Normen
SHG Stmk 1977 §39;
SHG Stmk 1977 §40 Abs3;
SHG Stmk 1977 §40 Abs4;
SHG Stmk 1977 §41 Abs3;
SHG Stmk 1977 §45 Abs2;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1982110199.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der mit Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 8. November 1977, AZ L 66/77, voll entmündigte JB befand sich vom 1. März 1978 bis zu seinem Tod am 20. April 1981 wegen eines Zustandes nach traumatischer Epilepsie, Demenz und Hyperurikämie im Landes-Sonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in Graz. Bis einschließlich 22. November 1978 trug die Steiermärkische Gebietskrankenkasse die Pflegekosten. Über Antrag der Beschwerdeführerin als Kuratorin ihres Ehegatten JB vom 12. Februar 1979 gewährte die Steiermärkische Landesregierung dem JB mit Bescheid vom 13. März 1979 gemäß § 29 Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, Hilfe zur Sicherung seines Lebensbedarfes in Form der Aufnahme im genannten Krankenhaus ab 23. November 1978 und sprach aus, daß dem Hilfsbedürftigen für die Dauer des Anstaltsaufenthaltes gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. ein monatliches Taschengeld in der von der Landesregierung festgesetzten Höhe gebühre und die Kosten des Aufenthaltes einschließlich des Taschengeldes, soweit sie nicht anderweitig (z.B. durch Pension, Leibrenten usw.) gedeckt seien, gemäß § 33 Abs. 2 leg. cit. vom Land Steiermark übernommen würden. Dieser Bescheid wurde offensichtlich nicht der Beschwerdeführerin als Kuratorin des JB, sondern unmittelbar letzterem selbst zugestellt. Mit Schreiben vom 24. April 1981 meldete die Steiermärkische Landesregierung die dem Land Steiermark durch die Unterbringung des JB im obgenannten Krankenhaus erwachsenen Pflegekosten von S 200.437,60 in dem vom Bezirksgericht Bruck/Mur geführten Verlassenschaftsverfahren nach JB an. Die Beschwerdeführerin bestritt diese Forderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach und beantragte, das Land Steiermark auf den Rechtsweg zu verweisen. Dies geschah mit Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 10. Dezember 1981, AZ 290/81; mit Beschluß vom selben Tag wurde der Nachlaß nach JB der Beschwerdeführerin eingeantwortet.
Mit dem am 12. Jänner 1982 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur eingelangten Schriftsatz vom 7. Jänner 1982 beantragte die Steiermärkische Landesregierung namens des Landes Steiermark die Erlassung eines Rückersatzbescheides gegenüber der Beschwerdeführerin als Erbin des JB gemäß § 39 Z. 3 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes hinsichtlich der aufgewendeten Sozialhilfekosten von S 200.437,60.
Mit Bescheid vom 26. Jänner 1982 sprach die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur aus, daß die Beschwerdeführerin gemäß § 39 "Abs. 3" (gemeint Z. 3) des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes als Erbe dem Land Steiermark als Sozialhilfeträger den Betrag von S 200.437,60 aus dem Nachlaß zu ersetzen habe. In der Begründung wurde darauf verwiesen, daß die Beschwerdeführerin auf Grund der Ergebnisse des Nachlaßverfahrens als Erbin einen Nachlaßwert von insgesamt S 375.282,27 übernommen habe, der bei weitem ausreiche, um die gesetzlich begründete Forderung des Landes Steiermark zu befriedigen.
Der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
In der Bescheidbegründung gab die belangte Behörde zunächst das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin wieder. Darin sei unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens folgendes ausgeführt worden: Die Anstaltsunterbringung des JB sei die Folge eines Verkehrsunfalles gewesen, der sich am 30. Dezember 1975 ereignet habe. Die auf Grund des Verkehrsunfalles entstandene Forderung des JB gegenüber dem schuldtragenden Lenker EE sei auf Grund des § 39 Z. 4 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes infolge der darin enthaltenen Legalzession auf das Land Steiermark übergegangen. Dieser Sachverhalt sei mit Schreiben vom 21. September 1981 der Rechtsabteilung 9 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mitgeteilt worden. Da sich weder das Amt der Steiermärkischen Landesregierung noch die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt hätten, leide das Verfahren an einem Mangel. Die im § 39 Z. 4 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes verankerte Legalzession befreie nicht nur den Hilfeempfänger, sondern auch den (die) Erben als Rechtsnachfolger.
