Normen
AVG §45 Abs3;
FlVfGG §3 impl;
FlVfLG Tir 1978 §20;
AVG §45 Abs3;
FlVfGG §3 impl;
FlVfLG Tir 1978 §20;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren an Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 8. April 1981, Zl. 07/3874/80, der Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 30. Oktober 1980, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Zusammenlegungsplan der landwirtschaftlichen Grundstücke des Zusammenlegungsgebietes von X abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird daher auf die Darstellung des Sachverhaltes in dem angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes und Begründungsmangel) war der Verwaltungsgerichtshof, nachdem von ihm die übrigen Beschwerdegründe als unrichtig erkannt worden waren, nur deshalb gelangt, weil
a) hinsichtlich einer Überschwemmungsfläche im Ausmaß von 3.000 m2 weder festgestellt worden war, ob der Beschwerdeführer im Altbesitz eine vergleichbare Überschwemmungsfläche gehabt hatte, noch dargelegt worden war, warum es untunlich gewesen wäre, dem Beschwerdeführer die Überschwemmungsfläche nicht als Abfindung zuzuteilen;
b) unaufgeklärt geblieben war, aus welchen Gründen die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Sinne des § 20 Abs. 1 erster Satz und Abs. 8 zweiter Satz Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978, LGBl. 54 (in der Folge: TFLG 1978), als gesetzmäßig abgefunden erachtet hatte, trotzdem der Klassenvergleich im Zusammenhang mit der Niederschrift über die Bodenbewertung eine Verschiebung von Ackerflächen ebener bis schwach geneigter Lage (7.264 m2 der I. und II. Klasse) in die mittlere Hanglage, in der laut der genannten Beschreibung die Bearbeitung erschwert ist (IV. Klasse), zeige.
Das Mitglied der belangten Behörde im Sinne des § 5 Abs. 2 Z. 4 AgrarbehG 1950, in der Fassung BGBl. 1974/476, legte, ausgelöst durch das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und ein im Juli 1981 ergangenes Ersuchen des Berichterstatters der belangten Behörde, dieser eine mit 7. Oktober 1981 datierte, auf mittlerweile durchgeführte Untersuchungen und Messungen an Ort und Stelle gestützte ergänzende Stellungnahme vor. Diese zeigt anhand der in Tabellen zur Darstellung gebrachten Ergebnisse der Befundaufnahme, dass
1.) nach den in der Natur durchgeführten genauen Messungen und der dabei festgestellten Neigung (Inklination) der ackerfähigen Flächen die in der Niederschrift für die Bodenbewertung festgehaltene Beurteilung der Neigung und Bewirtschaftbarkeit mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt,
2.) nicht nur, wie bisher angenommen, die Bonitätsklassen I bis V ackerfähig sind, sondern auch die Bonitätsklasse VI,
3.) sich, ausgehend von den nun festgestellten Neigungsverhältnissen, der Vergleich zwischen Altbestand und Abfindungen an ackerfähigen Flächen wie folgt darstellt:
Neigungs-bereich | Mehrzuteilung | Minderzuteilung | |||
4 | - | 6 % | 5.050 | ---- | |
7 | - | 9% | 2.047 | ---- | |
10 | - | 12 % | 832 | ---- | |
13 | - | 15 % | 528 | ---- | |
15 | - | 18 % | 0 | ---- | |
19 | - | 22 % | 375 | ---- | |
23 | - | 25 % | ---- | 2.080 | |
26 | - | 29 % | ---- | ---- | |
30 | - | 33 % | ---- | 919 | |
34 | - | 37 % | ---- | 263 | |
4.) die Neigungsbereiche bis 18 % maschinell ohne Einschränkung, die darüber gelegenen bis 37 % maschinell mit Einschränkungen, die restlichen jedoch nur mit Handarbeit nutzbar seien,
5.) der Beschwerdeführer in den voll maschinell bearbeitbaren Acker- und Grünlandlagen eine Gesamtmehrzuteilung von 7.377 m2, in den maschinell mit Einschränkung bearbeitbaren Acker- und Grünlandlagen eine Minderzuteilung von 8.121 m2, und in den mit Hand zu bearbeitenden Grünlandlagen eine Minderzuteilung von
1.700 m2 erhalten habe,
6.) der Beschwerdeführer an Böden mit guten Wasserverhältnissen eine Mehrzuteilung von 36 m2 und an Böden mit mittleren Wasserverhältnissen eine Minderzuteilung von 2.406 m2 und an Böden mit schlechten Wasserverhältnissen eine Minderzuteilung von 74 m2 erhalten habe,
7.) von der Überschwemmungsfläche 650 m2 (Altparzelle 449) dem Altbestand angehört habe.
