelfall zahlreiche Unterscheidungsmerkmale an den Tag zu bringen vermag, aus denen sich nachvollziehbar ableiten läßt, ob die strittige Liegenschaft im Sinne der vorstehenden Bestimmungen des FlVG agrargemeinschaftlich genutzt oder nach den zivilrechtlichen Miteigentumsregeln verwaltet wird.

Im Beschwerdefall hat vor der Erlassung des erstinstanzlichen Einleitungsbescheides ein Streit darüber, ob die Alpe agrargemeinschaftlich genutzt wurde, offenbar nicht bestanden. Die belangte Behörde hat sich dazu auf in diesem Sinne zu deutende alte Übungen berufen, so insbesondere auf den Umstand, daß die Weidenutzung immer gemeinschaftlich und im Wege einer - wenn auch nicht in einer geschriebenen Satzung festgelegten - inneren Organisation geregelt war, wie sie für die Verwaltung von Miteigentum nicht typisch ist. Der Beschwerdeführer selbst hat unbestritten an Vollversammlungen der Alpgemeinschaft teilgenommen, einer Mitwirkung der Agrarbehörden bei bestimmten Rechtsgeschäften (Genehmigungen) nicht widersprochen, und sogar persönlich die Funktion des "Alpmeisters" ausgeübt. Noch in seiner Berufung hat der Beschwerdeführer selbst einen Antrag auf "Sonderteilung" gestellt, was mit seiner eigenen Behauptung, es liege zivilrechtliches Miteigentum vor, nicht im Einklang steht. Mit der - erstmals in der Beschwerde - aufgestellten Behauptung, die Bestellung eines Alpmeisters und auch eines gemeinsamen Hirten könne genau so gut eine Maßnahme der zweckmäßigen Verwaltung von Miteigentum darstellen, weicht der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise von der im angefochtenen Bescheid getroffenen, durch das Ermittlungsverfahren hinreichend gedeckten Feststellung ab, sämtliche Nutzungsberechtigten hätten bisher im offenkundigen Bewußtsein des agrargemeinschaftlichen Charakters der strittigen Alpe gehandelt.

Den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, daß weder eine "örtliche Zusammengehörigkeit" der Nutzungsberechtigten, noch eine realrechtliche Verbindung der Nutzungsrechte mit Stammsitzliegenschaften, noch auch die Möglichkeit einer mehrheitlichen Beschlußfassung der Berechtigten zwingende Voraussetzungen für die Annahme darstellen, daß es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke nach dem FlVG handelt.

Einzuräumen ist dem Beschwerdeführer, daß sich die getrennte Nutzung einzelner Alpgebäude durch bestimmte Berechtigte als historisch gewachsene Nutzung sowohl von agrargemeinschaftlichen als auch von im Miteigentum stehenden Grundstücken deuten läßt. Die belangte Behörde hat allerdings aus diesem Umstand keinen Nachweis für das Vorliegen einer Agrargemeinschaft abgeleitet, sondern nur durch den Hinweis, daß die getrennte Nutzung einzelner Alphütten auf Grund der Übungen im südlichen Teil Vorarlbergs für zahlreiche historisch gewachsene agrargemeinschaftliche Alpen charakteristisch sei, dargetan, daß dieser Umstand nicht gegen die Annahme einer Agrargemeinschaftlichkeit ins Treffen geführt werden könne, wie dies der Beschwerdeführer und seine Brüder im Berufungsverfahren versucht hatten.

Ähnlich verhält es sich mit den Ausführungen der belangten Behörde zur Eintragung von Miteigentum im Grundbuch, die ja auf den ersten Blick für den Standpunkt des Beschwerdeführers sprechen würde. Auch hier geht die Argumentation der belangten Behörde nur dahin, daß die grundbücherliche Eintragung von Miteigentum der Annahme agrargemeinschaftlicher Grundstücke aus historischer Sicht keinesfalls entgegensteht. Mit Recht hat die belangte Behörde dazu auf das Vorarlberger Teilungs- und Regulierungsgesetz vom 11. Juli 1921, LGBl. Nr. 115, verwiesen, in dessen § 4 lit. c u. a. jene Grundstücke als gemeinschaftlich bezeichnet wurden, "die einer agrarischen Körperschaft, Interessentschaft, Nachbarschaft oder einer agrarischen Gemeinschaft (im Grundbuch oft als Miteigentum eingetragen) gehören". Daß es sich im Beschwerdefall um ein derartiges Grundstück handelt, konnte die belangte Behörde somit, ohne damit den angefochtenen Bescheid mit der behaupteten Rechtswidrigkeit zu belasten, entgegen dem Grundbuchstand aus anderen Indizien ableiten. Diese Indizien - im wesentlichen die bisherigen Übungen im Rahmen der Nutzung der gemeinsamen Liegenschaft, die Auffassung der Mehrheit der derzeit Nutzungsberechtigten und der unwiderlegt gebliebene Inhalt des von der belangten Behörde zur Stützung ihrer Auffassung verwerteten Grundbuchanlegungsprotokolls - hat der Beschwerdeführer nicht entkräftet, mag es auch gelegentlich in der Vergangenheit seitens der Nutzungsberechtigten selbst zu widersprüchlichen Vorgangsweisen und Benennungen, insbesondere beim Übergang von "Realitäten" und von Weiderechten gekommen sein.

Gemäß § 42 Abs. 2 erster Satz FlVG ist das (agrargemeinschaftliche Grundstücke betreffende) Regulierungsverfahren auf Antrag einzuleiten, wenn sich mindestens ein Viertel der bekannten Teilgenossen für die Einleitung des Verfahrens erklärt. Ein derartiger Antrag liegt dem angefochtenen Bescheid unbestritten zugrunde. Da die belangte Behörde auch zu der Beurteilung der besagten Alpe als einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft entgegen den Beschwerdebehauptungen nicht in rechtswidriger Weise gelangt ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz an die belangte Behörde gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Mitbeteiligten haben keine Kosten verzeichnet.

Wien, am 11. Juni 1987

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