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung solle nach dem Berufungsvorbringen im folgenden liegen:
1. Die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes und damit im Zusammenhang auch die Vorschreibung des Aufwandersatzes setzten einen rechtskräftigen Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung voraus. Ein solcher liege jedoch nicht vor, da der Leistungsbescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. März 1979 dem JB persönlich zugestellt worden sei, obwohl dieser zu diesem Zeitpunkt bereits voll entmündigt gewesen sei.
2. Durch die Legalzession in § 39 Z. 4 leg. cit. sei der Anspruch gegenüber dem schuldtragenden Lenker ex lege auf den Sozialhilfeträger übergegangen. Somit sei ex lege ein Schuldnerwechsel eingetreten. Weder JB noch die Beschwerdeführerin als Erbin und damit als Rechtsnachfolgerin könnten somit zum Aufwandersatz herangezogen werden. Der Oberste Gerichtshof habe sich in seiner Entscheidung vom 26. Februar 1981, 8 Ob 197/80, mit dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz auseinandergesetzt und dazu ausgeführt, daß nach diesem Gesetz der Anspruch kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger übergehe. Im vorliegenden Fall hätten also weder JB noch seine Erbin die Ansprüche geltend machen können. Demgegenüber hätte der Sozialhilfeträger die Ansprüche, und zwar nur beim Dritten, geltend machen müssen.
3. Auf die Legalzession seien die in den §§ 1392 ff ABGB enthaltenen Bestimmungen anzuwenden. Eine Haftung des Zedenten JB bzw. seiner Rechtsnachfolgerin sei nach den §§ 1397 ff ABGB zu beurteilen. Daraus ergebe sich, daß JB und seine Rechtsnachfolgerin auch dann nicht in Anspruch genommen werden könnten, wenn die Forderung durch ein Versehen des Übernehmers - des Sozialhilfeträgers - uneinbringlich geworden sei. Dieses Versehen könnte darin liegen, daß der Sozialhilfeträger den auf ihn übergegangenen Anspruch nicht innerhalb der Verjährungsfrist beim Dritten geltend gemacht hätte. Dies stelle jedoch ein Verschulden dar, das lediglich vom Sozialhilfeträger zu verantworten sei.
4. JB sei seit dem Verkehrsunfall vom 30. Dezember 1975 nicht mehr in der Lage gewesen, für sich selbst zu sorgen. Es sei daher die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau für ihn unterhaltspflichtig geworden. Da nach § 40 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz die unterhaltspflichtigen Angehörigen vom Kostenersatz befreit seien, wenn der Hilfeempfänger in Heimen oder Anstalten untergebracht werden müsse, könne auch die Beschwerdeführerin als unterhaltspflichtige Angehörige nicht zum Aufwandersatz herangezogen werden.
5. Der Rückersatzanspruch des Landes Steiermark sei verjährt. Der Bescheid über den Aufwandersatz hätte innerhalb der Verjährungsfrist, nämlich innerhalb von drei Jahren, erlassen werden müssen. JB habe sich seit dem 1. März 1978 im Landes-Sonderkrankenhaus befunden und ab 23. November 1978 seien dem Land Steiermark Kosten erwachsen. Der Aufwandersatz hätte somit bis 1. März 1981, spätestens jedoch bis 23. November 1981 "erlassen werden müssen".
6. Die Bestimmung im Steiermärkischen Sozialhilfegesetz, wonach die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Verwaltungsbehörde vorzunehmen sei, sei verfassungswidrig. Dadurch sei nämlich der in Anspruch genommenen Partei das Recht auf den gesetzlichen Richter entzogen. Weiters sei es im Rahmen des Aufwandersatzverfahrens auf Grund der Rechtsmaterie und der hohen Forderungen für die Parteien notwendig, sich eines rechtskundigen Beistandes zu bedienen. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens habe die Partei die Vertretungskosten selbst zu bestreiten. Da dies für den Sozialhilfeträger nicht der Fall sei, sei dieser eindeutig besser gestellt als andere Personen und Rechtspersönlichkeiten, die ihre Ansprüche im Zivilrechtsweg geltend machen müßten. Somit widerspreche diese Regelung im Steiermärkischen Sozialhilfegesetz dem Gleichheitsgrundsatz.
