VwGH 82/11/0038

VwGH82/11/003811.5.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Mag. Öhler, Dr. Kramer, Dr. Knell und Dr. Dorner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Ratz, über die Beschwerde des Dr. JD in W, vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien IV, Graf Starhemberggasse 39/17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Februar 1981, Zl. MA 70-VIII/D 43/80, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §40 Abs1;
KFG 1967 §43 Abs4 litb;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs5;
KFG 1967 §40 Abs1;
KFG 1967 §43 Abs4 litb;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 5. März 1979, Zl. Rh 12/B/79, verfügte die Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 11 Abs. 3 des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, die amtswegige Berichtigung des Melderegisters durch Abmeldung des Beschwerdeführers von der Anschrift 1060 Wien, E-gasse 25/13. Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung gab die Sicherheitsdirektion für Wien mit Bescheid vom 24. April 1979, Zl. SD 182/79, keine Folge. Mit Bescheid vom 17. Juli 1980, Zl. 181.007/4-II/13/80, gab der Bundesminister für Inneres der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für Wien erhobenen Berufung keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, im Zuge des vom Bundesministerium für Inneres veranlaßten ergänzenden Ermittlungsverfahrens hätten Michaela und Günther S, die gegenwärtig Inhaber der Wohnung 1060 Wien, E-gasse 25/13, seien, als Zeugen zur Sache vernommen übereinstimmend angegeben, daß der Beschwerdeführer schon seit Jahren nicht mehr in der in Rede stehenden Wohnung wohnhaft sei. Günther S habe hiezu erklärt, er könne nur angeben, daß der Beschwerdeführer nicht in seiner Wohnung wohne; er selbst wohne seit Jänner 1978 dort und habe den Beschwerdeführer in dieser Zeit nie in der Wohnung gesehen. In Entsprechung eines ausdrücklichen Begehrens des Beschwerdeführers sei auch seine Gattin, die Hauptmieterin der Wohnung sei, über die gegenständliche Angelegenheit zeugenschaftlich vernommen worden. Sie habe jedoch angegeben, dazu nichts sagen zu können, weil sie nicht informiert sei.

Mit Bescheid vom 31. Juli 1980 hob die Bundespolizeidirektion Wien die Zulassung des Pkw Marke Triumph, Type TR 7, Kennzeichen W

n. nnn, zum Verkehr gemäß § 44 Ab s. 2 lit. g KFG 1967 auf. Nach der zitierten Bestimmung könne die Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr aufgehoben werden, wenn der Zulassungsbesitzer seiner Verpflichtung gemäß § 43 Abs. 4 lit. b leg. cit., das Kraftfahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt habe, nicht nachkomme. Da nach dem Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 17. Juli 1980 feststehe, daß sich der ordentliche Wohnsitz - und damit der dauernde Standort des Fahrzeuges - nicht in Wien 6, E-gasse 25/13, befinde, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In der dagegen erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer, den dauernden Standort seines Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt zu haben. Die Adresse in K sei sein berufsbedingt bestehender Zweitwohnsitz, die Wohnung in Wien 6, E-gasse 25/13, nach wie vor in seinem Besitz; beim Finanzamt für den 6., 7. und 15.Bezirk besitze er eine eigene Steuernummer. Es bestehe daher nach dem Meldegesetz 1972 kein Anlaß, eine Abmeldung vorzunehmen; die amtswegige Berichtigung des Melderegisters sei gesetzwidrig. Auch sei ihm der Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Juli 1980 noch gar nicht zugestellt worden.

Im übrigen sei eigenständig zu überprüfen, wo der Beschwerdeführer den ständigen Wohnsitz habe bzw. wo sich der dauernde Standort des Fahrzeuges befinde. Dies sei bis jetzt unterlassen worden; die gesetzwidrige Änderung des Melderegisters allein berechtige nicht, eine Aufhebung der Zulassung zu verfügen. Der Vollständigkeit halber werde mitgeteilt, daß sich der Beschwerdeführer, "um jede Rechtsfrage auszuschließen", unter der Adresse 1130 Wien, H-Straße 140a, Tür 13, polizeilich gemeldet in seinem Hauptwohnsitz aufhalte.

