Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
FlVfGG §4 Abs1 impl;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2 lita;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
FlVfGG §4 Abs1 impl;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2 lita;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Agrarbezirksbehörde Linz hat im Zusammenlegungsverfahren J durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 16. März 1982 bis zum 30. März 1982 den Zusammenlegungsplan erlassen.
Gegen diesen Zusammenlegungsplan haben die Beschwerdeführer Berufung erhoben und darin - neben zwei weiteren Punkten, die nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind - dagegen Stellung genommen, daß den Mitbeteiligten ein Grundstück aus deren Altbesitz im Ausmaß von 23 x 38 m direkt neben dem Wohnhaus der Beschwerdeführer belassen worden sei. Dieses von den Mitbeteiligten als Viehweide benutzte Grundstück liege ca. 3 bis 4 m neben den Schlafzimmerfenstern der Beschwerdeführer und stelle für diese ein großes Bewirtschaftungshindernis dar, weil sie dadurch keine Möglichkeit hätten, um die Hofstatt einen Weg anzulegen. Sie könnten dadurch keine Zufahrt zum Haupteingang des Wohnhauses anlegen und immer nur den Eingang durch den Hof benützen. Tauschvorschläge der Beschwerdeführer hätten die Mitbeteiligten abgelehnt. Es sei den Beschwerdeführern absolut unbegreiflich, daß dieses kleine Grundstück inmitten ihres Grundareals vor ihrer Haustüre bei der Zusammenlegung nicht ihnen zugeteilt worden sei.
Eine örtliche Erhebung durch das agrartechnische Mitglied des Landesagrarsenates (der belangten Behörde) am 16. November 1982 ergab hinsichtlich des strittigen Grundstückes, daß es sich dabei um einen Teil eines Altbesitzkomplexes im Ausmaß von 1020 m2 handelt, welcher den Mitbeteiligten als Abfindungsgrundstück Nr. 375 wieder zugeteilt worden ist. Auf diesem Grundstück mit einer sanften Neigung nach Südwesten, welches an die Gemeindestraße angrenzt, stocken acht ältere und vier junge Obstbäume. Dieses Abfindungsgrundstück ist im Flächenwidmungsplan als "für die Landwirtschaft bestimmte Fläche" gewidmet, liegt also nicht im sehr eng begrenzten Dorfgebiet der Ortschaft S. Das Grundstück wird von drei Seiten vom Abfindungsgrundstück Nr. 376 der Beschwerdeführer umschlossen; die südliche Grenze verläuft in einer Entfernung von 6 bis 7 m vom Wohnhaus des Anwesens der Beschwerdeführer. Diesen stehe daher genügend Platz zur Errichtung einer Wohnhauszufahrt zur Verfügung; eine beengte Hoflage liege nicht vor.
Zu diesem Erhebungsergebnis wurde den Beschwerdeführern schriftlich vor der Berufungsverhandlung und nach mündlicher Erörterung in derselben die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführer haben sich dazu nur in der Berufungsverhandlung am 10. Februar 1983 dahingehend geäußert, daß die Mitbeteiligten hofnahe Gründe bekommen hätten, die zu den besten Böden zählten. Der Garten sei derzeit unbelaubt; nach Südwesten sei das Gelände abgeschirmt, die Abendsonne sei völlig weg.