Diesem Berufungsvorbringen hielt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach Zitierung des § 39 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz Nachstehendes entgegen: Aus der eben genannten Gesetzesstelle gehe hervor, daß die Verwaltungsbehörde mehrere Möglichkeiten habe, einen Ersatzanspruch geltend zu machen. § 39 leg. cit. normiere jedoch keine Reihenfolge, nach der im Rahmen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen vorgegangen werden müsse. Die Verwaltungsbehörde könne somit wie im vorliegenden Fall den Ersatzanspruch gegenüber den Erben geltend machen, zumal durch die Nichtausübung der Rechte aus der Legalzession im Sinne des § 39 Z. 4 leg. cit. eine Verschlechterung der Position der Beschwerdeführerin nicht eintrete, da sie nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 1325 und 1042 ff ABGB) die von ihr getätigten Aufwendungen ersetzt begehren könne. Als weiteres Argument komme hinzu, daß die Forderung gegenüber dem schuldtragenden Lenker zum einen unbestimmt und des weiteren nicht nachgewiesen sei, daß ein Feststellungsurteil des Gerichtes bestehe, mit dem der Eintritt der Verjährung verhindert worden sei. Die belangte Behörde und auch die Bezirkshauptmannschaft hätten anläßlich der Berufung erstmals davon Kenntnis erhalten, daß die Anstaltsunterbringung des JB als Folge eines am 30. Dezember 1975 ereigneten Verkehrsunfalles notwendig geworden sein solle. Dieser Umstand sei jedoch der Beschwerdeführerin als Kuratorin und nunmehrigen Erbin bekannt gewesen; sie hätte die obgenannten Verwaltungsbehörden davon in Kenntnis setzen müssen. Grundsätzlich könne daher festgehalten werden, daß der dem Land Steiermark entstandene Aufwand im Sinne des § 39 Z. 3 leg. cit. beansprucht werde. Im Sinne dieser Bestimmung sei von der Behörde erster Instanz nur zu prüfen gewesen, ob der Nachlaß hiezu ausreiche. Dies sei nach dem Akteninhalt der Fall, da nach Abzug aller Passiva bzw. Gebühren ein reiner Nachlaß von S 375.282,27 verbleibe. Damit gingen aber auch sämtliche Argumente hinsichtlich der Legalzession im Sinne des § 39 Z. 4 leg. cit. und die damit im Zusammenhang angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ins Leere. Zum Berufungseinwand, es könne deshalb kein Rückersatz begehrt werden, weil der Leistungsbescheid nicht rechtskräftig geworden sei, führte die belangte Behörde aus, § 39 leg. cit. normiere lediglich, daß dem Sozialhilfeträger der Aufwand zu ersetzen sei. Der Anspruch auf Rückersatz sei daher nur von der Leistungsgewährung und nicht von der Erstellung eines Bescheides abhängig. Zum Hinweis der Beschwerdeführerin nach § 40 leg. cit. meinte die belangte Behörde, daß sich die Vorschreibung des Aufwandersatzes nicht auf die Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin, sondern ausschließlich auf ihre Erbeneigenschaft im Sinne des § 39 Z. 3 leg. cit. stütze. Dem Verjährungseinwand der Beschwerdeführerin hielt die belangte Behörde folgendes entgegen: Der Rückersatzanspruch verjähre im Sinne des § 41 Abs. 3 leg. cit. in drei Jahren. Für die Verjährung gälten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Das bedeute, daß eine Verjährung grundsätzlich erst mit der objektiven Möglichkeit zu klagen eintreten könne, also wenn der Anspruch fällig sei. Im vorliegenden Fall könne der Eintritt der Ersatzpflicht im Sinne des § 39 Z. 1 leg. cit. erst mit Wissen vom vorhandenen Vermögen beginnen. Vom vorhandenen Vermögen habe die Verwaltungsbehörde jedoch erst auf Grund des Nachlaßverfahrens Kenntnis erhalten, dies insbesondere auf Grund der Irreführung der Beschwerdeführerin; dieser Umstand sei dadurch gegeben, daß die Beschwerdeführerin als Kuratorin des Sozialhilfeempfängers dem Sozialhilfeträger gegenüber stets verschwiegen habe, daß der Sozialhilfeempfänger über Vermögen verfüge. Eine Verjährung könnte daher allenfalls mit der Verlassenschaftsabhandlung, die am 19. August 1981 stattgefunden habe, beginnen. Zur Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin, § 39 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz sei verfassungswidrig, verwies die belangte Behörde schließlich darauf, daß ihr die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer von ihr zu vollziehenden Norm nicht zustehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde beantragte in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der an den Beginn des 6. Abschnittes des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes über "Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe" gestellte, mit "Ersatzpflichtige" überschriebene § 39 lautet:
"Der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder Ehegatten, seine Erben und Dritte sind verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:
1. der Hilfeempfänger aus Seinen Einkünften und aus seinem Vermögen, soweit hiedurch das Ausmaß des Lebensbedarfes (§ 7) nicht unterschritten wird;
2. die Eltern, Kinder oder Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen;
- 3. Erben, soweit der Nachlaß hiezu ausreicht;
- 4. Dritte, soweit der Hilfeempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat. Ansprüche des Hilfeempfängers gegenüber einem Dritten gehen im Ausmaße der Leistung auf den Sozialhilfeträger über. Sobald dieser den Dritten verständigt hat, ist jener zur Leistung an den Sozialhilfeträger verpflichtet (§ 1396 ABGB)."
So wie schon im Verwaltungsverfahren vertritt die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde die Auffassung, § 45 Abs. 2 leg. cit., wonach die nach § 46 leg. cit. zuständige Behörde über Ersatzansprüche mit Bescheid zu entscheiden habe, sei verfassungswidrig. Denn dies treffe nicht für den Personenkreis des § 39 Z. 4 leg. cit. zu, da über diese Ansprüche das Zivilgericht entscheide. Die gleichen Fragen aber, die bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Dritte zu entscheiden seien, seien auch im vorliegenden Fall von Bedeutung.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Daß der zur Regelung von Sozialhilfeangelegenheiten zuständige Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, die Vollziehung von Normen, betreffend Ersatzansprüche für Sozialhilfeaufwendungen den Gerichten zu übertragen, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. März 1976, Slg. 7764, ausführlich dargelegt. Mangels bezüglicher verfassungsrechtlicher Normen ist der Landesgesetzgeber aber - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch nicht auf Grund des von ihr an sich richtig gesehenen Umstandes, daß die in § 39 Z. 4 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Legalzession von Ansprüchen des Sozialhilfeempfängers gegen Dritte nichts an der Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Ansprüche ändert und somit Gerichte zur Entscheidung berufen sein können, gehalten, wegen - wenn auch im Vorfragenbereich - möglicher divergierender Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden über das Vorliegen eines Ersatzanspruches des Sozialhilfeträgers schlechthin die Vollziehung aller Ersatzanspruchsregeln den Gerichten zuzuweisen.
Dem entscheidenden Sachargument der belangten Behörde für die Ersatzpflicht der Beschwerdeführerin, § 39 leg. cit. normiere keine Reihenfolge, nach welcher im Rahmen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen vorgegangen werden müsse, weshalb die Verwaltungsbehörde den Ersatzanspruch gegenüber dem Erben geltend machen könne, vermag die Beschwerdefahrerin keine überzeugenden Gründe entgegenzustellen. Ihre diesbezüglichen Beschwerdeausführungen erschöpfen sich vielmehr einerseits im Versuch eines Nachweises dafür, daß es der belangten Behörde (bzw. der erstinstanzlichen Behörde) möglich und zumutbar gewesen sei, auf sie - nach der Behauptung der Beschwerdeführerin wegen eines bestehenden Kausalzusammenhanges zwischen der Schädigung des JB beim obgenannten Verkehrsunfall und den aufgelaufenen Sozialhilfekosten, um deren Ersatz es geht - übergegangenen Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger und dessen Versicherer geltend zu machen, und andererseits im Hinweis auf mögliche vermögensrechtliche Schäden der Beschwerdeführerin aus der Unterlassung einer solchen Geltendmachung wegen eines von ihr mit dem Versicherer in Unkenntnis des Umstandes, daß die Leistungen der Sozialversicherung für die Pflegekosten ihres Ehegatten nicht ausreichten, abgeschlossenen Vergleiches und einer dadurch bedingten erheblichen Verschlechterung in ihrer rechtlichen Position. In diesem Zusammenhang nennt sie allerdings die Vorgangsweise der belangten Behörde (bzw. der erstinstanzlichen Behörde) den "einfacheren Weg", der mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht im Einklang stehe. Der Bürger habe einen Anspruch darauf, daß die Behörde seine Rechte nicht mehr als notwendig beeinträchtigte und das öffentliche Gut ordnungsgemäß sorgfältig verwalte. Wegen der - verschuldeten - Nichtgeltendmachung der Schadenersatzansprüche durch die belangte Behörde treffe sie insofern eine Ersatzpflicht, als der Beschwerdefahrerin aus dieser Nachlässigkeit ein Schaden erwachse. Diese Ersatzpflicht habe die Beschwerdeführerin eingewendet.