In seiner Stellungnahme zu dem von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren vom 22. Dezember 1980 verwies der Beschwerdeführer zunächst darauf, daß er gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Juli 1980 in Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, das Verfahren sei noch im Zuge. Unabhängig davon habe die belangte Behörde jedoch die Standortfrage selbständig, "d.h. nicht unbedingt vom Wohnsitz des Zulassungsbesitzers zu prüfen", es sei denn, sie gehe rechtsirrig von der Annahme aus, man dürfe nur einen ordentlichen Wohnsitz besitzen, und der Beschwerdeführer dürfe, weil er in K ein Wirtschaftsgebäude (Scheune und Stall mit Kleinwohnung zirka 32 m2) besitze und dort in seiner Freizeit landwirtschaftlich tätig sei, nur dort seinen Wohnsitz haben, und somit ebenso nur von dort aus über seinen Pkw verfügen. Unrichtig sei, daß Michaela S Inhaber der Wohnung "Nr. 13" (gemeint Wien 6, E-gasse 25/13) sei; richtig sei vielmehr, daß sie einige Räume dieser Wohnung auf Grund einer Bittleihe benützen dürfe und nur als Untermieter gemeldet sein könne. Dies treffe auch für ihren Ehemann zu. Zur Standortfrage teile er nochmals mit, daß er einen ordentlichen Wohnsitz in Wien 6, E-gasse 25, besitze, dort nach wie vor über seine gesamte Wohnungseinrichtung, Möbel, Bodenbeläge, Geschirr und Besteck, sowie seine Bücher verfüge und keineswegs die Absicht habe, dies aufzulassen, ebenso nicht seine Postanschrift. Darüber hinaus betrachte er es als einen gewissen Vorteil, in der Nähe seines Arbeitsplatzes seinen Wohnsitz zu haben. Seine Beziehung zu der Wohnung sei nicht gelöst; er betrachte seine Abwesenheit, um die landwirtschaftlichen Arbeiten zu verrichten, lediglich als vorübergehend und "diese ist von durchaus absehbarer Dauer", ganz abgesehen davon, daß er keinen neuen Standort begründet habe. Dazu komme, daß er in der Nähe für den Pkw einen Garagenplatz gemietet habe, auf dem er den Pkw abstelle. Es könne ihm daher von der belangten Behörde nicht entgegengehalten werden, er übe seinen Beruf etwa in K aus, sei dort wohnhaft und könne somit nur von K über sein Fahrzeug verfügen. Die mittlerweile aufgelassene Unterkunft in Wien 13, H-Straße 140a, sei keine Untermiete gewesen, sondern eine Hauptmiete. Es werde daher allenfalls noch erforderlich sein zu ermitteln, "ob die von mir bisher vorgetragenen Sachen zutreffen und es nicht bei der inhaltsleeren Aussage meiner Frau ..., sie sei 'nicht informiert' zu belassen, was einer Aussageverweigerung gleichkommt, sondern auf die im AVG bestehende Zeugenpflicht hinzuweisen, insbesondere ob in 'der Wohnung meine komplette Einrichtung vorhanden ist und ich die Absicht habe, nach Beendigung der Arbeitsleistungen mich wieder ständig dort aufzuhalten und ob und welche Maßnahmen von mir bereits eingeleitet wurden, die Bittleihe zu beenden".