Außerdem wurden darin die Gründe dargelegt, die für die Untunlichkeit sprechen, dem Beschwerdeführer die Überschwemmungsfläche von 3.000 m2 nicht zuzuweisen.
Am 29. Oktober 1981 führte die belangte Behörde in der Berufungssache neuerdings eine Verhandlung durch. Die Ladung zur Verhandlung stellte die belangte Behörde am 6. Oktober 1981 für den Beschwerdeführer dessen Rechtsvertreter im vorliegenden und früheren verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu, der damals allerdings der belangten Behörde gegenüber weder als Vertreter des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren namhaft gemacht noch als solcher durch eine Vollmachtsurkunde ausgewiesen war. Laut einem in den Verwaltungsakten erliegenden Vermerk teilten am 16. Oktober 1981 der Sohn und die Ehegattin des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer das Vollmachtsverhältnis zu seinem früheren Rechtsanwalt gelöst, seinen Vertreter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für das Verwaltungsverfahren bevollmächtigt habe, und die Ladung zur Verhandlung an diesen zu Recht erfolgt sei. Laut Niederschrift über die Verhandlung vom 29. Oktober 1981 trug das gemäß § 5 Abs. 2 Z. 4 AgrarbehG 1950 bestellte Mitglied des Senates in dieser Verhandlung seine Stellungnahme (Gutachten) vom 7. Oktober 1981 zur Gänze mündlich vor. Über das Vorbringen des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers in der Verhandlung und über die Stellungnahmen, die in dieser Verhandlung von der Ehegattin und dem Sohn des Beschwerdeführers abgegeben wurden, macht die Niederschrift folgende Aussage:
"RA Dr. Greil stellt gleich eingangs seiner mündlichen Ausführungen den Antrag auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens zum Zweck der Einholung eines Privatgutachtens, mit dem dem Gutachten von HR G entgegengetreten werden solle. Zur Begründung führte er hiezu an, dass das Gutachten erst am 7. 10. 1981 erstellt worden sei, sodass ihm nicht genügend Zeit verblieben sei, ein Gegengutachten erstellen zu lassen. Auf Grund der einschlägigen Verwaltungsgerichtshofjudikatur müsse er aber dem Amtsgutachten durch ein solches Gegengutachten entgegentreten. Dass das gegenst. Verfahren mit Mängeln behaftet sei, gehe sowohl aus dem Erkenntnis des VwGH als auch dem nunmehrigen Gutachten G hervor. Überdies stehe dieses Gutachten nun auch im Widerspruch zur Gegenschrift der belangten Behörde, worin ausgeführt sei, dass Grundstücke bis zur 5. Bonitätsklasse ackerfähig seien, während im Gutachten dies auch für die 6. Klasse behauptet werde. Eine diesbezügliche Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes werde durch das Gutachten als falsch hingestellt. Überdies sei im Gutachten ausgeführt, dass Grundstücke mit einer Inklination bis 18% mit normalen landwirtschaftl. Maschinen bearbeitet werden könnten. Diese kategorische Aussage sei unrichtig, da es hier einen erheblichen Überlappungsbereich gäbe, in dem man üblicherweise bereits bessere Maschinen brauche. Auch fehle im Gutachten, dass über 1 ha nicht ackerfähige Fläche hinzugegeben worden sei. Man habe daher 1/4 mehr steile Hangfläche geschenkt, obwohl der Berufungswerber damit nichts anfangen könne. Über 25 % Steigung habe man kaum Fläche eingebracht und bekomme jetzt über 1 ha 'dazugewaxelt'. Den Klassenvergleich habe man sich im Gutachten zu einfach gemacht. Auch bleibe selbst nach dem Gutachten das Überschwemmungsgebiet, das eine latente Gefahr für die landwirtschaftliche Nutzung aufweise, sodass § 20 (10)b TFLG anzuwenden wäre. So sind die Wasserverhältnisse Bestandteil der Bonitätsberechnung und Klasseneinteilung und dürften daher keiner besonderen Beurteilung unterzogen werden. Die im Gutachten gemachte Gegenüberstellung ergäbe somit eine günstigere Relation. Das Moos sei keine Frage der Wasserverhältnisse sondern eine solche der Zusammensetzung der Gräser, sodass eine viel grössere Fläche