Diese Einwände sind deshalb nicht überzeugend, weil weder die behauptete Möglichkeit und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Ersatztatbestandes des § 39 Z. 4 leg. cit. durch die belangte Behörde noch die - unter den besonderen Konstellationen des Beschwerdefalles möglichen - vermögensrechtlichen Nachteile der Beschwerdeführerin durch die Wahl des Ersatztatbestandes des § 39 Z. 3 leg. cit. noch allgemeine Erwägungen über die möglichst geringe Inanspruchnahme Dritter zum Ersatz von Sozialhilfeaufwendungen noch schließlich sonstige Überlegungen eine - weder vom Wortlaut noch vom Regelungszusammenhang dieser Bestimmungen her gebotene und daher nur im Wege einer berichtigenden Auslegung erreichbare - Subsidiarität dieses Tatbestandes gegenüber jenem des § 39 Z. 4 leg. cit. zu begründen vermögen. Zu einem solchen Verständnis reicht auch nicht der Umstand aus, daß aus der in § 39 Z. 4 zweiter Satz leg. cit. vorgesehenen Legalzession bestimmte Pflichten des Sozialhilfeträgers (wie etwa jene zur Rückzession bei Nichtinanspruchnahme dieses Ersatztatbestandes) resultieren und er allenfalls auch gegenüber dem Hilfeempfänger bzw. seinen Erben schadenersatzpflichtig werden kann. Dagegen sprechen vielmehr die den Sozialhilfeträger belastenden Konsequenzen eines solchen Verständnisses der Regelung, hätte sie doch die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Folge, vor der Inanspruchnahme eines Ersatzpflichtigen nach einer anderen Ziffer des § 39 leg. cit. zunächst nicht nur für die Schaffung eines Exekutionstitels hinsichtlich der auf ihn übergegangenen Forderungen des Hilfeempfängers gegen Dritte zu sorgen, was sowohl den Nachweis des Bestandes der Forderung als auch - bei Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl. unter anderem SZ 51/57) - der sachlichen und zeitlichen Kongruenz der Forderung und des Sozialhilfeaufwandes einschlösse, sondern auch alle zumutbaren Schritte für eine Einbringlichmachung dieser Forderung vorzunehmen und hiebei eine Verjährung der Ersatzansprüche gegen andere Ersatzpflichtige in Kauf zu nehmen. § 39 Z. 4 leg. cit. stellt daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich eine zusätzliche Sicherung der vom Grundgedanken der Subsidiarität der Sozialhilfe gegenüber anderen Quellen der Sicherung des Lebensbedarfes einer Person (vgl. unter anderem die §§ 1 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 4 bis 6 leg. cit.) gebotenen Rückersatzansprüche des Sozialhilfeträgers mit den verfahrensrechtlichen Konsequenzen eines Wahlrechtes des Sozialhilfeträgers hinsichtlich der einzelnen Rückersatztatbestände dar.
