VwGH 83/07/0354

VwGH83/07/035422.5.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde des JJ in L, vertreten durch DDr. Walter Nowak, Rechtsanwalt in Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. April 1983, Zl. 511.211/01-I 5/82, betreffend Quellschutzgebiet und wasserrechtliche Entschädigung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Y), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §34 Abs4;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §34 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. n1, KG X. Dieses Grundstück liegt im Einzugsgebiet der "Q-quelle II" welche zur Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Gemeinde (in der Folge kurz: MB) gehört und zu deren Schutz die MB am 28. Dezember 1978 die Festlegung der erforderlichen Quellschutzmaßnahmen durch die Wasserrechtsbehörde beantragt hat. In der darüber am 12. Juni 1980 durchgeführten mündlichen Verhandlung sprachen sich sämtliche davon betroffenen Grundeigentümer gegen die beabsichtigte, vom Sachverständigen für Hygiene befürwortete Bestimmung der Quellschutzgebiete I und II mit der Begründung aus, daß die Q-quelle II immer einwandfreies Wasser geliefert habe, obwohl ihr unmittelbares Einzugsgebiet schon immer intensiv landwirtschaftlich genutzt worden sei. Der Beschwerdeführer erklärte überdies, auf seinem Grundstück n1, auf welches sich das Schutzgebiet II erstrecken würde, die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes zu beabsichtigen, was nach dem Gutachten des Sachverständigen für Hygiene nicht zulässig wäre. Er vertrat dazu die Meinung, daß allenfalls anfallende (Ab-)Wässer die Quelle nicht beeinträchtigen könnten, weil sie gar nicht bis zur Quellfassung gelangten.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 20. März 1981 wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes (Schweinestalles) auf dem Grundstück n1 erteilt. Da die MB von einer Bauführung des Beschwerdeführers eine Gefährdung ihrer Wasserversorgungsanlage befürchtete, beantragte und erwirkte sie die Erlassung einer mit 24. August 1981 datierten einstweiligen Verfügung des Landeshauptmannes von Tirol als der zuständigen Wasserrechtsbehörde, wonach gemäß den §§ 99 Abs. 1 lit. c und 122 WRG 1959 in Wahrung öffentlicher Interessen dem Beschwerdeführer die Errichtung des baubehördlich bewilligten Wirtschaftsgebäudes einstweilig untersagt wurde. Der gegen diese einstweilige Verfügung erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 3. November 1981 nicht statt.

In einer weiteren wasserrechtlichen Verhandlung am 8. Juni 1982 wies der Beschwerdeführer ergänzend darauf hin, daß er durch die geplanten Quellschutzmaßnahmen hinsichtlich der ihm bereits rechtskräftig erteilten Baugenehmigung eingeschränkt werde. Er sei bereit, den Bau so auszuführen, daß alle Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Quelle vor Abwässern getroffen würden. Dies müsse nach dem derzeitigen Stand der Technik, ähnlich wie etwa beim Bau von Tankanlagen, möglich sein. Das Grundstück eigne sich für keine andere Verwendung als für eine Verbauung. Der Beschwerdeführer mache für den Fall, daß das Bauverbot aufrecht bleibe, den Schaden in voller Höhe des Kaufpreises samt Verzinsung, Wertsicherung und Investitionen geltend. Die MB sprach sich gegen diese Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers aus, weil dieser schon beim Grundkauf vom bestehenden Quellgebiet Kenntnis gehabt habe. Die zu dieser Verhandlung beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Hygiene, der Sanitätspolizei, der Geologie und der Kulturbautechnik gaben übereinstimmend an, daß die Schutzgebiete I und II im vorgesehenen Ausmaß zur Sicherung der Quelle und der erforderlichen Wasserqualität notwendig seien. Zur Ermittlung der Entschädigungen wurde zu Ende dieser Verhandlung die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen und die Beiziehung eines Bausachverständigen zu den Forderungen des Beschwerdeführers vorgesehen. Hiezu wurde der Beschwerdeführer in der Folge aufgefordert, die von ihm bis zur Erlangung der Baubewilligung für das Grundstück n1 getätigten Aufwendungen zu beziffern und aufzuschlüsseln, welcher Aufforderung der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 1982 nachkam. Zu diesen Entschädigungsforderungen nahm der hiezu befragte Bürgermeister der MB am 24. September 1982 ablehnend Stellung, weil der Beschwerdeführer bereits beim Erwerb des Grundstücks n1 vom Vorhandensein der Q-quelle II gewußt und trotzdem die Baubewilligung erwirkt habe.

