European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1985:1984030073.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der verhängten Strafe und der damit verbundenen Kostenbestimmung sowie hinsichtlich des Ausspruches über die Kosten gemäß § 5 Abs. 9 StVO wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Bezüglich des Schuldausspruches des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.930,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel sprach mit Straferkenntnis vom 5. Dezember 1983 aus, der Beschwerdeführer habe am 5. November 1983 gegen 10.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der Brixentalbundesstraße von Kirchberg in Richtung Kitzbühel gelenkt, wobei er auf der Höhe des Wohnhauses "T" gegen den hinteren, ca. 50 cm in die Fahrbahn stehenden Teil eines Lkws geprallt sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a leg. cit. wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzarreststrafe 14 Tage) verhängt. Ferner wurde von der Behörde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG S 800,-- zu zahlen und die Kosten des allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen, sowie gemäß § 5 Abs. 9 StVO die Kosten des Alkotestes von S 40,-- und gemäß § 64 Abs. 3 VStG die Kosten des medizinischen Sachbefundes von S 1.200,-- zu tragen habe. Zur Begründung führte die Behörde aus, aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stehe fest, daß der Beschwerdeführer zu der im Spruch angeführten Tatzeit am Tatort den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und dabei gegen den hinteren, ca. 50 cm quer in die Fahrbahn stehenden Teil eines Lkws geprallt sei. Im Zuge der amtlichen Tatbestandsaufnahme seien deutliche Symptome einer Alkoholisierung (starker Alkoholgeruch der Atemluft) festgestellt worden, weshalb der Beschwerdeführer zum Alkotest aufgefordert worden sei. Dieser sei positiv verlaufen. Die anschließende klinische Untersuchung beim Sprengelarzt habe eine leichte Alkoholisierung "ohne ärztliche Bedenken" hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit ergeben. Dem Gutachten des Amtsarztes vom 27. Jänner 1983 sei jedoch zu entnehmen, daß unter Berücksichtigung aller Fakten der Beschwerdeführer zur Tatzeit sein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen habe. Der weiters von der Behörde eingeholte "gerichtsmedizinische Sachbefund" komme in seiner Zusammenfassung zur abschließenden Beurteilung, daß der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der klinischen Untersuchung und unter Berücksichtigung der Beobachtungen von Zeugen über das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Unfall zur Tatzeit mittelgradig beeinträchtigt gewesen sei und somit die Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr nicht mehr gegeben gewesen seien. Insbesondere bilde die träge Pupillenreaktion ein eindeutiges Alkoholisierungsmerkmal, das in der Regel erst bei mindestens 1 %o Blutalkohol gegeben sei.
Die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung wies die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 12. Jänner 1984 als unbegründet ab, änderte jedoch das erstinstanzliche Straferkenntnis im Kostenzuspruch dahingehend ab, daß die Beitragspflicht des Beschwerdeführers zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der ersten Instanz gemäß dem zweiten Absatz des § 64 VStG 1950 bestimmt werde und daß auch die Kosten des medizinischen Sachbefundes in der Höhe von S 1.200,-- gemäß § 5 Abs. 9 StVO auferlegt werden. In der Begründung ihres Bescheides legte die Berufungsbehörde dar, der Beschwerdeführer bestreite in der Berufung den Beweiswert des gerichtsmedizinischen Gutachtens, die Vollständigkeit des amtsärztlichen Gutachtens und halte daran fest, daß lediglich der klinische Befund des Sprengelarztes ein sicherer Anhaltspunkt für die Feststellung einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO sei und zur Einstellung des Verfahrens hätte führen müssen. Diesem Vorbringen komme jedoch keine Berechtigung zu. Aus dem klinischen Befund sei ersichtlich, daß beim Alkotest die Markierung erreicht worden sei, der Gang des Beschwerdeführers auf der Geraden sicher gewesen sei, seine Bindehäute leicht gerötet gewesen seien, die Finger-Finger-Probe sicher verlaufen sei, der Dreh-Nystagmus (nach 15 sek.) leicht positiv verlaufen sei, die Pupillenreaktion mit Lampe seitengleich träge gewesen sei, die Sprache des Beschwerdeführers deutlich gewesen sei, der Geruch der Ausatemluft nach Alkohol leicht gewesen sei und der Beschwerdeführer ein beherrschtes Benehmen aufgewiesen habe. Die Alkoholisierung des Beschwerdeführers sei als leicht beurteilt und