Eine Ersatzpflicht der Beschwerdeführerin als Erbin nach JB entfällt auch nicht deshalb, weil ihr aus der Nichtgeltendmachung der nach ihrer Behauptung auf das Land Steiermark als dem gemäß §§19 Abs. 1 und 29 Abs. 1 leg. cit. mit den Sozialhilfeleistungen für JB belasteten Sozialhilfeträger übergegangenen, oben näher bezeichneten Schadenersatzforderungen des JB ein vermögensrechtlicher Schaden erwachsen kann oder schon erwachsen ist. Denn unabhängig vom Bestehen eines solchen Anspruches der - unter Zugrundelegung der Behauptungen der Beschwerdeführerin - als Amtshaftungsanspruch nach den Bestimmungen des AHG zu qualifizieren wäre, sind zur Entscheidung darüber nicht die Verwaltungsbehörden, sondern die ordentlichen Gerichte berufen. Die Beschwerdebehauptung, "diese Ersatzpflicht" sei im Verwaltungsverfahren "kompensando eingewendet" worden, ist übrigens aktenwidrig.
Die Beschwerdeführerin wendet weiters ein, daß der Reinnachlaß nach JB deshalb nicht zur Deckung der für ihn aufgewendeten Pflegegebühren aufgewendet werden dürfe, weil er "ausschließlich aus Schmerzengeld und Zinsen aus diesem Schmerzengeld" bestehe, das Schmerzengeld aber nach § 336 ASVG, dem die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes nachgebildet seien, bevorrechtet sei, d.h. den Ersatzansprüchen des Sozialhilfeträgers im Rang vorgehe. Das gelte auch im Beschwerdefall, in dem das Schmerzengeld von der Beschwerdeführerin im Wege des Erbganges erworben worden sei.
Diesen Einwänden ist entgegenzuhalten, daß im Steiermärkischen Sozialhilfegesetz eine dem § 336 ASVG entsprechende Bestimmung fehlt, eine allfällige analoge Anwendung dieser Bestimmung - entsprechend seinem Tatbestand - aber überhaupt nur im Bereich des Ersatzpflichttatbestandes nach § 39 Z. 4 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes bei Konkurrenz der Aufwandersatzforderung des Sozialhilfeträgers und des Schmerzengeldanspruches des geschädigten Sozialhilfeempfängers gegen einen Dritten in Betracht käme. Hingegen läßt sich der den Einwänden der Beschwerdeführerin zugrunde liegende Rechtssatz, es dürfe schlechthin, also auch im Falle eines Ersatzanspruches nach § 39 Z. 1 und Z. 3 leg. cit., zur Deckung des dem Sozialhilfeträger erwachsenen Aufwandes nicht Vermögen herangezogen werden, das der Hilfeempfänger aus dem Titel des Schmerzengeldes erworben hat, weder dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz entnehmen noch - bei einer analogen Anwendung des § 336 ASVG - aus dieser Form ableiten.
Die Beschwerdeführerin meint ferner, § 40 Abs. 3 leg. cit. stehe ihrer Ersatzpflicht entgegen. Darnach sei nämlich der unterhaltspflichtige Angehörige von der Kostenersatzpflicht befreit, wenn der Hilfeempfänger in Heimen oder Anstalten für Geisteskranke, geistig oder körperlich Behinderte, Sinnesbehinderte oder Epileptiker untergebracht werden müsse. Die angefochtene Entscheidung erkläre dazu, sie stütze sich nur auf § 39 Z. 3 leg. cit., könne aber nicht überzeugend dartun, daß die Bestimmung des § 40 Abs. 3 leg. cit. sich nicht auf den Personenkreis des § 39 beziehe. Die Beschwerdeführerin gehöre nach der teleologischen Auslegung des Gesetzes zum Personenkreis des § 40 Abs. 3 leg. cit. Für eine andere Auslegung biete das Gesetz keinen Anhaltspunkt.
Auch dieser Einwand ist unbegründet. Gerade die "teleologische Auslegung" gebietet eine durch die Worte "unterhaltspflichtige Angehörige" in § 40 Abs. 3, aber auch in § 40 Abs. 4 leg. cit. grundgelegte Beschränkung auf den Ersatztatbestand des § 39 Z. 2 (und allenfalls § 39 Z. 4 leg. cit.). Unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 und 4 leg. cit. sollen die in § 39 Z. 2 näher umschriebenen unterhaltspflichtigen Angehörigen von der Verpflichtung befreit werden, Aufwendungen der Sozialhilfe aus eigenem Vermögen zu ersetzen. Für eine Befreiung zum Ersatz aus "fremdem" Vermögen (nämlich dem vom Hilfeempfänger auf sie im Erbweg übergegangenen Vermögen) besteht jedoch kein Grund. Auch wäre bei einer Ausweitung der §§ 40 Abs. 3 und 40 Abs. 4 leg. cit. auf § 39 Z. 3 leg. cit. nicht einsichtig, warum dann nur jene Angehörigen in ihrer Eigenschaft als Erben befreit werden sollten, die für den Hilfeempfänger unterhaltspflichtig waren.
