VwGH 84/04/0044

VwGH84/04/004421.5.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Griesmacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde der MG in S, vertreten durch Dr. Heinz Ortner, Rechtsanwalt in Gmunden, Kirchengasse 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Jänner 1984, Zl. Ge-19.306/3-1984/SCh/Hin, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1973 §366 Abs1 Z3
GewO 1973 §74
VStG §5 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1985:1984040044.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.550,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden sprach mit Straferkenntnis vom 5. Juli 1983 aus, die Beschwerdeführerin habe in der Zeit von Ende Juli 1982 bis zum 17. April 1983 auf dem Holzlagerplatz des MS, S, V 48 ihre Fahrzeuge (Lastkraftwagen, Anhänger, Sattelkraftfahrzeuge etc.) abgestellt, sohin eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 begangen. Gemäß § 366 Abs. 1 leg. cit. wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe 4 Tage) verhängt. Zur Begründung führte die Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei wiederholt zur Anzeige gebracht worden, daß sie auf dem im Spruch angeführten Holzlagerplatz ihre Fahrzeuge abgestellt habe, wofür keine Genehmigung bestehe, und daß diese Fahrzeuge den Anzeiger durch Lärm, Staub und Abgase belästigen. Die Beschwerdeführerin habe dazu vorgebracht, daß sie ihre Fahrzeuge auf dem Holzlagerplatz nicht abgestellt, sondern dort auf Privatgrund jeweils von Freitag bis Sonntag 22.00 Uhr geparkt habe. Sie habe von einem Rechtsanwalt die Auskunft erhalten, daß das Parken von Fahrzeugen auf Privatgrund gestattet sei und noch keine Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung darstelle. Dazu werde bemerkt - so wird in der Begründung weiter dargelegt -, daß die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage auch dann gegeben sei, wenn sich die dem Gewerbebetrieb dienenden, die Möglichkeit einer Belästigung der Nachbarschaft begründenden Einrichtungen im Freien befinden. Einrichtungen in diesem Sinne könnten auch Kraftfahrzeuge sein, wenn diese regelmäßig an demselben Ort abgestellt werden und die Nachbarschaft belästigen können. Es könne daher auch ein Lastkraftwagenabstellplatz auf Privatgrund eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage darstellen. Auf Grund der Anzeigen sei erwiesen, daß der in Rede stehende Abstellplatz geeignet sei, die Nachbarschaft zu belästigen. Es liege sohin eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage vor, wofür die Genehmigung unbestrittenermaßen nicht erwirkt worden sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rechtfertigungen seien nicht geeignet, sie zu entlasten.

Der gegen dieses Straferkenntnis von der Beschwerdeführerin rechtzeitig eingebrachten Berufung gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 10. Jänner 1984 keine Folge. Zur Begründung führte der Landeshauptmann aus, es sei unbestritten, daß die Beschwerdeführerin auf dem in Rede stehenden Holzlagerplatz Lastkraftwagen und andere Fahrzeuge abgestellt habe, daß ferner diese Abstellung vorwiegend über das Wochenende - allerdings nicht regelmäßig - erfolgt sei und daß die Beschwerdeführerin Transportfahrten sowohl für den Inhaber dieses Lagerplatzes als auch für andere Auftraggeber durchführe. Der Standort des Abstellplatzes habe eine Entfernung von etwa 70 m zum Wohnhaus des Anzeigers, die Einfahrt eine Entfernung von etwa 120 m. Die Beschwerdeführerin habe vom Inhaber des Lagerplatzes die Erlaubnis, den Holzlagerplatz zum Abstellen ihrer Lastkraftwagen zu benützen. Die Benützung des Holzlagerplatzes als Lkw-Abstellplatz sei daher der Beschwerdeführerin zuzurechnen und durch die Betriebsanlagengenehmigung des Inhabers dieses Lagerplatzes nicht gedeckt, weil diese nur die Benützung als Holzlagerplatz beinhalte. Die laufende und regelmäßige Benützung als Abstellplatz sei als erwiesen anzusehen. Es sei offenkundig, daß das Zufahren und Abfahren sowie Reversieren und Starten eines Lastkraftwagens in einer Entfernung von 70 bis 120 m zur Nachtzeit geeignet sei, Lärmbelästigungen hervorzurufen. Erfahrungsgemäß und nach den vorliegenden örtlichen Verhältnissen sei davon auszugehen, daß der Grundgeräuschpegel zur Nachtzeit derartig niedrig sei, daß Lärmbelästigungen durch die Fahrbewegungen eines Lastkraftwagens in der angegebenen Entfernung möglich seien. Die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage sei im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 an die bloße Möglichkeit, Belästigungen hervorzurufen, geknüpft. Ob diese Belästigungen als zumutbar oder unzumutbar zu beurteilen seien, sei erst im Genehmigungsverfahren zu entscheiden. Die Auffassung der Erstbehörde, daß die gegenständliche Benützung des Holzlagerplatzes als Abstellplatz für Lastkraftwagen eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage darstelle, werde daher bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihrem gesamten Vorbringen nach in dem Recht verletzt, nicht der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und nicht deswegen bestraft zu werden. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkte einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, es treffe sie kein Verschulden, weil sie von ihrem Rechtsvertreter die Auskunft erhalten habe, daß das bloße Parken von Fahrzeugen nicht als Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen sei. Sie stelle ihre Fahrzeuge auf dem gegenständlichen Holzlagerplatz, für den der Inhaber eine Genehmigung als gewerbliche Betriebsanlage besitze, nur fallweise ab. Das fallweise Abstellen von Lastkraftwagen auf der genehmigten Betriebsanlage sei durch die bereits vorliegende gewerbebehördliche Genehmigung gedeckt und es liege eine bewilligungspflichtige Änderung der Anlage gemäß § 81 GewO 1973 dadurch nicht vor. Da nach "§ 80 Z. 4" GewO 1973 durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt werde, sei es rechtlich auch zulässig, daß der Inhaber der Genehmigung durch privatrechtliche Vereinbarung einem Dritten die Erlaubnis erteile, die behördlich genehmigte Betriebsanlage zu benützen. Im übrigen sei im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Nachbarn infolge der örtlichen Verhältnisse nicht gegeben.