Hierauf erließ der Landeshauptmann von Tirol ohne weiteres Verfahren den Bescheid vom 27. Oktober 1982, in welchem er einleitend davon ausging, daß zum Schutz der Q-quelle II zwei Schutzzonen vorgesehen seien, in denen gewisse im einzelnen aufgezählte Maßnahmen verboten sein würden. Im Schutzgebiet II befinde sich das Grundstück n1 des Beschwerdeführers, welcher dort die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes plane. Diesbezüglich sei das Verfahren soweit durchgeführt, daß eine von den übrigen Schutzmaßnahmen gesonderte Entscheidung getroffen werden könne. Diese auf die §§ 34 Abs. 1, 34 Abs. 4 und 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 AVG 1950 gestützte Entscheidung lautete in ihrem Spruch:

"I) Zum Schutz der Q-quelle II gegen Verunreinigung wird die Gp. n1, KG. X mit nachstehenden Verboten belegt: Verbot der Errichtung von Gebäuden und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, Verbot jeder baulichen Maßnahme, bei der das Erdreich über die Humusschicht aufgegraben wird, Verbot der Errichtung von Abfallbeseitigungsanlagen.

II) Die Einwendungen des JJ, L (d.i. des nunmehrigen Beschwerdeführers), und die Forderungen auf Entschädigungszahlung für die Beeinträchtigung der Nutzung der Gp. n1, KG. X, werden abgewiesen."

In der Begründung dieses Bescheides bezog sich die belangte Behörde auf die von ihr eingeholten Sachverständigengutachten, wonach bei Errichtung von Baulichkeiten auf dem Grundstück n1 für diese Quelle eine Verunreinigungsgefahr gegeben sei. Da das Grundstück n1 im noch festzulegenden Quellschutzgebiet II. Ordnung liege und die Gutachten den Nachweis der Verunreinigungsgefahr der Quelle durch einsickernde Stoffe erbracht hätten, habe die Behörde die verfügten Verbote anordnen können. Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach im Sinne des § 34 Abs. 4 WRG 1959 zu gewährleisten. Eine der beiden Voraussetzungen dafür sei nämlich, daß durch die behördliche Maßnahme eine Einschränkung in der bisherigen Nutzung des Grundes eintrete. Das Grundstück n1 sei aber bisher rein landwirtschaftlich genutzt worden, es bestehe noch kein Wirtschaftsgebäude und es werde keine Schweine- und Großviehhaltung betrieben. Die behördliche Maßnahme des Bauverbotes auf diesem Grundstück trete also zu einem Zeitpunkt ein, in dem keine Baulichkeit errichtet sei. Der Grundeigentümer habe wohl die erforderliche Baubewilligung erwirkt und somit ein bestehendes Recht nachgewiesen, er habe aber keine Einbuße in der tatsächlichen Nutzung zu beklagen. Eine erst künftig in Angriff zu nehmende Nutzung der mit Verbot belegten Parzelle reiche nicht aus, um einen Entschädigungstitel nach § 34 WRG zu schaffen. Da somit ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach nicht vorliege, erübrige es sich, auf die vom Beschwerdeführer im einzelnen geltend gemachten Unkosten einzugehen. Soweit ein Schaden in der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks n1 eintrete, werde darüber im noch fortzusetzenden Verfahren entschieden werden. Aus dem Titel der übrigen in Spruchpunkt I) festgehaltenen Verbote erwachse dem Beschwerdeführer kein Entschädigungsanspruch, weil auch in dieser Richtung weder eine tatsächliche Nutzung noch ein bestehendes Recht vorliege.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, daß ihm durch das verhängte Bauverbot die Möglichkeit, von der bereits erwirkten Baubewilligung Gebrauch zu machen, genommen und damit eine zu entschädigende Einbuße zugefügt worden sei. Die Höhe der Entschädigung hätte den "Enteigneten" in die Lage zu versetzen, sich ein gleichwertiges Ersatzobjekt zu beschaffen. Außerdem sei die Behörde erster Instanz auf das Angebot des Beschwerdeführers, beim Bau des Wirtschaftsgebäudes diejenigen technischen Maßnahmen durchzuführen, welche die Gefährdung der Quelle durch Abwässer ausschlössen, nicht eingegangen, weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben sei.