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung wurde ausgeführt, die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei im Besitz der Wohnung in Wien 6, müsse insofern widerlegt werden, als aus dem vom Bundesministerium für Inneres durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren in Angelegenheit des Meldegesetzes hervorgehe, daß die gegenwärtigen Inhaber der Wohnung in Wien 6, zeugenschaftlich erklärt hätten, der Beschwerdeführer sei schon seit Jahren nicht mehr in der in Rede stehenden Wohnung wohnhaft. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 1980 ausführe, seine Tochter Michaela S sowie ihr Gatte Günther S seien in der genannten Wohnung nur als Untermieter gemeldet, so müsse dieser Behauptung entgegengehalten werden, daß laut dem Bescheid des Bundesministers für Inneres die Tochter des Beschwerdeführers Hauptmieterin der Wohnung sei. Für die belangte Behörde habe keine Veranlassung bestanden, die klaren und schlüssigen Feststellungen im Bescheid des Bundesministers für Inneres nicht zu übernehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde stütze sich im wesentlichen auf den Berufungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Juli 1980. Der Beschwerdeführer habe jedoch diesen Bescheid mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten, in der er "schwere Verfahrensmängel und die unrichtige rechtliche Beurteilung" aufgezeigt habe. Die belangte Behörde habe zunächst aktenwidrig angenommen, die Tochter des Beschwerdeführers sei "laut Bescheid des Bundesministeriums für Inneres" Hauptmieterin der Wohnung. Dies ergebe sich aus dem bezogenen Bescheid nicht. Aktenwidrig sei auch, daß Michaela und Günther S zeugenschaftlich vernommen worden seien. Die Genannten seien nicht als Zeugen vernommen worden. Dies habe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Bundesministers für Inneres als Verfahrensmangel gerügt. Der angefochtene Bescheid, der sich auf diesen Berufungsbescheid stütze, sei daher mit demselben Mangel behaftet. Wären Michaela und Günther S als Zeugen vernommen worden, so hätten sie sich möglicherweise die wiedergegebenen Formulierungen ihrer Bemerkungen überlegt, im konkreten Fall schon deswegen, weil zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer Feindschaft bestehe, ohne daß die belangte Behörde diese Tatsache bei ihrer Beweiswürdigung gewichtet habe. Unabhängig davon habe die belangte Behörde nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer, wie er in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 1980 behauptet habe, den ordentlichen Wohnsitz in Wien 6, E-gasse 25/13, (wieder), besitze. Sie habe dies mit Stillschweigen übergangen, obwohl sie sich durch eine bloße Einsichtnahme ins Melderegister darüber Kenntnis hätte verschaffen können. Wie der Beschwerdeführer schon in der genannten Stellungnahme und in seiner Berufung vorgebracht habe, sei von der belangten Behörde selbst zu überprüfen, wo sich der dauernde Standort des Fahrzeuges befinde. Der Aufenthalt des Zulassungsbesitzers könne nur ein Indiz sein. Die belangte Behörde habe es aber verabsäumt, sich mit den Behauptungen des Beschwerdeführers zu befassen, insbesondere, ob es zutreffe, daß er in der genannten Wohnung seine gesamte Wohnungseinrichtung und seine Bücher, Teppiche etc. habe und daß er nach wie vor dort seine Postanschrift besitze. Der Sachverhalt, nämlich die bestehende aufrechte Meldung vom 17. Oktober 1980 als Hauptwohnsitz und das Vorbringen, die Beziehung zur Wohnung nicht gelöst zu haben, bedürfe, wenn man dies als wesentlich für den Standort eines Fahrzeuges ansehe, in diesen Punkten der Ergänzung. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, die Gattin des Beschwerdeführers zum Beweisthema über den arbeitsbedingten Aufenthalt in K "und daß dieser nur vorübergehend ist" einzuvernehmen, d.h. unter Vorhalt seines Vorbringens zu befragen.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 hängt die Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unter anderem davon ab, daß der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat. Gemäß § 40 Abs. 1 leg. cit. hat über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der ordentliche Wohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Gemäß § 42 Abs. 1 leg. cit. hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde. Gemäß § 43 Abs. 4 lit. b leg.cit. hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat. Gemäß § 44 Abs. 2 lit. g leg. cit. kann die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 4 lit. a bis c nicht nachkommt.