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu 6 Wochen zu ahnden ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt. Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist nach § 74 Abs. 1 GewO 1973 jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Zufolge § 74 Abs. 2 leg. cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

Zunächst kann dem Einwand der Beschwerde, daß das fallweise Abstellen von Lastkraftwagen auf dem in Rede stehenden Platz durch die Betriebsanlagengenehmigung für diesen Platz gedeckt sei, nicht gefolgt werden. Nach der von der Beschwerdeführerin unwidersprochen gebliebenen Feststellung der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde dieser Platz von der Gewerbebehörde nur als Holzlagerplatz genehmigt. Demgegenüber wurde dieser Platz von der Beschwerdeführerin - ebenfalls unbestritten - zum Abstellen ihrer Fahrzeuge verwendet, und zwar auch dann, wenn sie als Transportunternehmer vom Anlageninhaber keinen Auftrag zur Durchführung eines Transportes hatte. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß sich die Genehmigung für den Holzlagerplatz eines Sägewerkes nicht auf das nicht im Zusammenhang mit der Holzlagerung stehende Abstellen von Fahrzeugen eines Transportunternehmens erstreckt. Die Benützung des Holzlagerplatzes zu einem derartigen, von der Holzlagerung unabhängigen Abstellen von Fahrzeugen ist auch dem Inhaber der Anlage auf Grund der Genehmigung für den Holzlagerplatz nicht erlaubt. Er könnte daher eine solche Berechtigung auch keinem Dritten einräumen. Die Beschwerdeführerin beruft sich daher zu Unrecht auf die ihr vom Inhaber der Genehmigung erteilte Erlaubnis. Diese Erlaubnis gründet sich im übrigen auf eine Vereinbarung mit dem Inhaber der Betriebsanlage, derzufolge die Beschwerdeführerin ihre Betriebsfahrzeuge auf dem "Werksgelände" abstellen darf. Sie wurde dadurch aber nicht Inhaber der Betriebsanlage, weshalb der im Zusammenhang bezogene Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 80 Abs. 4 GewO 1973 ins Leere geht. Aus den angeführten Erwägungen bedurfte es, ohne daß der belangten Behörde ein Verfahrensmangel anzulasten wäre, nicht der Beischaffung des Betriebsanlagengenehmigungsaktes betreffend diesen Holzlagerplatz.

Das Vorbringen in der Beschwerde, daß das fallweise Abstellen von Lastkraftwagen keine Änderung der genehmigten Betriebsanlage darstelle, die eine Vergrößerung von Belästigungen oder Beeinträchtigungen ergeben könnte, sodaß eine bewilligungspflichtige Änderung der Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1973 nicht vorliege, entbehrt im gegebenen Zusammenhang schon deswegen der rechtlichen Relevanz, weil der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt wurde, eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert oder nach deren Änderung betrieben zu haben (vgl. § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973). Der Vorwurf der Behörde ging vielmehr dahin, daß die Beschwerdeführerin eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben hatte (§ 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973).

Schließlich vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihrer Ansicht, daß im Beschwerdefall die Möglichkeit einer Belästigung wegen der örtlichen Verhältnisse gar nicht gegeben sei, was sich bei der Durchführung des von ihr beantragten, von der Behörde aber unterlassenen Ortsaugenscheines ergeben hätte, nicht durchzudringen. Jede, der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmte Einrichtung, die geeignet ist, die im § 74 Abs. 2 GewO 1973 angeführten Immissionen herbeizuführen, ist eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage, wobei die Genehmigungspflicht schon dann gegeben ist, wenn die im Gesetz näher bezeichneten Immissionen nicht auszuschließen sind (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1981, Zl. 81/04/0176, 0177). In diesem Sinne kann auch das Abstellen von Lastkraftwagen auf Privatgrund einer Betriebsanlagengenehmigung bedürfen (vgl. dazu das zum Geltungsbereich der Gewerbeordnung 1859 ergangene hg. Erkenntnis vom 25. März 1964, Slg. Nr. 6282/A).