Die belangte Behörde holte vorerst Stellungnahmen ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz ein und gab sodann, ohne dem Beschwerdeführer noch die Gelegenheit einer Stellungnahme dazu zu geben, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. April 1983 der Berufung gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge. Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde damit, daß sich das Bauverbot im Einklang mit allen einschlägigen fachlichen Empfehlungen befinde. Auch die Lagerung von Heiz- und Dieselöl in der Zone II sei danach als gefährlich und nicht tragbar anzusehen; die Absicherung solcher Lagerungen, z. B. durch Wannen, sei aber wesentlich leichter möglich als die Absicherung eines ganzen Stalles einschließlich des Auslaufes. Dem Vorschlag des Beschwerdeführers, den Stall in ähnlicher Weise abzusichern wie einen Mineralöltank, könne als durchaus nicht zielführend nicht nähergetreten werden, vor allem aus hygienischen Überlegungen nicht. Zur strittigen Entschädigungsfrage wies die belangte Behörde begründend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere auf das Erkenntnis vom 19. Oktober 1982, Zl. 82/07/0135) hin. Es handle sich nicht um eine Enteignung, sondern nur um eine nach § 364 Abs. 1 ABGB aus Gründen des öffentlichen Wohles zulässige und lediglich unter § 34 WRG 1959 einordenbare Eigentumsbeschränkung. Ein schon bestehendes Nutzungsrecht könne nach § 34 Abs. 4 WRG 1959 nur insoweit ins Gewicht fallen, als es bisher bereits tatsächlich rechtmäßig ausgeübt worden sei. Davon könne jedoch bei einer erst vorhandenen "reinen" Baubewilligung noch keine Rede sein.

Die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit seinem Beschluß vom 23. September 1983, Zl. B 386/83, unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zum Eigentumsrecht (vgl. z.B. Slg. 8776/1980 und 9014/1981) abgelehnt, weil diese Beschwerde unter dem Blickwinkel der vom Verfassungsgerichtshof zu prüfenden Rechtsverletzungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. An dieser Beurteilung könnten auch die gegen § 34 Abs. 4 WRG 1959 vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nichts ändern, welche den von dieser Gesetzesbestimmung nicht erfaßten Fall der Enteignung zur Argumentationsgrundlage hätten. Gleichzeitig trat der Verfassungsgerichtshof antragsgemäß die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Art. 144 Abs. 3 B-VG in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 350/1981).

In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer fühle sich in seinem Recht auf Freiheit des Eigentums und auf Bauführung im Sinne der rechtskräftig erteilten Baugenehmigung sowie dadurch beschwert, daß ihm eine Entschädigung für die durch das Bauverbot zugefügten Nachteile versagt werde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch die MB hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 kann zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen.

Im Beschwerdefall hat die Wasserrechtsbehörde erster Instanz die in Spruchpunkt I ihres Bescheides angeordneten, das Grundstück n1 des Beschwerdeführers betreffenden Verbote auf Grund dieser Gesetzesstelle ausgesprochenen und sich dabei auf die von ihr eingeholten Gutachten bezogen, denen der Beschwerdeführer nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten ist. Auf Grund des Berufungsvorbringens hat die belangte Behörde die Einholung ergänzender wasserbautechnischer und ärztlicher Gutachten als notwendig erachtet. Wenn auch die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen im wesentlichen in ihren Ergänzungen zu keinem anderen Ergebnis gekommen sind als die in erster Instanz beigezogenen Sachverständigen, war die belangte Behörde dennoch gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 verpflichtet, diese Beweisaufnahmen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hätte dann den ergänzenden Gutachten zum Nachweis seiner Behauptung, die Errichtung des Wirtschaftsgebäudes wäre technisch ohne Beeinträchtigung der Quelle möglich gewesen, ein Gutachten eines Privatsachverständigen entgegensetzen können (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1984, Zl. 83/07/0215).