Schließlich wendet die Beschwerdeführerin ein, der Rückersatzanspruch des Landes Steiermark gegen sie sei gemäß § 41 Abs. 3 leg. cit., wonach der Rückersatzanspruch in drei Jahren verjähre, wobei für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB gelten, verjährt. Es handle sich im vorliegenden Fall um laufende Pflegebeträge, die Unterhaltscharakter hätten. Für solche Beträge gebe es eine Verjährung dem Grunde nach und eine Verjährung der laufenden Fälligkeiten. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, um eine Verjährung zu verhindern, eine Grundsatzentscheidung zu fällen. Da die ersten Zahlungen im November 1978 erfolgt seien, seien die Regreßansprüche des Sozialhilfeträgers dem Grunde nach verjährt, weil der erstinstanzliche Bescheid erst am 26. Jänner 1982, also nach Ablauf von drei Jahren, ergangen sei.
Zu diesem-Einwand und den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides und in der Gegenschrift ist Nachstehendes zu bemerken:
Zu untersuchen ist, ob "der Rückersatzanspruch, das ist im Beschwerdefall der Anspruch des Landes Steiermark als Sozialhilfeträger gegen die Beschwerdeführerin als Erbin nach JB auf Ersatz der vom Land Steiermark gemäß § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 leg. cit. getätigten Aufwendungen zur Deckung des Lebensbedarfes des JB in der Zeit vom 23. November 1978 bis 20. April 1981, verjährt ist.
Die belangte Behörde verneint dies im angefochtenen Bescheid mit der Begründung, eine Verjährung könne nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich erst mit der objektiven Möglichkeit zu klagen eintreten, also wenn der Anspruch fällig sei. Im vorliegenden Fall habe der Eintritt der Ersatzpflicht im Sinne des § 39 Z. 1 leg. cit. erst mit Wissen vom vorhandenen Vermögen beginnen können. Vom vorhandenen Vermögen habe die Verwaltungsbehörde jedoch erst auf Grund des Nachlaßverfahrens Kenntnis erhalten. Eine Verjährung habe daher allenfalls mit der Verlassenschaftsabhandlung, die am 19. August 1981 stattgefunden habe, beginnen können. In der Gegenschrift meint die belangte Behörde, die Verjährung könne erst mit Kenntnis des Schadens und des Schädigers eintreten.
Letzteres ist schon deshalb unrichtig, da es sich nicht um Schadenersatzansprüche, sondern um Ansprüche auf Ersatz getätigter Sozialhilfeaufwendungen handelt. Richtig ist, daß nach dem zufolge § 41 Abs. 3 zweiter Satz Steiermärkisches Sozialhilfegesetz anzuwendenden § 1478 ABGB die Verjährung grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können, also - in Anwendung der Judikatur der ordentlichen Gerichte zu dieser Bestimmung - mit der objektiven Möglichkeit zu klagen, d.h. in Anwendung auf das gegenständliche Verwaltungsverfahren mit der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung des Ersatzanspruches durch den Sozialhilfeträger gegen irgendeinen Ersatzpflichtigen. Diese objektive Möglichkeit hängt aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen der Meinung der belangten Behörde nicht vom Bestehen einer konkreten Ersatzpflicht nach § 39 leg. cit., also vom Vorhandensein von Einkünften oder Vermögen des Hilfeempfängers, von Unterhaltspflichten der in § 39 Z. 2 leg. cit. genannten Angehörigen, einem ausreichenden Nachlaß oder von Rechtsansprüchen oder Forderungen des Hilfeempfängers gegen Dritte, ab, sondern ist schon mit der Tätigung des Aufwandes durch den Sozialhilfeträger gegeben. Bei anderer Auffassung wäre nämlich der jeder - vor allem aber der kurzen - Verjährungsfrist innewohnende Zweck einer möglichst baldigen Klarstellung des Bestandes oder Nichtbestandes von Rechten in Frage gestellt.