es seien keine ärztlichen Bedenken gegen die Fahrtüchtigkeit geäußert worden. Der Anzeige sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer stark nach Alkohol gerochen haben soll, daß er sich - auf die Ursache des Verkehrsunfalles angesprochen - ungehalten und unbeherrscht gezeigt haben soll und daß der Unfall bei Anwendung der notwendigen Konzentration zu vermeiden gewesen wäre. Sämtliche Auskunftspersonen hätten auf den unkontrollierten Gang des Beschwerdeführers (knieweiches Gehen), sein unkonzentriertes Verhalten und sein auffallendes Benehmen in den wiederholt gleichlautenden Redewendungen hingewiesen. Der Sprengelarzt habe bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme angegeben, daß er zu seinen Untersuchungsergebnissen stehe. Wenngleich gewisse Widersprüche zu erkennen seien, dürften diese Erklärungen in dem besonderen Aufregungszustand des Untersuchten zu finden sein. Im übrigen wolle er feststellen, daß der Beschwerdeführer in seiner ärztlichen Behandlung wegen Alkoholkrankheit stehe und daher im Untersuchten einen Patienten von ihm gesehen habe. Der Zeuge HB (der Lenker des Lastkraftwagens, an den der Beschwerdeführer anprallte) habe angegeben, daß der ihm bekannte Beschwerdeführer eindeutig unter Alkoholeinwirkung gestanden sei. Die Adjustierung des Beschwerdeführers, der vorerst in Abrede gestellt habe, Gendarmeriebeamter zu sein, sei schlampig gewesen, sein Hemd sei über die Uniformhose herausgehängt. Im Zuge der Auseinandersetzung habe der Zeuge deutlichen Geruch der Ausatemluft des Beschwerdeführers nach Alkohol bemerkt. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, seine Identität bekannt zu geben. Er habe Anstalten gemacht, sich von der Unfallsstelle zu entfernen. Als Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung führe er den deutlichen Geruch der Ausatemluft sowie den absolut unsicheren Gang (schwanken, Beine beim Stehen übers Kreuz) und das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers an. Der Gendarmeriebeamte JE habe den Beschwerdeführer als keineswegs nüchtern beschrieben und angegeben, daß dieser stark nach Alkohol gerochen habe. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Aussprache mit dem Postenkommandanten sehr aggressiv gezeigt und sei uneinsichtig gewesen. Die gleichen Angaben habe der Gendarmeriebeamte WH gemacht. Ferner seien von vier weiteren - im einzelnen angeführten - Zeugen Alkoholisierungssymptome am Beschwerdeführer, wie schwankender Gang, Alkoholgeruch der Ausatemluft, schlampige Adjustierung der Kleidung, ständige Wiederholung der gleichen Sätze, wahrgenommen worden. Im gerichtsmedizinischen Gutachten habe der Sachverständige im wesentlichen ausgeführt, daß die Trinkverantwortung des Beschwerdeführers (zwei Achtel Rotwein) mit den Auffälligkeiten bei der ärztlichen Untersuchung überhaupt nicht in Einklang zu bringen sei, weil darnach nur ein Blutalkoholgehalt von höchstens 0,4 %o aufgebaut hätte werden können. Die Auffälligkeiten bei der ärztlichen Untersuchung, insbesondere die träge Pupillenreaktion, könnten deshalb auf eine Alkohol bedingte Beeinträchtigung zurückgeführt werden, weil die Alkotestprobe ein eindeutig positives Ergebnis geliefert habe und in den Akten außer Müdigkeit und Beeinträchtigung durch den Unfall kein weiterer ursächlicher Faktur aufzuweisen wäre, den man als Ursache einer verzögerten Pupillenreaktion anführen könnte. Es fänden sich insbesondere keine Hinweise auf vorangegangene Medikamenteneinnahmen oder bestehende Erkrankungen von seiten des Nervensystems oder der Augen. Im gegenständlichen Fall betrage das Zeitintervall zwischen Unfall und Durchführung der Alkotestprobe 30 Minuten. Gehe man davon aus, daß zwischen Unfall und Durchführung der Probe kein Alkohol getrunken worden sei, komme dem Ergebnis der Probe gute qualitative und auch quantitative Aussagekraft zu, weil eine Verfälschung durch Haftalkohol nicht angenommen werden könne. Nehme man Bedacht auf die Empfindlichkeit der in Österreich verwendeten Alkotestprüfröhrchen, dann sei zum Zeitpunkt der Probe eine Alkoholisierung in der Größenordnung 0,6 %o oder mehr vorgelegen. Die von den Zeugen beobachteten Koordinationsstörungen in Form eines schwankenden Ganges sowie das aggressive Verhalten und die unzusammenhängende Sprechweise seien dringende Verdachtsgründe für eine höhergradige Alkoholisierung. Damit sei der Beschwerdeführer sicher nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet gewesen. Gehe man von der Trinkverantwortung des Beschwerdeführers aus, wäre dieser zum Unfallszeitpunkt und zum Zeitpunkt der Untersuchung kaum beeinträchtigt bzw. nüchtern gewesen. Beziehe man jedoch