Normen
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §7;
BauRallg impl;
BauTG Slbg 1976 §8 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1983060144.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.435,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 18. Dezember 1980 wurde über Ansuchen der Eigentümer des Grundstückes Nr. nn1 der KG H die nachträgliche baubehördliche Genehmigung für die bewilligungslose Errichtung eines Kaminanbaues an der zum Grundstück der Beschwerdeführer hin gelegenen Außenwand des bereits errichteten Objekts erteilt. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, worauf nach dem Beschwerdevorbringen mit einem den Beschwerdeführern nicht zugestellten (auch in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten nicht befindlichen) Bescheid der Gemeindevertretung das Verfahren gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 an die erste Instanz zurückverwiesen wurde. Mit Bescheid vom 25. November 1981 erteilte der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz neuerlich die erforderliche Baubewilligung zur Errichtung des Kamins nach den vorliegenden Plänen und der Verhandlungsschrift vom 25. Juni 1981, erteilte für die geringfügige Unterschreitung des Mindestabstandes von der Nachbargrundgrenze die Ausnahmegenehmigung gemäß § 25 Abs. 8 des Bebauungsgrundlagengesetzes und "wies die Berufung" der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 18. Dezember 1980 "mit Ausnahme des Punktes 5 c zurück".
Die dagegen von den Beschwerdeführern, die bisher stets als Parteien des Verfahrens behandelt worden waren, erhobene Berufung (samt Ergänzung) wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Partei vom 3. Februar 1983 "mangels Parteistellung als unzulässig festgestellt und zurückgewiesen".
Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab. Dabei verwies sie darauf, daß die Zustellung eines Bescheides für sich allein noch keine Parteistellung begründe. Wohl könne jemand, der einen Bescheid zugestellt erhalte, dagegen berufen; es sei dann Aufgabe der Berufungsbehörde, zuerst (vor der Sachentscheidung) zu prüfen, ob die Berufung als unzulässig zurückzuweisen sei. Dies sei dann der Fall, wenn dem Berufungswerber eine Berechtigung zur Erhebung der Berufung überhaupt nicht zukomme. Dies sei insbesondere bei Mangel der Parteistellung der Fall.
Im konkreten Fall stützte die belangte Behörde das Fehlen der Parteistellung darauf, daß als Bau im Sinne des Baupolizeigesetzes ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden könne oder wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasse, definiert sei. Als Bauwerk sei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden sei und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Der Kamin sei sohin nicht als Bau im Sinne obiger Definition zu qualifizieren, sondern als Nebenanlage eines Baues. Gleichgültig, ob eine Bewilligung für die Errichtung dieses Kamins unter § 2 Abs. 1 lit. b, c oder d des Baupolizeigesetzes subsumiert werde, besitze der Nachbar keine Parteistellung. Da nach § 25 Abs. 8 des Bebauungsgrundlagengesetzes Parteien in einem Ausnahmeverfahren betreffend Unterschreitung des Nachbarabstandes die Parteien des Baubewilligungsverfahrens seien, so gehe auch die Forderung der Vorstellungswerber bezüglich Einhaltung des Nachbarabstandes ins Leere, wenn sie im Baubewilligungsverfahren nicht Parteien seien. Auch aus § 62 Z. 4 des Bautechnikgesetzes lasse sich für die Beschwerdeführer nichts gewinnen, da nur eine Partei in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden könne, die Parteistellung somit überhaupt die Voraussetzung für eine derartige Verletzung darstelle.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht verletzt, als Partei im Baubewilligungs- (und Ausnahme-)verfahren des Nachbarn beigezogen zu werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes (BauPolG) bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde:
"a) die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten;
b) die Errichtung von Nebenanlagen von Bauten, soweit diese Anlagen geeignet sind, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen (Heizungsanlagen, Aufzüge, Klima- und Lüftungsanlagen, Förder- und Abwurfanlagen u.dgl.), oder es sich um Hauskanäle zu einer Kanalisationsanlage handelt;
c) die Änderung oberirdischer Bauten, die sich erheblich auf ihre äußere Gestalt oder ihr Ansehen auswirkt, insbesondere auch die Anbringung von Werbeanlagen;
d) die sonstige Änderung von Bauten und Nebenanlagen, die geeignet ist, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen;
...
i) die Errichtung und erhebliche Änderung von Industrieschornsteinen, Verladerampen, Tribünenanlagen und Flutlichtbauwerken, ..."
Nach § 7 Abs. 1 Z. 1 BauPolG sind Nachbarn dann Parteien im Bewilligungsverfahren nach § 2 Abs. 1 lit. a. leg. cit., wenn ihre Grundstücke von den Fronten des Baus nicht weiter entfernt sind, als die nach § 25 Abs. 3 BGG maßgebenden Höhen der Fronten betragen, bei oberirdischen Bauten von über 300 m3 alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (lit. a); sinngemäß gilt dies auch für Verfahren nach § 2 Abs. 1 lit. i BauPolG (lit. e).