Andererseits kann aber nicht der Beschwerdeführerin gefolgt werden, wenn sie meint, es verjähre der Rückersatzanspruch als solcher (und damit alle Ersatzansprüche bestimmter Art), wenn nicht binnen drei Jahren ab Einsetzen solcher Sozialhilfeleistungen eine "Grundsatzentscheidung" über die Ersatzpflicht eines Ersatzpflichtigen gefällt worden sei. Unter "Rückersatzanspruch" nach § 41 Abs. 3 leg. cit. ist, wie sich aus dem Zusammenhalt mit § 39 ("den Aufwand ... zu ersetzen") und § 45 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 leg. cit., wonach die nach § 46 Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde "über Ersatzansprüche" mit Bescheid zu entscheiden hat, ergibt, nicht das Ersatzrecht als solches gemeint, darunter sind vielmehr die jeweiligen Ersatzansprüche des Sozialhilfeträgers zu subsumieren. Nur über solche, der Höhe nach bestimmte Ersatzansprüche hat auch die nach § 46 Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde zu entscheiden; eine "Grundsatzentscheidung", die die Beschwerdeführerin im Auge hat, ist hingegen im Steiermärkischen Sozialhilfegesetz nicht vorgesehen.
Ausgehend von diesen rechtlichen Erwägungen könnte aber doch ein Teil der vom Land Steiermark als Sozialhilfeträger geltend gemachten Ersatzansprüche verjährt sein. Nach § 1497 ABGB wird nämlich die Verjährung unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlauf der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des anderen anerkannt hat, oder wenn er von dem Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Im Fall der klagsweisen Geltendmachung ist die Verjährung erst dann als unterbrochen anzusehen, wenn die Klage bei Gericht überreicht wird. Auf Rückersatzansprüche nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz übertragen bedeutet dies, daß ihre Verjährung entweder durch ein Anerkenntnis des Ersatzpflichtigen oder durch das Einlangen des Antrages des Sozialhilfeträgers bei der nach § 46 Abs. 1 leg. cit. zuständigen Behörde unterbrochen wird. Ein Anerkenntnis der Beschwerdeführerin scheidet im Beschwerdefall aus. Da jedoch der Antrag des Landes Steiermark als Sozialhilfeträger auf Ersatz von Sozialhilfeaufwendungen erst am 12. Jänner 1982 bei der Bezirkshauptmannschaft einlangte und nach der Aktenlage weder ein Hemmungsgrund im Sinne der §§ 1494 bis 1496 ABGB vorlag noch Vergleichsverhandlungen über diese Ersatzansprüche zwischen dem Land Steiermark und der Beschwerdeführerin geführt wurden, weshalb im Beschwerdefall dahingestellt bleiben kann, ob - entsprechend der Judikatur der ordentlichen Gerichte (vgl. dazu Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes, I6, Seite 150 f, mit Judikaturhinweisen) - auch Vergleichsverhandlungen unter bestimmten Voraussetzungen einen Hemmungstatbestand darstellen, ist ein im geltend gemachten Gesamtanspruch auf Rückersatz von Sozialhilfeaufwendungen allenfalls enthaltener Teilanspruch auf Ersatz der bis zum 11. Jänner 1979 vom Land Steiermark als Sozialhilfeträger getätigten Sozialhilfeaufwendungen verjährt.
Da die belangte Behörde, ausgehend von ihrer rechtsirrigen Auffassung, der gesamte vom Land Steiermark geltend gemachte Rückersatzanspruch gegen die Beschwerdeführerin sei deshalb nicht verjährt, weil die Verjährung erst mit Kenntnis der erstinstanzlichen Behörde (oder der belangten Behörde) vom Vermögen des JB bzw. mit der ."Verlaßabhandlung" am 19. August 1981 begonnen habe, keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob im geltend gemachten Gesamtanspruch auch ein Teilanspruch auf Ersatz von Sozialhilfeaufwendungen enthalten ist, die vor dem 12. Jänner 1979 vom Land Steiermark als Sozialhilfeträger getätigt wurden, und auch nach der Aktenlage eine ziffernmäßige Trennung zwischen den dem Land Steiermark jedenfalls gebührenden Ersatzansprüchen und den allenfalls verjährten nicht möglich ist, war der angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, konnte von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 Abstand genommen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 19. September 1984
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