als Moos angesehen werden müsse. Überdies empfinde er es als optisch ungünstig, wenn die Behörde nach Aufhebung durch den VwGH wiederum den gleichen Sachverständigen mit der Gutachtenerstellung beauftrage. Ein neuer SV wäre optisch günstiger. Abschliessend beantragt er, die Verfahrensaussetzung und Gewährung einer Frist zur Erstellung und Vorlage eines weiteren Gutachtens, wobei bei Fristsetzung der Wintereinbruch berücksichtigt werden solle. Überdies stellt er den Antrag, der Berufung Folge zu geben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Frau H führt aus, dass das Maschinenfeld abgeschnitten worden und steiler Hang dazugekommen sei, der früher nicht da gewesen sei. Nun sei mehr Handarbeit erforderlich, wofür keine Leute vorhanden seien. Auf Grundstücken, die der SV. als traktorbefahrbar bezeichnet habe, habe sie noch keinen Traktor gesehen. Auch das Moos sei nicht voll maschinell bearbeitbar; sie sei da mit der Heuraupe stecken geblieben. Das dort geerntete Heu sei nur für Schafe und Pferde geeignet und solche Tiere habe sie nicht. Wenn im Gutachten von Schlickablagerungen gesprochen werde, so stimme dies nicht, da schon 1979 die Ablagerungen mit der Sumpfraupe abgeschoben worden seien. Das bedeute aber, dass es sich um Sandablagerungen gehandelt habe und kein Schlick da sei. AH jun. bezweifelt die im Gutachten festgestellten Neigungswinkel, da sich durch den Weg beim Hang die Neigungen geändert hätten. Somit sei die Gesamtfläche weniger, weil sich die Neigungsverhältnisse verschlechtert hätten."
Nach diesem Vortrag wurde die Verhandlung von der belangten Behörde geschlossen und mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis die Berufung des Beschwerdeführers neuerdings als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung dieses Erkenntnisses stützte sich die belangte Behörde auf die erwähnte Stellungnahme ihres Mitgliedes vom 7. Oktober 1981, deren Inhalt sie zu ihren Feststellungen machte. Diesen Sachverhalt beurteilte die belangte Behörde dahin gehend, dass kein Hinweis hervorgekommen sei, welcher die Gesetzmäßigkeit der Abfindung in Frage stellte. Die Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers, das Verfahren auszusetzen und ihm unter Berücksichtigung des Wintereinbruchs eine Frist zur Einholung eines Privatgutachtens zu setzen, begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer bis zur Verhandlung am 29. Oktober 1981 Gelegenheit gehabt hätte, durch Beibringung eines Privatgutachtens der fachkundig erstatteten Stellungnahme auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, da die Messung der Neigungsverhältnisse an einem Tag ohne weiteres durchführbar sei. Der Beschwerdeführer habe eine genaue Darstellung gegen das Gutachten gerichteter sachlicher Einwendungen unterlassen, die Behörde erachte den Sachverhalt daher durch die schlüssige und richtige Stellungnahme ihres Senatsmitgliedes für geklärt. Eine Erstreckung des Berufungsverfahrens über den Winter hinaus sei mit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie nicht vereinbar.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Abfindung verletzt, behauptet Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und beantragt deshalb Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG 1965 sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 oder 131 a B-VG stattgegeben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Zustand herzustellen. Auf Grund des eingangs zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes war die belangte Behörde daher verpflichtet, den Sachverhalt entsprechend zu ergänzen und ihrer Begründungspflicht nachzukommen. Dem Verwaltungsgerichtshof erscheint die vorgenommene Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen und der Begründung für die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde für ausreichend. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt hätte.
Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, mit dem Bewertungsplan nicht vereinbare Ermittlungsergebnisse dürften im Hinblick auf die Rechtskraft des Bewertungsplanes der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht zugrundegelegt werden, ist in dieser Allgemeinheit verfehlt. Der Bewertungsplan ist gemäß §§ 7 Abs. 1 Agrarverfahrensgesetz 1950, 14 Abs. 1 TFLG 1978 ein Bescheid. Sein normativer Gehalt besteht in der Bewertung. Diese erwächst in Rechtskraft. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Sinne des § 20 TFLG 1978 kommt der Bewertung nur dort Bedeutung zu, wo die Regeln über die Gesetzmäßigkeit der Abfindung den Wert zum Kriterium für den Abfindungsanspruch und die Bestimmung der Grundabfindungen machen. Bei Beurteilung der übrigen Kriterien gesetzmäßiger Abfindung stellt der rechtskräftige Bewertungsplan daher kein Hindernis dafür dar, die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Dies gilt etwa für die Beantwortung der Frage, ob Grundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit zugewiesen wurden, und für die Beachtung der Bestimmung des ersten und zweiten Satzes in Absatz 8 des § 20 TFLG 1978.
Auf Grund der von der belangten Behörde ergänzten Feststellungen hat sich der aus dem Klassenvergleich im Zusammenhang mit der Niederschrift über die Bodenbewertung entstandene Verdacht, es sei eine Verschiebung von Ackerflächen ebener bis schwach geneigter Lage in dem oben wiedergegebenen Ausmaß in Ackerflächen mittlerer Hanglage, in welcher die Bearbeitung erschwert ist, eingetreten, nicht bewahrheitet. Aber auch die von der belangten Behörde nachgeholte Begründung, warum es untunlich gewesen wäre, dem Beschwerdeführer die Überschwemmungsfläche von 3.000 m2 nicht als Abfindung zuzuteilen, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof ausreichend, um die Gesetzmäßigkeit der Abfindung darzutun. Dass ein Verstoß gegen § 20 Abs. 10 lit. b TFLG 1978 nicht vorliegt, wurde bereits im ersten Rechtsgang von der belangten Behörde zutreffend dargelegt. Im Hinblick auf das eingangs zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes war daher nur noch zu untersuchen, ob eine vergleichbare Überschwemmungsfläche bereits im Altbesitz vorhanden war, verneinendenfalls, warum es untunlich gewesen wäre, dem Beschwerdeführer die Überschwemmungsfläche nicht zuzuweisen. Gemäß § 20 Abs. 8 zweiter Satz TFLG 1978 haben die gesamten Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen. Gemäß § 20 Abs. 1 TFLG 1978 hat jede Partei Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Das Postulat der Entsprechung in der Art sowie der gleichen Beschaffenheit steht unter der Beschränkung der Möglichkeit und Tunlichkeit. Diese Beschränkung entspricht auch dem Ziel und der Aufgabe der Zusammenlegung (§ 1 TFLG 1978) im Zusammenhang mit den bei der Neuordnung gemäß § 16 Abs. 1 TFLG 1978 zu beachtenden Grundsätzen. Danach hat die Agrarbehörde eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben und auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraumes sowie der Betriebe und auf die Bestimmungen des § 1 Bedacht zu