Mit dem nunmehr angefochtenen. Bescheid vom 10. Februar 1983 hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 19 und 21 des O.Ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73/1979 (FLG), zur Gänze als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides zu dem vor dem Verwaltungsgerichtshof noch strittigen Punkt ging die belangte Behörde vom oben wiedergegebenen Gutachten ihres agrartechnischen Mitgliedes aus und wies - ebenfalls unter Bezugnahme auf dieses Gutachten - ergänzend darauf hin, daß den Beschwerdeführern im Dorfgebiet der gesamte Altbestand und an "dorfnahen" Flächen (außerhalb des Dorfgebietes in Hofnähe und an der Straße gelegene Grundflächen) im Zuge der Zusammenlegung sogar 630 m2 mehr als im Altbestand zugewiesen worden seien. Daraus sei zu erkennen, daß die Abfindungsgrundstücke der Beschwerdeführer ausreichend erschlossen seien, und diesen im Vergleich zu ihrem Altbesitz sogar etwas mehr an höherwertigen Grundflächen zugewiesen worden sei. Der Zusammenlegungsplan entspreche daher dem Gesetz, insbesondere dem § 19 Abs. 8 und 9 FLG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erblicken in dem angefochtenen Bescheid eine schwere Beeinträchtigung ihres landwirtschaftlichen Betriebes, wobei sie zur Begründung dieser Rechtsverletzung ausschließlich auf die Zuweisung des Abfindungsgrundstückes Nr. 375 an die Mitbeteiligten Bezug nehmen und beantragen, dieses Abfindungsgrundstück - gegen entsprechende anderweitige Abfindung der Mitbeteiligten - in Abänderung des Zusammenlegungsplanes ihnen zuzuweisen, womit die Beschwerdeführer zum Ausdruck bringen, daß sie die Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand anstreben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Auch die Mitbeteiligten haben eine Gegenschrift eingebracht, in der sie ebenfalls die Abweisung der Beschwerde anregen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblicken die Beschwerdeführer darin, daß sie der Durchführung des Augenscheines durch das agrartechnische Mitglied der belangten Behörde nicht beigezogen worden seien und "keine Möglichkeit einer Äußerung" gehabt hätten. Die Vorschrift der Wahrung des Parteiengehörs ist jedoch nicht mit einem Anspruch auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme gleichzusetzen. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Parteien zum Augenschein eines Amtssachverständigen, der der Beweisaufnahme vor Abgabe seines Gutachtens dient, beizuziehen. Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten ist auch nicht erkennbar, daß eine einwandfreie Feststellung des Sachverhaltes im Wege der Vornahme eines Augenscheines durch einen Vertreter der belangten Behörde nur im Beisein der Beschwerdeführer objektiv möglich gewesen wäre. Wie oben dargestellt, wurde den Beschwerdeführern im Zuge des Berufungsverfahrens sowohl vor als auch in der Berufungsverhandlung ausreichend Gelegenheit gegeben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor (vgl. dazu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1983, Zl. 83/07/0024, und vom 25. Jänner 1978, Zl. 2135/76, und die in diesen Erkenntnissen angeführte Vorjudikatur).
Wenn die Beschwerde ferner den Versuch unternimmt, darzulegen, eine (Wieder‑)Zuweisung des strittigen Grundstückes an die Mitbeteiligten entspräche deshalb nicht dem Gesetz, weil es sich dabei um ein im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a FLG "teilweise eingeschlossenes Grundstück" handle und damit um einen durch die Zusammenlegung zu beseitigenden Mangel der Agrarstruktur, dann ist dem zu entgegnen, daß dieser teilweise Einschluß des strittigen Grundstücks, das zwar von drei Seiten von solchen der Beschwerdeführer umgeben ist, mit seiner vierten Seite jedoch unmittelbar an eine Gemeindestraße angrenzt, einen derartigen Mangel der Agrarstruktur nicht bewirkt. Auch der Umstand, daß es sich dabei um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt, hinderte die belangte Behörde nach dem Gesetz nicht, es - wie dies im übrigen der Wunschabgabe der Mitbeteiligten vom 2. September 1976 entsprach - wieder den Mitbeteiligten zuzuteilen, aus deren Altbesitz dieses Grundstück ja stammte. Es trifft daher keinesfalls zu, daß die Agrarbehörde verpflichtet gewesen wäre, nach dem Scheitern privater Tauschverhandlungen dieses Grundstück den Beschwerdeführern zuzuteilen, weil anderenfalls ein "gesetzwidriger Zustand" aufrecht erhalten würde.
Der weitere Einwand der Beschwerdeführer, die Zuweisung des strittigen Grundstücks an sie wäre deshalb geboten gewesen, weil die südliche Grenze desselben in einer Entfernung von nur 3 bis 4 m von ihrem Wohnhaus verlaufe, geht schon deshalb ins Leere, weil er den im Verwaltungsverfahren unbestritten gebliebenen Feststellungen des abgeordneten Mitgliedes der belangten Behörde widerspricht, wonach der Abstand zur Grenze - wie dies im übrigen auch aus den vorliegenden Plänen hervorgeht - nicht nur 3 bis 4 m, sondern 6 bis 7 m beträgt und die Errichtung einer Zufahrt zu dem Wohnhaus an dessen nördlicher Seite ohne weiteres zuläßt.
Zu der Beschwerdebehauptung schließlich, die Zuweisung des strittigen Grundstücks an die Mitbeteiligten sei den Beschwerdeführern deshalb nicht zumutbar, weil es diese als Viehweide benützten, sodaß ihnen "die Kühe des Nachbarn unmittelbar in die Stube schauen", ist zu sagen, daß den Beschwerdeführern im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens keine Ingerenz darauf eingeräumt ist, wie andere Verfahrensparteien die ihnen zugewiesenen Abfindungsgrundstücke nutzen.
Da der angefochtene Bescheid somit nicht mit der von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b sowie 53 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 24. Jänner 1984
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