auch den ärztlichen Untersuchungsbefund und das Verhalten des Beschwerdeführers mit ein, liege eine verkehrsmedizinische mittelgradige Beeinträchtigung vor. Bei Berücksichtigung aller im Akt liegenden Beweismaterialien falle - so führte die Berufungsbehörde weiters aus - auf, daß die Meldungsleger bei der Beobachtung der Alkoholisierungssymptome des Beschwerdeführers deutlich zurückhaltender gewesen seien als die zivilen Zeugen und daß der Sprengelarzt entgegen der beobachteten Praxis nur eine leichte Alkoholisierung und Fahrtüchtigkeit festgestellt habe, obzwar die träge Pupillenreaktion ein sehr deutliches Merkmal für eine mittelstarke Alkoholisierung sei. Weiters falle auf, daß der schwankende Gang des Beschwerdeführers bei der Untersuchung nicht mehr erhoben worden sei. Die geringfügige Diskrepanz zwischen den Aussagen der zivilen Personen und den Meldungslegern könne dadurch erklärt werden, daß diese aus einem gewissen Rest von Loyalität gegenüber dem Beschwerdeführer nicht alle ihre Beobachtungen dargetan hätten, sondern sich lediglich darauf beschränkt hätten, den Zustand des Beschwerdeführers als deutlich alkoholisiert zu beschreiben. Die abschließende Beurteilung des Sprengelarztes lasse sich nur dadurch erklären, daß er aus Gründen der Loyalität gegenüber seinem Patienten ein wesentlich weniger scharfes Urteil gefällt habe, als er es bei einem Unbekannten gefällt hätte. Es sei auch glaubhaft, daß der schwankende Gang des Beschwerdeführers zwei Stunden nach dem Delikt nicht mehr beobachtet worden sei, weil in diesem Zeitraum eine gewisse Ernüchterung stattgefunden haben könne. Ebenso sei glaubhaft, daß sein Benehmen gegenüber dem Arzt beherrschter gewesen sei als gegenüber dem Postenkommandanten, der ihn bei einer peinlichen Situation zur Rede gestellt habe. Es habe daher das gerichtsmedizinische Gutachten wesentlich mehr Aussagekraft als der klinische Befund und es habe dieses Gutachten Feststellungen auf die Zeugenaussagen gründen können, weil diese insgesamt sich nicht in dem Maße widersprächen, daß sie nicht mehr glaubwürdig wären bzw. da die Widersprüche erklärbar seien. Aus den dargelegten Gründen sei dem Endergebnis des gerichtsmedizinischen Gutachtens zu folgen, womit eine Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO im gegenständlichen Fall erwiesen sei. Als Schuldform müsse grobe Fahrlässigkeit angenommen werden, weil dem Beschwerdeführer der schwere Grad seiner Alkoholisierung auffällig hätte sein müssen. Der Unrechtsgehalt sei äußerst schwerwiegend, weil durch die Teilnahme alkoholisierter Lenker im Straßenverkehr der Allgemeinheit große Gefahren entstünden und sich diese Erfahrungstatsache in der Unfallsstatistik nachweislich niedergeschlagen habe. Als erschwerend sei das Verschulden eines Unfalles zu werten, als mildernd nichts. Auch wenn die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers aufgrund der Angaben des rechtsfreundlichen Vertreters als bescheiden anzusehen seien, müsse die von der Erstbehörde ausgesprochene Strafe bestätigt werden, um eine spezialpräventive Wirkung zu erreichen. Im Spruch sei bezüglich der Bemessung der Beitragspflicht des Beschwerdeführers zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens die bezogene Gesetzesstelle näher zu konkretisieren gewesen. Die Kosten des klinischen Befundes seien gemäß § 5 Abs. 9 StVO aufzuerlegen gewesen, weil die darin aufgenommenen Befunde sehr wohl für eine Alkoholbeeinträchtigung gesprochen hätten, wenn nicht der Sprengelarzt aufgrund von Befangenheit keine Bedenken gegen die Fahruntüchtigkeit geäußert hätte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf derjenige, der sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o und darüber ist nach dieser Gesetzesstelle der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes drückt der zweite Satz des § 5 Abs. 1 StVO keineswegs aus, daß die Beeinträchtigung durch Alkohol erst bei einem Blutalkoholwert von 0,8 %o eintrete, sondern es handelt sich hiebei vielmehr um eine unwiderlegbare Rechtsvermutung, wonach der Zustand einer Person bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o und darüber auf jeden Fall als beeinträchtigt gilt. Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO ist sohin auch unabhängig vom Blutalkoholgehalt schon dann erfüllt, wenn sich eine Person infolge Alkoholgenusses in einem fahruntüchtigen Zustand befindet. (Vgl. u.a. die Erkenntnisse eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1973, Slg. Nr. 8477/A, und vom 8. September 1982, Zl. 82/03/0040; hinsichtlich der zitierten, nichtveröffentlichten hg. Entscheidungen wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.) Es ist daher entgegen der in der Beschwerde geäußerten Ansicht, daß das Gutachten des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck "kein Urteil über die einzig und allein maßgebliche Grenze der Alkoholisierung im Sinne eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 %o" enthält, ohne rechtliche Bedeutung. Maßgebend ist vielmehr, ob die belangte Behörde aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu Recht annehmen durfte, daß der Beschwerdeführer unabhängig von der Höhe seines Blutalkoholgehaltes zur Tatzeit infolge des Genusses von Alkohol nicht fahrtüchtig war, wobei § 5 Abs. 1 StVO auch zum Tragen kommt, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht ausschließlich auf den Alkoholgenuß zurückzuführen ist. Eine Person, die ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, obwohl sie vorher Alkohol getrunken hat, verantwortet den Tatbestand nach § 5 Abs. 1 StVO auch dann, wenn ihre Fahruntüchtigkeit unabhängig von der Menge des genossenen Alkohols aufgrund irgendwelcher zusätzlicher anderer Komponenten (wie z. B. die Einnahme von Medikamenten oder Ermüdungserscheinungen) eingetreten ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 14. März 1984, Zl. 84/03/0041), weshalb er auch mit seinem Vorbringen, daß bei ihm eine gewisse Übermüdung zu berücksichtigen gewesen wäre, für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen vermag. Daß der Beschwerdeführer bei dem Unfall einen Schock erlitten hätte - ein Umstand, den er ebenfalls in der Beschwerde releviert ist aber aufgrund der Ergebnisse der klinischen Untersuchung zu verneinen.
Die belangte Behörde legte ausführlich, ohne daß ihr ein Verstoß gegen § 45 Abs. 2 AVG 1950 anzulasten wäre, ihre Erwägungen dar, warum sie nicht der Beurteilung durch den Sprengelarzt folgte, sondern dem gerichtsmedizinischen Gutachten mehr Gewicht beimaß. Der Verwaltungsgerichtshof vermag ihre Argumentation im Zusammenhang nicht als unschlüssig zu erkennen. Das gerichtsmedizinische Gutachten geht vom positiven Ergebnis der Atemluftprobe und dem bei der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers an ihm festgestellten Alkoholisierungssymptome aus - wobei es nicht ins Gewicht fällt, daß nicht alle Symptome für eine Alkoholisierung gesprochen haben (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. April 1985, Zl. 85/18/0025, und die weitere darin zitierte Vorjudikatur) - und nimmt darüber hinaus auf die von den Zeugen beobachteten Koordinationsstörungen des Beschwerdeführers (wie schwankender Gang, aggressives Verhalten, unzusammenhängende Sprechweise) Bedacht. Dies war ihm entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keineswegs verwehrt, haben doch alle Zeugen übereinstimmend Alkoholisierungssymptome am Beschwerdeführer festgestellt und sind die Zeugenaussagen keinesfalls - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - in einem Maße widersprüchlich, daß sie der Beurteilung einer Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht zugrunde gelegt hätten werden dürfen. Im gerichtsmedizinischen Gutachten wird ferner schlüssig begründet, daß der Trinkverantwortung des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden könne und daß nach Ansicht des ärztlichen Sachverständigen der Beschwerdeführer zur Tatzeit sicher nicht mehr zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet gewesen sei. Dem ärztlichen Sachverständigen ist schon aufgrund seiner wissenschaftlichen Studien und vor allem seiner Berufserfahrung die nötige Sachkenntnis zuzutrauen, daß er aufgrund von Symptomen zu beurteilen vermag, ob sich eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Im Beschwerdefall bestehen gegen das gerichtsmedizinische Gutachten deswegen keine Bedenken, weil insbesondere die beim Beschwerdeführer anläßlich der klinischen Untersuchung festgestellte träge Pupillenreaktion - worauf die belangte Behörde zu Recht hinwies - ein eindeutiges Merkmal des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO darstellt (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1984, Zl. 81/02/0242) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß diese Reaktion etwa durch andere Ursachen als durch den Genuß von Alkohol bewirkt worden wäre, was auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Bei diesem Sachverhalt bestand auch für eine Ergänzung des Gutachtens keine Veranlassung, wie der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde meint. Wenn daher die belangte Behörde darauf gestützt eine Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers im Sinne des § 5 Abs. 1 zur Tatzeit als erwiesen annahm, ist darin keine Rechtswidrigkeit gelegen.