nehmen, die Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und die der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat festgestellt, dass eine Teilfläche von 650 m2 der Überschwemmungsfläche bereits im Altbesitz dem Beschwerdeführer gehörte, dass im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens ein Entwässerungsgraben angelegt wurde, hiedurch eine Verbesserung der Wasserverhältnisse auch im Betrieb dieses Altgrundstückes eingetreten und durch die Anlegung des Entwässerungsgrabens die im neuen Stand getroffene Einteilung vorgegeben gewesen sei. Abfindungen könnten daher nur nördlich und südlich des Entwässerungsgrabens bis zu angrenzenden Wegen erfolgen. Es wäre nicht durchführbar, dem Beschwerdeführer lediglich sein Altgrundstück zuzuweisen, weil durch die Anlegung des Entwässerungsgrabens die Altparzelle zweigeteilt worden sei. Im alten Stand sei die Parzelle des Beschwerdeführers ohne Beanspruchung von Fremdgrundstücken weder von Norden noch von Süden her erreichbar gewesen, eine Durcharbeitung des Grundstückes sei im alten Stand wegen der Wasserverhältnisse auch vor Anlegung des Wassergrabens nicht möglich gewesen. Ausgehend von der schlechten Erschließungssituation des Altgrundstückes habe die Notwendigkeit bestanden, Abfindungsflächen nördlich und südlich des Entwässerungsgrabens zu schaffen. Es verstünde sich von selbst, dass diese Abfindungen unter dem Gesichtspunkt möglichst großer, günstig geformter und ausreichend erschlossener Abfindungen bis zu den angrenzenden Wegen gezogen worden seien. Vom Standpunkt einer zweckmäßigen Neueinteilung habe daher der nördlich des Entwässerungsgrabens gelegene Bereich bis zum Weg in die Abfindung n3 miteinbezogen werden müssen, auch wenn dieser Bereich mit einer Mehrfläche von 2.350 m2 im Vergleich zum Altbestand des Beschwerdeführers im Überschwemmungsbereich zu liegen komme. Unter dem Gesichtspunkt, der betriebswirtschaftlichen Erfordernisse, möglichst große und günstig geformte Flächen zu schaffen, sei die getroffene Einteilung als einzig nahe liegend anzusehen. Es wäre von der Ausformung und vom Erschließungsstandpunkt her undenkbar, die ca.
2.350 m2 "Überschwemmungsfläche" in die Abfindung des Beschwerdeführers nicht miteinzubeziehen, dies umso mehr, als es sich dabei faktisch nicht um ein ständiger Überschwemmungsgefahr ausgesetztes Grundstück handle, dieses nach der Bodenzustandsstufe maschinell voll bearbeitet werden könne und gute bis mittlere Erträge aufweise.
Ausgehend von diesem Sachverhalt vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden, dass in der Zuweisung dieser Fläche an den Beschwerdeführer als Bestandteil seiner Abfindung (1,17 % des Gesamtabfindungswertes) eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung zu erblicken wäre.
Der Beschwerdeführer behauptet, es sei im Klassenvergleich mit den Abzügen falsch umgegangen worden, die "Abzüge für gemeinsame Anlagen etc." seien nicht je Bonitätsklasse erfolgt, sondern allgemein als Abstrich von der gesamten eingebrachten Punktezahl, so daß die Anspruchsflächen und auch die Abfindungen unrichtig ermittelt worden seien.