1.2. Hat somit der Zulassungsbesitzer den dauernden Standort des Fahrzeuges (als solcher gilt hinsichtlich von Fahrzeugen die - wie im Beschwerdefall - nicht Fahrzeuge von Unternehmungen sind, gemäß § 40 Abs. 1 leg. cit. sein ordentlicher Wohnsitz) in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt, so hat er gemäß § 43 Abs. 4 lit. b leg. cit. sein Fahrzeug abzumelden; hat er jedoch seinen ordentlichen Wohnsitz nur innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, durch die die Zulassung des Fahrzeuges erfolgte, verlegt, so hat er dies wie jede Änderung von Umständen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, gemäß § 42 Abs. 1 leg. cit. der Zulassungsbehörde anzuzeigen. Das KFG definiert jedoch weder den Begriff des ordentlichen Wohnsitzes noch jenen der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes des Zulassungsbesitzers im Sinne der genannten Bestimmungen.

2.1. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ordentliche Wohnsitz des Zulassungsbesitzers im Sinne der §§ 37 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 42 Abs. 1 KFG 1967 - entsprechend der Definition dieses Begriffes im § 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 -

StbG. 1965, BGBl. Nr. 250/1965 (vgl. EBzRV zum KFG 1967, 186 BlgNR XI.GP , S.85),- an dem Ort begründet, an dem er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu wählen; hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.

Zwischen diesem Begriff und jenem des Wohnsitzes nach § 66 Abs. 1 JN, aus dem der Verfassungsgerichtshof die nunmehr in verschiedenen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, u.a. im § 5 StbG 1965, ausdrücklich verankerte Definition des ordentlichen Wohnsitzes entwickelt hat (vgl. u.a. Erkenntnisse vom 7. Mai 1930, Slg. 1327, vom 17. Juni 1931, Slg. 1393, vom 17. Dezember 1955, Slg. 2935, vom 3. Dezember 1965, Slg. 5147, vom 26. November 1970, Slg. 6303, vom 16. Oktober 1975, Slg. 7652, und vom 15. März 1976, Slg. 7766), besteht, wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. u.a. Erkenntnis vom 14. Jänner 1981, Zl. 07/2383/80), kein Unterschied. Für beide Begriffe sind vielmehr zwei Elemente wesentlich: ein tatsächliches Moment - die Niederlassung einer Person an einem Ort - und ein psychisches Moment - die (erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende) Absicht, diesen Ort bis auf weiteres (wenn auch nicht für immer) zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen, dh. ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung, zu gestalten (vgl. die obgenannten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1981, Zl. 07/2383/80, mit weiteren Judikaturhinweisen; Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, Band I, Seite 373 f).

Eine Aufhebung des ordentlichen Wohnsitzes einer Person liegt aber nicht ohne weiteres schon dann vor, wenn sie sich zeitweilig (z.B. infolge von Urlaubsreisen, Anstaltsaufenthalten, beruflichen oder ausbildungsbedingten Abwesenheiten) von dem Ort entfernt, an dem sie ihren Wohnsitz begründet hat. Ausschlaggebend ist in diesen Fällen vielmehr, ob trotz dieser Unterbrechungen des Aufenthaltes einer Person an einem Ort weiterhin die Absicht erweislich oder aus den Umständen (des zu beurteilenden Zeitraumes) hervorgeht, diesen Ort als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen beizubehalten.