In Ansehung der Schuldfrage ist demnach die Beschwerde unbegründet, weshalb sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Beschwerdeführer bekämpft auch die Strafhöhe und ist damit im Ergebnis im Recht. Die belangte Behörde ging bei der Strafbemessung davon aus, daß als mildernd nichts zu werten sei. Demgegenüber wurde von der Erstinstanz das bisherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers als Milderungsgrund berücksichtigt. Sie befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Aktenlage, der kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, daß der Beschwerdeführer nicht unbescholten wäre. Nun kann Unbescholtenheit einen Milderungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 2 VStG und § 34 Z. 2 StGB bilden, wie von der Erstinstanz richtig erkannt wurde. Die Nichtberücksichtigung eines Milderungsgrundes bedeutet eine inhaltliche Rechtswidrigkeit. Dadurch, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung die Frage der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund gar nicht in Erwägung gezogen, ja offenbar gar nicht geprüft hat, hat sie den angefochtenen Bescheid in dem die Strafzumessung betreffenden Teil mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. (Vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1985, Zl. 85/18/0198.) Der angefochtene Bescheid war daher in seinem, die Verhängung der Strafe und die damit verbundenen Kosten betreffenden Teil gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Schließlich kommt auch dem Beschwerdeeinwand gegen den Ausspruch der Kosten für den medizinischen Sachbefund gemäß § 5 Abs. 9 StVO Berechtigung zu. Gemäß § 5 Abs. 9 StVO sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen, wenn bei einer Untersuchung nach Abs. 2 oder 4 eine Alkoholbeeinträchtigung (Abs. 1) festgestellt worden ist. Demnach wurde für die Auferlegung des Kostenersatzes für die Alkotestprobe und für die ärztliche Untersuchung in der Straßenverkehrsordnung 1960 im § 5 Abs. 9 eine Sonderbestimmung geschaffen, die eine Spezialnorm gegenüber § 64 Abs. 3 VStG 1950 darstellt, wonach dann, wenn im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen sind (§ 76 AVG), der Ersatz dieser Auslagen dem Bestraften aufzuerlegen ist, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht worden sind. (Vgl. dazu u.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1964, Slg. Nr. 6497/A.)
Die dem Beschwerdeführer mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides auferlegten Kosten in der Höhe von S 1.200,-- sind nach Lage der Akten die Kosten für das Gutachten des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck vom 19. April 1983. Dieses Gutachten wurde von der Erstbehörde im Zuge des von ihr durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens von Amts wegen beigeschafft. Demgemäß kann die hier in Rede stehende Kostenvorschreibung nicht auf § 5 Abs. 9 StVO gestützt werden, weil dieses Gutachten nicht "bei einer Untersuchung nach Abs. 2 oder 4" erstellt wurde, also nicht anläßlich der Untersuchung der Atemluft oder nachdem der Beschwerdeführer durch Organe der Straßenaufsicht einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorgeführt worden war. (Vgl. dazu sinngemäß die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1967, Slg. Nr. 7238/A, zur Frage des Kostenersatzes für ein erst aufgrund eines in der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis gestellten Antrages abgegebenes Gutachten.) Der Ersatz der Kosten für das genannte Gutachten hätte daher nicht gemäß § 5 Abs. 9 StVO vorgeschrieben werden dürfen, sondern wäre - wie dies die Erstbehörde ebenfalls richtig erkannte - gemäß § 64 Abs. 3 VStG 1950 aufzuerlegen gewesen. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie auch in dieser Beziehung den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, was in diesem Umfange ebenfalls zu einer Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das über den Betrag von S 660,-- hinausgehende Begehren auf Ersatz der Stempelgebühren (zweifache Ausfertigung der Beschwerde je S 120,--, Vollmacht S 120,-- und zweifache Ausfertigung des angefochtenen Bescheides je S 150,--) war gemäß § 58 VwGG abzuweisen.
Wien, am 11. September 1985
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