Diese Behauptung des Beschwerdeführers geht von einer unrichtigen Rechtsansicht aus. Gemäß § 20 Abs. 1 TFLG 1978 hat jede Partei Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Gemäß § 17 Abs. 2 TFLG 1978 ist der Grund für die gemeinsamen Anlagen von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Abfindungsgrundstücke zu Gunsten der Zusammenlegungsgemeinschaft aufzubringen, soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Zur Ermittlung des Abfindungsanspruches ist es daher nicht notwendig, je Bonitätsklasse Abzüge entsprechend der Aufbringungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 TFLG 1978 vorzunehmen.
Für das Schicksal der Beschwerde ist aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend, ob die von der belangten Behörde getroffenen Tatsachenfeststellungen auf einem einwandfreien Verfahren beruhen.
Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer die Ablehnung seines Antrages auf Aussetzung des Verfahrens und Einräumung einer Frist zur Beibringung eines Privatgutachtens. In dieser Rüge stützt sich der Beschwerdeführer darauf, dass sein Vertreter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erst am 16. Oktober 1981 von ihm Vollmacht zur Vertretung vor der Verwaltungsbehörde erhalten habe und eine Vollmachtsurkunde der Verwaltungsbehörde erst anlässlich der Verhandlung am 29. Oktober 1981 vorgelegt worden sei. Der Beschwerdeführer beanstandet auf diese Weise auch die Gesetzmäßigkeit der Ladung zur Verhandlung.
Dabei übersieht er jedoch, dass seine Ehegattin und sein Sohn der belangten Behörde gegenüber am 16. Oktober 1981 ausdrücklich erklärt haben, dass die Ladung über den Rechtsvertreter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Recht erfolgt sei und dieser Rechtsanwalt bevollmächtigt sei. Dass die Ehegattin und der Sohn des Beschwerdeführers zu dieser Erklärung nicht bevollmächtigt gewesen seien, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 im Zusammenhang mit § 10 Abs. 4 AVG 1950 kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich unter anderem um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder handelt und Zweifel über Umstände und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Der Verwaltungsgerichtshof vermag Grund zu solchen Zweifeln in diesem Fall nicht zu erkennen. Da sich der Beschwerdeführer solcherart mit der von der Behörde eingehaltenen Vorgangsweise bei der Ladung einverstanden erklärt hat, ist die am 6. Oktober 1981 an seinen Rechtsvertreter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgte Zustellung der Ladung zur Verhandlung vor der belangten Behörde als an den Beschwerdeführer ergangen zu beurteilen. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers auf Beachtung der Vorbereitungsfrist im Sinne des § 9 Abs. 4 Agrarverfahrensgesetz 1950 liegt daher nicht vor.
Hingegen erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei dadurch, dass seinem Antrag auf Einräumung einer Frist zur Beibringung eines Privatgutachtens über die Unrichtigkeit der Stellungnahme des Mitgliedes der belangten Behörde nicht stattgegeben wurde, in relevanter Weise in seinen Rechten verkürzt worden, als zutreffend. Das Recht der Partei, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, kann auch in der Art ausgeübt werden, dass sich die Partei eines Privatsachverständigen zwecks Stellungnahme bedient. Ein solches Recht muss der Partei dann zugestanden werden, wenn es sich nicht um die Stellungnahme zu einem Beweisergebnis handelt, dessen Beurteilung jedermann möglich ist, sondern um die Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten, dem von einer nicht fachkundigen Partei nur in der Weise wirksam entgegengetreten werden kann, dass sich auch die Partei einer fachkundigen Person bedient (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. März 1959, Slg. Nr. 4896/A).
Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, ist die Stellungnahme des gemäß § 5 Abs. 2 Z. 4 AgrarbehG 1950 bestellten Mitgliedes vom 7. Oktober 1981, die als Gutachten anzusprechen ist, erst am 8. Oktober 1981 anlässlich einer Sitzung der belangten Behörde zu deren Akten gebracht worden. Die Anordnung der Verhandlung auf den 29. Oktober 1981 erfolgte mit Verfügung vom 5. Oktober 1981, welcher durch Versendung der Ladungen am gleichen Tag entsprochen wurde. Am Tag dieser Verfügung lag das Gutachten der Behörde daher noch nicht vor. Die Behörde konnte den Beschwerdeführer in der Ladung zur Verhandlung auf das Vorliegen des Gutachtens vom 7. Oktober 1981 und die Möglichkeit, in dieses Gutachten bei den Verwaltungsakten Einsicht zu nehmen, daher nicht hinweisen. Tatsächlich fehlt auch in der Ladung eine Verweisung auf die Existenz eines solchen Gutachtens. Das im Gutachten gelegene Ermittlungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde daher bis zur Verhandlung am 29. Oktober 1981 nicht zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer konnte hievon früher nur dadurch erfahren, dass seine Ehegattin und sein Sohn am 16. Oktober 1981 bei der belangten Behörde Akteneinsicht nahmen. Frühestens ab diesem Zeitpunkt bestand für den Beschwerdeführer Möglichkeit und Anlass zu dem im Gutachten vorhandenen Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen. Da das Gutachten vom 7. Oktober 1981 in zahlreichen Tabellen Vergleiche hinsichtlich der Neigungsverhältnisse, der Wasserverhältnisse, der Nutzungsmöglichkeit und der Bearbeitbarkeit zwischen den Besitzkomplexen des Altbestandes und den Besitzkomplexen der Abfindung zum Inhalt hatte, durfte die Behörde nicht davon ausgehen, dass es sich hiebei um ein Beweisergebnis handelt, dessen Beurteilung jedermann möglich ist; sie musste dem Beschwerdeführer vielmehr zubilligen, dass er sich zur Stellungnahme selbst eines Sachverständigen bedient. Dem Beschwerdeführer standen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Vorhandensein des Gutachtens für dessen Überprüfung insgesamt zwölf Tage bis zur Verhandlung zur Verfügung. Die belangte Behörde hat festgestellt, dass zur Messung der Neigungsverhältnisse nur ein Tag erforderlich sei. Dieser Feststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sodass sie der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG 1965 seiner Beurteilung zugrundezulegen hat. Aus der für die Messung der Neigungsverhältnisse erforderlichen Zeitspanne von einem Tag ergibt sich jedoch noch nicht, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, bis zur Verhandlung vom 29. Oktober 1981 dem Gutachten vom 7. Oktober 1981 unter Zuhilfenahme eines von ihm beigezogenen privaten Sachverständigen auf gleicher Ebene entgegenzutreten. Im Gutachten vom 7. Oktober 1981 wurden nämlich nicht nur Neigungsverhältnisse, sondern auch Wasserverhältnisse, Nutzungsmöglichkeiten und Bearbeitbarkeit der einzelnen in den Tabellen angeführten Grundstücke (ca. 17,8 ha im alten Stand und ca. 17,5 ha im neuen Stand) im einzelnen festgestellt und verwertet. Außerdem findet sich im angefochtenen Bescheid die Feststellung, dass das sachverständige Senatsmitglied drei Augenscheine (am 28. Juli, 2. September und 22. September 1981) vorgenommen und dabei neben der Erhebung der Vegetation zu verschiedenen Zeiten, Boden-, Klima- und Wasserverhältnisse bestimmt und die Neigungsverhältnisse gemessen habe. Wie das Datum des Gutachtens dieses Senatsmitgliedes zeigt, wurde zur Ausfertigung der Stellungnahme dann noch ein Zeitraum von fünfzehn Tagen benötigt. Das sachverständige Mitglied der belangten Behörde mag an der Erstattung seines Gutachtens nicht seit der ersten Befundaufnahme am 28. Juli 1981 dauernd gearbeitet haben, wie dies die belangte Behörde behauptet hat. Es kann aber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, einen Sachverständigen zu finden, der in der Lage und bereit gewesen wäre, innerhalb einer Frist von 12 Tagen seine gesamte Arbeitszeit der Überprüfung des Gutachtens des sachverständigen Mitgliedes der belangten Behörde vom 7. Oktober 1981 zu widmen.