Eine Aufhebung (Verlegung) des ordentlichen Wohnsitzes einer Person kann nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes aber auch nicht allein deshalb angenommen werden, weil sie einen neuen Wohnsitz begründet hat; eine Person kann ja auch an zwei oder mehreren Orten ihre auf Bleiben gerichtete Wohnstätte in der Absicht aufgeschlagen haben, an diesen Orten ständig ihre Lebensführung in zweckbestimmter Ordnung zu verteilen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1981, Zl. 81/04/0013), und demgemäß mehrere Wohnsitze haben (vgl. die oben zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 Abs. 5 KFG 1967: vom 30. Oktober 1981, Zl. 02/2358/80, 14. November 1975, Zl. 488/75, vom 27. Jänner 1975, Zl. 1648/73, vom 20. Dezember 1971, Zl. 1562/71, vom 22. April 1971, Zl. 1503/70, und vom 2. Juli 1970, Zl. 369/70). Ob freilich eine Person trotz Begründung eines neuen Wohnsitzes auch den bisherigen Wohnsitz beibehalten hat und somit über mehrere Wohnsitze verfügt, hängt davon ab, ob aus den konkreten Umständen des Einzelfalles nach außen hin ihre Absicht erkennbar ist, nicht nur den neuen Wohnsitz zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten, sondern auch den bisherigen Wohnort als einen Mittelpunkt der genannten Lebensbeziehungen beizubehalten. Polizeilichen An- und Abmeldungen kommt sowohl für die Beurteilung der Begründung des Wohnsitzes einer Person an einem bestimmten Ort als auch für jene der Aufhebung des Wohnsitzes nur Indizfunktion, aber keine Bindungswirkung zu (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1975, Zl. 488/75, zu § 64 Abs. 5 KFG 1967, sowie die zum Auswanderungsbegriff nach § 500 ASVG ergangenen Erkenntnisse vom 2. Juli 1981, Zl. 08/2628/78, und vom 5. Dezember 1980, Zl. 3333/79).

2.2. Eine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes eines Zulassungsbesitzers und damit des dauernden Standortes seines Kraftfahrzeuges im Sinne der §§ 42 Abs. 1 und 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967, die die dort genannten Verpflichtungen auslöst, ist nach diesen Ausführungen daher dann gegeben, wenn der Zulassungsbesitzer seinen bisherigen Wohnsitz im genannten Sinn aufgegeben hat.