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin Lastkraftwagen und andere Fahrzeuge vorwiegend über das Wochenende, wenn auch nicht jedes Wochenende, regelmäßig über einen längeren Zeitraum auf dem in Rede stehenden Holzlagerplatz abstellte. Unbestritten ist das Vorhandensein einer Nachbarschaft in einer Entfernung von 70 bis 120 m. Wenn die belangte Behörde bei diesem Sachverhalt es als offenkundig ansah, daß das Zufahren und Abfahren sowie Reversieren und Starten eines Lastkraftwagens bei den vorliegenden örtlichen Verhältnissen zur Nachtzeit geeignet ist, Lärmbelästigungen der Nachbarn hervorzurufen, und sohin die Genehmigungspflicht der Anlage bejahte, so vermag diese Ansicht der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen. Um zu der Annahme zu gelangen, daß Belästigungen der Nachbarn durch die in Rede stehende Anlage nicht auszuschließen sind, bedurfte es auch nicht der Durchführung des von der Beschwerdeführerin beantragten Lokalaugenscheines. Ob aber tatsächlich unzumutbare Belästigungen vorliegen, ist erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens zu prüfen.

Da die Beschwerdeführerin unbestritten keine gewerbebehördliche Genehmigung für das Abstellen ihrer Fahrzeuge auf dem Holzlagerplatz besaß, ist der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie den objektiven Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 als erwiesen annahm.

Was die subjektive Tatseite anlangt, kommt der Beschwerde jedoch Berechtigung zu.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG 1950 entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte des Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Selbst guter Glaube kann den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellen, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof weiters dargelegt, daß, wer ein Gewerbe betreibt, verpflichtet sei, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Ein Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG 1950 ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der das Gewerbe unbefugt Ausübende von seinem Rechtsfreund dahingehend belehrt wurde, keiner Berechtigung für die inkriminierte Tätigkeit zu bedürfen, ein Organ der Gewerbebehörde ihn aber über die gegenteilige Rechtslage aufklärte (vgl. dazu u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1970, Zl. 1211/70 und vom 15. Jänner 1985, Zl. 84/04/0087, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur). Andererseits kann aber das Vertrauen in die Beratung durch einen zur Parteienvertretung befugten Rechtsberuf einer Partei strafrechtlich solange nicht als Fahrlässigkeit angelastet werden, als das Ungerechtfertigte ihres Vertrauens nicht offenbar wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1973, Zl. 1353/72), etwa weil es sich nicht um eine unmittelbar einsichtige Tatsache handelt, die der Gewerbetreibende jedenfalls wissen muß.

Die Beschwerdeführerin hatte sich im Verwaltungsstrafverfahren

u.a. dahin gehend verantwortet, sie habe von einem namentlich genannten Rechtsanwalt die Auskunft erhalten, daß das bloße Parken von Fahrzeugen auf Privatgrund gestattet sei und noch keine Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung darstelle, weshalb auch keine gewerbepolizeiliche Genehmigung erforderlich sei. Sie bestritt damit ihr Verschulden. Auf diesen Einwand sind die Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens nicht konkret eingegangen. In der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses findet sich im Zusammenhang lediglich der allgemein gehaltene Satz, daß die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rechtfertigungsgründe nicht geeignet seien, sie in irgendeiner Weise zu entlasten. Die Begründung des angefochtenen Bescheides setzt sich mit der Frage des Verschuldens unter dem angeführten Gesichtspunkt überhaupt nicht auseinander.

In Hinsicht darauf, daß die Beschwerdeführerin ihre Betriebsfahrzeuge auf einer - wenn auch für andere Zwecke - genehmigten Betriebsanlage abstellte und von einem Rechtsanwalt die Auskunft erhielt, daß das bloße Parken von Fahrzeugen auf Privatgrund keiner gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfe, ist es nicht auszuschließen, daß die belangte Behörde, wenn sie sich mit dem Einwand der Beschwerdeführerin zur Frage des Verschuldens auseinandergesetzt hätte, bei diesem besonders gelagerten Sachverhalt zumindest hinsichtlich des Tatzeitraumes Ende Juli 1982 bis 15. März 1983 - an diesem Tage erlangte die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten erstmals Kenntnis von der Rechtsansicht der Erstbehörde, die sich selbst offensichtlich über die Rechtslage nicht voll im Klaren war, wie ein den Verwaltungsstrafakten angeschlossener Aktenvermerk über ein von ihr in dieser Angelegenheit mit der belangten Behörde geführtes Telefonat zeigt - zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Hinsichtlich der zitierten, nichtveröffentlichten hg. Entscheidungen wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 21. Mai 1985

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