Nach § 9 Abs. 1 lit. g BauPolG ist die Bewilligung zu versagen, wenn durch die bauliche Maßnahme ein subjektivöffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz. Nach § 25 Abs. 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes (BGG) müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, daß ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m haben.
Nach § 8 Abs. 1 des Bautechnikgesetzes (BauTG) dürfen folgende Bauteile über die Baulinie oder Baufluchtlinie sowie in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes vortreten:
"a) Sockel, Zierglieder, Schaufenster, Schaukästen, Vorliegestufen u.dgl. höchstens 20 cm;
b) Balkone, Erker u.dgl. höchstens 1,50 m, dies jedoch nur in einer solchen Anzahl und in einem solchen Ausmaß, daß sie nicht selbst den Eindruck einer Front des Baues erwecken, in Verkehrsflächen überdies nur dann, wenn diese mehr als 12 m breit sind;
- c) Vordächer (Dachvorsprünge), Hauptgesimse höchstens 1,50 m;
- d) Schutzdächer für die Umgebung des Baues (Eingang, Zugang) entlang der Außenwände höchstens 1,50 m, wenn es jedoch ein besonderer Schutzzweck erfordert bis zu 3 m;
e) Werbezeichen bis zu 3 m".
Ein Vortreten solcher Bauteile in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes ist jedoch nur insoweit zulässig, als ein Mindestabstand von 3 m gewahrt erscheint.
Gemäß § 62 Z. 1 BauTG handelt es sich dabei um ein subjektivöffentliches Recht des Nachbarn.
§ 25 Abs. 8 BauTG regelt schließlich die ausnahmsweise Zulassung der Unterschreitung der Abstände des § 25 Abs. 3 und 4, wobei in diesem Verfahren Parteien die jeweiligen Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind.
Vorerst ist festzuhalten, daß auch das Recht auf Wahrnehmung der Unzuständigkeit der Unterbehörde durch die Berufungsbehörde eine zulässige Berufung voraussetzt.
Grundsätzlich ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, daß sich aus der Verfolgung subjektiv-öffentlicher Rechte notwendigerweise die Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 ergibt. Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z. 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes muß daher auch im Sinne einer Beschränkung subjektiv-öffentlicher Rechte, wie sie in anderen gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich statuiert sind, in der Form angesehen werden, daß eine durch konkrete Entfernungsangaben statuierte besondere Nachbarbeziehung vorausgesetzt wird. § 7 Abs. 1 Z. 1 dieses Gesetzes hat also nicht die Aufgabe, Parteirechte zu begründen, sondern sie zu beschränken. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Aufzählung in § 7 Abs. 1 Z. 1 als taxative anzusehen ist (der Sinn des Gesetzes spräche für eine ausdehnende Auslegung der a auch wegen der lit. e). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann nämlich die Errichtung des Kamins an der Hausmauer nicht als gesonderte Nebenanlage gesehen werden, bildet er doch mit dem Haus, dessen Beheizung er dient, eine notwendige Einheit, wobei es gleichgültig ist, ob er zugleich mit dem Gebäude oder nachträglich errichtet worden ist. Dagegen spricht auch nicht, daß in § 2 Abs. 1 lit. b unter Errichtung von Nebenanlagen auch Heizungsanlagen ebenso wie Aufzüge, Klima- und Lüftungsanlagen, Förder- und Abwurfanlagen u.dgl. genannt sind; gerade aus dieser Aufzählung ergibt sich nämlich, daß der Gesetzgeber hier an Anlagen in einem Haus und nicht an Zubauten gedacht hat. Wegen dieser notwendigen Einheit des errichteten Kamins mit dem gesamten Haus ist die Bewilligungspflicht nach § 2 Abs. 1 lit. a des BauPolG und damit die (Beschränkung der) Parteistellung des Nachbarn nach § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. a BauPolG zu beurteilen. Da durch die Maßnahme jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht durch Mißachtung von Abstandbestimmungen verletzt sein könnte, ist die Parteistellung der Beschwerdeführer im vorliegenden Baubewilligungs-(und Ausnahme-)verfahren zu bejahen, so daß die Berufung von der Gemeindebehörde zweiter Instanz meritorisch zu behandeln gewesen wäre. Durch die Zurückweisung mangels Parteistellung wurden Rechte der Beschwerdeführer verletzt; da die belangte Behörde, ausgehend von ihrer Rechtsansicht, dies verneint hat, belastete sie ihren Bescheid schon dadurch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, so daß er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.
Im neuerlichen Verfahren wird auch zu prüfen sein, ob überhaupt über die seinerzeitige Berufung vom 5. Februar 1981 von der Berufungsbehörde entschieden wurde; andernfalls hätte der Bürgermeister - über die fälschliche Zurückweisung von Teilen der Berufung hinaus - unzuständigerweise den Bescheid vom 25. November 1981 erlassen, sodaß die Berufungsbehörde diesen Bescheid zu beheben und noch über die Berufung gegen den Bescheid vom 18. Dezember 1980 zu entscheiden hätte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Die von den Beschwerdeführern begehrte Umsatzsteuer kann neben dem pauschalierten Aufwandersatz nicht angesprochen werden.
Wien, am 13. Dezember 1984
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