Der Beschwerdeführer macht daher mit Recht geltend, daß die belangte Behörde zu dem im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ergebnis, die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Möglichkeiten, ohne Verbot einer Bauführung auszukommen, seien nicht zielführend, auf Grund eines mangelhaften Verfahrens gelangt ist; denn auf diesen bereits vor der Behörde erster Instanz erhobenen Einwand ist die Behörde überhaupt nicht eingegangen.

Der angefochtene Bescheid ist aber darüber hinaus in der Frage der Entschädigung aus den nachstehenden Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet:

Nach § 34 Abs. 4 WRG 1959 ist, wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfange nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).

Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (vgl. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1971, Slg. 6443, sowie Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1966, Zl. 745/66, vom 30. November 1967, Zl. 1523/66, vom 13. Dezember 1974, Zl. 1271/74, vom 19. Oktober 1982, Zl. 82/07/0135, u.a.) müssen nach dieser Gesetzesstelle zwei Voraussetzungen vorliegen, damit ein Entschädigungsanspruch gegeben ist, und zwar muß 1.) durch die behördliche Maßnahme eine Einschränkung in der bisherigen Nutzung des Grundes eintreten; und 2.) muß diese Nutzung eine rechtmäßige (auf Grund "bestehender Rechte") sein. Eine Entschädigung für die Minderung des Verkehrswertes kommt danach nicht in Betracht. Bei einer erst in Aussicht genommenen Nutzung könnte die Frage einer Behinderung im Zusammenhang mit § 34 WRG 1959 nicht aufgeworfen werden.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Nutzung des Grundstücks n1 für die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes ohne die zum Schutze der Quelle angeordneten Maßnahmen auf Grund einer dem Beschwerdeführer bereits rechtskräftig erteilten Baubewilligung rechtmäßig möglich wäre, daß der Beschwerdeführer jedoch an dieser Nutzung durch die im Sachverhalt beschriebenen Vorgänge bisher gehindert war. Der Beschwerdeführer macht daher nicht eine Entschädigung für eine erst abstrakt in Zukunft in Aussicht genommene Nutzung seines Grundstücks für Bauzwecke geltend, sondern weist auf Umstände hin, die bewirken, daß sein Grundstück bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht weiter auf die Art und in dem Umfang genutzt werden konnte, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte bereits konkret zustand. Die belangte Behörde hat daher das Gesetz verletzt, wenn sie meinte, bei einer "erst vorhandenen reinen Baubewilligung" könne durch ein Bauverbot in Rechte des Beschwerdeführers im Sinne des § 34 WRG 1959 nicht eingegriffen worden sein (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1975, Zl. 1352/74, und vom 30. September 1980, Zl. 1272/80). Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß er an der Ausführung seines Bauprojektes vor Erlassung des gegenständlichen Bauverbotes durch Maßnahmen eben jener Behörde gehindert worden sei, die nunmehr aus der Nichtausführung dieses Bauprojektes die Abweisung eines entsprechenden Entschädigungsanspruches des Beschwerdeführers ableite. Der Beschwerdeführer macht daher nicht ein vages, allgemeines und noch nicht konkretisiertes Recht geltend, sondern eine Befugnis, die rechtmäßig und tatsächlich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hätte sofort ausgeübt werden können (vgl. dazu Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, Anm. 19 zu § 34 WRG 1959 auf S 235). Die Abweisung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entschädigungsansprüche für die bisher angeordneten Schutzmaßnahmen entsprach daher nicht dem Gesetz.

Da eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes einer solchen Infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht (vgl. dazu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit2, S 459), war der angefochtene Bescheid auf Grund der obigen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 22. Mai 1984

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