3. Auf dem Boden dieser Rechtslage ist die Beschwerde unbegründet. Denn der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren niemals behauptet, die in der Begründung des Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 17. Juli 1980 auf Grund der Angaben der Michaela und des Günther S getroffene Feststellung, daß der Beschwerdeführer seit Jahren (zumindest seit Beginn 1978) nicht mehr in der Wohnung in Wien 6, E-gasse 25/13, wohnhaft sei (damit ist im Zusammenhang der Bescheidbegründung zunächst in tatsächlicher Hinsicht gemeint: sich in dieser Wohnung seit diesem Zeitpunkt nicht mehr aufhalte), sei unrichtig bzw. es sei in der Zwischenzeit diesbezüglich irgendeine Änderung eingetreten. In der Berufung behauptete er nämlich nur, "die Adresse in K ist ein berufsbedingt bestehender Zweitwohnsitz; die Wohnung in Wien 6, Egasse 25/13, ist nach wie vor in meinem Besitz (beim Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk besitze ich eine eigene Steuernummer)"; er halte sich "unter der Adresse H-Straße 140a, Tür 13, 1130 Wien, polizeilich gemeldet in meinem Hauptwohnsitz" auf. In seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 1980 bestritt er lediglich, daß Michaela S "Inhaber der Wohnung Nr. 13 sei", richtig sei vielmehr, daß sie einige Räume der Wohnung auf Grund einer Bittleihe benützen dürfe und nur als Untermieter gemeldet sein könne; das treffe auch für ihren Ehemann zu. Der Beschwerdeführer verfüge in der genannten Wohnung nach wie vor über seine gesamte Wohnungseinrichtung, Möbel, Bodenbeläge, Geschirr und Besteck und Bücher und habe keineswegs die Absicht, dies aufzulassen, ebenso nicht seine Postanschrift. Darüber hinaus betrachte er es als einen gewissen Vorteil, in der Nähe seines Arbeitsplatzes einen "Wohnsitz zu haben". Seine Beziehung zu der Wohnung sei nicht gelöst, er betrachte seine "Abwesenheit, um die landwirtschaftlichen Arbeiten zu verrichten, lediglich als vorübergehend und dies ist von durchaus absehbarer Dauer, ganz abgesehen davon, daß ich keinen neuen Standort begründet hatte". Dazu komme, daß er in der Nähe für den Pkw einen Garagenplatz gemietet habe, auf dem er den Pkw abstelle. Die Unterkunft in Wien 13., H-Sraße 140a, habe er mittlerweile aufgelassen. Wenn daher die belangte Behörde als erwiesen erachtete, daß der Beschwerdeführer "schon seit Jahren nicht mehr in der in Rede stehenden Wohnung wohnhaft sei" (nämlich sich dort seit Jahren tatsächlich nicht mehr aufhalte), so beruht diese Feststellung weder auf einem unschlüssigen Denkvorgang noch auf einem mangelhaften Verfahren. Konnte die belangte Behörde aber davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer die genannte Wohnung seit Jahren nicht mehr benützt, so ist die daraus gezogene rechtliche Schlußfolgerung, er habe auch dort keinen ordentlichen Wohnsitz mehr und daher den dauernden Standort seines Fahrzeuges nach K, seinen unbestrittenen "Zweitwohnsitz", verlegt, nicht rechtsirrig. Denn der ordentliche Wohnsitz einer Person setzt nach den obigen Darlegungen zwar nicht den tatsächlich ununterbrochenen Aufenthalt an einem Ort voraus; benützt aber eine Person - wie im Beschwerdefall - eine Wohnung zumindest seit drei Jahren nicht mehr, sondern zunächst ausschließlich eine Wohnung, die in einer von der ursprünglichen Wohnsitzgemeinde nicht weit entfernten Gemeinde liegt, und später diese Wohnung und eine zweite Wohnung, die sogar in der ursprünglichen Wohnsitzgemeinde liegt, so läßt die bloße Erklärung, sich vom ursprünglichen Wohnort nur "vorübergehend" und "arbeitsbedingt" entfernt zu haben und zu einem ungewissen Zeitpunkt die ursprüngliche Wohnung wieder tatsächlich bewohnen zu wollen, die von der belangten Behörde vorgenommene Deutung der genannten objektiven Umstände als Aufgabe der Absicht, den ursprünglichen Wohnort in dem zur Beurteilung herangezogenen Zeitraum als einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen beizubehalten, als nicht unschlüssig erscheinen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer nach seiner Behauptung in der Nähe der gegenständlichen Wiener Wohnung einen Garagenplatz gemietet hat, auf dem er seinen Pkw abstelle, da gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 beim dauernden Standort eines Fahrzeuges nicht auf den Ort abzustellen ist, auf dem sich das Fahrzeug befindet, sondern (bei Fahrzeugen, die nicht Unternehmensfahrzeuge sind) auf den ordentlichen Wohnsitz des Zulassungsbesitzers. Daß polizeiliche An- und Abmeldungen nur Indizien für den ordentlichen Wohnsitz darstellen, wurde schon ausgeführt. Deshalb kommt dem erstmals in der Beschwerde behaupteten Umstand, der Beschwerdeführer habe sich am 17. Oktober 1980 wiederum unter der Adresse der Wiener Wohnung polizeilich angemeldet, abgesehen davon, daß diesem Vorbringen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegensteht, für die Beurteilung der in Rede stehenden Frage keine Bedeutung zu. Für die Entscheidung irrelevant sind auch die behaupteten Aktenwidrigkeiten, da weder die Frage, wer Hauptmieter der Wiener Wohnung ist, noch die Art der Vernehmung der Michaela und des Günther S angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer nicht bestritten hat, sich seit Jahren nicht mehr in der Wiener Wohnung aufzuhalten, für die Entscheidung von Belang war. Schließlich liegt auch in der Unterlassung der Vernehmung der Gattin des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren kein erheblicher Verfahrensmangel, da das beantragte Beweisthema, nämlich ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in K nur arbeitsbedingt und vorübergehend sei und ob sich in seiner Wiener Wohnung verschiedene in seinem Eigentum stehende Fahrnisse befänden, nach den obigen Darlegungen außerhalb des von der belangten Behörde zu klärenden Sachverhaltes lag.

4. Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 11. Mai 1982

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