Dem Beschwerdeführer hätte daher als angemessene Frist etwa ein Monat zur Wahrung seines Rechtes auf Stellungnahme zur Verfügung gestellt werden müssen, Ob der bevorstehende Wintereinbruch eine weiter gehende Fristerstreckung notwendig gemacht hätte, braucht vom Verwaltungsgerichtshof nicht beurteilt zu werden. Auch wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte deshalb von der belangten Behörde nicht angenommen werden dürfen, dass der Beschwerdeführer seines Rechtes, auf fachkundiger Ebene dem Gutachten des sachverständigen Mitgliedes der belangten Behörde entgegenzutreten, verlustig gegangen sei. Die Berücksichtigung des Postulats der Verfahrensökonomie, auf die sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid beruft, darf nämlich nicht dazu führen, dass das Recht der Partei auf Gehör verletzt wird. Eine solche Verletzung liegt aber dann vor, wenn ihr die Möglichkeit genommen wird, Ermittlungsergebnissen, die auf Fachkenntnissen aufbauen, auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.
Der belangten Behörde ist durchaus einzuräumen, dass der Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang des Berufungsverfahrens unzulänglich mitgewirkt hat. Dieser Umstand hat im eingangs zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes seine Berücksichtigung auch dadurch gefunden, dass auf Behauptungen, welche der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorzutragen unterlassen hatte - mag dies auch dadurch geschehen sein, dass er sich der Hilfe eines privaten Sachverständigen nicht bedient hatte - Rücksicht nicht genommen werden konnte und es zur Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde im ersten Rechtsgang infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften lediglich aus den beiden oben wiedergegebenen Gründen gekommen war, weil insofern eine Verletzung von Mitwirkungspflichten in keinem ursächlichen Zusammenhang mit den festgestellten, zur Aufhebung des Bescheides führenden Rechtswidrigkeiten stand. Wurde infolge des eingangs zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes die Ergänzung des Verfahrens erforderlich und lagen daher neue Ermittlungsergebnisse vor, so war es verfehlt, dem Recht des Beschwerdeführers auf eine von Fachkenntnissen getragene Stellungnahme zu diesen Ermittlungsergebnissen mit der Verletzung von Mitwirkungspflichten im ersten Rechtsgang entgegenzutreten. Dass das Gutachten des sachverständigen Mitgliedes der belangten Behörde zahlreiche entscheidungswesentliche, neue Tatsachen zu Tage gefördert hatte, die sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in Form von Feststellungen zu Eigen machte, und die Behörde diese Feststellungen einer für die Erledigung der Sache wesentlichen rechtlichen Beurteilung zuführte, vermag die belangte Behörde in der Gegenschrift nicht in Abrede zu stellen. Eine Mitwirkung an der Prüfung der Richtigkeit dieser Ermittlungsergebnisse war dem Beschwerdeführer aber vor Bekanntwerden der Stellungnahme des sachverständigen Mitgliedes der belangten Behörde vom 7. Oktober 1981 nicht möglich. Verletzung der Mitwirkungspflicht stand daher dem Recht des Beschwerdeführers, sich in geeigneter Weise im Verfahren Gehör zu verschaffen, insoweit nicht entgegen.
Da die Ermittlungsergebnisse laut dem Gutachten vom 7. Oktober 1981 die maßgebliche Sachverhaltsgrundlage des angefochtenen Erkenntnisses darstellen, steht die Wesentlichkeit der der belangten Behörde unterlaufenen Verletzung der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG 1950 außer Zweifel. Der angefochtene Bescheid leidet daher an einer Rechtswidrigkeit durch Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Der Bescheid musste daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 aufgehoben werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das durch diese Bestimmungen nicht gedeckte Mehrbegehren (Beilagenstempel für die 2. Bescheidausfertigung, Barauslagen für 80 Kopien) war abzuweisen.
Wien, am 30. März 1982
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